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BGH · IV ZR 361/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 361/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rieh terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Terno16SeiffertZPOKlägerinFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 361/02
16. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rieh terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 16. Oktober 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen, in die alleinige Zuständigkeit des Senats fallenden Rechtsfragen sind bereits durch das Senatsurteil vom 8. November 2000 (BGHZ 145, 393 ff.) geklärt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 €
Terno	Dr. Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch