Die Klägerin ist Eigentümerin der Werksanlagen des ehemaligen Hüstungsbetriebes 1« Ordnung Das Werk wurde nach dem Zusammenbruch von britischen Truppen - der 3* BAD (Base Ammunition Depot) - besetzt und unterlag der Sperre nach dem Gesetz Nr 52 der MilReg. Als Teil der IG-Farben-Industrie unterlag es ferner dem Kontroll-ratsgesetz Nr 9.Die Besatzungsmacht nahm den Betrieb grundsätzlich als Reparationsgut in Anspruch und unterstellte ihn insoweit der Reparations Deliveries und Restitutions Division der MilReg (im folgenden RDR genannt). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im ersten Halbjahr 1948 neben anderen Materialien die im Klageantrag aufgeführten Gegenstände, die ihr Eigentum seien, aus dem Werksvermögen ohne Genehmigung der MilReg erhalten und noch im Besitz, Wegen der Rückgabe dieser Gegenstände sei es zu einem Schriftwechsel zwischen ihr und der Beklagten gekommen» Diese habe sich bereits in einem Schreiben vom 13» Oktober 1948 bindend verpflichtet, die Gegenstände zurückzugeben, sie habe ihr Versprechen jedoch nicht eingehalten,Die Klägerin verlangt die Gegenstände von der Beklagten zurück. Lie Klägerin hat erwidert, mit der Beklagten sei von den dazu zuständigen Stellen weder ein Kauf- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach § 1006 BGB vermutet wird, daß die Beklagte Eigentümerin der von der Klägerin begehrten Sachen sei und daß es Aufgabe der Klägerin war, diese Vermutung zu widerlegen. Das Berufungsgericht ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin diesen Beweis geführt hat« daß sie die umstrittenen Sachen Anfang 1948 von einer Dienststelle der britischen’ Militärregierung gekauft und übereignet erhalten habe. gericht hat durch eine eingehende Beweisaufnahme aufgeklärt, welche Vereinbarungen von der Beklagten mit den britischen MilReg-Dienststellen getroffen worden sind und welche Erklärungen diese Dienststellen ihr gegenüber abgegeben haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte nur mit der RDR-Dienst-stelle in Hannover und mit der Truppeneinheit im Werk der Klägerin verhandelt habe.. Das Gericht hat auch die Vernehmung des Zeugen 94BMBI über diese Behauptung der Klägerin durch Beweisbeschluss vom 5, Oktober 1954 angeordnet (Bl 154 GA) und dieser Zeuge hat auch die Behauptung der Beklagten bestätigt (Bl 166 E GA). Oktober 1954 (31 160 GA) bestritten, daß die RDR in Hannover befugt ge-v/esen sei, über das Eigentum der Klägerin zu verfügen (vgl auch die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 10« September 1955 (Bl 191 GA). März 1955 und aus dem «hypothetischen Kausalverlauf” schließen will, daß die Vermu-tung des § 1006 BGB nicht widerlegt sei, so nimmt sie damit eine BeweisWürdigung vor, die sie an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts gesetzt sehen möchte. Eine Vermutung dafür, daß die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden und Behörden der Besatzungsmacht ordnungsgemäß waren und sich im Rahmen der Gesetze gehalten haben, gibt es nicht, Wohl haben Verwaltungsakte die Vermutung der Rechtmässigkeit und Gültigkeit für sich« Mit dieser Vermutung hat das Berufungsgericht sich jedoch bei seiner Beweiswürdigung nicht in Widerspruch gesetzt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte durch den von ihr angegebenen Vorgang nicht Eigentümerin der umstrittenen Sachen geworden ist. Das Berufungsgericht hat dann, da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine andere Möglichkeit für einen Erwerb des Eigentums in Betracht kam, geschlossen, daß die für die Beklagte sprechende Vermiitung des § 1006 BGB widerlegt sei. Wenn aber die für die Beklagte sprechende Vermutung widerlegt ist, dann spricht eine Vermutung dafür, daß die Klägerin Eigentümerin der Gegenstände ist. Hach Lage der Sache könnte die Klägerin ihr Eigentum höchstens dadurch verloren haben, daß die Beklagte durch die von ihr behaupteten Vorgänge Eigentümerin geworden wäre- Ein Eigentumserwerb der Beklagten ist aber, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, nicht eingetreten. Beswegen spricht auch jetzt noch die Vermutung dafür, daß die Klägerin Eigentümerin der von ihr begehrten Gegenstände ist. Bas Berufungsgericht hat somit die Berufung der Beklagten mit Recht zurückgewiesen, so daß auch ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden mußte.
IV.ZR 356/55 Verkündet am 18. April 1956 Just-. Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \ 2507 gig I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Metallwarenfabrik Adolf Tl der Metallwarenfabrik Adolf TfliB GmbH, in ser. HflBBfcstraße, vertreten durch ihren G sciiaftsführer, Adolf in N4BHIM1 sn der Weser. Beklagte und Bevisionsklägerin, - Brozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die iMIHHIverwaltungsgesellschaft mbH. in SchMHistraße A, vertreten durch ihre Geschäftsführer , die Direktoren und Dr. £m in Bffll G( Klägerin und Bevisionsbeklagte* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1956 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske. Johannsen? Dr. Kregel und Si einer für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2.- November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin ist Eigentümerin der Werksanlagen des ehemaligen Hüstungsbetriebes 1« Ordnung Das Werk wurde nach dem Zusammenbruch von britischen Truppen - der 3* BAD (Base Ammunition Depot) - besetzt und unterlag der Sperre nach dem Gesetz Nr 52 der MilReg. Als Teil der IG-Farben-Industrie unterlag es ferner dem Kontroll-ratsgesetz Nr 9. Die Besatzungsmacht nahm den Betrieb grundsätzlich als Reparationsgut in Anspruch und unterstellte ihn insoweit der Reparations Deliveries und Restitutions Division der MilReg (im folgenden RDR genannt). Zum Hauptvermögensverwalter (Treuhänder) wurde im Februar 1948 der Industriekaufmann CHM von dem IG-Kontrolloffizier in LMMMM eingesetzt» Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im ersten Halbjahr 1948 neben anderen Materialien die im Klageantrag aufgeführten Gegenstände, die ihr Eigentum seien, aus dem Werksvermögen ohne Genehmigung der MilReg erhalten und noch im Besitz, Wegen der Rückgabe dieser Gegenstände sei es zu einem Schriftwechsel zwischen ihr und der Beklagten gekommen» Diese habe sich bereits in einem Schreiben vom 13» Oktober 1948 bindend verpflichtet, die Gegenstände zurückzugeben, sie habe ihr Versprechen jedoch nicht eingehalten,Die Klägerin verlangt die Gegenstände von der Beklagten zurück. Sie hat beantragt* 1 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie eine hydraulische Doppelsäurenpresse mit Schwenkzylindem - Zylinderdurchmesser 220 mm, Höhe 700 mm, Heiß-wasserbeheizung, 550 kg/cm Betriebsdruck, Hersteller PflBm und PfflHB, PfflBHM - herauszugeben, im Unvermögensfall ihr 5.525?-- DM nebst 5 v»H, Zinsen seit dem 28, November 1952 zu zählen, t t t $ 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie 30 Lampenschirme, 4 Getriebe, eine Kiste mit verschiedenen Zahnrädern und 2 Zahnräder kerauszugeben, im Unvermögensfall ihr folgende Beträge nebst 5 VoH, Zinsen seit dem 28. November 1952 zu zahlen; für 30 Lampenschirme für 4 Getriebe für 1 Kiste mit Zahnrädern und 2 Zahnräder » * Die Beklagte hat beantragt, • die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe die Gegenstände mit Genehmigung der zuständigen Stellen der MilKeg in Hannover Über die EHE und 3..BAL, nachdem diese die Freigabe erklärt hätten, ordnungsmäßig gekauft und zu Eigentum erworben. Auch der Treuhänder ha- be diesem Geschäft später zugestimmt. Unstreitig hat die Beklagte am 18. Juni 1948 an die Treuhandverwaltung einen Betrag von 6.450,— EM für die Presse und andere hier nicht interessierende Gegenstände überwiesen» Die Beklagte hat weiter vorgetragen, sie sei noch heute bereit, die noch nicht bezahlten Lampenschirme und die Getriebe zu bezahlen» Die gleichfalls noch nicht bezahlten Zahnräder habe sie der Klägerin bereits zurückgegeben. Sie habe sich in dem erwähnten Schreiben vom 13. Oktober 1948 nicht verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, im übrigen fechte sie die in dem Schreiben enthaltenen Erklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. DM 30,— ” 800,— " 200,— !> Lie Klägerin hat erwidert, mit der Beklagten sei von den dazu zuständigen Stellen weder ein Kauf- vertrag über die Gegenstände geschlossen worden, noch seien ihr diese übereignet worden. Ihr, der Klägerin, Treuhänder habe derartige Hechtsgeschäfte auch nicht genehmigto Er habe sich insbesondere geweigert, den überwiesenen Betrag als Kaufpreis ent-gegenzunehmen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Herausgabe der Presse, Lampenschirme und Getriebe und zu dem Wertersats hinsichtlich der Zahnräder in Höhe von 200,— DM verurteilt« Den Zinsanspruch hat es zu dem Teil abgewiesen«. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung der Beklagten zurüclcgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. En t s che i dungsgründe s Die Revision ist unbegründet« Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach § 1006 BGB vermutet wird, daß die Beklagte Eigentümerin der von der Klägerin begehrten Sachen sei und daß es Aufgabe der Klägerin war, diese Vermutung zu widerlegen. Das Berufungsgericht ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin diesen Beweis geführt hat« Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe gehen fehl. Die Beklagte hatte sich darauf berufen,. daß sie die umstrittenen Sachen Anfang 1948 von einer Dienststelle der britischen’ Militärregierung gekauft und übereignet erhalten habe. Das Berufungs- gericht hat durch eine eingehende Beweisaufnahme aufgeklärt, welche Vereinbarungen von der Beklagten mit den britischen MilReg-Dienststellen getroffen worden sind und welche Erklärungen diese Dienststellen ihr gegenüber abgegeben haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte nur mit der RDR-Dienst-stelle in Hannover und mit der Truppeneinheit im Werk der Klägerin verhandelt habe.. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, daß die RDR-Dienststelle nicht berechtigt gewesen sei, beschlagnahmte Gegenstände an deutsche Erwerber käuflich zu veräußern. Deren Befugnisse hätten sich darauf beschränkt, industrielle Anlagen oder andere Vermögens-bestandteile für Reparationen, Requisitionsleistungen und Rückerstattungen bereitzustellen. Die RDR habe daher auch die 3» BAD nicht ermächtigen 2*önnen, der Beklagten beschlagnahmte Gegenstände zu veräus-sern. Diese Truppeneinheit habe nur das Gelände und die Industrieanlagen der Klägerin zu überwachen gehabt. Die Befugnis zur Veräußerung von Anlagegütern aus dem beschlagnahmten Vermögen an deutsche Firmen habe nur der Treuhänder, der JG-Kontrolloffizier und die. Abteilung Property Control der MilReg in HMM gehabt. Mit diesen hätte die Beklagte niemals verhandelt. Die von der Revision unter Nr. IV der schriftlichen Revisionsbegründung demgegenüber geltend gemachten Rügen sind unbegründet. Die Beklagte hatte allerdings in dem Schriftsatz vom 10. November 1953 (Bl 95 GA) vorgetragen, daß ihr Gesuch von einem bei den ChtMMi Branches IfcB Office 229 HQ Land Commissar Office - House HMBMn tätigen Angestellten der Militärregierung namens Hesswell genehmigt worden sei. Dafür hatte sie sich auf das Zeugnis des Dipl.Ing. HV und des Chef-Ing„ HHM berufen. Wie die Aussage des Zeugen Rflfe (Bl 150 GA) ergibt, handelte es sich bei der von der Beklagten angegebenen Dienststelle um die RDR. Das Gericht hat auch die Vernehmung des Zeugen 94BMBI über diese Behauptung der Klägerin durch Beweisbeschluss vom 5, Oktober 1954 angeordnet (Bl 154 GA) und dieser Zeuge hat auch die Behauptung der Beklagten bestätigt (Bl 166 E GA). Die Klägerin hat aber stets,*insbesondere auch in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 1954 (31 160 GA) bestritten, daß die RDR in Hannover befugt ge-v/esen sei, über das Eigentum der Klägerin zu verfügen (vgl auch die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 10« September 1955 (Bl 191 GA). Das Berufungsgericht hat gleichfalls eine dahingehende Feststellung getroffen. Allerdings hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 1954 (Bl 160 GA) weiter auch vorgetragen, daß neben anderen auch ein in tätiger Angestellter der Militärregierung namens Haswell befugt gewesen sei, Uber das Eigentum an den Gegenständen zu verfügen. Daß .außer dem hierfür nicht zuständigen Angestellten der RDB in auch dieser in tätige Angestellte den Er- werb der Beklagten genehmigt hatte, ist von keiner Bartei behauptet worden. Das Gericht hatte deswegen auch keinen Anlaß, die Beklagte darüber,zu befragen, ob sie diesen Angestellten als Zeugen benennen wolle. Wenn die Revision aus dem Bescheid der Hohen Kommission vom .21. März 1955 und aus dem «hypothetischen Kausalverlauf” schließen will, daß die Vermu-tung des § 1006 BGB nicht widerlegt sei, so nimmt sie damit eine BeweisWürdigung vor, die sie an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts gesetzt sehen möchte. Das Revisionsgericht kann aber die Be- ~ 7 - weiswürdigung des Berufungsgerichts nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht dabei die ihm für sein Ermessen eingeräumten Grenzen überschritten hat und ob es gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen hat. Solche Fehler liegen nicht vor. Eine Vermutung dafür, daß die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden und Behörden der Besatzungsmacht ordnungsgemäß waren und sich im Rahmen der Gesetze gehalten haben, gibt es nicht, Wohl haben Verwaltungsakte die Vermutung der Rechtmässigkeit und Gültigkeit für sich« Mit dieser Vermutung hat das Berufungsgericht sich jedoch bei seiner Beweiswürdigung nicht in Widerspruch gesetzt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die von der RDR und von der BAD erteilten Freigabegenehmigungen rechtmässig und gültig seien. Das hinderte das Berufungsgericht aber nicht festzustellen? daß damit auf die Beklagte kein Eigentum übertragen werden sollte und konnte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte durch den von ihr angegebenen Vorgang nicht Eigentümerin der umstrittenen Sachen geworden ist. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung ist § 1006 BGB nicht heranzuziehen. Das Berufungsgericht hat dann, da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine andere Möglichkeit für einen Erwerb des Eigentums in Betracht kam, geschlossen, daß die für die Beklagte sprechende Vermiitung des § 1006 BGB widerlegt sei. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. Soweit es sich darum handelt, ob eine widerlegbare gesetzliche Vermutung widerlegt ist, gelten wie auch sonst die allgemeinen Beweisanforderungen, keine strengeren und keine leichteren. Wenn es zweifelhaft bleibt, ob die Partei, für die die Vermutung zunächst spricht,Eigentümerin geworden ist, dann ist die Vermutung nicht widerlegt. Sie gilt dann weiter. Das Berufungsge- - e - rieht hat aber angenommen* es bestünden in dieser Richtung keine Zweifel., Wenn aber die für die Beklagte sprechende Vermutung widerlegt ist, dann spricht eine Vermutung dafür, daß die Klägerin Eigentümerin der Gegenstände ist. Hach § 1006 Abs 2 BGB wird vermutet, daß sie während der Bauer ihrer Besitzzeit Eigentümerin war.- Hach Lage der Sache könnte die Klägerin ihr Eigentum höchstens dadurch verloren haben, daß die Beklagte durch die von ihr behaupteten Vorgänge Eigentümerin geworden wäre- Ein Eigentumserwerb der Beklagten ist aber, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, nicht eingetreten. Beswegen spricht auch jetzt noch die Vermutung dafür, daß die Klägerin Eigentümerin der von ihr begehrten Gegenstände ist. Bas ist selbstverständlich und darüber brauchte sich das Berufungsgericht nicht besonders auszulassen. Bas Berufungsgericht hat somit die Berufung der Beklagten mit Recht zurückgewiesen, so daß auch ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden mußte. Schmidt Baske Johannsen Kregel Siemer