* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 365/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 365/94

AKB § 13 Abs. 5 Eine Anrechnung des Restwertes (oder Veräußerungserlöses) eines beschädigten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 Abs. 5 AKB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert worden ist. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen der Beschädigung des Fahrzeugs gemäß § 13 Abs. 5 AKB die zu dessen Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Die Höhe der Ersatzleistung des Versicherers richtet sich auch insoweit nach den erforderlichen Reparaturkosten (Senatsurteil vom 30. Demgemäß kommt es darauf an, was bei einem Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten nach § 13 Abs. 5 AKB unter den Begriffen "Rest- und Altteile" zu verstehen ist. Kommt es aber insoweit durchweg auf die Kosten der Reparatur an, kann der Versicherungsnehmer jedenfalls im Rahmen des Anspruchs gemäß § 13 Abs. 5 AKB auch das Begriffspaar "Restund Altteile" in § 13 Abs.3b AKB nur einheitlich vor dem Hintergrund des (tatsächlichen oder fiktiven) Reparaturfalles verstehen. Sein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung setzt eine Reparatur des Fahrzeugs gerade nicht voraus, er bleibt deshalb auch von einer Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs unberührt. Aus § 13 Abs. 5 AKB ergibt sich deshalb für den Versicherungsnehmer kein Anhaltspunkt dafür, daß im Veräußerungsfalle nunmehr der Restwert des Fahrzeugs oder dessen Veräußerungserlös als Wert von "Rest- oder Altteilen" im Sinne von § 13 Abs.3b AKB anzusehen sein könnte. c) Allerdings kann im Falle einer Zerstörung des Fahrzeugs (§ 13 Abs.4a AKB) der Wert der Restteile des zerstörten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung des Versicherers anzurechnen sein (Senatsurteil vom 3. Im Falle der Zerstörung kommt nach dem Regelungszusammenhang in § 13 AKB eine Wiederherstellung durch Reparatur nicht in Betracht; gerade dadurch ist die Zerstörung von einer Beschädigung im Sinne des § 13 Abs. 5 AKB abgegrenzt. sind im Falle einer Zerstörung des Fahrzeugs dessen Rest-teile als "Rest- und Altteile" im Sinne des § 13 Abs.3b AKB anzusehen, denn sie kommen bedingungsgemäß für eine Verwendung im Rahmen einer Wiederherstellung nicht in Betracht. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer deshalb in diesem Falle nicht darauf verweisen, sein Anspruch auf Ersatzleistung ergebe sich - im Falle des § 13 Abs. 1 AKB - aus dem Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung des Restwertes des Fahrzeugs. 3. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Summe aus der vom Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB zu erbringenden Ersatzleistung und dem Restwert (oder Veräußerungserlös) des unreparierten Fahrzeugs die sich aus den Abs. 1 bis 3 des § 13 AKB jeweils ergebende Entschädigungsgrenze - im Falle des § 13 Abs. 1 AKB den Wiederbeschaffungswert -übersteigt. Wenn der Beklagte auch den hier in Rede stehenden Fall als solchen der Zerstörung ansehen wollte, jedenfalls das Recht zu einer Abrechnung nach Maßgabe des § 13 Abs.4a AKB begründen wollte, ist das in den Bedingungen nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen. b) Eine Begrenzung der Ersatzleistung des Versicherers auf diejenige, die sich im Falle der Zerstörung des Fahrzeugs ergibt, kann auch nicht darauf gestützt werden, daß andernfalls eine nach Meinung des Beklagten durch § 55 VVG verbotene Bereicherung des Versicherungsnehmers eintrete. Daß der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers keine über den Ersatz seines Schadens hinausgehende Bereicherung erfahren soll, hat im Rahmen des § 13 AKB nur in dessen Abs. 10 eine Konkretisierung gefunden (vgl. Auf weiteres kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn durch die Ersatzleistung des Versicherers nach § 13 Abs. 5 AKB wird eine (versicherungsrechtliche) Bereicherung des Versicherungsnehmers nicht bewirkt. Mit dieser Ersatzleistung, die sich nach den Reparaturkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeugs bestimmt, erhält der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ausgleich des durch die Beschädigung eingetretenen Schadens. Nach dem auch insoweit geltenden Bemessungsmaßstab des § 13 Abs. 5 AKB gleicht die Ersatzleistung des Versicherers auch hier nur die Einbußen aus, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall erlitten hat (Senatsurteil vom 30. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Versicherungsnehmer den Restwert des unreparierten Fahrzeugs durch dessen Veräußerung realisiert.

Zitierte Normen: § 13 AKB2008_alt § 55 VVG § 13 AKB2008_alt
ZerstörungVersicherersVersicherungsnehmerReparaturErsatzleistungFahrzeugWiederherstellungAKBfallen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________j_a
AKB § 13 Abs. 5
Eine Anrechnung des Restwertes (oder Veräußerungserlöses) eines beschädigten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 Abs. 5 AKB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert worden ist.
BGH, Urteil vom 8. November 1995 - IV ZR 365/94 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 365/94	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 8. November 1995
Dietz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1995
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. November 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer restliche Versicherungsleistungen aus einer' für seinen Pkw abgeschlossenen Fahrzeugversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen.
Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige bestimmte die erforderlichen Reparaturkosten auf 44.826,08 DM; den Restwert des Fahrzeugs gab er mit 22.000 DM, den Wiederbeschaffungswerf mit 56.000 DM an. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug ohne Durchführung einer Reparatur für 25.000 DM.
3
Der Beklagte zahlte als Ersatzleistung 30.350 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Veräußerungserlöses und der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung von 650 DM. Der Kläger verlangt weitere 13.747,88 DM. Er meint, die Ersatzleistung sei nach den erforderlichen Reparaturkosten zu bestimmen. Der insoweit maßgebliche Betrag sei nur um einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 78,20 DM und um die Selbstbeteiligung zu kürzen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Ents che idungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen der Beschädigung des Fahrzeugs gemäß § 13 Abs. 5 AKB die zu dessen Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Die Ersatzpflicht des Beklagten ist dabei auf den sich nach den Abs. 1 bis 3 des § 13 AKB ergebenden Betrag begrenzt (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AKB). Der Höchstbetrag bestimmt sich im vorliegenden Falle nach § 13 Abs. 1 AKB; maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Die - der Höhe nach unstreitigen - Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert nicht; es liegt eine Beschädigung, nicht ei-
4
ne Zerstörung (oder ein sogenannter Totalschaden) des Fahrzeugs vor.
Die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen des § 13 Abs. 5 AKB ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang eine Wiederherstellung des Fahrzeugs erfolgt. Der Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten setzt eine vorherige Durchführung der Reparatur nicht voraus. Die Höhe der Ersatzleistung des Versicherers richtet sich auch insoweit nach den erforderlichen Reparaturkosten (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354 unter II, 2).
2.	Nach der in § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB geregelten Begrenzung der Ersatzleistung des Versicherers bis zu dem "nach Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag" ist allerdings auch im Rahmen des Anspruchs wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs die Anrechnungsklausel des § 13 Abs. 3b AKB grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn durch die Einbeziehung des Abs. 3 in die Regelung ist sie gleichermaßen als für die Begrenzung der Ersatzpflicht des Versicherers maßgeblich erklärt. Nach § 13 Abs. 3b AKB werden dem. Versicherungsnehmer verbleibende Rest- und Altteile zu dem Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. Demgemäß kommt es darauf an, was bei einem Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten nach § 13 Abs. 5 AKB unter den Begriffen "Rest- und Altteile" zu verstehen ist. Eine Auslegung von § 13 Abs. 5 AKB i.V.m. § 13 Abs. 3 AKB ergibt, daß darunter - so im Ergebnis zutreffend auch das Berufungsgericht - auch im Falle einer Veräußerung des unreparierten
5
Fahrzeugs weder dessen Restwert noch der Veräußerungserlös verstanden werden kann.
a)	Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhan-
ges verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85).
Mit §13 Abs. 5 AKB verspricht der Versicherer in allen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs den Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, im Regelfall - § 13 Abs. 1 AKB - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Das verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, daß bis zu dem so abge-steckten Rahmen die Reparaturkosten für die Ersatzleistung .maßgeblich sind. Das gilt unbeschadet des Umstandes, ob eine Reparatur bereits durchgeführt worden ist oder nicht. Auch im letztgenannten Falle bleiben die Reparaturkosten für die Ersatzleistung bestimmend, auch wenn diese durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Kommt es aber insoweit durchweg auf die Kosten der Reparatur an, kann der Versicherungsnehmer jedenfalls im Rahmen des Anspruchs gemäß § 13 Abs. 5 AKB auch das Begriffspaar "Restund Altteile" in § 13 Abs. 3b AKB nur einheitlich vor dem Hintergrund des (tatsächlichen oder fiktiven) Reparaturfalles verstehen. Eine Reparatur erfolgt aber unter Verwendung des beschädigten Fahrzeugs. Deshalb können alle im Zuge der Wiederherstellung weiterverwendeten Teile des Fahrzeugs nicht Rest- oder Altteile im Sinne des § 13 Abs.. 3b AKB darstellen. Unter Rest- oder Altteilen kann der Versicherungsnehmer vielmehr in diesem Zusammenhang nur solche ver-
6
stehen, die nach der Reparatur dem Versicherungsnehmer verbleiben, etwa weil sie zur Wiederherstellung des Fahrzeugs durch neue Teile ersetzt werden mußten (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1990, 379).
b)	Daß im Falle einer Veräußerung des Fahrzeugs in un-repariertem Zustand etwas anderes gelten soll, kann der Versicherungsnehmer den genannten Klauseln nicht entnehmen. Sein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung setzt eine Reparatur des Fahrzeugs gerade nicht voraus, er bleibt deshalb auch von einer Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs unberührt. Aus § 13 Abs. 5 AKB ergibt sich deshalb für den Versicherungsnehmer kein Anhaltspunkt dafür, daß im Veräußerungsfalle nunmehr der Restwert des Fahrzeugs oder dessen Veräußerungserlös als Wert von "Rest- oder Altteilen" im Sinne von § 13 Abs. 3b AKB anzusehen sein könnte.
Eine Anrechnung des Restwertes des Fahrzeugs auf die . Ersatzleistung nach § 13 Abs. 5 AKB kommt deshalb nicht in Betracht (so schon Senatsurteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 - VersR 1970, 758).
c)	Allerdings kann im Falle einer Zerstörung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4a AKB) der Wert der Restteile des zerstörten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung des Versicherers anzurechnen sein (Senatsurteil vom 3. Juni 1970, aaO). Im Falle der Zerstörung kommt nach dem Regelungszusammenhang in § 13 AKB eine Wiederherstellung durch Reparatur nicht in Betracht; gerade dadurch ist die Zerstörung von einer Beschädigung im Sinne des § 13 Abs. 5 AKB abgegrenzt. Deshalb
J
7
sind im Falle einer Zerstörung des Fahrzeugs dessen Rest-teile als "Rest- und Altteile" im Sinne des § 13 Abs. 3b AKB anzusehen, denn sie kommen bedingungsgemäß für eine Verwendung im Rahmen einer Wiederherstellung nicht in Betracht. Sie sind deshalb im Regelfall des § 13 Abs. 1 AKB auf den Wiederbeschaffungswert anzurechnen.
Liegt eine Zerstörung aber nicht vor, scheidet nach der Ausgestaltung des § 13 AKB eine Anwendung der insoweit maßgeblichen Regelungen auch dann aus, wenn ein beschädigtes, aber bedingungsgemäß reparaturwürdiges Fahrzeug ohne Durchführung der Reparatur veräußert wird. Das beschädigte Fahrzeug stellt auch unrepariert kein zerstörtes Fahrzeug dar; es wird auch durch seine Veräußerung nicht zu einem zerstörten Fahrzeug. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer deshalb in diesem Falle nicht darauf verweisen, sein Anspruch auf Ersatzleistung ergebe sich - im Falle des § 13 Abs. 1 AKB - aus dem Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung des Restwertes des Fahrzeugs.
3.	Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Summe aus der vom Versicherer nach § 13 Abs. 5 AKB zu erbringenden Ersatzleistung und dem Restwert (oder Veräußerungserlös) des unreparierten Fahrzeugs die sich aus den Abs. 1 bis 3 des § 13 AKB jeweils ergebende Entschädigungsgrenze - im Falle des § 13 Abs. 1 AKB den Wiederbeschaffungswert -übersteigt.
a) Eine ausdrückliche Regelung dazu enthält § 13 AKB nicht. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer dieser Bestimmung auch nicht entnehmen, daß zu demindest in einem sol-
8
chen Fall von einem Totalschaden, einer Zerstörung des
 Fahrzeugs auszugehen sein soll. Denn eine Zerstörung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung die jeweils maßgebliche Entschädigungsgrenze nicht übersteigen. Wenn der Beklagte auch den hier in Rede stehenden Fall als solchen der Zerstörung ansehen wollte, jedenfalls das Recht zu einer Abrechnung nach Maßgabe des § 13 Abs. 4a AKB begründen wollte, ist das in den Bedingungen nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen.
b) Eine Begrenzung der Ersatzleistung des Versicherers
 auf diejenige, die sich im Falle der Zerstörung des Fahrzeugs ergibt, kann auch nicht darauf gestützt werden, daß andernfalls eine nach Meinung des Beklagten durch § 55 VVG verbotene Bereicherung des Versicherungsnehmers eintrete.
Daß der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers keine über den Ersatz seines Schadens hinausgehende Bereicherung erfahren soll, hat im Rahmen des § 13 AKB nur in dessen Abs. 10 eine Konkretisierung gefunden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772 unter 2 b). Ein Fall des § 13 Abs. 10 AKB liegt hier jedoch nicht vor. Auf weiteres kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn durch die Ersatzleistung des Versicherers nach § 13 Abs. 5 AKB wird eine (versicherungsrechtliche) Bereicherung des Versicherungsnehmers nicht bewirkt. Mit dieser Ersatzleistung, die sich nach den Reparaturkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeugs bestimmt, erhält der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ausgleich des durch die Beschädigung eingetretenen Schadens. Auch wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, auf die Wie-
derherstellung zu verzichten, verbessert er seine Stellung nicht in einer Weise, der im Verhältnis zu dem Versicherer Gewicht zukommt. Nach dem auch insoweit geltenden Bemessungsmaßstab des § 13 Abs. 5 AKB gleicht die Ersatzleistung des Versicherers auch hier nur die Einbußen aus, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall erlitten hat (Senatsurteil vom 30. Januar 1985, aaO, unter II, 3). Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs ist - soweit es um den Ersatz von Wiederherstellungskosten geht - dafür ohne Bedeutung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Versicherungsnehmer den Restwert des unreparierten Fahrzeugs durch dessen Veräußerung realisiert. Eine dadurch eintretende Vermögensmehrung ist nicht durch eine Leistung des Versicherers, die über den zu ersetzenden Schaden hinausgeht, bewirkt.
Terno
 Seiffert
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter