Als es wegen der Bezahlung der Hypothekenzinsen zu Schwierigkeiten kam und die Zwangsvollstreckung des Grundstückes drohte, wurde das Grundstück am 14o März 1940 von den Kindern Agnes, Mathilde, Max, Franz und Siegfried BfllB für 19.100,— HM an die im gesetzlichen Güterstand lebenden beklagten Eheleute verkauft. Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg Bd 3 Hr 40, daß der genannte Verein in Angelegenheiten der Vereinsvormundschaft durch den jeweiligen zweite^Beisitzer vertreten wird und Herr Johann derzeit zweiter Beisitzer ist? b) aus den vorliegenden Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Augsburg - VII 392/37 daß als Vormund der fünf genannten mdj-Kinder der bezeichnete Verein bestellt ist«,” Von dem Kaufpreis sind 5®773>— RM an den Vormund bezahlt worden, restliche 13®327»--' RM wurden gedeckt durch Übernahme einer Hypothekenschuld gegenüber der Der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt, die Erwerber wurden als Eigentümer des Anwesens ins Grundbuch eingetragen« 000,— BM, der Ehefrau des Klägers mithin ein Schaden von 2.500,— RM entstanden sei, für den der KJFV als Vormund hafte. November 1952 stützten sie ihre Klage auch darauf, daß der Katholische Jugendfürsorgeverein nicht hätte zu dem Vormund bestellt werden können, daß also die Bestellung und damit auch der Kaufvertrag nichtig seien. Die Beklagten hatten beantragt, die Klage abzuweisen,, Das Landgericht in Augsburg hat die Klage abgewiesen « jS's ist der Meinung, die Bestellung des KJFV zu dem Vereinsvorstandes zu dem Vormund ausgelegt werden, als des- und besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BOB gehandelt habe» Auch hätten die Kläger ihr Recht, sich auf einen Mangel der Vertretungsmacht des aufgetretenen Vormunds zu berufen, verwirkt. - ii Entsc heidungsgründes Io Das Berufungsgericht hat die Verfügung, durch die das Amtsgericht in Augsburg den Vormund für die Kinder bestellt hat, dahin ausgelegt, daß nicht der KJPV, sondern der Pfarrer zu dem Vormund bestellt worden sei. Es hat diese Auslegung damit begründet, daß das Vormund-Schaftsgericht keineswegs den Verein als solchen zu dem Vormund habe bestellen wollen* denn es sei ein dem ausgebildeten Juristen so selbstverständlicher Rechtssatz, daß ein Verein als solcher nicht Vormund sein könne, daß dies auch dem Vormundschaftsrichter in Augsburg bekannt gewesen sein müsse. Die Vormundsbestellung sei auch nicht etwa unklar, denn ebenso wie dem Vormundschaftsrichter sei zweifellos auch dem KJFV d„h, seinen Organen klar gewesen, daß der Verein als solcher nicht Vormund sein könne. Daß nicht der Verein selbst als Vormund angesehen worden sei, ergäbe sich besonders daraus, daß sowohl PP als auch sein Vorgänger vom Vormundschaftsrichter zur gewissenhaften Amtsführung durch Handschlag verpflichtet worden seien. nicht besteht, geht daraus hervor, daß - insbesondere in der Zeit alsbald nach dem Inkrafttreten des Reichsjugend-wohlfahrtsgesetzes - im Schrifttum verschiedentlich die Meinung vertreten worden ist, der Verein selbst könnte zu dem Vormund bestellt werden (vgl hierzu Friedeberg-Polligkeit J\7Gr Anm 2 zu § 47). Es beachtet weiter die Aussage des Justizoberinspektors nicht, nach der der Verein selbst als Vormund bestellt worden ist. Weder die Bestellungsverfügung des Vormundschaftsrichters noch die über die Bestellung ausgestellte Bescheinigung lassen erkennen, daß der Vorstand des Vereins zu dem Vormund habe bestellt werden sollen. Allerdings schließt der Gebrauch eines bestimmten V/orts, dessen Bedeutung nicht allgemein bekannt, sondern nur Fachkundigen geläufig ist, nicht aus, daß es in einem anderen Sinn verstanden werden kann und gegebenenfalls muß, wenn es von einem Nichtfachkundigen gebraucht worden ist. Erst recht muß dies gelten, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die von einem Gericht erlassen worden ist und durch die jemandem eine rechtlich so bedeutsame Stellung wie die der Vertretungsmacht einer natürlichen Person verliehen wird. Daß nach dem in Hede stehenden Gesetz der Verein nicht zu dem Vormund bestellt werden kann, ist für die Auslegung der Verfügung ohne Bedeutung«» Baß der KJFV nicht zu dem Vormund bestellt werden konnte, hat aber nicht zur Folge, daß der Grundstücksverkauf und die Übereignung der Grundstücke nichtig seien. ’Ist eine Verfügung, durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfügung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß®" Biese Bestimmung kann allerdings nicht unmittelbar angewandt werden, Benn sie behandelt nur den Fall, daß die gerichtliche Verfügung zwar ungerechtfertigt, aber doch an sich wirksam istj sie regelt die Frage, ob die Aufhebung einer solchen Verfügung rückwirkende Kraft hat oder nicht, im letzteren Sinne, Ber Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist aber, diejenigen zu schützen, die im Vertrauen auf eine solche gerichtliche Verfügung Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, und dieser Schutz ist auch für einen Fall wie den vorliegenden nötig, Bie Verfügung hätte an sich nicht ergehen dürfen, sie ist auch nicht aufgehoben worden. Sie stellt aber, ebenso wie die in § 32 FGG bezeichnten Verfügungen eine Verfügung dar, durch die einer juristischen Person die Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften verliehen wurde, und wenn auch nach deutschem Rechtssystem eine juristische Person nicht Vormund sein kann, so ist dies doch nicht begrifflich ausgeschlossen. Jedenfalls ist es auch nach deutschem Recht möglich, daß Vormund nicht eine natürliche Person ist, nämlich in den Fällen der Amtsvormundschaft das Jugendamt, Allerdings wird die entsprechende An- Wendung des § 32 FGG nicht soweit gehen können, daß nun jede juristische Person, etwa eine reine iSrwerbsgeseli-schaft, in der Weise zu dem Vormund bestellt werden könnte, daß ihre rechtsgeschäftlichen Handlungen wirksam seien» Handelt es sich aber wie im vorliegenden Pall um die Bestellung eines Vereins, der die Voraussetzungen des § 47 RJWG erfüllt, der also vom Landesjugend-amt für geeignet erklärt worden ist, so ist die entsprechende Anwendung des § 32 FGG unbedenklich. ainssatzung berufen war, den Verein in Vormundschaftsangelegenheiten zu vertreten, war er gemäß § 30 BGB gegen dessen Anwendung, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum dargelegt hat, durchgreifende Bedenken nicht bestehen, befugt, alle Rechtsgeschäfte vor-'umehmen, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt» Zu diesen Rechtsgeschäften gehört auch der Abschluß von Kaufund Veräußerungs-Verträgen. IIIo Zur Frage der Richtigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers und zur Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht folgendermaßen Stellung genommen* Lafür, daß zur Verkaufszeit tatsächlich ein Käufer zu finden gewesen wäre, der einen über den beim Verkauf an die Beklagten erzielten Preis wesentlich hinausgehenden Kaufpreis bezahlt hätte, hätten die Kläger nichts vorgetragen» 29*100,- RM nicht als angemessener Preis für das Verkaufsobjekt betrachtet werden könnte", denn^H^sei überhaupt kein geeigneter Sachverständiger für Grundstückspreise und die Beklagten hätten berechtigte Einwendungen gegen seine allgemeine Zuverlässigkeit er-hofcen0 Pie Kläger hätten weder einen bestimmten, endgültigen Verkehrswert des Anwesens für das Jahr 1940 genannt noch für das Vorliegen eines solchen einen geeigneten Beweis angeboten, noch hätten sie genügend behauptet.und unter Beweis gestellt, daß ein solchem Wert entsprechender Betrag überhaupt hätte als Verkaufspreis erzielt werden können* Pie Beklagten dagegen stützten sich hier mit vollem Recht auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, gegen deren Glaubwürdigkeit die Kläger nichts Sachdienliches hätten Vorbringen können* Aus den Aussagen des Stadtpfarrers gehe klar hervor, daß ein ernsthafter Interessent, der einen wesentlich höheren Preis als die Beklagten geboten hätte, eben gerade nicht aufgetreten sei. Pies erscheine auch durchaus verständlich, wenn bedacht werde, daß die im Jahre 1938 den Wert des verkauften Besitzes auf nur 20*960,- RM veranschlagt und daher auch den weiteren Grundbesitz der sehen Kinder der Hypothek hätte unterstellen lassen, daß das Haus inzwischen zweifellos weiter heruntergekommen sei, daß die Kuieten schon für die beschlag- Labei könne gegen das Schätzungsgutachten der eingewendet werden, daß in ihm nur die Beleihungsgren-ze festgestellt worden sei, denn nach den Aussagen des Zeugen habe es sich um eine Wert bestimmung ge- handelt, auf Grund deren erst diese Grenze (niedriger) habe bestimmt werden sollen; dieses Schätzungsgutachten verliere auch nicht dadurch seinen Wert, daß es von der stamme, die nach der Meinung der Kläger bei dem Scheitern-eines freihändigen Verkaufes hätte "stillhalten” müssen und daher an dem Verkauf interessiert gewesen sei, denn es sei nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf des Anwesens, sondern wesentlich früher erstellt worden« Für die Unmöglichkeit, von irgendeinem Interessenten einen wesentlich höheren Verkaufspreis zu erzielen, spreche weiter die Tatsache, daß der Verkauf in der Kriegszeit stattgefunden und das Haus sowohl nach den Bekundungen des Zeugen als auch nach den Angaben des von den Klägern selbst vorgelegten Schätzungsgutachtens ■ fl^in einem recht desolaten Zustand gewesen sei, und daß angesichts der Schwierigkeiten der Materialbeschaffung auf absehbare Zeit wenig Aussicht bestanden habe, es gründlich instandsetzen zu lassen; dies habe selbstverständlich das Kaufinteresse erheblich verringert, denn auch wenn das Haus nicht gerade abbruchreif gewesen sein möge’, habe jeder Käufer damit rechnen müssen, daß er die geringen Mieteinnahmen für laufende Reparaturen und Flickwerk werde ausgeben müssen, während ihm eine im Endergebnis allein wirtschaftliche, durchgreifende Erneuerung des Hauses auf absehbare Zeit nicht möglich sein werde. Die Kläger hätten insgesamt nichts dafür dargetan, daß ein freihändiger Verkauf des Anwesens zur maßgeblichen Zeit überhaupt anderweit möglich gewesen wäre und insbesondere zu einem Preis, der den von den Beklagten zugesagten wesentlich überstiegen hätte. Demgegenüber komme der vom Zeugenb®lcunde'fcen Tatsache, daß die Beklagten das Haus im Prühjahr 1940 zu dem Verkauf gestellt hätten und daß damals 14*000,- RM dafür geboten worden seien, keine entscheidende Bedeutung zu, denn die näheren Umstände dieses Verkaufsversuchs, die möglicherweise besonderen Gründe eines solch hohen Ange- Einer besonderen Untersuchung darüber, ob etwa der für das Haus nur rechnerisch eingesetzte Teilpreis von 2*000,- RM in auffälligem Mißverhältnis zu dem Wert des Hauses bezw* dem nach den gesamten Umständen dafür zu erwartenden Verkaufserlös gestanden habe, bedürfe es nicht. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein würde den Vertrag noch nicht als wegen Wuchers nichtig erscheinen lassen; dazu müsse vielmehr der Nachweis kommen, daß die Beklagten in bewußter Ausnützung einer Notlage der sehen Kinder, Es lägen weiter keine Anhaltspunkte und Beweise dafür vor, daß die Beklagten die wirtschaftlich schwächere Lage der Kinder bewußt aus genutzt hätten, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder daß sie sonst in verwerflicher Sinnesart gehandelt, etwa böswillig oder grob fahrlässig und leichtfertig sich der Erkenntnis verschlossen hätten, daß der Vormund für seine Mündel auf einen zu niedrigen Kaufpreis nur angesichts der besonderen Nachteile seiner und deren Lage eingehe, lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung eine Reihe von Umständen außer Betracht gelassen, die das Vorhandensein eines solchen objektiven Mißverhältnisses ergäben* Es habe vor allem den Erfahrungssatz verletzt, * daß schon vor Beginn des Krieges, erst recht aber nach Kriegsbeginn, Grundstücke so gut wie niemals zu einem geringeren Preis als dem Stoppreis verkauft worden seien, weil der allgemeine Drang nach Sachwerten alle anderen Erwägungen zurückgedrängt habe« Bei einem Stoppreis von 35-500,- RM sei ein Verkauf zu dem Preise 20 Die Revision rügt zweitens, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten im Kaufvertrag nicht die Verpflichtung übernommen hätten, die im Eigentum der Kläger verbleibenden, mit der Hypothek von 13.500,- HM gleichfalls belasteten Grundstücke von dieser Last zu befreien» Auch diese Rüge greift'nicht durch. Daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Kläger, das es auf S 18 des Urteilstatbestandes ausdrücklich wiedergegeben hat, bei der Entscheidung übersehen habe, kann nicht schon daraus gefolgert werden, daß es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt worden ist. Das Berufungsgericht konnte der Ansicht sein, daß die Mithaftung zweier nicht verkaufter Grundstücke für die Hypothek von 13.500,- RH ohne Bedeutung für die Frage sei, ob ein Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert vorliege, zu demal da die Mithaftung bei Erlaß des.Urteils bereits gelöscht war (vgl S 18 des Urteils Bl 200 R d.A.)o 3« Die dritte Revisionsrüge zur Präge, ob § 138 BGB durchgreife, geht dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Kläger das Vorhandensein konkreter, damals gemachter Einzelangebote nach wiesen (Urteil S 56)• Es habe damit von den Klägern, di damals minderjährig gewesen seien, einen unmöglichen Be weis verlangt, Auch diese Rüge hat keinen Erfolg« Die Kläger haben die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich ihr Anspruch ergeben könnte; sie müßten also soweit diese Präge erheblich war, auch beweisen, daß höhere Preise angeboten worden seien. Daß der Pfarrer ein günstigeres Angebot in Höhe von 28,000,- RM' zu dem Nachteil der Kinder ausgeschlagen hat, könnte zur Begründung eines Anspruchs gegen die 3eklagten nur dienen, ^wenn sie von diesem Umstand vor dem Abschluß des Kaufvertrages Kenntnis erlangt hätten* Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen»
£ • s 0. % * ' IV ZR 558/55 Verkündet am 7o Juli 1956 Schorm, Justizangest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Wl 025 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit lo 2. 3, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2« Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br0 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, BroV.Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? , ' * Bie Revision der Kläger zu 1 und.3 gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Öberiandesgerichts in München, das im schriftlichen Verfahren erlassen und den Parteien von Amts wegen am 10« und 11. Juni 1955 zu- v % i > 2 ^ gestellt worden ist, wird zurückgewiesen« Die bis zu dem 17o April 1956 entstandenen Kosten der Revision werden den Klägern zu 1 bis 5 zu je einem Drittel auferlegt* Die weiteren Kosten der Revision werden den Klägern zu 1 und 3 je zur Hälfte auferlegt * Von Rechts wegen •-* 3 *** Tatbestandt Der Katholische Jugendfürsorgeverein der Diözese Augsburg (KJFV), ein eingetragener Verein, befaßt sich seit langen Jahren auch mit der Führung von Vormundschaften für Minderjährige« Er hatte nach dem Erlaß des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9« Juli 1922 (RJWG) und des Bayerischen Jugendamtsgesetzes vom 20, Juli 1925 (JAG) sowie der bayerischen Vollzugsvorschriften dazu vom 21« Dezember 1925 (W) zu dem 30, April 1926 eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, deren.Tagesordnung die "Einführung der Berufsvormundschaft gemäß § 47 RJWG, Satzungsänderung zur Ermöglichung desselben" zu dem Gegenstand hatte. In dem Protokoll heißt es hierzu? "§ 6 der Satzung erhält folgende Passung? Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte durch einfache Stimmenmehrheit einen ersten und zweiten Vorsitzenden, einen ersten und zweiten Schriftführer, einen ersten und zweiten Schatzmeister, einen ersten und zweiten Beisitzer, Erster Beisitzer ist der jeweilige Geschäftsführer, zweiter Beisitzer dessen Stellvertreter, Ferner gehören dem Vorstand die Geschäftsführer der Bezirksgruppen als Beisitzer an. Die Vorstandschaft wird vom Hochwürdigsten Herrn Bischof bestätigt. Die Vorstandschaft leitet den Verein und sorgt für ordnungsgemäße Erledigung der Vereinsangelegenheiten, In dringenden Fällen kann der 1, bezw, 2, Vorsitzende über notwendige und eilige Maßnahmen ohne die Gesamtvorstandschaft beschließen, hat aber nachträglich die Genehmigung der Vorstandschaft einzuholen. Für besondere Aufgaben steht es der Vorstandschaft frei, Sonderausschüsse zu bilden«. Der erste Vorsitzende, in dessen Verhinderung der zweite, vertritt als Vorstand im Sinne des § 26 des BGB gerichtlich und außergerichtlich — 4 ~ den Verein in allen Angelegenheiten, für welche eine General- oder Spezialvollmacht erforderlich 1st« Insbesondere ist er befugt, für den Verein zu zeichnen, Verträge aller Art für ihn abzuschließen, Hypothekengeschäfte zu erledigen, Grundbucheinträge machen und löschen zu lassen, Prozesse zu führen und Vergleiche abzuschließen« Er beruft und leitet die Verhandlungen der Vorstandschaft, des Ausschusses und die Mitgliederversammlungen«, Per erste Schriftführer, in dessen Verhinderung der zweite, fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Vorstandschaft, des Ausschusses und sonstiger Veranstaltungen des Vereins« Per erste Schatzmeister, in dessen Verhinderung der zweite, verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet in Verbindung mit der Geschäftsstelle das Rechnungswesen nach den Beschlüssen der Vorstandschaft o Er stellt bis längstens 31c März über das abgelaufene Vereinsjahr die mit Belegen versehene Rechnung,, Piese wird vom Ausschuß geprüft und dann der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt«, In den Angelegenheiten der Vereinsvormundschaft wird der Verein vertreten durch den jeweiligen zweiten Beisitzer, in dessen Verhinderung durch den ersten Beisitzer«, Pie Geschäftsführer der Bezirksgruppen vertreten den Verein in Vormundschaftsangelegenheiten innerhalb ihres Bezirks, Sie haben im Vorstand nur Stimmrecht in diesen Angelegenheiten« Vorstehendes wurde einstimmig beschlossen? Augsburg, den 30» April 1926 VcUcU«, folgen die Unterschriften,,M Pie Satzungsänderung wurde am 6«.Mai 1926 im Ver einsregister eingetragen« Nach riat Zum zweiten Beisitzer war Josef gewählt« dessen Ausscheiden wurde vom Bischöflichen Ordina-in Augsburg der spätere Geistliche Rat und Stadt- 9 pfarrer von StjQJUP, Johann QU? zu dem Jugendsekretär für die Diözese Augsburg aufgestellt und vom KJFV am 27* Dezember 1934 zu dem zweiten Beisitzer gewählt; wurde 1937 und 1940 wieder gewählt«, Erster Vorsitzender des KJFV war schon im Jahre 1926 und Uber das Jahr 1940 hinaus Msgr. Georg erster Beisitzer und da- mit Geschäftsführer war Direktor Dr, Sowohl der zweite Beisitzer als auch nach seinem Ausscheiden der zweite Beisitzer wurden nach ihrer Wahl vom zuständigen Vormundschaftsrichter durch Handschlag zu treuer und gewissenhafter Führung der laufenden und künftig anfallenden Vormundschaften verpflichtet; soweit ihnen Vormundschaften für Erwachsene übertragen wurden, fand jeweils noch eine besondere Verpflichtung durch Handschlag statt. Die schriftlichen Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, durch die ein Kind unter die Vormundschaft gestellt wurde, wurden nach einem Formular gefertigt, das folgenden Inhalt hatteg "Augsburg? den Io) Das Stadt-Kreis-Jugendamt Der Käthe Jugendfürsorgeverein der Diözese Der Evangel« Jugenddienst E.V* Der Augsburger Jugendfürsorgeverband-- Soziales Amt der Hitlerjugend - • Augsburg % ^ wird als Vormund - Pfleger bestellt fürs * Ile) Bescheinigung erteilen. IIIo) Mitteilung an den Gemeindewaisenratc IV,) Vormerkungsbogen* V.) Hach VersendungsVormerkung an das den Stadt Kreis - Jugendamt Kathp Jugendfürsorgeverein der Diözese Evangel» Jugenddienst E0V. Augsburger Jugendfürsorgeverband - Soziales Amt der Hitlerjugend Augs bürg mit dem Ersuchen um Entnahme der Bescheinigung und Erstattung des Vermögensverzeichnisseso Amtsgerichts” Die Bescheinigungen, die dem KJFV Uber die Vormundschaft ausgestellt wurden, lauteten? ”VII Amtsgericht Augsburg Augsburg, den -Vormundschaftsgericht- Beschein i_ g u n g für den Katholischen Jugendfürsorgeverein der Diözese Augsburg Evangelischen Jugenddienst E„V, in Augsburg als Vormund - Pfleger - (Siegel) Justo-Insp. als Rechtspfleger” Die Vormundschaftsgeschäfte führte im allgemeinen der jeweilige zweite Beisitzer? jedoch wurden wiederholt Schriftstücke auch von dem Direktor oder anderen Vereinsfunktionären unterzeichnet„ Am 25o Oktober 1933 verstarb der Gärtnermeister Max der außer seiner Witwe Agnes f ol- gende Kinder hinterließ? « 7 - 7 - Mathild , geboren am^pi922, später verehelichte , geboren am ÄPl924, später verhelichte Max^HB’ geboren am ^^1925, Franz BHP? geboren am^B^^S, Siegfried BHP geboren am (^^1927. Die Witwe Agnes BBB) verheiratete sich später mit dem Gärtnermeister BB’ für die fünf Kinder BBB wurde am 14 Mai 1937 "Der Katholische Jugendfürsorgeverein" zu dem Vormund bestel3.t. Der Sohn MaxBBIB verstarb am 20. April 1944 und wurde von seiner Mutter Agnes BB und seinen Geschwistern Agnes, Mathilde, Franz und Siegfried beerbt. Februar 1937 verstarb der Großvater Max der Eigentümer des Grundstücks Am 18 der Kinder Straße Nr 0 in Augsburg - eines Wohnhauses mit Garten - war. Testamentserben wurden die KinderBBB ihrer Mutter war das Nutznießungsrecht an dem auf dem Grundbesitz eingerichteten Gärtnereibetrieb vermacht. Das Grundstück war hypothekarisch belastet. Als es wegen der Bezahlung der Hypothekenzinsen zu Schwierigkeiten kam und die Zwangsvollstreckung des Grundstückes drohte, wurde das Grundstück am 14o März 1940 von den Kindern Agnes, Mathilde, Max, Franz und Siegfried BfllB für 19.100,— HM an die im gesetzlichen Güterstand lebenden beklagten Eheleute verkauft. Für die minderjährigen Kinder trat der Jugendsekretär und zweite Beisitzer des KJFV Johann BB auf, der vom Notar als "handelnd als Vertreter des Katholischen Jugendfürsorgevereines" bezeichnet wurde. Im notariellen Vertrag ist eingangs "festgestellt"? 4 —• 8 «->» ~ 8 - r,a) aus dem eingesehenen. Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg Bd 3 Hr 40, daß der genannte Verein in Angelegenheiten der Vereinsvormundschaft durch den jeweiligen zweite^Beisitzer vertreten wird und Herr Johann derzeit zweiter Beisitzer ist? b) aus den vorliegenden Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Augsburg - VII 392/37 daß als Vormund der fünf genannten mdj-Kinder der bezeichnete Verein bestellt ist«,” Von dem Kaufpreis sind 5®773>— RM an den Vormund bezahlt worden, restliche 13®327»--' RM wurden gedeckt durch Übernahme einer Hypothekenschuld gegenüber der Der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt, die Erwerber wurden als Eigentümer des Anwesens ins Grundbuch eingetragen« Schon im Jahre 1943 hatte der Ehemann Josef der Miterbin Agnes SeSen äen KJFV Klage auf Scha- densersatz in Höhe von 2*500,- EM erhoben und zur Begründung ausgeführt, daß das Anwesen überstürzt und ohne genügende Unterlagen über seinen Wert einzuholen, viel zu billig verkauft worden sei, so daß den Kindern ein Schaden von 12-13. 000,— BM, der Ehefrau des Klägers mithin ein Schaden von 2.500,— RM entstanden sei, für den der KJFV als Vormund hafte. In diesem Rechtsstreit wurde, nachdem der Beklagte Klagabweisung beantragt hatte, am 28* Januar 1944 Johann als Zeuge vernommen. Bei einem Luftangriff auf Augsburg sind die Gerichtsakten verbrannt5 der Prozeß wurde erst im Jahre 1952 weit er ge führt. Josef berechnete nunmehr den Gesamtschaden auf 28*060,— DM? Pranz trat diesem Rechtsstreit als weiterer Kläger —* 0 »“• bei und richtete seine Klage sowohl gegen den KJFV als Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger als Miterben der noch nicht auseinandergesetzten Erbenge- vertrages samt der Auflassung geltend, Der Kläger Josef hat mit seiner Ehefrau am 1. Mai 1954 einen Vertrag geschlossen, wonach er (wie früher traft eheherrlicher Verwaltung und Nutznießung) zur Verwaltung und Nutznießung und zur gerichtlichen Geltendmachung hinsichtlich des erhobenen Anspruchs berechtigt ist* Der Miterbe und Kläger Franz ist als .Soldat vermißt| er wird durch den Abwesenheitspfleger Anton ver~ treten. Die Kläger stützen ihre Klage zunächst auf die §§ 138, 812, 823? 826 BGB, Sie behaupteten, daß der Beklagte zu 1 die wirtschaftliche Notlage der Erbengemeinschaft und die Geschäftsungewandtheit des Pfar-rers ausgenutzt und sich dadurch in sittenwidri- ger Weise das Grundstück, das 32-35o000,— EM wert gewesen sei, für nur 19«100,— EM verschafft habe. Erst in ihrem Schriftsatz vom 21. November 1952 stützten sie ihre Klage auch darauf, daß der Katholische Jugendfürsorgeverein nicht hätte zu dem Vormund bestellt werden können, daß also die Bestellung und damit auch der Kaufvertrag nichtig seien. Sie hatten beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch gelöscht werde. auch gegen o Der Rechtsstreit ist ausgesetzt, meinschaft "Kinder !*' die Nichtigkeit des Kauf- -10 Die Beklagten hatten beantragt, die Klage abzuweisen,, Das Landgericht in Augsburg hat die Klage abgewiesen « jS's ist der Meinung, die Bestellung des KJFV zu dem Vereinsvorstandes zu dem Vormund ausgelegt werden, als des- und besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BOB gehandelt habe» Auch hätten die Kläger ihr Recht, sich auf einen Mangel der Vertretungsmacht des aufgetretenen Vormunds zu berufen, verwirkt. Der Vertrag vom 14« März 1940 sei auch nicht wegen Wuchers nichtig, denn es fehle schon am Nachweis eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung* Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihre Eintragung als Eigentümer des Hauses mit daran liegendem Hausgarten, ^^m^traße ® in Augsburg, im Grundbuch gelöscht wird. Das Oberlandesgericht in München hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen« Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben die Kläger Revision eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgen« Der Kläger Siegfried 0///^ hat seine Revision zurückgenommen« Die Beklagten beantragen, die Revision der Kläger zu 1 (Josef und 3 (Franz kostenpflichtig zurückzuweisen und auch dem Kläger Siegfried die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen« Vormund der Kinder müsse als eine Bestellung des sen Vertreter Stadtpfarrer als zweiter Beisitzer 11 a - ii Entsc heidungsgründes Io Das Berufungsgericht hat die Verfügung, durch die das Amtsgericht in Augsburg den Vormund für die Kinder bestellt hat, dahin ausgelegt, daß nicht der KJPV, sondern der Pfarrer zu dem Vormund bestellt worden sei. Es hat diese Auslegung damit begründet, daß das Vormund-Schaftsgericht keineswegs den Verein als solchen zu dem Vormund habe bestellen wollen* denn es sei ein dem ausgebildeten Juristen so selbstverständlicher Rechtssatz, daß ein Verein als solcher nicht Vormund sein könne, daß dies auch dem Vormundschaftsrichter in Augsburg bekannt gewesen sein müsse. Es läge nur eine "falsa demonstratio" vor. Die Vormundsbestellung sei auch nicht etwa unklar, denn ebenso wie dem Vormundschaftsrichter sei zweifellos auch dem KJFV d„h, seinen Organen klar gewesen, daß der Verein als solcher nicht Vormund sein könne. Der Pfarrer habe allerdings bekundet, seiner Ansicht nach sei der Verein selbst Vormund gewesen. Offenbar aber habe er damit auf seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschäftsführer des Vereins und* gegenüber dem ersten Vorsitzenden abstellen wollen und die Verantwortlichkeit des Vereins selbst (§30, 31 BGB) im Auge gehabt. I ! : m Daß nicht der Verein selbst als Vormund angesehen worden sei, ergäbe sich besonders daraus, daß sowohl PP als auch sein Vorgänger vom Vormundschaftsrichter zur gewissenhaften Amtsführung durch Handschlag verpflichtet worden seien. Diese Ausführungen sind nach verschiedenen Richtungen hin bedenklich. Daß ein Erfahrungssatz des Inhalts, jedem ausgebildeten Juristen sei es selbstverständlich, daß ein Verein nicht Vormund sein könne, 12 - nicht besteht, geht daraus hervor, daß - insbesondere in der Zeit alsbald nach dem Inkrafttreten des Reichsjugend-wohlfahrtsgesetzes - im Schrifttum verschiedentlich die Meinung vertreten worden ist, der Verein selbst könnte zu dem Vormund bestellt werden (vgl hierzu Friedeberg-Polligkeit J\7Gr Anm 2 zu § 47). Ras Berufungsgericht läßt weiter unberücksichtigt,, daß der Amtsgerichtsrat in seinem Schreiben vom 31. Mai 1954 an den Rechtsanwalt erklärt hat, es sei früher in Augsburg üblich ge-. wesen, den KJFV als solchen durch Verfügung als Vormund zu bestellen, nicht den Vorstand. Es beachtet weiter die Aussage des Justizoberinspektors nicht, nach der der Verein selbst als Vormund bestellt worden ist. Rie Feststellung, das Vormundschaftsgericht habe nicht den Verein,, sondern nur dessen Vorstand als Vormund bestellen wollen, ist daher verfahrensrechtlich ‘ nicht einwandfrei getroffen worden. Es braucht hierauf aber deswegen nicht näher eingegangen zu werden* weil der Wille der erklärenden Person nur dann für die Auslegung einer Willenserklärung in Betracht kommt, wenn er in der Erklärung einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Ras ist hier nicht der Pall. Weder die Bestellungsverfügung des Vormundschaftsrichters noch die über die Bestellung ausgestellte Bescheinigung lassen erkennen, daß der Vorstand des Vereins zu dem Vormund habe bestellt werden sollen. Abgesehen hiervon aber verstößt das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, daß eine Auslegung nicht zulässig ist, wenn eine Erklärung, insbesondere eine urkundliche’, so klar und in ihrer Bedeutung so zweifelsfrei ist, daß eine andere Reutung ausgeschlossen ist. Ries ist hier der Pall. Ras Vormundschaftsgericht hat die Bestellung durch eine schriftliche Verfügung - 13 ~ 13 - vorgenommen. In dieser Verfügung heißt es, daß der Katholische Jugendfürsorgeverein zu dem Vormund bestellt werde. Das ist eindeutig. Allerdings schließt der Gebrauch eines bestimmten V/orts, dessen Bedeutung nicht allgemein bekannt, sondern nur Fachkundigen geläufig ist, nicht aus, daß es in einem anderen Sinn verstanden werden kann und gegebenenfalls muß, wenn es von einem Nichtfachkundigen gebraucht worden ist. So kann unter Umständen die Bestellung eines wNacherben,f in einem Testament dahin ausgelegt werden, daß "Ersatzerbe" gemeint war, und ebenso umgekehrt, falls die letztwillige Verfügung nicht von einem Rechtskundigen entworfen war. Aber einmal handelt es sich hier bei den V/orten ’'Verein” und ’’Vorstand eines Vereins” um allgemein geläufige Begriffe, deren einander schon wortmäßig ausschließender Sinn ebenfalls allgemein bekannt ist; Der Vorstand eines Vereins ist nicht der Verein selber. Selbst wenn es sich daher um eine private Erklärung handelte, könne sie nur ihrem Wortlaut nach verstanden werden. Erst recht muß dies gelten, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die von einem Gericht erlassen worden ist und durch die jemandem eine rechtlich so bedeutsame Stellung wie die der Vertretungsmacht einer natürlichen Person verliehen wird. Daß nach dem in Hede stehenden Gesetz der Verein nicht zu dem Vormund bestellt werden kann, ist für die Auslegung der Verfügung ohne Bedeutung«» II. Ein Verein kann, wie bereits gesagt ist, nicht zu dem Vormund bestellt werden. Die Überschrift zu § 47 HJV/G-"Anstalts- und Vereinsvormundschaft” scheint zwar auf das Gegenteil hinzudeuten; der Begriffsbestimmung aber, die § 47 Abs 1 RJWG für diese Überschrift gibt, muß entnommen werden, daß nur die Vorstände der dort angeführten .Anstalten und Vereine, nicht diese selbst9 14 ~ 14 - su Vormündern bestellt werden können, Bas ist heute herrschende Rechtsauffassung. Baß der KJFV nicht zu dem Vormund bestellt werden konnte, hat aber nicht zur Folge, daß der Grundstücksverkauf und die Übereignung der Grundstücke nichtig seien. §32 FGG bestimmt nämlich folgendes? ’Ist eine Verfügung, durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfügung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß®" Biese Bestimmung kann allerdings nicht unmittelbar angewandt werden, Benn sie behandelt nur den Fall, daß die gerichtliche Verfügung zwar ungerechtfertigt, aber doch an sich wirksam istj sie regelt die Frage, ob die Aufhebung einer solchen Verfügung rückwirkende Kraft hat oder nicht, im letzteren Sinne, Ber Grundgedanke der Gesetzesbestimmung ist aber, diejenigen zu schützen, die im Vertrauen auf eine solche gerichtliche Verfügung Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, und dieser Schutz ist auch für einen Fall wie den vorliegenden nötig, Bie Verfügung hätte an sich nicht ergehen dürfen, sie ist auch nicht aufgehoben worden. Sie stellt aber, ebenso wie die in § 32 FGG bezeichnten Verfügungen eine Verfügung dar, durch die einer juristischen Person die Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften verliehen wurde, und wenn auch nach deutschem Rechtssystem eine juristische Person nicht Vormund sein kann, so ist dies doch nicht begrifflich ausgeschlossen. Jedenfalls ist es auch nach deutschem Recht möglich, daß Vormund nicht eine natürliche Person ist, nämlich in den Fällen der Amtsvormundschaft das Jugendamt, Allerdings wird die entsprechende An- - 15 Wendung des § 32 FGG nicht soweit gehen können, daß nun jede juristische Person, etwa eine reine iSrwerbsgeseli-schaft, in der Weise zu dem Vormund bestellt werden könnte, daß ihre rechtsgeschäftlichen Handlungen wirksam seien» Handelt es sich aber wie im vorliegenden Pall um die Bestellung eines Vereins, der die Voraussetzungen des § 47 RJWG erfüllt, der also vom Landesjugend-amt für geeignet erklärt worden ist, so ist die entsprechende Anwendung des § 32 FGG unbedenklich. La • # als zweiter Beisitzer durch die Ver- ainssatzung berufen war, den Verein in Vormundschaftsangelegenheiten zu vertreten, war er gemäß § 30 BGB gegen dessen Anwendung, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum dargelegt hat, durchgreifende Bedenken nicht bestehen, befugt, alle Rechtsgeschäfte vor-'umehmen, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt» Zu diesen Rechtsgeschäften gehört auch der Abschluß von Kaufund Veräußerungs-Verträgen. Aus dem Gesichtspunkt mangelnder Vertretung heraus kann daher die Gültigkeit des Kaufvertrages und der Übereig nung nicht in Frage gestellt werden. IIIo Zur Frage der Richtigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers und zur Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht folgendermaßen Stellung genommen* Lafür, daß zur Verkaufszeit tatsächlich ein Käufer zu finden gewesen wäre, der einen über den beim Verkauf an die Beklagten erzielten Preis wesentlich hinausgehenden Kaufpreis bezahlt hätte, hätten die Kläger nichts vorgetragen» - 16 16 Das wäre aber Voraussetzung dafür» daß ein auffä-liges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs 2 BGB angenommen werden könnte. Den Beklagten bezwc dem allein handelnden Beklagten zu 1 sei es nicht zuzurechnen, wenn vielleicht der Vormund in unnötiger Weise etwa aus geschäftlicher Unerfahrenheit den Verkauf des Anwesens für unbedingt notwendig gehalten habe, denn sie hätten sich um den Grund des^ beabsichtigten Verkaufs nicht zu kümmern brauchen und sie hätten nicht einmal nach der Behauptung der Kläger einen Einfluß auf die grundsätzliche Verkaufsentschließung des Vormundes genommen; dessen Beschluß habe längst vor dem Auftreten der Beklagten als Käufer festgelegen und die Beklagten seien erst auf drei Verkaufsinserate hin in Erscheinung getreten Sei aber der Verkauf des Anwesens schon vor dem Auftreten der Beklagten beschlossene Sache gewesen, so könne es sich für einen Vergleich des mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreises mit einem angeblich viel höheren Verkaufswert des Anwesens nur darum handeln» ob der vereinbarte Preis auffallend niedriger gewesen sei, als ein zur damaligen Zeit wirklich zu erzielender, von einem anderen Interessenten gebotener oder von noch zu findenden Interessenten zu erwartender* Mit den rein theoretischen Berechnungen der Stadtverwaltung Augsburg in ihrem Preisgutachten vom 11* November 1952, das angesichts der völligen Gleichstellung der Stoppreise der Jahre 1940 und 1952 schon fragwürdig sei, und des Baumeisters seinem Schätzungs- gutachten vom 10« März 1943, das angesichts der Nicht-berücksichtigung der von der Stadtverwaltung genannten Aufwendungen für die Baureifmachung und angesichts des Einsatzes eines so geringen Betrages wie 4«000,- RM - 1? * • für umfangreiche notwendige Ausbesserungsarbeiten ebenfalls fragwürdig erscheine, sei daher nichts gedient. Ebensowenig wäre gedient, wenn etwa der von den Klägern als Sachverständiger genannte frühere Sparkassendirektor bekunden würde, daß Mein Preis von 29*100,- RM nicht als angemessener Preis für das Verkaufsobjekt betrachtet werden könnte", denn^H^sei überhaupt kein geeigneter Sachverständiger für Grundstückspreise und die Beklagten hätten berechtigte Einwendungen gegen seine allgemeine Zuverlässigkeit er-hofcen0 Pie Kläger hätten weder einen bestimmten, endgültigen Verkehrswert des Anwesens für das Jahr 1940 genannt noch für das Vorliegen eines solchen einen geeigneten Beweis angeboten, noch hätten sie genügend behauptet.und unter Beweis gestellt, daß ein solchem Wert entsprechender Betrag überhaupt hätte als Verkaufspreis erzielt werden können* Pie Beklagten dagegen stützten sich hier mit vollem Recht auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, gegen deren Glaubwürdigkeit die Kläger nichts Sachdienliches hätten Vorbringen können* Aus den Aussagen des Stadtpfarrers gehe klar hervor, daß ein ernsthafter Interessent, der einen wesentlich höheren Preis als die Beklagten geboten hätte, eben gerade nicht aufgetreten sei. Pies erscheine auch durchaus verständlich, wenn bedacht werde, daß die im Jahre 1938 den Wert des verkauften Besitzes auf nur 20*960,- RM veranschlagt und daher auch den weiteren Grundbesitz der sehen Kinder der Hypothek hätte unterstellen lassen, daß das Haus inzwischen zweifellos weiter heruntergekommen sei, daß die Kuieten schon für die beschlag- nahmt gewesen seien, daß das Bevorstehen der Zwangs- - 18 Vollstreckung bekannt und daher wenig Lust vorhanden gewesen sei, das Objekt im freien Kauf etwa teurer zu erwerben als bei einer Zwangsversteigerung? Labei könne gegen das Schätzungsgutachten der eingewendet werden, daß in ihm nur die Beleihungsgren-ze festgestellt worden sei, denn nach den Aussagen des Zeugen habe es sich um eine Wert bestimmung ge- handelt, auf Grund deren erst diese Grenze (niedriger) habe bestimmt werden sollen; dieses Schätzungsgutachten verliere auch nicht dadurch seinen Wert, daß es von der stamme, die nach der Meinung der Kläger bei dem Scheitern-eines freihändigen Verkaufes hätte "stillhalten” müssen und daher an dem Verkauf interessiert gewesen sei, denn es sei nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf des Anwesens, sondern wesentlich früher erstellt worden« Für die Unmöglichkeit, von irgendeinem Interessenten einen wesentlich höheren Verkaufspreis zu erzielen, spreche weiter die Tatsache, daß der Verkauf in der Kriegszeit stattgefunden und das Haus sowohl nach den Bekundungen des Zeugen als auch nach den Angaben des von den Klägern selbst vorgelegten Schätzungsgutachtens ■ fl^in einem recht desolaten Zustand gewesen sei, und daß angesichts der Schwierigkeiten der Materialbeschaffung auf absehbare Zeit wenig Aussicht bestanden habe, es gründlich instandsetzen zu lassen; dies habe selbstverständlich das Kaufinteresse erheblich verringert, denn auch wenn das Haus nicht gerade abbruchreif gewesen sein möge’, habe jeder Käufer damit rechnen müssen, daß er die geringen Mieteinnahmen für laufende Reparaturen und Flickwerk werde ausgeben müssen, während ihm eine im Endergebnis allein wirtschaftliche, durchgreifende Erneuerung des Hauses auf absehbare Zeit nicht möglich sein werde. Las Vorhandensein -19- 19 - einer Garage habe in der Kriegszeit angesichts des immer mehr zurückgehenden heimatlichen Kraftverkehrs keinen besonderen Anreiz zu dem Erwerb des Anwesens dargestellt. Die Kläger hätten insgesamt nichts dafür dargetan, daß ein freihändiger Verkauf des Anwesens zur maßgeblichen Zeit überhaupt anderweit möglich gewesen wäre und insbesondere zu einem Preis, der den von den Beklagten zugesagten wesentlich überstiegen hätte. Die besonderen Umstände, unter denen der Verkauf an die Beklagten stattgefunden habe, sprächen vielmehr dafür, daß ein ernsthafter Interessent kaum zu finden gewesen sei, jedenfalls aber ein erheblich höherer Preis als der erziel- ' ? dem Schätzungsgutachten der den können. Auf die allgemein gehaltenen Beweisangebote der Kläger, daß zur damaligen Zeit die Stoppreise sowohl im freien Verkauf als auch in der Zwangsversteigerung erreicht worden seien, könne es demgegenüber nicht ankommeno Wenn, wie die Kläger behaupteten, auch schon im Jahre 1940 eine Plucht in die Sachwerte eingesetzt haben möge, so doch nicht in Sachwerte, die auf absehbare Zeit mehr Kosten und Verdruß als Gewinn und sichere Anlage hätten erwarten lassen, und für die überdies die Aussicht bestanden habe, sie im Wege der Zwangsversteigerung jedenfalls nicht teurer, womöglich aber wesentlich billiger zu erwerben. Demgegenüber komme der vom Zeugenb®lcunde'fcen Tatsache, daß die Beklagten das Haus im Prühjahr 1940 zu dem Verkauf gestellt hätten und daß damals 14*000,- RM dafür geboten worden seien, keine entscheidende Bedeutung zu, denn die näheren Umstände dieses Verkaufsversuchs, die möglicherweise besonderen Gründe eines solch hohen Ange- entsprechende nicht hätte erreicht wer 20 - fcobes seien unbekannt und es stehe nicht einmal fest, ob die Interessenten das Haus überhaupt in seinem schlechten Zustand gekannt hätten* Daß der unter den gegebenen Umständen erzielbare Verkaufspreis für das gesamte Anwesen wesentlich höher gelegen.hätte, als der von den Beklagten zugesagte Kaufpreis, daß also zwischen der von den Beklagten zugesagten Leistung und der von den Kindern bewirkten Ge- genleistung ein auffälliges Mißverhältnis vorhanden gewesen sei* sei nach alledem nicht dargetan und nicht bewiesen. Es liege ein einheitlicher Kaufvertrag und auch ein einheitlicher, wenn auch aus zwei Komponenten zusammengesetzter Kaufpreis vor, es habe sich um den Erwerb eines zusammenhängenden Anwesens gehandelt, dessen Grundfläche einheitlich berechnet worden sei, dessen einzelne Grundstücke einheitlich belastet gewesen seien, das einheitlich aufgelassen und übergeben und dessen Kaufpreis einheitlich teils durch Barzahlung, teils durch Übernahme einer Verbindlichkeit berichtigt worden sei. Einer besonderen Untersuchung darüber, ob etwa der für das Haus nur rechnerisch eingesetzte Teilpreis von 2*000,- RM in auffälligem Mißverhältnis zu dem Wert des Hauses bezw* dem nach den gesamten Umständen dafür zu erwartenden Verkaufserlös gestanden habe, bedürfe es nicht. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein würde den Vertrag noch nicht als wegen Wuchers nichtig erscheinen lassen; dazu müsse vielmehr der Nachweis kommen, daß die Beklagten in bewußter Ausnützung einer Notlage der sehen Kinder, 21 - eines Leichtsinns oder einer Unerfahrenheit ihres^ Vormundes gehandelt hätten« Die sehen Kinder seien zwar in einer Notlage gewesen, da ihnen die Zwangsversteigerung gedroht habe und sie keine genügenden Einkünfte besessen hätten, um die rückständigen Zins- und Tilgungsraten abdecken und die künftig fällig werdenden zahlen zu können. Die Kläger hätten aber nichts dafür dargetan, daß die Beklagten diese Notlage gekannt und bewußt ausgenützt hätten, äs sei nicht einmal behauptet worden, daß sie gewußt hätten, die Erbengemeinschaft könne die für die Abdeckung der Schulden notwendigen Beträge nicht auf andere Weise als gerade durch den Verkauf des Anwesens beschaffen« Es sei auch nicht bewiesen und kein Beweis dafür angeboten, daß die Beklagten wenigstens in Kenntnis dessen, daß der Vormund den Verkauf des Anwesens als wirtschaftliche Notwendigkeit und letzten Ausweg aus prekärer Lage ansah, einen besonders niedrigen Preis geboten hätten. Eine Unerfahrenheit des Vormunds sei nicht bewiesen, Dieser habe sich keineswegs etwa darauf verlassen können, daß zwischen der Stellung des Zwangsversteigerungsantrags und der tatsächlichen Versteigerung des Anwesens'längere Zeit vergehen werde, denn er habe keine Gewähr dafür gehabt, daß während dieser Zeit irgendein Umstand eintreten werde, der eine Verringerung der Schulden, eine Verbesserung des zu erwartenden Erlöses oder gar eine Möglichkeit zur Vermeidung der Zwangsversteigerung bringen würde. Er habe im Gegenteil damit rechnen müssen, daß mit weiterem Verfall des Hauses und mit weiterer Erschwerung seiner Erneuerung infolge zunehmenden Materialmangels das Interesse der Käuferschaft weiter sinken werde, - 22 22 - und er habe damit rechnen müssen, daß sich die Schuldenlast weiter erhöhen werde* Von diesen Besorgnissen hätten ihn auch die Bestimmungen über Vollstreckungsschutz und Unterstützung der in der Wehrmacht dienenden Personen nicht befreien können? denn ob. sie wirksame Hilfe bringen würden, habe schon deshalb zweifelhaft sein müssen, weil Eigentümer des belasteten und mit der Zwangsversteigerung bedrohten Anwesens und Schuldner der rückständigen Zinsen und Tilgungsraten wie auch öffentlicher Basten keineswegs der zur Wehrmacht eingerückte Stiefvater der Kinder sondern diese selbst ge- wesen seien« Baß der Vormund das Anwesen nicht habe amtlich schätzen lassen, spreche nicht für seine Uner-fahrenheit,. denn ihm habe eine Auskunft der ^pppppj^ Vorgelegen, die er für genügend und zuverlässig habe ansehen können? dies umsomehr, als sich ernsthafte Interessenten mit höherem Preisangebot trotz dreimaligen Inserates nicht gemeldet hätten« Ber Vor-mund^P^ habe sich auch, wie er glaubwürdig bekundet habe, wiederholt eingehend mit dem Vormundschaftsrichter besprochen und sich dadurch dessen Erfahrungen zunutze gemacht« Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß der Vormund Stadtpfarrer sich» wie die Beklagten unwidersprochen vortrügen, in der Nachkriegszeit im Bienst seiner Kirche als auch in weltlichen und insbesondere wirtschaftlichen Bingen sehr gewandt, erfolgreich und mit beiden Füßen im Beben stehend erwiesen habe« Ber Zuziehung eines rechtskundigen Beraters zu den Verkaufsverhandlungen habe er nicht bedurft, denn er habe die Kontrolle des Vormundschaftsrichters hinter sich gehabt. Baß der Vormund in der Vereinbarung der Vertragsbedingungen einen Fehler begangen habe, sei nicht zu erkennen« Wenn die Beklagten die übernommene Schuld möglicher- weise erst nach dem Kriege in allerdings stark entwertetem Gelde bezahlt hätten, so ließe dies keinen Schluß auf ein wucherisches Verhalten schon im Jahre 1940 zu und mache weder die Leistung der Beklagten an die Kinder ‘ geringer noch deren Gegenleistung wertvollere Y/eder aus dem Mangel einer befreienden Schuldübernahme noch aus der Zahlung der mindestens zur Erfüllung übernommenen Schuld durch die Beklagten erst nach dem Kriege könne auf ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden, und ebensowenig auf eine Unerfahrenheit des Vormundes, die die Beklagten hätten ausnützen können« Es lägen weiter keine Anhaltspunkte und Beweise dafür vor, daß die Beklagten die wirtschaftlich schwächere Lage der Kinder bewußt aus genutzt hätten, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder daß sie sonst in verwerflicher Sinnesart gehandelt, etwa böswillig oder grob fahrlässig und leichtfertig sich der Erkenntnis verschlossen hätten, daß der Vormund für seine Mündel auf einen zu niedrigen Kaufpreis nur angesichts der besonderen Nachteile seiner und deren Lage eingehe, lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung eine Reihe von Umständen außer Betracht gelassen, die das Vorhandensein eines solchen objektiven Mißverhältnisses ergäben* Es habe vor allem den Erfahrungssatz verletzt, * daß schon vor Beginn des Krieges, erst recht aber nach Kriegsbeginn, Grundstücke so gut wie niemals zu einem geringeren Preis als dem Stoppreis verkauft worden seien, weil der allgemeine Drang nach Sachwerten alle anderen Erwägungen zurückgedrängt habe« Bei einem Stoppreis von 35-500,- RM sei ein Verkauf zu dem Preise f von 19.100,- HM ein so einmaliges Ereignis, daß der Anscheinsbeweis fiir ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 BGB spräche, Ein solcher Erfahrungssatz besteht aber nicht. Die einschlägigen eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts lassen hier auch sonst keinen Hechtsverstoß erkennen» 20 Die Revision rügt zweitens, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten im Kaufvertrag nicht die Verpflichtung übernommen hätten, die im Eigentum der Kläger verbleibenden, mit der Hypothek von 13.500,- HM gleichfalls belasteten Grundstücke von dieser Last zu befreien» Auch diese Rüge greift'nicht durch. Daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Kläger, das es auf S 18 des Urteilstatbestandes ausdrücklich wiedergegeben hat, bei der Entscheidung übersehen habe, kann nicht schon daraus gefolgert werden, daß es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt worden ist. Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit allen Einzelheiten des sehr umfangreichen Vorbringens der Kläger auseinanderzusetzen. Die Nichterwähnung eines von den Parteien vorgetragenen Umstandes in den Entscheidungsgründen wird allerdings dann den Schluß auf ein Übersehen rechtfertigen, wenn es sich um ein wesentliches Vorbringen handelt, dessen Nichterwähnung sonst unverständlich wäre. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht konnte der Ansicht sein, daß die Mithaftung zweier nicht verkaufter Grundstücke für die Hypothek von 13.500,- RH ohne Bedeutung für die Frage sei, ob ein Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert vorliege, zu demal da die Mithaftung bei Erlaß des.Urteils bereits gelöscht war (vgl S 18 des Urteils Bl 200 R d.A.)o * - 25 ~ 3« Die dritte Revisionsrüge zur Präge, ob § 138 BGB durchgreife, geht dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Kläger das Vorhandensein konkreter, damals gemachter Einzelangebote nach wiesen (Urteil S 56)• Es habe damit von den Klägern, di damals minderjährig gewesen seien, einen unmöglichen Be weis verlangt, Auch diese Rüge hat keinen Erfolg« Die Kläger haben die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich ihr Anspruch ergeben könnte; sie müßten also soweit diese Präge erheblich war, auch beweisen, daß höhere Preise angeboten worden seien. Daß sie diesen Beweis deswegen nicht führen können, weil sie zur Zeit des Kaufabschlusses minderjährig waren, ändert an der Beweislast nichts» Wenn die Revision hier darauf hinweist, die Beklagten selbst hätten vorgetragen, daß vor Einleitung der Zwangsversteigerung bereits Angebote bis zu einer Höhe von 32o00Q,- RM vorhanden gewesen seien, so übersieht sie, daß die Beklagten im unmittelbaren Anschluß an dieses Vorbringen vorgetragen haben, daß diese Angebote wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Familie nicht au fr echt erhalten worden seien, daß Käufer gänzlich weggeblieben seien, um auf die Zwangsversteigerung zu warten. Daß der Pfarrer ein günstigeres Angebot in Höhe von 28,000,- RM' zu dem Nachteil der Kinder ausgeschlagen hat, könnte zur Begründung eines Anspruchs gegen die 3eklagten nur dienen, ^wenn sie von diesem Umstand vor dem Abschluß des Kaufvertrages Kenntnis erlangt hätten* Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen» fc*.. - 26 4o Hinsichtlich der letzten Revisionsrüge, daß sich das Berufungsgericht mit der Aussage des im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen die auf S 14 des Tat- bestandes erwähnt ist, nicht auseinandergesetzt habe, gilt dasselbe, was oben zu 2«ausgeführt worden ist« Da die Nachprüfung des BerufungsUrteils auch sonst keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung ergeben hat, war die Revision zurückzuweisen« IVo Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100 ZPO« Schmidt Bundesrichter Scheffler v» Werner Wüstenbei Baske ist beurlaubt und verhindert zu unterschrei ben. Schmidt