Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 351/07 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Aufklärungspflicht des Versicherers, auch unter Berücksichtigung der Einschaltung eines Maklers, zutreffend bejaht. Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 101.947,44 € Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2004 -90 115/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2007 - 15 U 68/04 - Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2004 -90 115/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2007 - 15 U 68/04 -