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BGH · V ZR 171/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 171/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 16. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Daß die Vorinstanzen die Frage der Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) nach den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. gung tatsächlich an die erteilte Vollmacht gebunden ist. Das konnte der Tatrichter hier rechtsfehlerfrei dem Umstand entnehmen, daß die Vollmacht dem Erbteilskäufer, der der Vollmachtgeberin den Kaufpreis für den Erbteil bereits bezahlt hatte, in Erfüllung des (ohne Beachtung der Form des § 2371 BGB geschlossenen) Kaufvertrages erteilt wurde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2033 BGB
BGBTerno16VollmachtZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
347/95
vom 16. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 16. Oktober 1996
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. August 1995 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 215.000,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Daß die Vorinstanzen die Frage der Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) nach den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1979 (V ZR 171/77 - NJW 1979, 2306 f.) zu § 313 BGB entwickelten Gesichtspunkten beurteilt haben, begegnet keinen Bedenken. Danach ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht u.a. erforderlich, wenn der Vollmachtgeber nach seiner Überzeu-
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gung tatsächlich an die erteilte Vollmacht gebunden ist.
Das konnte der Tatrichter hier rechtsfehlerfrei dem Umstand entnehmen, daß die Vollmacht dem Erbteilskäufer, der der Vollmachtgeberin den Kaufpreis für den Erbteil bereits bezahlt hatte, in Erfüllung des (ohne Beachtung der Form des § 2371 BGB geschlossenen) Kaufvertrages erteilt wurde.
Terno
 Seiffert
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting