Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schopp-meyer am 1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Auslassungen und Unvollständigkeiten unterfallen § 319 ZPO, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Entscheidungsformel und -gründen ergibt (Zöller/Voll-kommer, ZPO 30.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 370/12 BESCHLUSS vom 1. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schopp-meyer am 1. April 2015 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 2015 seinen Be- schluss vom 19. Juni 2013 dahin berichtigt, dass die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier der Anwendungsbereich des § 319 ZPO eröffnet und der Kläger nicht auf das Verfahren nach § 321 ZPO zu verweisen. Auslassungen und Unvollständigkeiten unterfallen § 319 ZPO, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Entscheidungsformel und -gründen ergibt (Zöller/Voll-kommer, ZPO 30. Aufl., § 319 Rn. 10). Hierzu kann auch eine - wie hier - infolge eines Schreibversehens unterbliebene Kostenentscheidung zählen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1986, 1444; Zöller aaO). Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 9 0 256/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2012 - 2 U 834/11 -