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BGH · IV ZR 352/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 352/55

Juli 1954 beim Dandgericht in Bremen eingegangen ist, Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Juli 1949 mit der Mutter der Beklagten ehelich verkehrt und danach erstmals wieder nach Beendigung der gesetzlichen Empfängniszeit, als er sich Y/eihnachten 1949 mit seiner damaligen Ehefrau wieder ausgesöhnt habe. Dieser habe auch noch während der gesetzlichen Empfängniszeit mit seiner früheren Ehefrau, ihrer Mutter, ehelich verkehrt. Auch dieses Gutachten kommt auf Grund des gleichen Blutbefundes zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten sein könne. Die Anfechtungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zweifelsfreie Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprächen, erlangt habe. Nach den widersprechenden Erklärungen de3 Klägers und der Mutter der Beklagten, sei die Vermutung des § 1591 Abs 2 BGB, die für einen ehelichen Verkehr innerhalb der Empfängnis-zeit spreche, nicht widerlegt. Es müsse auch, davon ausgegangen worden, daß dem Kläger die gesetzliche Empfängniszeit nicht bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtura festgestellt, daß der Kläger die Anfechtungsklage rechtzeitig, d.h. innerhalb der Jahresfrist des § 1594 BGB erhoben hat. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (BGHZ 9, 536 /5377) ausgesprochen hat, ist bei der Anwendung des § 1594 BGB streng zu unterscheiden zwischen der Kenntnis der Umstände, die für die Unehelichkeit sprechen, und der Kenntnis der Unehelichkeit selbst. 1. die etwaige Tatsache, daß der Kläger mit der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (12.7. 2. die etwaige Tatsache, daß die Kindesmutter innerhalb dieser Zeit außer mit dem Kläger noch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt hat (vgl LM Hr 1 zu § 1594 BGB). Was die erste dieser beiden Tatsachen anlangt, •so hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß ihre • Mutter mit dem Kläger innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ehelichen Verkehr gehabt habe. Bas Berufungsgericht hat es bei dieser Sachlage ersichtlich nicht für erwiesen angesehen, daß zwischen dem Kläger und der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. der Kläger wisse nicht einmal genau, wann er zuletzt vor der (im Sommer 1949 stattgefundenen) Trennung von seiner damaligen Ehefrau mit dieser ehelich verkehrt habe. Im übrigen hat es auch die Begründung des Landgerichts für seine Annahme, daß der Kläger die Prist des § 1594 BGB nicht versäumt habe, für zutreffend erklärt. Bas Landgericht aber hatte dazu bereits klar ausgesprochen, es stehe keineswegs fest, daß in der gesetzlichen Empfängniszeit kein ehelicher Verkehr zwischen dem Kläger und der Kindesmutter stattgefunden habe. In jedem Palle hat auch das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, daß der Kläger schon vor dem 22, Juli 1953 gewußt habe, daß er mit der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Daß die Kindesmutter innerhalb dieser Zeit mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt hatte, hat die Beklagte selbst nicht in substantiierter Form behauptet. Aus allen diesen von der Beklagten behaupteten Tatsachen ließ sich, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtura feststellt, noch nicht schließen, daß die Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt hat, was freilich jetzt auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung als bewiesen anzusehen ist. Wenn der Kläger von ihnen Kenntnis hatte, so war das nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis der Tatsache, daß die Mutter der Beklagten innerhalb der Empfängniszeit mit einem anderen Manne geschlechtlichen Verkehr gehabt hat. Auch die unbestimmte Behauptung der Beklagten', der Kläger habe - über den außerehelichen Verkehr ihrer Mutter -mehr gewußt als diese selbst, war nicht geeignet, Gegenstand einer Beweiserhebung zu sein. Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht es unterlassen, Uber die folgende Behauptung des Klägers Beweis zu erheben, er habe erst Ende August 1953 von dem Lehrer und von Frl. ge- legentlich eines Besuches in Celle erfahren, daß die Mutter der Beklagten von Juli bis Dezember 1949 intime Beziehungen zu einem amerikanischen Soldaten unterhalten habe. Denn nicht der Kläger hatte zu beweisen, daß er erst Ende August 1953 von einem solchen Verkehr der Kindesmutter erfahren habe, sondern die Beklagte hatte darzutun, daß er bereits früher davon erfahren habe. Dieser Beweis aber war nicht schon dann erbracht, wenn die vom Kläger für seine obige Behauptung benannten Zeugen diese Behauptung nicht bestätigten, sondern entsprechend dem Vorbringen der Beklagten bekundeten, daß sie den Kläger seit Jahren nicht mehr gesprochen hätten. IIo In der Frage der Abstammung ist das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß eine Abstammung der Beklagten vom Kläger nach den bereits im ersten Rechtszuge eingeholten Blutgruppengutachten der Sachverständigen Dr. Warnecke und Br. Lauer offenbar unmöglich sei'. Nach der von der Vererbungswissenschaft angenommenen Gesetzmäßigkeit des Erbganges der Blutgruppenfaktoren C und c des Rhesusblutgruppensystems kann ein Kind mit den bei der Beklagten festgestellten Faktoren cc keinen Elternteil mit den Faktoren CG haben, wie sie beim Kläger festgestellt sind. Biese von der Wissenschaft für die Cc Faktoren angenommene Erbregel ist nach einem Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf Grund des Gutachtens anerkannter Vererbungswissenschaftler davon ausgegangen ist, daß es sich bei der angenommenen -Erbregel.'um'einen allgemein gültigen Erfahrungssatz bandele;,.:.,so, kann darin in keinem Palle ein Hechtsirrtum ■liegen, selbst wenn die:.ausnahmslose Geltung dieses .Satzes noch von an-deren Wissenschaftlern in Pragergestellt würde.» Insoweit bestehen, wie das Gutachten des Bundesgesundheitsamts ausführtj zu demindest ähnliche Schwierigkeiten wie beim Vaterschaftsausschluß nach dem M N-System oder den Untergruppen A-^ A2* Auf diese Schwierigkeiten hat insbesondere auch Pietrusky, aaO, hingewiesen und dabei vor einer Überbewertung des Cc-Vaterschaftsausschlusses, insbesondere auch für den hier gegebenen Pall, daß das Kind cc und der Mann CC hat, gewarnt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Begründung seines Urteils,soweit es sich mit der Frage befaßt, ob die Vaterschaft des Klägers.unmöglich sei, auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts und auf die Urieilsgründe eines von ihm in einer anderen Sache erlassenen Urteils bezogen. Die Berner-, kung des Berufungsgerichts, daß es im Hinblick auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamts und des Sachverständigen Dr. lauer keine Bedenken habe, der Rh-Untergruppe Cc einen absoluten Beweiswert beizu demessen, enthält eine genügende Begründung seines Stande punkts, zu demal da es dabei noch auf die ausreichenden und zutreffenden Ausführungen des lahögerichtli-chen Urteils zu diesem Punkt Bezug genommen hat.

Zitierte Normen: § 1591 BGB § 551 ZPO
KindEmpfängniszeitBerufungsgerichtErgebnisGutachtenKindesmutterKläger

Volltext der Entscheidung

für dfes Nachschlagewerk !	”
Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz; . * BGB § 1591 Abs 1	,
Rechtssatz: Einem Vaterschaft sausSchluß auf Grund der Blut gruppenfaktoren C und c kann der Tatsachenrichter ohne Rechtsirrtum vollen Beweiswert heimessen.
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Aktenzeichens IV ZR 352/55
Urteil des BGH vom 19. September 1956 OLG Bremen
IV ZR 552/55
Verkündet am 19, Sept. 1956 Schorm, Just. Angest. • ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der am p^pP 1950 geborenen Wiltrud Gudrun Charlotte E	C^P,	Str.	^	bei
 Frau Gertrud Gpp
 vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Pflegerin, Hechtsanwältin Gisela PP[pp in pp^, ^^pP-Straße A Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Br.
gegen
 den Gemeindehelfer Heinz Joachim Adolf E in bPP^, RpPH^Str. Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. November 1955 wird zu-rückgewieseno
 Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger war mit der Mutter der Beklagten seit dem 19- Juli 1947 verheiratet. Die Ehe ist am 5. Februar 1954 rechtskräftig geschieden worden» Die Beklagte ist am 9. Mai 1950 geboren. Die gesetzliche Empfänge niszeit umfasst die Zeit vom 12. Juli 1949 bis zu dem 10. November 1949*
Der Kläger hat mit Klageschrift vom 21» Juli 1954 die am 22. Juli 1954 beim Dandgericht in Bremen eingegangen ist, Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, die Beklagte ♦
stamme aus einem Ehebruch seiner früheren Ehefrau mit einem amerikanischen Soldaten. Dies habe er erst Ende August 1953 erfahren. Er habe vor der gesetzlichen Empfängniszeit zuletzt am 7. Juli 1949 mit der Mutter der Beklagten ehelich verkehrt und danach erstmals wieder nach Beendigung der gesetzlichen Empfängniszeit, als er sich Y/eihnachten 1949 mit seiner damaligen Ehefrau wieder ausgesöhnt habe. Diese habe anfängliche Bedenken, die er gegen die Ehelichkeit der Beklagten gehabt habe, dadurch beseitigt, daß sie angegeben habe, das Kind sei besonders lange au3getragen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage äbzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe zwar nicht die übliche •Ähnlichkeit mit ihren Eltern, dennoch stamme sie vom Kläger ab. Dieser habe auch noch während der gesetzlichen Empfängniszeit mit seiner früheren Ehefrau, ihrer Mutter, ehelich verkehrt. Im übrigen habe der Kläger die Anfechtimgsfrist des § 1594 BOB versäumt, denn diese Frist beginne mit dem Tage der Geburt. Von ihrem Geburtstage an habe der Kläger die gesetzliche Empfängniszeit berechnen können. Dazu habe er auch
 
die hinreichende Kenntnis besessen, weil er als Jugendpfleger tätig sei. Von dem, was .er jetzt behaupte, habe er bereits im Jahre 1949 Kenntnis erlangt -
Das Landgericht hat ein Blutgruppengutachten des Sachverständigen Dr, Warnecke vom S'taati, Hygienischen Institut der Stadt	eingeholt. Nach die-
sem Gutachten ist die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich, weil die Beklagte die Blutgruppenfak-toren cc, der Kläger dagegen die Paktoren CC besitze. Bin zweites Blutgruppengutachten hat das Landgericht von dem Serologen Dr« Lauer, dem leitenden Oberarzt am Centralinstitut für das Blutspendewesen in Hpp|^ eingeholt. Auch dieses Gutachten kommt auf Grund des gleichen Blutbefundes zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten sein könne.
Daraufhin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, daß die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben sei. Die Anfechtungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zweifelsfreie Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprächen, erlangt habe. Nach den widersprechenden Erklärungen de3 Klägers und der Mutter der Beklagten, sei die Vermutung des § 1591 Abs 2 BGB, die für einen ehelichen Verkehr innerhalb der Empfängnis-zeit spreche, nicht widerlegt. Es müsse auch, davon ausgegangen worden, daß dem Kläger die gesetzliche Empfängniszeit nicht bekannt gewesen sei. Auf die Be^-hauptung der Beklagten, ein etwaiger Umgang ihrer Mutter zu Amerikanern sei dem Kläger schon seit längerem bekannt gewesen, komme es nicht an, weil ein solcher intimer Umgang allein nicht geeignet sei, ernstliche Zweifel an der Ehelichkeit der Beklagten zu begründen. In der Sache selbst sei den beiden Gutachten zu folgen; die von der Beklagten gegen den
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Beweiswert der Rh-Faktoren Cc erhobenen Bedenken könnten nicht durchgreifen.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Klüger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsche i dungsgründe s
I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtura festgestellt, daß der Kläger die Anfechtungsklage rechtzeitig, d.h. innerhalb der Jahresfrist des § 1594 BGB erhoben hat. Diese Frist beginnt nach Abs 2 dieser Bestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes.
Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (BGHZ 9, 536 /5377) ausgesprochen hat, ist bei der Anwendung des § 1594 BGB streng zu unterscheiden zwischen der Kenntnis der Umstände, die für die Unehelichkeit sprechen, und der Kenntnis der Unehelichkeit selbst. Von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, muß der Ehemann, wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder daß * siesobjektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluß zwingen, das Kind sei nicht vom Ehemann erzeugt. Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des .Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist,
 
also die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer \mehelichen Abstammung begründet.
Als Umstände, die in dem dargelegten Sinne für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen haben würden, kämen im vorliegenden Palle nach dem feststehenden Sachverhalt und dem Vorbringen der Beklagten lediglich in Betrachts
1.	die etwaige Tatsache, daß der Kläger mit der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (12.7. bis 10.11,1949) nicht ehelich verkehrt hatte,
2.	die etwaige Tatsache, daß die Kindesmutter innerhalb dieser Zeit außer mit dem Kläger noch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt hat (vgl LM Hr 1 zu § 1594 BGB).
Daß eine dieser Tatsachen vorliegt und der Kläger schon vor Beginn des der Klageerhebung vorangehenden Jahres, also vor dem 22. Juli 1953, von ihr Kenntnis erlangt hat, hat - unbeschadet der amtlichen Ermittlungspflicht nach den §§ 622, 640 ZPO - das beklagte Kind zu beweisen (vgl LM Nr 1 zu § 1594 BGB).
Was die erste dieser beiden Tatsachen anlangt, •so hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß ihre • Mutter mit dem Kläger innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ehelichen Verkehr gehabt habe. Lediglich der Kläger hatte ursprünglich behauptet, • daß er vor der gesetzlichen Empfängniszeit letztmals am 7. Juli 1949, also *5 Tage vor deren Beginn, mit der Kindesmutter ehelich verkehrt habe. Der
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nächste Geschlechtsverkehr habe dann erst um Weihnachten 1949 stattgefunden. In seiner Aussage vor dem Berufungsgericht hat der Kläger dagegen be-
 
kündet, daß er sich bei diesen seinen früheren Angaben geirrt habe. Tatsächlich habe er über den 7- Juli 1949 hinaus bis in den August 1949 hinein mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt.
Bas Berufungsgericht hat es bei dieser Sachlage ersichtlich nicht für erwiesen angesehen, daß zwischen dem Kläger und der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Es hat sich zwar darüber nicht mit Bestimmtheit ausgesprochen, sondern lediglich ausgeführt. der Kläger wisse nicht einmal genau, wann er zuletzt vor der (im Sommer 1949 stattgefundenen) Trennung von seiner damaligen Ehefrau mit dieser ehelich verkehrt habe. Bamit hat aber das Berufungsgericht den einzigen Anhaltspunkt für einen Nichtverkehr, der in der früheren Behauptung des Klägers hätte liegen können, für hinfällig erklärt. Im übrigen hat es auch die Begründung des Landgerichts für seine Annahme, daß der Kläger die Prist des § 1594 BGB nicht versäumt habe, für zutreffend erklärt. Bas Landgericht aber hatte dazu bereits klar ausgesprochen, es stehe keineswegs fest, daß in der gesetzlichen Empfängniszeit kein ehelicher Verkehr zwischen dem Kläger und der Kindesmutter stattgefunden habe. Letztere habe bei ihrer Vernehmung als Zeugin im Gegenteil angegeben, daß es ihrer Meinung nach auch noch im Juli oder August 1949 zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei. Bas eigene Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt, daß er letztmalig am 7. Juli 1949 mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt habe, könne lediglich als Zweckbehauptung gewertet werden, mit der er die Voraussetzungen der Ehelichkeit gemäß § 1591 Abs 1 Satz 1 BGB habe ausräumen wollen.
Unter diesen Umständen sei die Vermutung des § 1591
 
Abs 2 BGB, die für einen ehelichen Verkehr innerhalb der Empfängniszeit spreche, nicht widerlegt.
In jedem Palle hat auch das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, daß der Kläger schon vor dem 22, Juli 1953 gewußt habe, daß er mit der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe.
Daß die Kindesmutter innerhalb dieser Zeit mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt hatte, hat die Beklagte selbst nicht in substantiierter Form behauptet. Sie hat lediglich vorgebracht, ihre Mutter sei vom Kläger veranlaßt worden, ihm Bekanntschaft mit Amerikanern zu vermitteln.
In der Wohnung des Klägers hätten außerordentliche Zechgelage mit amerikanischen Soldaten stattgefunden; als die Kindsmutter eines Morgens nach einem solchen Gelage erwacht sei, habe sie festgestellt, daß ihr Mann neben ihr im Bett gelegen habe, auf der im Schlafzimmer stehenden Couch jedoch ein Zechkumpan ihres Mannes. Was etwa mit ihr geschehen sei, wenn sie einmal unter Alkohol gestanden habe, wisse sie nicht. Der Kläger habe bereits im Juli 1949 seiner Schwester gegenüber geäußert, er wolle sich von der Kindesmutter scheiden lassen, weil sie mit. einem Amerikaner ein Verhältnis habe.
Aus allen diesen von der Beklagten behaupteten Tatsachen ließ sich, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtura feststellt, noch nicht schließen, daß die Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt hat, was freilich jetzt auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung als bewiesen anzusehen ist. Die erwähnten, von der Beklagten behaupteten Tatsachen waren deshalb für sich allein
 
noch nicht geeignet, die Ehelichkeit der Beklagten ernstlich in Frage zu stellen. Wenn der Kläger von ihnen Kenntnis hatte, so war das nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis der Tatsache, daß die Mutter der Beklagten innerhalb der Empfängniszeit mit einem anderen Manne geschlechtlichen Verkehr gehabt hat. Das Berufungsgericht hat also ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, von einer Beweiserhebung über diese Behauptungen abgesehen. Auch die unbestimmte Behauptung der Beklagten', der Kläger habe - über den außerehelichen Verkehr ihrer Mutter -mehr gewußt als diese selbst, war nicht geeignet, Gegenstand einer Beweiserhebung zu sein.
Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht es unterlassen, Uber die folgende Behauptung des Klägers Beweis zu erheben, er habe erst Ende August 1953 von dem Lehrer	und	von	Frl.	ge-
legentlich eines Besuches in Celle erfahren, daß die Mutter der Beklagten von Juli bis Dezember 1949 intime Beziehungen zu einem amerikanischen Soldaten unterhalten habe. Denn nicht der Kläger hatte zu beweisen, daß er erst Ende August 1953 von einem solchen Verkehr der Kindesmutter erfahren habe, sondern die Beklagte hatte darzutun, daß er bereits früher davon erfahren habe. Dieser Beweis aber war nicht schon dann erbracht, wenn die vom Kläger für seine obige Behauptung benannten Zeugen diese Behauptung nicht bestätigten, sondern entsprechend dem Vorbringen der Beklagten bekundeten, daß sie den Kläger seit Jahren nicht mehr gesprochen hätten. Es bestand also auch kein Anlaß, diese Zeugen tüber das Vorbringen der Beklagten zu vernehmen.
 
IIo In der Frage der Abstammung ist das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß eine Abstammung der Beklagten vom Kläger nach den bereits im ersten Rechtszuge eingeholten Blutgruppengutachten der Sachverständigen Dr. Warnecke und Br. Lauer offenbar unmöglich sei'.
In diesen Gutachten sind die Blutgruppen der Beteiligten übereinstimmend wie folgt bestimmt?
Kindesmutter	0	MN	CDE/c
Beklagte	Ö	N	cDE/ c
Kläger	a2	MN	CDe/C
Nach der von der Vererbungswissenschaft angenommenen Gesetzmäßigkeit des Erbganges der Blutgruppenfaktoren C und c des Rhesusblutgruppensystems kann ein Kind mit den bei der Beklagten festgestellten Faktoren cc keinen Elternteil mit den Faktoren CG haben, wie sie beim Kläger festgestellt sind. Biese von der Wissenschaft für die Cc Faktoren angenommene Erbregel ist nach einem Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. April 1955 (Amtsvormund 1955 Sp 35) und nach einem Gutachten von Br. Lauer (JZ 1955? S 651),. auf die sich das Berufungsgericht stützt, durch das Ergebnis entsprechender Familienreihenuntersuchungen in so zahlreichen Fällen ausnahmslos bestätigt worden, daß ihre,absolute Geltung im Sinne eines Naturgesetzes praktisch gesichert ist. Zu derselben Auffassung haben sich auch Pietrusky (JZ 1955, S, 488), Böhmer (Amtsvormund 1955, Sp 130) und Kräh ebenda 1956 Sp 2?6 bekannt (vgl auch das Gutachten des Robert-Koch- Instituts	NJW 1955 S 1838).
Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf Grund des Gutachtens anerkannter Vererbungswissenschaftler davon ausgegangen ist, daß es sich
 bei der angenommenen -Erbregel.'um'einen allgemein gültigen Erfahrungssatz bandele;,.:.,so, kann darin in keinem Palle ein Hechtsirrtum ■liegen, selbst wenn die:.ausnahmslose Geltung dieses .Satzes noch von an-deren Wissenschaftlern in Pragergestellt würde.» //Wie/der -Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat,
>• ■■ Ist: es;.grundsätslich. Sache . der.'freien Beweiswürdi- .
; ü^Tmg;des;jlatrichtersclen .• Beweiswert eines Erf-ah- ; ;lWungs satzes'; - der bei.' den einzelnen Erfalirungssätzen lv;von ';verschiedener.. Stärke ^sein.:kann/- f estsusteilen k
•llaüch be im To r 1 i eg en Widersprechender Gutachten: eine VWbe stimmt eiüb er zeugung .zu bilden;(BGEZ' .12 /• 41.^46/ = ^2u !1§ 402 ZPO" mit Ahm fvon / Jchaiinsen) W Es'b e-\:--vdarf deshalb im. vorliegenden;Falie keiner Stellung-klhahme *de sr'He vis ionsger ichts zülder-'Erägev ob '‘die ‘:A%
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;b;-’xtk} Mit,;der Be jahmig der Erbregel -über die Ter- •• ’'T kverbuiig '. .der..Faktoren, C/c, ''Wie/tsie^das ;Berufungsge-'■:• töricht 'hiernach rechtsirrtumsfreivseiner Entschei-T/düng zugrunde gelegt/hat, istyjedoch'die Frage ./.nach dem Beweiswert', eines darauf;;'im' Einself all sich gründenden Täterschaft saus Schluss es noch‘nicht
 
entschieden. Dieser Beweiswert hängt entscheidend noch davon ab, ob die Blutgruppen bei den im Einzelfalle beteiligten Personen richtig bestimmt sind. Insoweit bestehen, wie das Gutachten des Bundesgesundheitsamts ausführtj zu demindest ähnliche Schwierigkeiten wie beim Vaterschaftsausschluß nach dem M N-System oder den Untergruppen A-^ A2* Auf diese Schwierigkeiten hat insbesondere auch Pietrusky, aaO, hingewiesen und dabei vor einer Überbewertung des Cc-Vaterschaftsausschlusses, insbesondere auch für den hier gegebenen Pall, daß das Kind cc und der Mann CC hat, gewarnt.
Ea kann dem Berufungsgericht jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß es.sich dieser Schwierigkeiten nicht bewußt gewesen und bei der Ermittlung der Blutgruppen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren sei. Das Bundesgesundheitsamt hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt?
"Immerhin dürfte ein Gutachter in einem Speziallaboratorium mit großem Untersuchungsgut heute auch unter den in Deutschland gegebenen Verhältnissen zu einem zuverlässigen Ergebnis gelangen.
Um darüber hinaus die Zuverlässigkeit der Blutfaktorenbestimmung zu gewährleisten, dürfte es sich dringend empfehlen, in jedem Palle eines auf den Rhesusfaktoren C, c, D, d, E und e beruhenden Vaterschaftsausschlusses die A.V. des BMI vom 20.3.1939 - 3470 - IV b2 357 - sinngemäß anzuwenden und ein Zweitgutachten bei einem auf dem Gebiete der Rhesuslalctoren besonders erfahrenen" Sachverständigen eiliziiEolen. >l"‘“
Diese Empfehlungen sind im vorliegenden Verfahren beachtet worden, über sie hinaus kann der Tatrichter an keine Regeln hinsichtlich der ihm obliegenden freien tatrichterlichen Würdigung des Ergebnisses einer Blutgruppenbestimmung gebunden
-12-
werden. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich. daß von den beiden Gutachtern hei ihrer Untersuchung. die zu übereinstimmenden Ergebnissen geführt hat? nicht alle gebotene Sorgfalt beobachtet worden ist und daß eine erneute Untersuchung ein anderes Ergebnis bringen würde»
Das Berufungsgericht hat sich bei der Begründung seines Urteils,soweit es sich mit der Frage befaßt, ob die Vaterschaft des Klägers.unmöglich sei, auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts und auf die Urieilsgründe eines von ihm in einer anderen Sache erlassenen Urteils bezogen. Die Rüge der Revision, damit fehle es zu diesem Punkt überhaupt an einer Begründung des Berufungsurteils (§ 551 Ziff 7 ZPO), greift nicht durch. Die Berner-, kung des Berufungsgerichts, daß es im Hinblick auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamts und des Sachverständigen Dr. lauer keine Bedenken habe, der Rh-Untergruppe Cc einen absoluten Beweiswert beizu demessen, enthält eine genügende Begründung seines Stande punkts, zu demal da es dabei noch auf die ausreichenden und zutreffenden Ausführungen des lahögerichtli-chen Urteils zu diesem Punkt Bezug genommen hat. Diese Bezugnahme war im vorliegenden Falle unbedenklich, da zur Frage der Abstammung der Beklagten im zweiten Rechtszuge nichts Heues vorgebracht war (vgl ötein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 551 II, 7 c).
 
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß '§ 97 Abs 1 ZPO der Beklagten zur Last,
 Schmidt Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg