Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Testamentsauslegung des Berufungsgerichts ist nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die Wirksamkeit der Teilungsanordnung nicht unter die aufschiebende Bedingung gestellt hat, daß der durch sie begünstigte Kläger den überquotalen Mehrwert durch eine freiwillige Leistung in den Nachlaß vorab ausgleicht. willige Leistung des Klägers ist zwar Voraussetzung dafür, daß die Teilungsanordnung im Rahmen einer gemäß § 2042 BGB vorzunehmenden Auseinandersetzung verwirklicht werden kann (Johannsen, WM 1985, Sonderbeil. Die Revision zieht hier aber die in den Vorinstanzen erklärte Bereitschaft des Klägers nicht in Zweifel, die sich aus einer gerichtlichen Festsetzung der Grundstückswerte ergebende Differenz auszugleichen. Die Beklagte hat bisher jedoch keinen Auseinandersetzungsplan vorgelegt, der der mütterlichen Teilungsanordnung und den zu ihrer Durchführung erforderlichen Ausgleichszahlungen Rechnung trüge. MünchKomm/Dütz, § 2042 Rdn. 67, 69, 70). Die freiwillige Ausgleichszahlung des Klägers muß daher nicht zur aufschiebenden Bedingung für die Wirksamkeit der Teilung sanordnung erhoben werden (a.A. Eidenmüller, JA 1991, 150, 155; Soergel/M.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 362/94 vom 25. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit der Frau Gisela WJ Straße fB, L( i, geb. N< Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Gert NI , PflMstraßen Bl Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 25. Oktober 1995 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts BfliB~ vom 11. November 1994 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 120.000,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Testamentsauslegung des Berufungsgerichts ist nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die Wirksamkeit der Teilungsanordnung nicht unter die aufschiebende Bedingung gestellt hat, daß der durch sie begünstigte Kläger den überquotalen Mehrwert durch eine freiwillige Leistung in den Nachlaß vorab ausgleicht. Eine derartige frei- 3 willige Leistung des Klägers ist zwar Voraussetzung dafür, daß die Teilungsanordnung im Rahmen einer gemäß § 2042 BGB vorzunehmenden Auseinandersetzung verwirklicht werden kann (Johannsen, WM 1985, Sonderbeil. IS. 8; MünchKomm/Dütz, BGB 2. Aufl. § 2048 Rdn. 16). Die Revision zieht hier aber die in den Vorinstanzen erklärte Bereitschaft des Klägers nicht in Zweifel, die sich aus einer gerichtlichen Festsetzung der Grundstückswerte ergebende Differenz auszugleichen. Die Beklagte hat bisher jedoch keinen Auseinandersetzungsplan vorgelegt, der der mütterlichen Teilungsanordnung und den zu ihrer Durchführung erforderlichen Ausgleichszahlungen Rechnung trüge. Dazu ist sie als diejenige verpflichtet, die Auseinandersetzung verlangt. Dann könnte aufgrund der Zustimmung des Klägers eine ihn über seine Beteiligung am Nachlaß hinaus verpflichtende Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen (oder im Wege einer Erbteilungsklage erreicht) werden, die eine Übereignung des Grundstücks auf den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung der gerichtlich festgestellten Ausgleichssumme vorsieht (zu dem Ver- fahren vgl. MünchKomm/Dütz, § 2042 Rdn. 67, 69, 70). Die freiwillige Ausgleichszahlung des Klägers muß daher nicht zur aufschiebenden Bedingung für die Wirksamkeit der Teilung sanordnung erhoben werden (a.A. Eidenmüller, JA 1991, 150, 155; Soergel/M. Wolf, BGB 12. Aufl. § 2048 Rdn. 8). Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert