VHB § 9 Nr. 2 (VHB 74); AGBG § 9 Bk Durch die mit § 9 Nr. 2 VHB 74 bestimmte Gesamtentschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung wird der Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG). Nach Maßgabe des Vertrages ist - abweichend von § 2 Nr. 8 VHB 74 - die Entschädigung u.a. für Gold-, Silber- und Schmucksachen auf 30% der Versicherungssumme, bei einer Versicherungssumme von über 100.000 DM auf 30.000 DM begrenzt. cherung AG (im folgenden: C-Versicherung) eine weitere Hausratversicherung mit einer höheren Versicherungssumme, für die die Geltung der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) vereinbart ist. Nach § 19 Nr. 3c VHB 84 ist die Entschädigung u.a. für Schmucksachen, die sich außerhalb (in der Klausel bezeichneter oder vertraglich vereinbarter) verschlossener Behältnisse befinden, auf Denn der Kläger könne aus beiden Versicherungsverträgen nicht mehr verlangen, als wenn er einen Vertrag mit der gesamten Versicherungssumme bei der C-Versicherung abgeschlossen hätte. 1. Das Berufungsgericht gelangt in Anwendung der Bestimmung des § 9 Nr. 2 VHB 74 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger für den entwendeten Schmuck eine Entschädigung nur bis zu einem Betrag von 40.000 DM zustehe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts führt die Regelung in § 9 Nr. 2 VHB 74 bei Versicherung des Hausrats bei zwei Versicherern zur Geltung einer Gesamtentschädigungsgrenze für den Betrag der Entschädigung aus beiden Versicherungsverträgen. Diese Grenze sei aus einem fiktivem einheitlichen Versicherungsvertrag zu bestimmen, dessen Versicherungssumme sich aus dem Gesamtbetrag der Versicherungssummen aus beiden Verträgen ergebe, wobei - was die Entschädigungsgrenze anlange - der Inhalt des für den Versicherungsnehmer günstigeren Vertrages maßgebend sei. Aus § 9 Nr. 2 VHB 74 folge schließlich weiter, daß sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte durch Leistungen des anderen Versicherers so weit ermäßige, daß die Gesamtentschädigungsgrenze nicht überschritten wird. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei Bestimmung der Gesamtentschädigungsgrenze zutreffend die sich aus dem Vertrag mit dem anderen Versicherer ergebende Entschädigungsgrenze zugrunde gelegt. Die Revision ist jedoch der Auffassung, § 9 Nr. 2 VHB 74 sei als überraschende, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligende, vom wesentlichen Grundgedanken des § 59 Abs. 1 WG abweichende Klausel unwirksam. a) Für die Wirksamkeitsprüfung des § 9 Nr. 2 VHB 74 konnte es das Berufungsgericht offenlassen, ob der Versicherungsvertrag vor oder nach Inkrafttreten des AGBG geschlossen worden ist; in seinen §§ 3, 5 und 9 haben Grundsätze ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden, an denen die ständige Rechtsprechung die Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits zuvor ausgerichtet hatte (Senatsurteil vom 22. Daß der Versicherer vor diesem Hintergrund Regelungen treffen wird, um eine Umgehung der Entschädigungsgrenze zu verhindern, liegt - wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat -für den verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand. Das gilt gerade deshalb, weil die Entschädigungsgrenze ohne weitere, ihre Durchsetzung sichernde Regelungen erkennbar schon durch den Abschluß von wenigstens zwei Versicherungsverträgen unter Aufspaltung der Versicherungssummen unterlaufen werden könnte. Darauf, daß der Versicherer dem Zusammenhang von Mehrfachversicherung desselben Risikos und vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch Rechnung getragen hat, wird der Versicherungsnehmer zudem noch durch die Überschrift zu § 9 VHB ("Entschädigungsgrenzen und Mehrfachversicherung") ausdrücklich hingewiesen. Die Klausel stellt daher weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Stellung im Bedingungswerk eine solche dar, die den vernünftigen Erwartungen des Versicherungsnehmers derart zuwiderläuft, daß von einer Überrumpelung oder Übertölpelung (BGHZ 84, 109, 112) gesprochen werden könnte. c) Durch die Regelung in § 9 Nr. 2 VHB 74 wird der Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG). Nach § 59 Abs. 1 WG kann der Versicherungsnehmer von mehreren Versicherern nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen; er kann den Schaden also auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 28. § 59 Abs. 1 WG hindert also vertragliche Vereinbarungen, die die Haftung des Versicherers auf eine Grenze unterhalb der Versicherungssumme einschränken, nicht (vgl. Diese Ansprüche gewähren - soweit der Schaden die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigt -die betragsmäßige Deckung des entstandenen Schadens nicht; sie beschränken den Anspruch des Versicherungsnehmers von vornherein auf die vereinbarte Höchstentschädigung. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß § 9 Nr. 2 VHB 74 bei einer Doppelversicherung die Inanspruchnahme beider Versicherer nebeneinander bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze hindert. Durch die Begrenzung auf eine Gesamtentschädigung ermäßigt sich der Anspruch gegen den einen Versicherer durch die Leistung des anderen Versicherers so weit, daß die Gesamtentschädigungsgrenze nicht überschritten wird. cc) Die mit der Regelung des § 9 Nr. 2 VHB 74 vereinbarte Gesamtentschädigungsgrenze benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Sie schmälert zwar den Umfang des Versicherungsschutzes, den der Versicherungsnehmer durch den Abschluß von mehreren Hausratversicherungen für dasselbe Risiko unter Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Schmucksachen möglicherweise erstrebt, weil der Versicherungsnehmer ohne die Klausel des § 9 Nr. 1 VHB 74 davon ausgehen kann, aus jedem Vertrag und unabhängig von den Leistungen des anderen Versicherers Leistungen bis zur Ausschöpfung der Entschädigungsgrenze zu erhalten.
Nachschlagewerk: j a
BGHZ:____________nein
VHB § 9 Nr. 2 (VHB 74); AGBG § 9 Bk
Durch die mit § 9 Nr. 2 VHB 74 bestimmte Gesamtentschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung wird der Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG).
BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 364/94 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 364/94
URTEIL
Verkündet am:
6. Dezember 1995 Wermes
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Herrn Heinz
*weg
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, I-Straße •, Ml
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1995
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer mit ihr abgeschlossenen Hausratversicherung auf (restliche) Entschädigung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) zugrunde. Die Versicherungssumme belief sich (zuletzt) auf
121.000 DM. Nach Maßgabe des Vertrages ist - abweichend von § 2 Nr. 8 VHB 74 - die Entschädigung u.a. für Gold-, Silber- und Schmucksachen auf 30% der Versicherungssumme, bei einer Versicherungssumme von über 100.000 DM auf 30.000 DM begrenzt.
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Der Kläger unterhält bei der Sachversi-
cherung AG (im folgenden: C-Versicherung) eine weitere Hausratversicherung mit einer höheren Versicherungssumme, für die die Geltung der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) vereinbart ist. Nach § 19 Nr. 3c VHB 84 ist die Entschädigung u.a. für Schmucksachen, die sich außerhalb (in der Klausel bezeichneter oder vertraglich vereinbarter) verschlossener Behältnisse befinden, auf
40.000 DM je Versicherungsfall begrenzt.
Am 12. Dezember 1992 wurde in die Wohnung des Klägers eingebrochen und aus dieser Schmuck im Werte von etwa
90.000 DM entwendet. Als Entschädigung zahlte die Beklagte zunächst 13.559,52 DM und schließlich nach Zustellung eines Mahnbescheids weitere 5.240 DM. Die C-Versicherung leistete 21.200,48 DM, so daß der Kläger von beiden Versicherern Entschädigungsleistungen von zusammen 40.000 DM erhalten hat.
Der Kläger verlangt von der Beklagten über die von ihr erbrachten Zahlungen hinaus weitere Leistungen bis zu der mit ihr vereinbarten Entschädigungsgrenze von 30.000 DM. Er meint, ihm stehe aus jedem Hausratversicherungsvertrag die vereinbarte Entschädigung bis zur jeweiligen Höchstgrenze zu.
Die Beklagte verweigert weitere Leistungen. Sie beruft sich auf § 9 Nr. 2 VHB 74, der lautet:
Bei mehrfacher Versicherung des Hausrats ermäßigen sich die Ansprüche, für die Entschädigungsgrenzen gelten, in der Weise, daß der
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Versicherungsnehmer insgesamt nicht mehr erhält, als wenn er die gesamte Versicherungssumme in einem Vertrag bei einem Versicherer in Deckung gegeben hätte."
Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünden danach mehr als 40.000 DM Entschädigung nicht zu. Denn der Kläger könne aus beiden Versicherungsverträgen nicht mehr verlangen, als wenn er einen Vertrag mit der gesamten Versicherungssumme bei der C-Versicherung abgeschlossen hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist bis auf eine geringe Mehrforderung wegen Verzugszinsen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsqründe:
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht gelangt in Anwendung der Bestimmung des § 9 Nr. 2 VHB 74 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger für den entwendeten Schmuck eine Entschädigung nur bis zu einem Betrag von 40.000 DM zustehe. Dabei habe sich der Anspruch gegen die Beklagte durch die Zahlung der C-Versicherung in Höhe von 21.200,48 DM auf den danach noch offenen Restbetrag ermäßigt. Die Forderung gegen die Beklagte sei aber durch deren Zahlungen - bis auf eine geringe Restforderung wegen des Anspruchs auf Verzugszinsen - erfüllt.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts führt die Regelung in § 9 Nr. 2 VHB 74 bei Versicherung des Hausrats bei zwei Versicherern zur Geltung einer Gesamtentschädigungsgrenze für den Betrag der Entschädigung aus beiden Versicherungsverträgen. Diese Grenze sei aus einem fiktivem einheitlichen Versicherungsvertrag zu bestimmen, dessen Versicherungssumme sich aus dem Gesamtbetrag der Versicherungssummen aus beiden Verträgen ergebe, wobei - was die Entschädigungsgrenze anlange - der Inhalt des für den Versicherungsnehmer günstigeren Vertrages maßgebend sei. Für den hier entwendeten Schmuck ergäbe sich aus dem Vertrag mit der Beklagten auch bei Addition der Versicherungssummen aus beiden Verträgen eine Entschädigungsgrenze von 30.000 DM, aus dem Vertrag mit der C-Versicherung eine solche von
40.000 DM. Mehr als eine Entschädigung in Höhe von
40.000 DM hätte der Kläger also auch dann nicht erlangen können, wenn er einen einheitlichen Vertrag mit dem anderen Versicherer abgeschlossen hätte. Die Gesamtentschädigungsgrenze sei also auf 40.000 DM zu bestimmen. Aus § 9 Nr. 2 VHB 74 folge schließlich weiter, daß sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte durch Leistungen des anderen Versicherers so weit ermäßige, daß die Gesamtentschädigungsgrenze nicht überschritten wird.
Diese Auslegung und Anwendung des § 9 Nr. 2 VHB 74 ist rechtsfehlerfrei (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht 3. Auf1. zu U I Rdn. 21ff.). Insbesondere hat das Berufungsgericht bei Bestimmung der Gesamtentschädigungsgrenze zutreffend die sich aus dem Vertrag mit dem anderen Versicherer ergebende Entschädigungsgrenze zugrunde gelegt. § 9 Nr. 2 VHB 74 knüpft bei dieser Bestimmung an einen fiktiven
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einheitlichen Versicherungsvertrag mit dem Gesamtbetrag der Versicherungssummen "bei einem Versicherer", also nicht notwendig an den mit der Beklagten an. Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang auch keine Rügen.
2. Die Revision ist jedoch der Auffassung, § 9 Nr. 2 VHB 74 sei als überraschende, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligende, vom wesentlichen Grundgedanken des § 59 Abs. 1 WG abweichende Klausel unwirksam. Das ver-hilft ihr nicht zu dem Erfolg; vielmehr halten auch die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Für die Wirksamkeitsprüfung des § 9 Nr. 2 VHB 74 konnte es das Berufungsgericht offenlassen, ob der Versicherungsvertrag vor oder nach Inkrafttreten des AGBG geschlossen worden ist; in seinen §§ 3, 5 und 9 haben Grundsätze ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden, an denen die ständige Rechtsprechung die Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits zuvor ausgerichtet hatte (Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 a).
b) Bei § 9 Nr. 2 VHB 74 handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel; sie stellt sich nicht als so ungewöhnlich dar, daß ein verständiger Versicherungsnehmer mit einer derartigen Regelung nicht zu rechnen brauchte.
Mit Abschluß des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen, daß nach Maßgabe der hier getroffenen besonderen Vereinbarung die Entschädigung
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für Gold-, Silber- und Schmucksachen bei Versicherungssummen, die 100.000 DM übersteigen, in jedem Falle auf
30.000 DM begrenzt bleibt. Der Versicherungsnehmer weiß also um eine Entschädigungsgrenze für besonders bezeichnete versicherte Sachen, er weiß auch, daß selbst eine Steigerung der Versicherungssumme unter Inkaufnahme der damit verbundenen höheren Prämie an der festgelegten Entschädigungsgrenze nichts zu ändern vermag. Daraus wird für ihn das Interesse des Versicherers deutlich, für bestimmte - erkennbar höhere - Risiken in keinem Falle über betragsmäßig festgelegte Grenzen hinaus leisten zu wollen. Daß der Versicherer vor diesem Hintergrund Regelungen treffen wird, um eine Umgehung der Entschädigungsgrenze zu verhindern, liegt - wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat -für den verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand. Das gilt gerade deshalb, weil die Entschädigungsgrenze ohne weitere, ihre Durchsetzung sichernde Regelungen erkennbar schon durch den Abschluß von wenigstens zwei Versicherungsverträgen unter Aufspaltung der Versicherungssummen unterlaufen werden könnte. Darauf, daß der Versicherer dem Zusammenhang von Mehrfachversicherung desselben Risikos und vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch Rechnung getragen hat, wird der Versicherungsnehmer zudem noch durch die Überschrift zu § 9 VHB ("Entschädigungsgrenzen und Mehrfachversicherung") ausdrücklich hingewiesen. Die Klausel stellt daher weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Stellung im Bedingungswerk eine solche dar, die den vernünftigen Erwartungen des Versicherungsnehmers derart zuwiderläuft, daß von einer Überrumpelung oder Übertölpelung (BGHZ 84, 109, 112) gesprochen werden könnte.
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c) Durch die Regelung in § 9 Nr. 2 VHB 74 wird der Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG).
aa) § 8 AGBG hindert eine Inhaltskontrolle nicht. Er entzieht nur den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen der Überprüfung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84). Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört § 9 Nr. 2 VHB 74 nicht. Er bewirkt mit einer Gesamtentschädigungsgrenze eine Ermäßigung der Leistungspflicht des Versicherers in Fällen der Mehrfachversicherung. Er stellt damit eine die Leistungsbeschreibung ausgestaltende und einschränkende Regelung dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt.
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Regelung des § 9 Nr. 2 VHB 74 sei mit den wesentlichen Grundgedanken des § 59 WG nicht vereinbar.
Nach § 59 Abs. 1 WG kann der Versicherungsnehmer von mehreren Versicherern nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen; er kann den Schaden also auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 233/89 - VersR 1991, 172 unter III, 1). Jeder Versicherer haftet aber nicht nur anteilig, sondern auf die volle vertragsmäßige Entschädigung als Gesamtschuldner. Mit der Vorschrift geht es also zunächst und wesentlich um eine Begrenzung der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf den versicherten Schaden (vgl.
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auch Kollhosser in Prölss/Martin, WG 25. Aufl. § 59 Anm. 1). Zwar kann der Versicherungsnehmer bis zu dieser Grenze die Versicherungssumme von zwei Verträgen voll ausschöpfen (Senatsurteil vom 28. November 1990, aaO); das aber setzt voraus, daß dem nicht anderweitige vertragliche Vereinbarungen im jeweiligen Versicherungsvertrag entgegenstehen. Denn der jeweilige Versicherer haftet stets nur für den Betrag, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt.
§ 59 Abs. 1 WG hindert also vertragliche Vereinbarungen, die die Haftung des Versicherers auf eine Grenze unterhalb der Versicherungssumme einschränken, nicht (vgl. Kollhosser, aaO) .
Die Klausel des § 9 Nr. 2 VHB 74 betrifft nur Ansprüche des Versicherungsnehmers, für die Entschädigungsgrenzen vereinbart sind. Diese Ansprüche gewähren - soweit der Schaden die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigt -die betragsmäßige Deckung des entstandenen Schadens nicht; sie beschränken den Anspruch des Versicherungsnehmers von vornherein auf die vereinbarte Höchstentschädigung. Schon insoweit unterscheidet sich der Anwendungsbereich der Klausel von dem des § 59 Abs. 1 WG. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß § 9 Nr. 2 VHB 74 bei einer Doppelversicherung die Inanspruchnahme beider Versicherer nebeneinander bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze hindert. Durch die Begrenzung auf eine Gesamtentschädigung ermäßigt sich der Anspruch gegen den einen Versicherer durch die Leistung des anderen Versicherers so weit, daß die Gesamtentschädigungsgrenze nicht überschritten wird. Es mag auf sich beruhen, ob diese besondere, auf Ansprüche mit Entschädigungsgrenzen bezogene Regelung als Abweichung von
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§ 59 Abs. 1 WG anzusehen ist (so Martin, aaO, unter U I Rdn. 33). Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, liegt darin jedenfalls keine Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift. Die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung mit dem einzelnen Versicherer, die hier durch § 9 Nr. 2 VHB 74 durch Begründung einer Gesamtentschädigungsgrenze erfolgt ist, verwehrt auch § 59 Abs. 1 WG nicht. Die gesamtschuldnerische Haftung des Versicherers bis zur vereinbarten Haftungsgrenze bleibt durch § 9 Nr. 2 VHB 74 ohnehin unberührt.
cc) Die mit der Regelung des § 9 Nr. 2 VHB 74 vereinbarte Gesamtentschädigungsgrenze benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.
Sie schmälert zwar den Umfang des Versicherungsschutzes, den der Versicherungsnehmer durch den Abschluß von mehreren Hausratversicherungen für dasselbe Risiko unter Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Schmucksachen möglicherweise erstrebt, weil der Versicherungsnehmer ohne die Klausel des § 9 Nr. 1 VHB 74 davon ausgehen kann, aus jedem Vertrag und unabhängig von den Leistungen des anderen Versicherers Leistungen bis zur Ausschöpfung der Entschädigungsgrenze zu erhalten. Nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes bedeutet aber zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 b) .
§ 9 Nr. 2 VHB 74 begründet eine Gesamtentschädigungsgrenze nur dort, wo andernfalls aus mehreren Verträgen vom
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Versicherer mehr geleistet werden müßte, als bei Deckung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen in einem Vertrag. Die Klausel verhindert also ungerechtfertigte Vorteile, die aus dem Umstand gezogen werden können, daß die betragsmäßige Entschädigungsgrenze bei einem Vertrag mit einer Versicherungssumme von - hier ab - 100.000 DM und einer dieser Summe entsprechenden Prämie ebenso hoch ist, wie bei einem Vertrag mit einer erheblich höheren Versicherungssumme und entsprechend höherer Prämie. Ohne die hier in Rede stehende Klausel wäre es einem Versicherungsnehmer daher möglich, statt eines Vertrages mit hoher Versicherungssumme mehrere Verträge mit niedrigen Versicherungssummen zu schließen, um dadurch ohne zusätzliche Prämie mehr Versicherungsschutz zu erhalten (Martin, aaO, unter U I Rdn. 22). Solche Umgehungen mit der Klausel des § 9 Nr. 2 VHB 74 zu verhindern, entspricht - so zu Recht das Berufungsgericht - einem berechtigten Interesse des Versicherers, aber auch einem solchen der Versichertengemeinschaft. Die Klausel führt auch über eine angemessene Interessenverfolgung nicht hinaus. Sie nimmt dem Versicherungsnehmer nicht die gesamten Vorteile der Doppelversicherung, sondern beschränkt sich auf die Sicherung vereinbarter Entschädigungsgrenzen. Soweit dem Versicherungsnehmer ein Anspruch über die Gesamtentschädigungsgrenze hinaus versagt wird, steht einer begehrten höheren Entschädigungsleistung auch keine dafür geleistete höhere Prämie gegenüber. Deshalb erscheint es nicht als unangemessen, wenn der Versicherungsnehmer einen über die Gesamtentschädigungsgrenze hinausge-
henden Schaden gesondert in Deckung geben muß, selbst zu tragen nicht bereit ist.
Dr. Schmitz
Römer
Dr
wenn er ihn
Schlichting
Terno
Seiffert