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BGH · IV ZR 366/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 366/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Auf den erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin kommt es entgegen der Rüge der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an, weil die insoweit erfolgte Klageerweiterung aufgrund der Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos ist (vgl. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RichterinStuttgartNJWZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 366/14
vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Auf den erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin kommt es entgegen der Rüge der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an, weil die insoweit erfolgte Klageerweiterung aufgrund der Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 m.w.N.; KG, NJW 2006, 3505 unter 2; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 unter I).
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2014 - 22 O 34/13 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2014 - 7 U 83/14 -