Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Die Frage, ob grundsätzlich der Erbe immer schon im Feststellungsprozeß sich die Haftungsbeschränkung Vorbehalten muß (gegen RG JW 1930, 2215), braucht hier nicht beantwortet zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ZR 348/95 vom 2. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit OLG Bamberg - Az. 4 U 31/95 vom 18.09.1995; LG Würzburg - Az. 64 O 353/94 vom 21.02.1995; 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 2. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. September 1995 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 105.389,86 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Die Frage, ob grundsätzlich der Erbe immer schon im Feststellungsprozeß sich die Haftungsbeschränkung Vorbehalten muß (gegen RG JW 1930, 2215), braucht hier nicht beantwortet zu werden. In diesem besonders gelagerten Fall hatten die beklagten Erben bereits im früheren Rechtsstreit 3 die Möglichkeit und die Veranlassung, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, die sie von ihrer persönlichen Haftung be- freit hätte. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert