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BGH · IV ZR 354/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 354/12

Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
BundesgerichtshofsAnhörungsrügeRichterinNJWKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 354/12
vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gründe:
1	Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2	Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan.
 
3	Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 0 2345/11 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 11/12 -