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BGH · IV ZR 370/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 370/02

Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 17. Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er gegen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß des Senats vom 24.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 370/02
14. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 17. November 2003 gegen die Gebührenrechnung Nr. 7800 3103 1606 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er gegen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß des Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden, daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr in Betracht kämen.
Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nicht ersichtlich.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch