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BGH · IV ZB 549/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 549/55

Bechtssatzg Konnte bei Inkrafttreten des BEG nach den bis su diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften gegen den Bescheid einer Entschädigungsbehörde eine Klage erhoben werden« so ist deren Erhebung fristgerecht« wenn sie innerhalb der im § 99 BEG bestimmten Fristen erfolgt ist«, Gesetz*, BEG § 21 Bechtssatzs Auch gegenüber den Ausführungen von Schwarz (NJW RzW 1956o 52^®) muß bei der Auffassung verblieben werden, daß entschädigungsrechtliche Ansprüche, die auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften an den Bück-erst'attungspflichtigen abzutreten waren, jedoch auf Grund eines Vergleichs dem Verfolgten verblieben sind, vorläufig nicht geltend gemacht werden können«, 1, Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen» Die Auffassung ist zutreffend» Zwar war im § 25 ZVO-EG (Württ »BadcRBl 19.50 S 33) für den im Ausland wohnhaften Kläger eine Erist von drei Monaten für die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid der Entschädigungs-behörde vcrgeschrieben* Die Erist war aber bei Inkraft • treten des BEG am 1* Oktober 1953 noch nicht abgelau-fen» § 108 Abs 2 Satz 1 BEG bestimmt nun» daß die Zu • lässigkeit eines Rechtsmittels gegen vor Inkrafttre-• ten.des daß,wenn bei Inkrafttreten des BEG nach den bisher geltenden Vorschriften ein Rechtsmittel noch eingelegt werden konnte« also die Rechtsmittelfrist am lo Oktober 1955 noch nicht abgelaufen war« an die Stelle des bisher zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel tritt, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach dem BEG gegeben ist«, Da es sich in der hier vorliegenden Sache um eine Entscheidung der Entschädigungsbe-horde handelt«, ist entsprechend dieser Bestimmung anstelle der Klage nach § 25 ZVO-EG die Klage nach § 99 BEG getreten^ Nach dieser Vorschrift beträgt aber die Frist für die Erhebung einer Klage bei einem Auslandswohnsitz des Anspruchsberechtigten 6 Monate«. 125^ kann nicht gefolgt werden (vgl auch Wilden in NJW RzW 1954« 274^ und Becker- Huber-Küster S 807 Anm 14 zu § 108)* Zumindest wäre bei dem Widerspruch« den die Ansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt gefunden hat«-, die Frage der Bauer der Rechtsmittelfrist in Fällen wie dem hier vorliegenden als zweifelhaft zu betrachten« so daß entsprechend der bei LM zu § 101 BEG unter Nr 1 abgedruckten Entscheidung des erkennenden Senats der für die Rechtsmittelpartei günstigeren Auslegung der Vorzug zu geben wäre., 2o Bas Berufungsgericht hat die vom Kläger entrichtete Reichsfluchtsteuer als Sonderabgabe im Sinne des § 21 Abs 3 BEG angesehen« so daß einer Entschädigung § 7 BEG nicht entgegenstände* Auch dies ist frei von einem Rechtsirrtum (vgl die Entscheidungen des Senats Das Berufungsgericht hat hierbei als zuerkannt im Sinne des § 21 Abs 3 BEG den Betrag '->on 50*000«'-' IM angesehen# den der Kläger auf Grund des im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs von dem Erwerber seines Grundstücks als Abfindung erhalten hat* Auch dies ist rechtlich beden-■ kenfrei (vgl die Entscheidung NJW RzW 1956, 52^!)* Bas Oberlandesgericht hat jedoch eine Entschädigung für den aus dem Grundstückserlös gezahlten Teil der Reichsfluchtsteuer versagt «. Es kann dahinstehen# ob dieser Standpunkt, für den po viel spricht (vgl die Entscheidung NJW RzW 1956« 52 )f zu billigen ist«, Denn selbst wenn man ihn nicht teilen will# können«, wie bereits in dieser zuletzt genannten Entscheidung ausgeführtP entschädigungsrechtliche Ansprüche entsprechend dem § 13 BEG nicht geltend gemacht werden, die *•- wie dies hier der Pall ist •- auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften an den Rückerstattungspflichtigen abzutreten waren« jedoch auf Grund eines mit dem Rückerstattungspflichtigen geschlossenen Vergleichs dem Verfolgten verblieben sind« sondern er werde nur seiner Kücker-stattungspflicht ledig* Abgesehen davon, daß mit derartigen Ausführungen.das Wesen eines Vergleichs verkannt wird, werden die in der Entscheidung des Senats enthaltenen V/orte "vor der im § 13 BEG vorgesehenen gesetzlichen Regelung" nicht beachtet* Schließlich kann auch für einen Entschädigungsanspruch nicht entscheidend sein«, ob und wie der Berechtigte diesen bei dem Abschluß eines Vergleichs mit dem Rückerstat • tungspflichtigen bewertet. Da somit das Berufungsgericht zu Recht die von dem Kläger geforderte Entschädigung für den aus dem Grundstückserlös entrichteten Teil der Reichsfluchtsteuer versagt hat.,

Zitierte Normen: § 108 BEG
GrundstückEntschädigungBEGVergleichKlägerReichsfluchtsteuer

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs BEG §§ 108. 99
Bechtssatzg Konnte bei Inkrafttreten des BEG nach den bis
 su diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften gegen den Bescheid einer Entschädigungsbehörde eine Klage erhoben werden« so ist deren Erhebung fristgerecht« wenn sie innerhalb der im § 99 BEG bestimmten Fristen erfolgt ist«,
Gesetz*, BEG § 21
Bechtssatzs Auch gegenüber den Ausführungen von Schwarz (NJW RzW 1956o 52^®) muß bei der Auffassung verblieben werden, daß entschädigungsrechtliche Ansprüche, die auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften an den Bück-erst'attungspflichtigen abzutreten waren, jedoch auf Grund eines Vergleichs dem Verfolgten verblieben sind, vorläufig nicht geltend gemacht werden können«,
Aktenzeichens IV ZB 549/55 Urteil des BGH vom 2. Mai 1956
OLG Karlsruhe
IV ZR 349/55
Verkündet am 2, Mai 1956 ■ft? Justizangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Hugo S
Ri
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte
 gegen
das Land’ Baden-Württemberg- vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
•• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt«, der Bundesrichter Ascher, Pr0Kregel, ProV«Werner und Siemer
 für Recht erkannt?
Pie Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 31, Oktober 1955 zugestellte Urteil des jwitschädigungssenats des Oberlaridesgerichts in Karlsruhe wird zurückgewiesen# Pie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen«, Im übrigen ist das Verfahren gefcühren-und auslagenfrei®
Von Hechts wegen
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Tatbestand;
Per Klägery der wegen seiner jüdischen Abstammung mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, ist im Jahre 1937 von PBHBMPaus nach Brasilien ausgewandert? wo er auch heute noch wohnt» Anläßlich seiner Auswanderung hat er eine Reichsfluchtsteuer von 134.914,70 RM entrichten müssen-. Ein Teilbetrag von dieser Steuer von 65*000»- RM ist aus dem Erlös eines dem Kläger gehörigen Grundstücks durch dessen Erwerber an die Finanzkasse gezahlt worden«, Dieses Grundstück hatte der Kläger am 4o Oktober 1937 verkauft» In dem wegen dieses Grundstücks anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren hat der Kläger sich mit dem Erwerber seines Grundstücks dahin verglichen«, daß dieser an ihn zur Abgeltung aller Rückerstatturigsansprüche einen Betrag von 50«, 000?-DM zahlte5 etwaige Wiedergutmachungsansprüche sollten dem Kläger verbleiben«»
Für die von ihm entrichtete Reichsfluchtsteuer hat die Entschädigungsbehörde dem Klägereine Entschädigung von 10e.362,;94 DM zuerkannt» Hierbei ist ihm eine Entschädigung für den Teil der Steuer? der aus dem Erlös des am 4«. Oktober 1937 verkauften Grundstücks entrichtet worden ist? versagt worden, weil der Kläger infolge des im Rückerstattungsverfahren über dieses Grundstück abgeschlossenen Vergleichs voll befriedigt worden sei»
Per Bescheid der Entschä-digungsbehörde ist dem Kläger am 29* September 1953 zugestellt worden«.
. &egen den Bescheid hat der Kläger am 28» Januar 1954 Klage erhoben» Diese hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen, weil die nach § 25 Württ»BadoZVO-EG vorgeschriebene" Dreimonatsfrist nicht eingehalten sei» Auf
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die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, Es hat die Revision zugelassen»
Mit ihr begehrt der Kläger für den zur teilweisen Deckung der Reichsfluchtsteuer aus dem Grundstückser- • lös gezahlten Betrag von 65«OOO.— RM eine Entschädigung in Höhe von 6«500.- DMo Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen»
Ent scheidungsgründ eg .
1, Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen» Die Auffassung ist zutreffend» Zwar war im § 25 ZVO-EG (Württ »BadcRBl 19.50 S 33) für den im Ausland wohnhaften Kläger eine Erist von drei Monaten für die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid der Entschädigungs-behörde vcrgeschrieben* Die Erist war aber bei Inkraft • treten des BEG am 1* Oktober 1953 noch nicht abgelau-fen» § 108 Abs 2 Satz 1 BEG bestimmt nun» daß die Zu • lässigkeit eines Rechtsmittels gegen vor Inkrafttre-• ten.des BEG ergangene Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften zu richten hat» Wie der erkennende Senat bereits in seinen in RJW RzW 1955?
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61^ und 1956, 52 abgedruckten Entscheidungen ausgesprochen hat» muß eine Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde als Rechtsmittel im Sinne des § 108 Abs 2 BEG angesehen werden» Zur Zulässigkeit eines Rechtsmitbels gehört zwar auch die Einhaltung der Rechtsmittelfrist (vgl Stein--Jonas -Schönke Einl II 1 b vor § 511 und Rosenberg Lehrb des deutschen ZPR 6c Aufl § 134 II 1 S 625 sowie Blessin« Wilden Anm 11
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zu § 108}* Nun ergibt aber § 108 Abs 2 Satz 2 BEG weiter;. daß,wenn bei Inkrafttreten des BEG nach den bisher geltenden Vorschriften ein Rechtsmittel noch eingelegt werden konnte« also die Rechtsmittelfrist am lo Oktober 1955 noch nicht abgelaufen war« an die Stelle des bisher zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel tritt, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach dem BEG gegeben ist«, Da es sich in der hier vorliegenden Sache um eine Entscheidung der Entschädigungsbe-horde handelt«, ist entsprechend dieser Bestimmung anstelle der Klage nach § 25 ZVO-EG die Klage nach § 99 BEG getreten^ Nach dieser Vorschrift beträgt aber die Frist für die Erhebung einer Klage bei einem Auslandswohnsitz des Anspruchsberechtigten 6 Monate«. Da diese Frist gewahrt ist« so ist die Klage rechtzeitig erhoben«. Der gegenteiligen Ansicht von Blessin-Wilden S 597 in Anm 11 zu § 108 BEG sowie des OLG in Frankfurt in seiner Entscheidung NJW RzW 1954? 125^ kann nicht gefolgt werden (vgl auch Wilden in NJW RzW 1954« 274^ und Becker- Huber-Küster S 807 Anm 14 zu § 108)* Zumindest wäre bei dem Widerspruch« den die Ansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt gefunden hat«-, die Frage der Bauer der Rechtsmittelfrist in Fällen wie dem hier vorliegenden als zweifelhaft zu betrachten« so daß entsprechend der bei LM zu § 101 BEG unter Nr 1 abgedruckten Entscheidung des erkennenden Senats der für die Rechtsmittelpartei günstigeren Auslegung der Vorzug zu geben wäre.,
2o Bas Berufungsgericht hat die vom Kläger entrichtete Reichsfluchtsteuer als Sonderabgabe im Sinne des § 21 Abs 3 BEG angesehen« so daß einer Entschädigung § 7 BEG nicht entgegenstände* Auch dies ist frei von einem Rechtsirrtum (vgl die Entscheidungen des Senats
 
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NJW Hr.W 1955« 55^' und 1956# 52^®).> Das Berufungsgericht hat hierbei als zuerkannt im Sinne des § 21 Abs 3 BEG den Betrag '->on 50*000«'-' IM angesehen# den der Kläger auf Grund des im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs von dem Erwerber seines Grundstücks als Abfindung erhalten hat* Auch dies ist rechtlich beden-■ kenfrei (vgl die Entscheidung NJW RzW 1956, 52^!)*
Bas Oberlandesgericht hat jedoch eine Entschädigung für den aus dem Grundstückserlös gezahlten Teil der Reichsfluchtsteuer versagt «. weil die Abfindung von 50« 000«. — DM bei weitem die gemäß § 21 Abs 5 BEG zu entrichtende Entschädigung übersteige und daher nach § 21 Abs 3 BEG kein Raum für eine Entschädigung mehr bleibe.,
Es kann dahinstehen# ob dieser Standpunkt, für den
 po
viel spricht (vgl die Entscheidung NJW RzW 1956« 52 )f zu billigen ist«, Denn selbst wenn man ihn nicht teilen will# können«, wie bereits in dieser zuletzt genannten Entscheidung ausgeführtP entschädigungsrechtliche Ansprüche entsprechend dem § 13 BEG nicht geltend gemacht werden, die *•- wie dies hier der Pall ist •- auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften an den Rückerstattungspflichtigen abzutreten waren« jedoch auf Grund eines mit dem Rückerstattungspflichtigen geschlossenen Vergleichs dem Verfolgten verblieben sind«
Schwarz hat allerdings in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung deren Begründung als "unhaltbar” bezeichnet* Seinen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden* Zunächst ist in der Entscheidung des Senats nicht den Parteien des Rückerstattungsverfahrens die Möglichkeit abgesprochen worden, über den Entschädi-
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gungsanspruch zu verfügen, Bas richtet sich vielmehr nach den für solche Verfügungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 11 US-EG? § 12 BEG)* Sodann wird die Entscheidung mißverstanden? wenn den Bedenken des Senats, daß die Parteien des Rückerstattungsverfahrens es sonst in der Hand hätten, unter Abschluß eines Vergleichs dem Eückerstattungspflichtigen zu Lasten des beklagten Landes vor der im § 13 BEG vorgesehenen Regelung eine Entschädigung zukommen zu lassen, gegen-tibergestellt wird, der Verbleib des Entschädigungsanspruchs in der Hand des Berechtigten gehe niemals ,fzu Lasten” des Landes (weil dessen Wiedergutmachungspflicht sich dadurch nicht erhöhe)«, sondern wenn überhaupt? zu Lasten des Berechtigten, der dafür auf Rückerstattungs-ansprüche verzichte5 auch dem Pflichtigen käme keine Entschädigung zu? sondern er werde nur seiner Kücker-stattungspflicht ledig* Abgesehen davon, daß mit derartigen Ausführungen.das Wesen eines Vergleichs verkannt wird, werden die in der Entscheidung des Senats enthaltenen V/orte "vor der im § 13 BEG vorgesehenen gesetzlichen Regelung" nicht beachtet* Schließlich kann auch für einen Entschädigungsanspruch nicht entscheidend sein«, ob und wie der Berechtigte diesen bei dem Abschluß eines Vergleichs mit dem Rückerstat • tungspflichtigen bewertet. Wenn diese Bewertung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht? kann wohl schwerlich von "einer Rechtszerstörung solchen Ausmaßes" gesprochen werden«
Da somit das Berufungsgericht zu Recht die von dem Kläger geforderte Entschädigung für den aus dem Grundstückserlös entrichteten Teil der Reichsfluchtsteuer versagt hat., war die Revision1 mit der Kosten-
folge aus \ Schmidt
§ 97 ZPOy 87 BEG zurückzuweisen,,
Ascher Kregel v0Werner
 Bundesrichter Siemer gehört dem IVoZivilsenat nicht mehr an, sondern dem Straf Senat in Berlin. wo er sich auch aufhält Er ist daher verhindert zu unterschreiben,
 Schmidt

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