Hierbei sprach der Erblasser die Erwartung aus, daß die Klägerin einen Verzicht erklären werde, wenn ihr Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt sei und die Nacherben der Nachlaßwerte bedürften- In seinem Testament räumte er der Klägerin das Hecht zu einem Eingriff in die Substanz des Nachlasses ein, sobald ein solcher nach ihrem Ermessen für ihren Unterhalt notwendig wäre. Sie hat dies damit begründet, daß sie infolge der Entziehung des Grundstücks durch das Deutsche Reich nicht in den Genuß der Vorerbschaft gekommen sei. Die Klägerin hat sodann beim Landgericht in Berlin versucht, gegenüber den Nacherben eine Feststellung zu erwirken, daß sie für einen Zeitraum, der der Dauer ihrer Vorerbschaft entspräche, berechtigt sei, die Nutzungen des Grundstücks zu ziehen. Der Antrag, ihr für ein solches Verfahren das Armenrecht zu bewilligen, ist jedoch erfolglos gebliebene Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagte, in deren Bereich sie am 1. Januar 1947 ihren Wohnsitz hatte, einen Anspruch auf Entschädigung wegen "Erbverdrängung0 geltend, weil sie infolge nationalsozialistischer Gewaltraaßnahmen während der Dauer ihrer Vorerbschaft weder Nutzungen ziehen noch über das Nachlaßvermögen habe verfügen können. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, hilfsweise bittet sie, das Wiedergutmachungsamt von Groß-Berlin von der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu benachrichtigen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen Ent s che idungsgründes Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eine Entschädigung versagt, weil es sich bei dem von ihr geltend gemachten Anspruch um einen solchen handele, der seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstat-tungsvorSchriften falle und eine Entscheidung der Rückerstattungsorgane über die Richtanwendbarkeit der Rückerstattungsvorschriften auf den Anspruch der Klägerin nicht vorliege. Außerdem seien Unterlagen für die Ermittlung des Rückerstattungspflichtigen und etwaiger Rechte aus Art 28 Berliner Rückerstattungsanordnung (REAO) nicht mehr vorhanden, und schließlich sei ein Rückerstattungsfall jedenfalls insoweit nicht gegeben, als es sich um ihr Recht gehandelt habe, die Substanz der Vorerbschaft anzugreifen,. Als Vorerbin war die Klägerin zu dem Besitz und Gebrauch der Nachlaßgegenstände berechtigt und hatte sie das Recht, die Früchte des Nachlasses zu ziehen. Nach Art 27 BREG bezw, Art 28 REAO hat sie daher einen Anspruch auf die Nutzungen des Grundstücks, die der Rückerstattungspflichtige seit dem Eintritt des Vorerbfalls gezogen hat oder hätte ziehen können, wenn er das Grundstück nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verwaltet hätte. Auf Grund dieser Bestimmung fällt der Anspruch der Klägerin auf Wiedergutmachung des ihr •durch die Entziehung der Vorerbschaft entstandenen Schadens seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver- Auch hinsichtlich einer Entschädigung dafür, daß die Klägerin infolge Entziehung des Grundstücks von ihrem Recht keinen Gebrauch hat machen können, die Substanz anzugreifen, kann nichts anderes gelten, Abgesehen davon, daß nach dem Testament ihres Bruders sie nur zu Eingriffen befugt war, soweit solche für ihren Unterhalt notwendig waren - also nicht, wie die Klägerin meint, um gegebenenfalls einen Verlag zu begründen oder sich an einem Ver-lagsuriternehmen zu beteiligen - fällt auch ein derartiger Wiedergutmachungsanspruch seiner Rechts- - 317 (vgl NJW RzW 195p, 55 ), kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da im Gegensatz zu der in der angeführten Entscheidung behandelten Frage, ob für die in § 21 Abs 5 BEG geregelte Reichsfluchtsteuer auch die Bestimmung des § 21 Abs 5 BEG.zu gelten hat, in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ein Zweifel daran nicht besteht, daß die Klägerin ausschließlich nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zu entschädigen ist* Hierbei übersieht die Revision aber einmal, daß es einer solchen Anregung nicht bedurfte, weil sich die Rechtsnatur des von der Klägerin erhobenen Anspruchs ohne weiteres aus den von ihr vorgetragenen Tatsachen ergab, und sodann, daß nach den tatsächlichen Angaben der Klägerin Rücker-stattungsansprüche gegen die Beklagte weder geltend gemacht sind noch solche' bestehen, da die Beklagte unstreitig an einer Entziehung des in Frage stehenden Grundstücks nicht beteiligt gev/esen ist.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! C ,) / US4 ................................. 250?-, Gesetz^ BEG § 7 Rechtssa tzs Ansprüche eines Vererben auf Vyiedergutmachung eines ihm durch Vorenthaltung der Erbschaft infolge nationalsozialistischer Maßnahmen entstandenen Schadens fallen ihrer Rechtsnatur nach -unter die Vorschriften der Rückerstat-tungsgesetze«, Aktenzeichens IV ZR 350/55 Urteil des BGH vom 30, Mai 1956 OLG Hamburg TV ZB 350/55 Verkündet am 30c Mai 1956 Just. Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Käthe K geh« HJMMfc, SflMstr. flR, Jüdisches Altersheim, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde (■■■■*); Beklagte und Eevisionsbeklagtej - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br, v«. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das den Parteien am 30. September und 1, Oktober 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wird zurückge-wie^en. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen - 2 ~ I Tatbestands Der im Jahre 1942 nach Theresienstadt deportierte und dort im Jahre 1944 verstorbene Apotheker Julius der jüdischer Abstammung war. hat in einer letztwilligen Verfügung vom 13* Juli 1942 die Klägerin, seine Schwester, die gleichfalls nach Theresienstadt deportiert worden war, zur Vorerbin und seine beiden im Auslande lebenden Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Der Nacherbfall sollte mit Ablauf des vierten vollen Kalenderjahres, spätestens mit dem Tode der Klägerin oder ihrem Verzicht auf die Vorerbschaft eintreten. Hierbei sprach der Erblasser die Erwartung aus, daß die Klägerin einen Verzicht erklären werde, wenn ihr Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt sei und die Nacherben der Nachlaßwerte bedürften- In seinem Testament räumte er der Klägerin das Hecht zu einem Eingriff in die Substanz des Nachlasses ein, sobald ein solcher nach ihrem Ermessen für ihren Unterhalt notwendig wäre. Dem Erblasser gehörte ein in BtfHfc in der PflMP •■•-Straße belegenes Grundstück« Nach seiner Deportation wurde dieses als jüdisches Vermögen zugunsten des Deutschen Reichs beschlagnahmt* Es ist im Jahre 1950. an die Kinder des Erblassers als Nacherben zurückerstattet worden- Die Klägerin hat zunächst im Wege eines Rückerstattungsverfahrens eine Überlassung des Grundstücks für vier Jahre verlangt. Sie hat dies damit begründet, daß sie infolge der Entziehung des Grundstücks durch das Deutsche Reich nicht in den Genuß der Vorerbschaft gekommen sei. Diesen Anspruch hat das Wiede rgutmachungs amt in Berlin wegen mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin zurückgewiesen. Einen Antrag auf Herausgabe der Nutzungen hat die Klägerin, Übte. nachdem ihr Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks abgelehnt worden war. zurückgenommen- Die Klägerin hat sodann beim Landgericht in Berlin versucht, gegenüber den Nacherben eine Feststellung zu erwirken, daß sie für einen Zeitraum, der der Dauer ihrer Vorerbschaft entspräche, berechtigt sei, die Nutzungen des Grundstücks zu ziehen. Der Antrag, ihr für ein solches Verfahren das Armenrecht zu bewilligen, ist jedoch erfolglos gebliebene Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagte, in deren Bereich sie am 1. Januar 1947 ihren Wohnsitz hatte, einen Anspruch auf Entschädigung wegen "Erbverdrängung0 geltend, weil sie infolge nationalsozialistischer Gewaltraaßnahmen während der Dauer ihrer Vorerbschaft weder Nutzungen ziehen noch über das Nachlaßvermögen habe verfügen können. Den ihr dadurch entstandenen Vermögensschaden hat sie auf 135.000,— DM bemessen, von denen sie 75,000,— DM als die nach dem BEG zulässige Hochstentschädigung verlangt. Die Entschädigungsorgane haben ihren Anspruch abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, hilfsweise bittet sie, das Wiedergutmachungsamt von Groß-Berlin von der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu benachrichtigen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen Ent s che idungsgründes Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eine Entschädigung versagt, weil es sich bei dem von ihr geltend gemachten Anspruch um einen solchen handele, der seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstat-tungsvorSchriften falle und eine Entscheidung der Rückerstattungsorgane über die Richtanwendbarkeit der Rückerstattungsvorschriften auf den Anspruch der Klägerin nicht vorliege. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung y daß es sich bei dem Schaden, den die Klägerin erlitten habe? um keinen feststellbaren VermÖgens-gegenstand handele. Außerdem seien Unterlagen für die Ermittlung des Rückerstattungspflichtigen und etwaiger Rechte aus Art 28 Berliner Rückerstattungsanordnung (REAO) nicht mehr vorhanden, und schließlich sei ein Rückerstattungsfall jedenfalls insoweit nicht gegeben, als es sich um ihr Recht gehandelt habe, die Substanz der Vorerbschaft anzugreifen,. Der Auffassung der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden. Als Vorerbin war die Klägerin zu dem Besitz und Gebrauch der Nachlaßgegenstände berechtigt und hatte sie das Recht, die Früchte des Nachlasses zu ziehen. Dadurch, daß ihr das Nachiai3grund-stück infolge der Beschlagnahme zugunsten des Reichs vorenthalten wurde, sind ihr die Einkünfte aus dem Grundstück entgangen. Nach Art 27 BREG bezw, Art 28 REAO hat sie daher einen Anspruch auf die Nutzungen des Grundstücks, die der Rückerstattungspflichtige seit dem Eintritt des Vorerbfalls gezogen hat oder hätte ziehen können, wenn er das Grundstück nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verwaltet hätte. Auf Grund dieser Bestimmung fällt der Anspruch der Klägerin auf Wiedergutmachung des ihr •durch die Entziehung der Vorerbschaft entstandenen Schadens seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver- mögensgegenstände (vgl auch Becker-Huber-Küster S 352 Vorbem zu § 23 BEG - Schäden, auch Nutzungsschäden, die durch Wegnahme eines feststellbaren Vermögensobjekts entstanden sind,*unterfallen der Hüclcerstattung und begründen keinen Anspruch nach der subsidiären Vorschrift des § 23 - und die dort angeführte Rechtsprechung)« Ob für eine Feststellung des Re inert i*ages ausreichende Unterlagen noch vorhanden sind, ist unerheblich, da solche entsprechend dem Art 41 BREG bezw. Art 42 REAO entbehrlich sind und der Reinertrag eines Grundstücks der in Präge stehenden Art und somit die Höhe des Anspruchs der Klägerin sich auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze unschwer ermitteln läßt. Da das Grundstück zugunsten des Deutschen Reichs entzogen war, steht auch die Person des Rückerstattungspflichtigen fest. Daß, soweit es sich um Geldverpflichtungen des Reichs handelt, die Präge, wie diese zu erfüllen sind, gesetzlich noch nicht geregelt ist, nimmt dem Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin noch nicht ihren rückerstattungsrechtlichen Charakter (vgl Blessin-Wilden S 112 Anm 2 zu § 7 BEG)* Auch hinsichtlich einer Entschädigung dafür, daß die Klägerin infolge Entziehung des Grundstücks von ihrem Recht keinen Gebrauch hat machen können, die Substanz anzugreifen, kann nichts anderes gelten, Abgesehen davon, daß nach dem Testament ihres Bruders sie nur zu Eingriffen befugt war, soweit solche für ihren Unterhalt notwendig waren - also nicht, wie die Klägerin meint, um gegebenenfalls einen Verlag zu begründen oder sich an einem Ver-lagsuriternehmen zu beteiligen - fällt auch ein derartiger Wiedergutmachungsanspruch seiner Rechts- natur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, da dieser Anspruch ja auch nur darauf gerichtet wäre* das Grundstück der Klägerin zu Eingriffen in die Substanz zurückzuerstatten. Der für die Auslegung der Bestimmungen des BEG geltende Grundsatz * das verursachte Unrecht sobald und sov/eit als irgend möglich wiedergutzu demachen - 317 (vgl NJW RzW 195p, 55 ), kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da im Gegensatz zu der in der angeführten Entscheidung behandelten Frage, ob für die in § 21 Abs 5 BEG geregelte Reichsfluchtsteuer auch die Bestimmung des § 21 Abs 5 BEG.zu gelten hat, in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ein Zweifel daran nicht besteht, daß die Klägerin ausschließlich nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zu entschädigen ist* Auch die Berufung der Klägerin auf die Entscheidung des Großen »Senats für Zivilsachen vom 28-. Februar 1955 - abgedruckt in BGHZ 16, 350 ff -geht fehl. Denn diese Entscheidung behandelt nur die Frage. ob es der Durchführung eines Rückerstattungsverfahrens bedarf, bevor ein Verfolgter Ansprüche ans Eigentum oder Verwahrungsvertrag gegen einen an der Entziehung seines Eigentums unbeteiligten Dritten in einem Falle geltend machen kann, in dem außer einer Verfallerklärung des § 3 der 11, VO z„ RBürgG und einem Sperrvermerk keine weiteren Maßnahmen getroffen v/orden sind. Die Entscheidung besagt aber nicht, daß Ansprüche des verfolgten Eigentümers auf Wiedergutmachung des ihm durch die Entziehung seines Eigentums entstandenen Schadens ihrer Rechtsnatur nach nicht 7 - unter die Vorschriften der Rückerstattungsgesetze fallen Im Gegenteil wird die Verfallerklärung als Entziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze angesehen? besonders wenn sie eine tatsächliche Behinderung des Vermögensinhabers in der freien Verfügung über sein Vermögen zur Folge hatte. Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht; daß § 139 2?0 verletzt sei. Sie führt hierzu aus? das Berufungsgericht habe es gesetzwidrig unterlassen, der Klägerin die Anregung zu geben, ihre Ansprüche als Rückerstattungsforderung geltend zu machen, bei einer solchen Anregung hätte die Klägerin dies auch getan und das Berufungsgericht hätte dann gemäß Art 62 BRBG bezw, Art 64 REAO die V/iedergutmachungsbehörde benachrichtigen müssen:. Hierbei übersieht die Revision aber einmal, daß es einer solchen Anregung nicht bedurfte, weil sich die Rechtsnatur des von der Klägerin erhobenen Anspruchs ohne weiteres aus den von ihr vorgetragenen Tatsachen ergab, und sodann, daß nach den tatsächlichen Angaben der Klägerin Rücker-stattungsansprüche gegen die Beklagte weder geltend gemacht sind noch solche' bestehen, da die Beklagte unstreitig an einer Entziehung des in Frage stehenden Grundstücks nicht beteiligt gev/esen ist. Infolgedessen kommt auch eine Benachrichtigung des Wiedergutmachungsamts von Groß-Berlin gemäß Art 62 BREG bezw. Art 64 REAO nicht in Betracht, 8 Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEG zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher v, Werner Seheffler Wüstenberg