Danach erschien er bei der Prüfung in den naturwissenschaftlichen Fächern nicht mehr und die Prüfung galt auch insoweit als nicht bestanden* Nach seiner Darstellung wurde ihm eine Wiederholung der Prüfung und eine Fortsetzung des medizinischen Studiums im Kriege dadurch unmöglich gemachtv. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage afczuweisen, Es hat bestritten, daß die Voraussetzungen des § 1 BEG vorliegen und ferner geltend gemacht, der Kläger habe in keinem Palle einen riechtsanspruch gehabt, zu dem dienstlichen Medizinstudium abkommandiert zu werden«, Das Berufungsgericht hat bei seinen Feststellungen zu § 1 BEG die Bekundungen der Zeugen gerade in einer Weise verwertet., die in der letztgenannten Entscheidung des Reichsgerichts ausdrücklich als unzureichend bezeichnet worden ist (RGZ 151? Dem steht für den vorliegenden Pall nicht entgegen» daß die drei Zeugen schon während des ersten Rechtszuges vernommen und ihre Aussagen damals ordnungsgemäß niedergeschrieben worden sind (Bl 44? 115 GA)- Denn das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugen "vor dem Senat” bezogen und nicht fest- Es läßt sieh nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 54-9 ZPO)# Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil ihm eine wesentliche Be-urteilungsgrundlage fehlt# Die Sache war daher nach der Regel des § 565 Abs 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, 1, Das Berufungsgericht hat den Begriff der politischen Überzeugung im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (LM BEO § 1 Nr 1) zutreffend bestimmt * Seine bisherigen Feststellungen lassen es auch möglich erscheinen, daß der Kläger schon während der Verfolgungszeit eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik gehabt hat# 2# Nach den-bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind jedoch die Ausführungen darüber, daß der Kläger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten Überzeugung verfolgt worden ist» nicht bedenkenfrei # Es ist zweifelhaft, ob das Berufungsgericht dem Sachverhalt, insbesondere dem eigenen Vortrag des Klägers«. "der Kläger war nämlich beim Abhören von Peindsendern erwischt worden und hatte außerdem abfällige Äußerungen.gegen die politische Rührung und den Endsieg' gemacht", die "Aberkennung sei aus den angegebenen Gründen erfolgt"«, Nach allem ist nicht recht ersichtlich* worauf die Peststellung des Berufungsgerichts beruht, der Kläger habe vorgetragen, die Aberkennung der RSOA-Eigen-Schaft und damit die Unterbindung des weiteren Studiums sei erfolgt, weil er wiederholt feindliche Sender abgehört und abfällige Äußerungen über die NS-Führung sowie über den "Endsieg" gemacht habe (s-Tatbestand des angefochtenen Urteils S 3)- Die Worte "wiederholt" und "NS-Pührung" stehen jedenfalls mit dem auf S 5 aaO angezogenen "Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Urkunden" nicht in Einklang* Gerade im vorliegenden Falle kommt es aber insoweit auf genaue Feststellungen anu Nach dem nur in Abschrift einer Abschrift (mit zweifelsfrei falscher Feldpostnummer) vorliegenden Schreiben eines Regimentsarztes vom 25oJuni 1943 soll die Ernennung zu dem Reservesanitätsoffiziersan-v/ärter dem Kläger aberkannt worden sein«, weil er "durch unsoldatisches Verhalten und erwiesene politische Unzuverlässigkeit nicht mehr qualifiziert" sei. Hiervon abgesehen ist aber auch der Vortrag des Klägers, er sei wegen abfälliger Äußerungen in Bezug auf den "Endsieg” und die NS-Studentenführung denunziert worden, nach den allgemeinen Grundsätzen, welche Gerichte sonst für die Darlegungspflicht zu befolgen pflegen, unzureichend, um auch nur annehmen zu können, die Erklärungen seien als politische Meinungsäußerungen für die Maßnahme des Korpsarztes auch nur mitursächlich gewesen. Wie der Senat aber in ständiger Rechtsprechung wiederholt dargelegt hat, setzt die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht nur voraus, daß der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Überzeugung gehabt hat, sondern . treffen jedoch nur den unmittelbaren Dienst Vorgesetzten des Klägers und zu einem erheblichen Teile auch nur die Zeit« nachdem der Kläger schon als Reserve-sanitätsoffiziersanwärter gestrichen war«, Die entscheidende - etwaige - Verfolgungsmaßnahme war aber nach der Darstellung des Klägers die korpsärztliche Verfügung«, die ihm die RSO-A-Eigenschaft aberkannt hat«, Nach der vom Kläger selbst beigebrachten "Eidesstattlichen Erklärung” des Zeugen EfllM vom 12«, Juni 1950 setzte das dienstliche Medizinstudium voraus, daß der Kläger Reservesanitätsoff iziersanwärter war« Soweit ESft als Zeuge im Rechtsstreit etwas anderes bekundet hat, wäre der Widerspruch zu klären«, Die Feststellung des Berufungsgerichts, Dr*M0Hto habe bewirkt, daß dem Kläger der "Studienurlaub” versagt worden sei, trifft hiernach für sich allein nicht die entscheidende Frage, weil e.s darauf ankommt, aus welchen Erwägungen der Korpsarzt gehandelt hat* Insoweit lassen übrigens auch die Worte "durch Ihr unsoldatisches Verhalten und Ihre erwiesene politische Unzuverlässigkeit" im Schreiben vom 25* Juni 1943 keinen Schluß darauf zu, welche Gründe für die Verfügung des Korpsarztes maßgebend gewesen sind» Nach dem damals Üblichen Sprachgebrauch konnte schon das Abhören von Feindsendern allein den Vorwurf unsoldatischen Verhaltens und zugleich politischer Unzuverlässigkeit nach sich ziehen*, a) Wie der Kläger in der Revisionsbeantwortung darlegt, soll es für Soldaten, die Medizin studieren wollten, keinen "Studienurlaub” gegeben haben, sondern eine "Kommandierung zu dem dienstlichen Medizinstudium", Insoweit könnte § 51 BEG eingreifen„ Denn nach § 51 Satz 1 BEG gilt als Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen im.Sinne von § 25 Abs 1 BEG auch der Schaden, den •der Verfolgte in seiner beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat0 Ist dem Kläger, wie er behauptet, unter den Voraussetzungen des § 1 BEG die. RSUA-Eigenschaft aberkannt worden, dann könnte § 51 Satz 1 BEG vielleicht anwendbar sein, sofern damit die von ihm erstrebte dienstliche medizinische Ausbildung zwangsweise unterbrochen wor-den ist- Abschließend laßt sich dieser Fragenbereich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jedoch nur beurteilen, wenn zunächst die Erfordernisse geklärt werden, unter denen Soldaten während des Krieges zu dem dienstlichen Studium der Medizin kommandiert worden sind- Hierzu wird das Berufungsgericht sich nicht auf die Vernehmung von Zeugen beschränken dürfen, sondern nach Möglichkeit die einschlägigen ministeriellen und sonstigen Anordnungen über solche Kommandierungen her-ansiehen müsseno Es wird insbesondere auch darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Kommandierung noch in Betracht kam, nachdem der Kläger das Physikum nicht bestanden hatte.. b) Sollte dem Kläger dagegen ein bloßer "Studienurlaub” verweigert worden sein, dann wäre § 51 BEG nicht anwendbar, Das Berufungsgericht hat zwar im Anschluß an die im Schrifttum vertretene Auffassung (vgl Blessin-Wilden BEG § 51 Anm 4 3 281?
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 25Q7_ £3s Gesetze BEG § 51 Rechtssatz: Ist einem Soldaten während des Kriegsdienstes • ein Studienurlaub versagt worden? so liegt darin regelmäßig kein Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen im Sinne des § 51 BEGo Es bleibt offen* ob die Rechtslage bei einer "Kommandierung zu dem dienstlichen Medizinstudium" anders zu beurteilen ist* Aktenzeichen: IT ZR 355/55 Urteil des BGH vom 5, Mai 1956 OLG Neustadt/Weinstr IV ZR 355/55 Verkündet am 5, Mai 1956 i, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Haien des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wieder- gutmachung interesses und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landes- Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt gegen Ludwig N Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der IVC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr0Kregel, Dr0v,Werner und Siemer für Recht erkanntg Das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrc vom 30, September 1955 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. * Das Revisionsverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen .. 2 - Tatbestands Der Kläger 1st am Februar 1920 in KflHHHHHÜ geboren« Nach dem Abitur trat er im November 1938 zur Erfüllung seiner militärischen Dienstpflicht als Freiwilli- Mit diesem machte er die ersten Kriegshandlungen im Westen mit. Am 12„ Januar 1940 wurde er zu dem dienstlichen Medizin- ersten Trimester 1940« Er war dann bis zu dem Sommersemester 1941 im Sanitätsdienst bei der Truppe und belegte anschließend drei weitere vorklinische Semester0 Im Oktober/November 1942 bestand er beim Physikum in Anatomie und Physiologie nicht. Danach erschien er bei der Prüfung in den naturwissenschaftlichen Fächern nicht mehr und die Prüfung galt auch insoweit als nicht bestanden* Nach seiner Darstellung wurde ihm eine Wiederholung der Prüfung und eine Fortsetzung des medizinischen Studiums im Kriege dadurch unmöglich gemachtv. daß ihm die Ernennung zu dem Reserveoffiziersanwärter im Jahre 1943 wegen "unsoldatischen Verhaltens und erwiesener politischer Unzuverlässigkeit” aberkannt und er auch auf weitere Gesuche in der Folgezeit abschlägig beschieden worden ist« Im Juli 1948 legte er die ärztliche Vorprüfung in den naturwissenschaftlichen Fächern an der Universität Mainz ab? und zwar in je zwei Fächern mit gut und sehr gut. Nach seiner Behauptung konnte er das ärztliche Studium nach der Währungsreform aus finanziellen Gründen nicht mehr forisetzen* Er trat zu dem Zolldienst über^ dort wurde er jedoch am 30.. Juni 1955 entlassen, und zwar seiner Angabe nach wegen körperlicher Untauglichkeit„ Der Kläger hatte zunächst auf Gru^id des Landesentschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LEG) Ersatz von Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen* insbesondere die Studium nach H kommandiert«, Hier studierte er im Gewährung eines Darlehens als Studienbeihilfe verlangte Das letztere Begehren wurde durch Bescheid des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau Rheinland-Pfalz vom 10, August 1951 abgelehnt, weil die bei dem Kläger von seinen damaligen Vorgesetzten disziplinär geahndeten Handlungen wohl eine gewisse Kriegsmüdigkeit- nicht aber die in § 1 LEO vorausgesetzte politische Haltung und Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus erkennen ließen. Der erste Antrag wurde durch Bescheid des erwähnten Ministeriums vom 1.April 1955 ‘im wesentlichen aus den gleichen Erwägungen abgelehntc Gegen beide Bescheide hat der Kläger fristgerecht Klage vor dem damals zuständigen Wiedergutmachungsausschuß erhoben«. Nach dem Inkrafttreten des BBG verband die nunmehr zuständige Entschädigungskammer des Landgerichts beide Hechtsstreitigkeiten’ zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung«, Der Kläger verlangt jetzt 5-000»- DM als Ersatz für fehlende Ausbildung* Er hat hierzu im ersten Rechtszuge u„a. vorgetragen« Die Eigenschaft als Reservesanitätsoffiziersanwärter (=RS0A) sei ihm aberkannt worden«, weil er während einer Abordnung zu dem sanitätsdienstlichen Einsatz "beim Abhöreri ausländischer Sender an einer Heeres-funkstell'e ” mitbeteiligt gewesen und sich "in Bezug auf den "Endsieg" und die N3-Studentenführung abfällig geäußert" habe«. Er sei deswegen von dem damaligen Oberarzt, späteren Stabsarzt Dr»IviMBBi denunziert worden* Die in diesem Zusammenhang gegen ihn angestrebten kriegsgerichtlichen Maßnahmen seien lediglich infolge der Fürsprache anständiger und toleranter Sanitätsoffiziere, die die Angelegenheit bagatellisiert hätten, abgewendet worden.. Er habe später noch mehrere Gesuche um Wiederzulassung zu dem Universitätsstudium eingereicht. Sie seien sämtlich abgelehnt worden, weil der inzwischen zu dem Ersatztruppen- teil versetzte und für die Weiterleitung der Gesuche zuständige Stabsarzt der ein überzeugter Anhän- ger des Nationalsozialismus gewesen sei, ihn immer als politisch unzuverlässig bezeichnet habe0 Im Gegensatz zu Kameraden.- die während des Krieges im Wege der Abkommandierung hätten studieren und sich nach dem Kriege eine Existenz als Arzt gründen können, habe er infolge totalen Bombenschadens seiner Eltern sein Medizinstudium nach dem Kriege endgültig aufgeben müssen und sich deshalb für den gehobenen i)ienst bei der Zollverwaltung beworben. Der Kläger hat beantragt* das beklagte Land zu verurteilen, als Ersatz für fehlende Ausbildung an ihn den Betrag von 5*000,- DM zu zahlen«. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage afczuweisen, Es hat bestritten, daß die Voraussetzungen des § 1 BEG vorliegen und ferner geltend gemacht, der Kläger habe in keinem Palle einen riechtsanspruch gehabt, zu dem dienstlichen Medizinstudium abkommandiert zu werden«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Las Berufungsgericht hat dessen Urteil geändert und der Klage stattgegeben* Es hat die .Revision zugelassen«. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der'Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen* Entseheidungsgr ün. de _s Ic Das angefochtene Urteil mußte schön wegen eines mit Recht gerügten Verfahrensverstoßes aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hat im Termin vom 30 September 1955 die Zeugen Scherf» '//eis und Elfner zur Sache vernommen und gemäß § 161 ZPO davon abgesehen, ihre Aussagen in der Niederschrift festzustellen.- Nach' der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofes hätte es zu dem Ersatz hierfür den Inhalt der Zeugenaussagen zusammenhängend im Urteil wiedergeben müssen, undzwar zweckmäßigerweise im Tatbestand« mindestenstaber in den ■antscheidungsgründen (RG 145.- 590 /392 f7% 151? 259 /?50 f/\ OGHZ 1, 168 /169/% 2, 232 /235/$ BGH NJW 1955, 20). Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat bei seinen Feststellungen zu § 1 BEG die Bekundungen der Zeugen gerade in einer Weise verwertet., die in der letztgenannten Entscheidung des Reichsgerichts ausdrücklich als unzureichend bezeichnet worden ist (RGZ 151? 250 f)o Es hat nur einzelne Sätze der Zeugenaussagen mitgeteilt und sie gleichzeitig gewürdigt» ohne daß hierbei der vollständige Inhalt und der Zusammenhang der Bekundungen ersichtlich sind,. Es läßt sich deshalb nicht nachprüfen: ob das Berufungsgericht die Angaben der Zeugen erschöpfend berücksichtigt und rechtlich zutreffend ausgewertet ha t, Dem steht für den vorliegenden Pall nicht entgegen» daß die drei Zeugen schon während des ersten Rechtszuges vernommen und ihre Aussagen damals ordnungsgemäß niedergeschrieben worden sind (Bl 44? 112? 115 GA)- Denn das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugen "vor dem Senat” bezogen und nicht fest- ■■ 6 - 6 - gestelltf daß diese sich mit den früheren Niederschriften vollinhaltlich gedeckt hat# Es läßt sieh nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 54-9 ZPO)# Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil ihm eine wesentliche Be-urteilungsgrundlage fehlt# Die Sache war daher nach der Regel des § 565 Abs 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, IIo Zu den übrigen Revisionsrügen und für die neue Verhandlung ist zu bemerken: 1, Das Berufungsgericht hat den Begriff der politischen Überzeugung im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (LM BEO § 1 Nr 1) zutreffend bestimmt * Seine bisherigen Feststellungen lassen es auch möglich erscheinen, daß der Kläger schon während der Verfolgungszeit eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik gehabt hat# 2# Nach den-bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind jedoch die Ausführungen darüber, daß der Kläger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten Überzeugung verfolgt worden ist» nicht bedenkenfrei # Es ist zweifelhaft, ob das Berufungsgericht dem Sachverhalt, insbesondere dem eigenen Vortrag des Klägers«. voll gerecht geworden ist#. Der Kläger hat bis zu dem Erlaß des Urteils des Landgerichts schriftlich stets selbst vorgetragen und Vorfragen lassen, er sei vom medizinischen Weiterstudium ausgeschlossen worden, weil er während einer Abordnung zu dem ... ( sanitätsdienstlichen Einsatz in Rußland "als IJitbeteilig ter beim Abhören ausländischer .lender an einer Wehrmacht funksteile wegen Widerreden gegenüber Vorgesetzten und wegen abfälliger Äußerungen in Bezug auf den ’’Endsieg”' und die NS-Studentenführung denunziert und daraufhin auf Grund einer korpsärztlichen Verfügung disqualifiziert wurde" (vgl Eingaben vom 4* Oktober 1948 und vom 25- Januar 1950, Mantel-Antrag vom 12. Juli 1950 mit Anlage I und Eingabe vom 21- Dezember 1950 zu Ziff 2 Bl 9, 17, 48, 30 in Beiheft II Eingabe vom 15-März 1951 - Bl 19 in Beiheft III Eingaben vom 25° April 1949 und vom 29- August 1950 - Beiheft I -5 s„ferner den Tatbestand des Urteils des Landgerichts)„ Erst in der Berufungsbegründung findet sich die Behauptung? "der Kläger war nämlich beim Abhören von Peindsendern erwischt worden und hatte außerdem abfällige Äußerungen.gegen die politische Rührung und den Endsieg' gemacht", die "Aberkennung sei aus den angegebenen Gründen erfolgt"«, Nach allem ist nicht recht ersichtlich* worauf die Peststellung des Berufungsgerichts beruht, der Kläger habe vorgetragen, die Aberkennung der RSOA-Eigen-Schaft und damit die Unterbindung des weiteren Studiums sei erfolgt, weil er wiederholt feindliche Sender abgehört und abfällige Äußerungen über die NS-Führung sowie über den "Endsieg" gemacht habe (s-Tatbestand des angefochtenen Urteils S 3)- Die Worte "wiederholt" und "NS-Pührung" stehen jedenfalls mit dem auf S 5 aaO angezogenen "Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Urkunden" nicht in Einklang* 8 Gerade im vorliegenden Falle kommt es aber insoweit auf genaue Feststellungen anu Nach dem nur in Abschrift einer Abschrift (mit zweifelsfrei falscher Feldpostnummer) vorliegenden Schreiben eines Regimentsarztes vom 25oJuni 1943 soll die Ernennung zu dem Reservesanitätsoffiziersan-v/ärter dem Kläger aberkannt worden sein«, weil er "durch unsoldatisches Verhalten und erwiesene politische Unzuverlässigkeit nicht mehr qualifiziert" sei. Da der Kläger nach seiner eigenen Darstellung "auf Grund einer korpsärztlichen Verfügung disqualifiziert" wurde, läßt jenes Schreiben -■ abgesehen davon# daß es die übliche militärische. Kürze und Klarheit vermissen und Zweifel an seiner Echtheit offen läßt - nur mittelbare Schlüsse dafür zu, welche Gründe dafür maßgebend gewesen sind, ihm die ESOA-Eigenschaft abzuerkennen0 Rach allem# was der Kläger selbst in seinen Eingaben angeführt hat, war der unmittelbare Anlaß hierfür in erster Linie der Umstand, daß er Feindsender abgehört hat« Wenn der Korpsarzt sich darauf beschränkt hat, ihm die RSOA-Eigenschaft abzuerkennen, dann spricht viel dafür# daß jenem keine ernsthaften Angriffe des Klägers gegen die politische Führung und hinsichtlich des "Endsieges" bekannt geworden sind. Schon bei Zivilpersonen hätte das Abhören von Feindsendern allein regelmäßig zu einem Strafverfahren mit hohen Strafen geführt. Bei Soldaten, die in Feindesland standen und zu diesem Zweck sogar eine Wehrmachtfunkstelle gebrauchten, mußte ein solches Verhalten schon aus Gründen der rein militärischen Ordnung und Sicherheit, insbesondere aus Abwehrgründen,. scharfe Gegenmaßnahmen auslösen« Beruhte aber die Streichung des Klägers als RSOA auf solchen militärischen Erwägungen und wurde sie schon von ihnen allein getragen,, dann waren die politischen Erwägungen, auf denen die Streichung möglicherweise zusätzlich beruhte , nicht mehr ursächlich im Sinne des § 1 BEG, Hiervon abgesehen ist aber auch der Vortrag des Klägers, er sei wegen abfälliger Äußerungen in Bezug auf den "Endsieg” und die NS-Studentenführung denunziert worden, nach den allgemeinen Grundsätzen, welche Gerichte sonst für die Darlegungspflicht zu befolgen pflegen, unzureichend, um auch nur annehmen zu können, die Erklärungen seien als politische Meinungsäußerungen für die Maßnahme des Korpsarztes auch nur mitursächlich gewesen. Die NS-Studentenführung spielte im Rahmen der politischen Führung eine so geringe Rolle, daß abfälligen Äußerungen über sie nicht ohne weiteres politisches Gewicht beigelegt zu werden pflegte„ Auch "Äußerungen in Bezug auf den Endsieg" mußten nicht notwendig politischen Gehalt haben.o Im vorliegenden Falle spricht aber bisher vor allem wenig dafür, daß sie als Ausdruck ernsthafter politischer Überzeugung des Klägers erkannt und verfolgt worden sind. Denn dann wäre dem Kläger eines der damals üblichen Verfahren wegen "Versetzung der Wehrkraft" kaum erspart geblieben,. Wie der Senat aber in ständiger Rechtsprechung wiederholt dargelegt hat, setzt die Entschädigung für eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht nur voraus, daß der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Überzeugung gehabt hat, sondern . weiter, daß die Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und dadurch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ausgelöst worden sind (LM BEG § 1 Nr l)0 Das Berufungsgericht nimmt zwar an, diese Überzeugung sei der "Vorgesetzten militärischen Behörde" des Klägers bekannt gewesen,, Seine Feststellungen be- lt) - 10 - treffen jedoch nur den unmittelbaren Dienst Vorgesetzten des Klägers und zu einem erheblichen Teile auch nur die Zeit« nachdem der Kläger schon als Reserve-sanitätsoffiziersanwärter gestrichen war«, Die entscheidende - etwaige - Verfolgungsmaßnahme war aber nach der Darstellung des Klägers die korpsärztliche Verfügung«, die ihm die RSO-A-Eigenschaft aberkannt hat«, Nach der vom Kläger selbst beigebrachten "Eidesstattlichen Erklärung” des Zeugen EfllM vom 12«, Juni 1950 setzte das dienstliche Medizinstudium voraus, daß der Kläger Reservesanitätsoff iziersanwärter war« Soweit ESft als Zeuge im Rechtsstreit etwas anderes bekundet hat, wäre der Widerspruch zu klären«, Die Feststellung des Berufungsgerichts, Dr*M0Hto habe bewirkt, daß dem Kläger der "Studienurlaub” versagt worden sei, trifft hiernach für sich allein nicht die entscheidende Frage, weil e.s darauf ankommt, aus welchen Erwägungen der Korpsarzt gehandelt hat* Insoweit lassen übrigens auch die Worte "durch Ihr unsoldatisches Verhalten und Ihre erwiesene politische Unzuverlässigkeit" im Schreiben vom 25* Juni 1943 keinen Schluß darauf zu, welche Gründe für die Verfügung des Korpsarztes maßgebend gewesen sind» Nach dem damals Üblichen Sprachgebrauch konnte schon das Abhören von Feindsendern allein den Vorwurf unsoldatischen Verhaltens und zugleich politischer Unzuverlässigkeit nach sich ziehen*, 3- Die Revision hat noch zur Nachprüfung gestellt, ob die Verweigerung von Studienurlaub während des Kriegsdienstes unter § 51 BEG fällt«, Die Fragestellung 11 ist für den vorliegenden Fall möglicherweise ungenau, a) Wie der Kläger in der Revisionsbeantwortung darlegt, soll es für Soldaten, die Medizin studieren wollten, keinen "Studienurlaub” gegeben haben, sondern eine "Kommandierung zu dem dienstlichen Medizinstudium", Insoweit könnte § 51 BEG eingreifen„ Denn nach § 51 Satz 1 BEG gilt als Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen im.Sinne von § 25 Abs 1 BEG auch der Schaden, den •der Verfolgte in seiner beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat0 Ist dem Kläger, wie er behauptet, unter den Voraussetzungen des § 1 BEG die. RSUA-Eigenschaft aberkannt worden, dann könnte § 51 Satz 1 BEG vielleicht anwendbar sein, sofern damit die von ihm erstrebte dienstliche medizinische Ausbildung zwangsweise unterbrochen wor-den ist- Abschließend laßt sich dieser Fragenbereich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jedoch nur beurteilen, wenn zunächst die Erfordernisse geklärt werden, unter denen Soldaten während des Krieges zu dem dienstlichen Studium der Medizin kommandiert worden sind- Hierzu wird das Berufungsgericht sich nicht auf die Vernehmung von Zeugen beschränken dürfen, sondern nach Möglichkeit die einschlägigen ministeriellen und sonstigen Anordnungen über solche Kommandierungen her-ansiehen müsseno Es wird insbesondere auch darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Kommandierung noch in Betracht kam, nachdem der Kläger das Physikum nicht bestanden hatte.. Unerheblich ist hierbei wie bei anderen Entschädigungstatbeständen (z.Bo unterbliebener Beförderung), ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Kommandierung hatte- - 12 ~ 12 b) Sollte dem Kläger dagegen ein bloßer "Studienurlaub” verweigert worden sein, dann wäre § 51 BEG nicht anwendbar, Das Berufungsgericht hat zwar im Anschluß an die im Schrifttum vertretene Auffassung (vgl Blessin-Wilden BEG § 51 Anm 4 3 281? Becker-Huber-Ktister BEG § 51 Anm 8) die Ansicht vertreten,, auch die Versagung eines Studienurlaubs falle - wenn nicht nach dem Wortlaut so doch nach dem Sinne des § 51 BEG - unter diese Vorschrift0 Dem ist jedoch nicht zu folgen,. Die Jahrgänge, denen der Kläger angehört, haben weithin in ihrer Ausbildung dadurch Schaden erlitten, daß sie die von ihnen erstrebte Ausbildung infolge ihres Kriegsdienstes nicht beginnen oder nicht fortsetzen konnten.. Ist einem Soldaten während des Krieges ein Studienurlaub verweigert worden, dann hat er hiernach im allgemeinen im Vergleich zu seinen Jahrgangskameraden keinen besonderen Nachteil erlitten, sondern nur einen möglichen Vorteil, der nur wenigen offenstand, nicht ausnutzen können«, Es entspricht weder dem Sinne des Entschädigungsrechts im ganzen noch dem des § 51 BEG im besonderen, für solche entgangenen . Vorteile Entschädigung zu gewährena Vor allem besteht aber kein Anlaß, § 51 BEG zu diesem Zwecke ausdehnend auszulegen, Auch der in der Revisionsbeantwortung erwähnte nichtamtliche Beitrag der Landgerichtsrätin Dr,Becker zu dem Regierungsentwurf des BEG (Bundesanzeiger 1953 Nr 103 S 5 unter 3d) ergibt für diese - im Grunde kriegsbedingten Ausbildungsschäden - nichts anderes. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn die unter II 3a erörterte Prüfung ergibt, daß auch die sog, "Kommandierung zu dem dienstlichen medizinischen Studium" kein in sich geschlossener Au’sbildungsgang, sondern nur eine besondere Form des "Studienurlaubs” war« 13 - IIIo Ber Kläger hat sich im Revisionsrechtszug noch auf das Schreiben der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 14e Mai 1949 (Bl 159 GAJ berufene Br meint? das beklagte Land setze sich jetzt mit jenem Schreiben in Widerspruch und verstoße daher gegen § 242 BGBo Bas ist schon deshalb unrichtig? weil in jenem Schreiben auf das "in Kürze zu erwartende Wiedergutmachungsgesetz" hingewiesen worden ist und eine etwaige Bindung deshalb auch nur im Rahmen der ergangenen Gesetzesvorschriften bestehen kann,. IV., Bie Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG«. Schmidt Ascher Kregel v»Werner Bundesrichter Siemer ist aus dem IV.Zivilsenat ausge-schieden und wieder Mitglied des Berliner Senatso Er wohnt wieder in Berlin und ist daher verhindert zu unterschreiben. Schmidt ■- ' .