Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 354/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gründe: 1 Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan. 3 Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozess- kostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 0 2345/11 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 11/12 -