E? und seine Ehefrau schlossen dann für den Pall der Rechtskraft des Urteils einen Vergleich, in dem die Ehefrau auf jeglichen Unterhalt einschließlich des Notbedarfs verzichtete. In September 1956 strengte die frühere Ehefrau des Klägers vor dem Amtsgericht Charlottenburg gegen den Kläger eine Klage auf Zahlung von Unterhalt an. Januar 1958 änderte das Landgoricht das angefochtone Urteil des Amtsgerichts und erklärte den Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Landgericht stellte fest, daß der während des Scheidungsverfahrens geschlossene Unterhaltsver-glcich nichtig sei, denn er sei geschlossen worden, um eine Scheidung der Ehe zu erreichen, die nach dem Gesetz nicht habe geschieden werden können. Dieser machte in erster Linie geltend, daß die frühere Ehefrau des Klägers ihren Untcrhaltsanspruch dadurch verwirkt habe, daß sie nach der Scheidung sich zahlreicher schwerer Verfehlungen gegen den Kläger schuldig gemacht habe. Der Kläger fordert Ersatz der Unterhaltszahlungen, die er vom September 1956 bis zu dem März 1961 an seine frühere Ehefrau geleistet hat, sowie der von ihm in dem Unterhaltsprozeß gezahlten Gebühren. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger durch das Unterlassen des Beklagten keinen Schaden erlitten habe. Denn auch wenn der Beklagte in dein Rechtsstreit die ihm von dem Kläger mitgeteilten Tatsachen vorgetragen hätte, hätte die Klage seiner früheren Ehefrau Erfolg gehabt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die frühere Ehefrau des Klägers ihren UnterhaltsanSpruch verwirkt habe, hat das Berufungsgericht einen Toil der von dem Kläger angeführten Tat- Andere Tatsachen hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger sie seinem Brozeßbevollmächtigten, dem Beklagten, unterbreitet habe. B&zu gehört auch die Behauptung, die frühere Ehefrau des Klägers habe diesen im November 1957 gegenüber der Zeugin schlechtgemacht. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Behauptung nicht aus dem von ihm angenommenen Grunde hätte unberücksichtigt lassen dürfen. Bennoch kann die Revision keinen Erfolg haben, denn auch wenn das eben erörterte Verhalten der Beklagten gegenüber der Zeugin mitberücksichtigt wird, muß die Klage abgewiesen werden. Außer diesem Verhalten hätte der Beklagte nach den vom Berufungsgericht tatsächlich getroffenen Feststellungen in dem vorangegangenen Unterhaltsprozeß Vorbringen können, die frühere Ehefrau des Klägers habe ihren Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt, daß sie! 3. Anfang bis Mitte des Jahres 1956 gegenüber der Zeugin fdB geäußert habe, der Kläger würde jede Frau ausnehraen und über Leichen gehen, er v/erde vor ihr in seinem Leben keine Ruhe mehr haben, 1 bis 8 aufgeführte und durch das Verhalten gegenüber der Zeugin St^H^ hat die Ehefrau des Klägers ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. des Berechtigten eintritt, ist deshalb gerechtfertigt, v/eil die tatsächliche und rechtliche Lage, in der sich der Berechtigte gegenüber seinem früheren Ehegatten befindet, ihm die besondere rechtliche und sittliche Verpflichtung auferlegt, sein gesamtes Verhalten so einzurichten, daß der unterhaltspflichtige frühere Partner dadurch nicht ungerechtfertigt in seiner persönlichen Würde und seinem Ansehen verletzt, aber auch in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Stellung nicht geschädigt wird. Die Lage, aus der heraus dem Berechtigten diese Verpflichtung erwächst, ist einerseits dadurch bestimmt, daß auch das Verhältnis, in dem die Ehegatten nach der Scheidung zueinander stehen, allgemein den Forderungen ihres sittlichen Bewußtseins untersteht, in dem die Tatsache und das Erlebnis ihrer früheren Gemeinschaft und Verbunden- ■ heit nicht einfachhin ausgelöscht werden können. Schließlich ist ihre Lage auch dadurch bestimmt, daß von beiden eine rechtliche und sittliche Verpflichtung zu gegenseitiger ehelicher Treue nach dem Gesetz nicht mehr als bestehend angenommen werden kann, so daß die Beziehungen des imterhaltspflichtigen früheren Ehegatten zu dritten Personen des anderen Geschlechts für den anderen rechtlich ohne Bedeutung eind und ihn in aller Regel auch menschlich nicht mehr oder doch nicht mehr in dem Maße berühren wie vor der Scheidung. Das ergeben die Umstände, aus denen es zur Scheidung der Ehe gekommen ist, und das Verhältnis, das z\/isehen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nach der Scheidung bestanden hat. Ihre Ehe war nicht zerrüttet, als sie geschieden wurde, und die Ehegatten haben nach der Scheidung noch über 2 Jahre wie Eheleute zusammengelebt. Die frühere Ehefrau des Klägers mußte in der ständigen Sorge leben, daß sie wegen ihres Unterhaltsverzichts gegen den Kläger, wenn dieser ihr freiwillig keinen Unterhalt mehr leisten werde, von rechtswegen keinen Unter-halt3anspruch würde durchsetzen können. Es mußte von Anfang an damit gerechnet v/erden, daß sich aus diesem für die frühere Ehefrau des Klägers untragbaren Zustand Konflikte ergeben konnten,' die zu einer Belastung der zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehenden Gemeinschaft führen und die frühere Ehefrau zu Affekthandlungen treiben konnten. Dafür, daß diese der Moral und Sitte widersprechende Lage geschaffen wurde, ist der Kläger mindestens ebenso verantwortlich wie seine frühere Ehefrau. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß dieses Verhalten seiner früheren Frau ihm das Recht gegeben hätte, auf Scheidung aus ihrem Verschulden zu klagen, und daß sie dann gleichfalls ihren Unterhaltsanspruch verloren hätte. Er hat soine anwaltlichen Pflichten dem Kläger gegenüber nioht verletzt und die gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage des Klägers ist mit Recht abgewiesen worden.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja ja EheG § 66 V7enn die Ehegatten die Scheidung erschlichen haben, im Zusammenhang damit der nichtochuldig geschiedene Ehegatto rechtsunwirksam auf Untcrhaltsansprüche verzichtet hat und die geschiedenen Eheleute nach der Scheidung weiter wie Eheleute zusaramen-golebt haben, kann die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auf Vorgänge, die sich während des Zusammenlebens der geschiedenen Eheleute und während dos sich anschließenden Unterhaltsrechtsstreits ereignet haben, nicht gegründet werden, soweit dioso Vorgänge ihren Grund in diesen fortbestehenden Beziehungen der geschiedenen Ehegatten haben. BGH, Urt, v. 19. Januar 1966 - IV ZR 347/64 - gj| gerliS BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verköndet am 19» Januar 1966 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geachäftastelle IV ZR 347/64 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Alfred » - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Br. und Dr.jjur. gegen den Rechtsanwalt Wolfräfll von Straße > - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Roohtsänwalt Br- Der -tV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juni 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen __ Tatbestand: Bor Kläger erhob im Jahre 1953 vor dem Landgericht Berlin Klage auf Scheidung seiner im Jahre 1945 geschlossenen Ehe. Aus dieser ist 1947 ein Sohn geboren. Ber Kläger bestellte den Beklagten zu seinem Prozeßbevollraächtigten. Im Verhandlungstermin vom 21. November 1953 nahm er die Klage zurück. Seine Ehefrau hatte inzwisehen Widerklage erhoben. Zu dieser stellte er keine Anträge. Seine Ehefrau stützte daraufhin die Widerklage nur auf die unbegründete Weigerung des Klägers, die Ehe fortzusetzen. Ber Kläger gab dies bei seiner persönlichen Anhörung zu. E? und seine Ehefrau schlossen dann für den Pall der Rechtskraft des Urteils einen Vergleich, in dem die Ehefrau auf jeglichen Unterhalt einschließlich des Notbedarfs verzichtete. Bio Ehe wurde daraufhin aus dom alleinigen Verschulden des Klägers geschieden. Nach der Scheidung lebten der Kläger und seine frühere Ehefrau weiterhin zusammen« Am 12. Mörz 1954 setzte er sie zu seiner Erbin ein. Am lo. November 1955. schlug sio dom Kläger auf offener Straße ins Gesicht, alB sie ihn mit der Zeugin K^|B traf, wegen der sie mit ihm schon früher gestritten hatte. Am 29* Bezember 1955 verließ der Kläger die gemeinsame Wohnung und zog in die Wohnung der Zeugin In September 1956 strengte die frühere Ehefrau des Klägers vor dem Amtsgericht Charlottenburg gegen den Kläger eine Klage auf Zahlung von Unterhalt an. Der Kläger bestellte wiederum den Beklagten zu seinem Prozeßbevollraächtigten. Durch Urteil vom 13. November 1956 wurde der Kläger verurteilt, an seine frühere Ehefrau eine monatliche Unterhaitorente von 3oo.-DM zu zahlen. Der Kläger legte Berufung ein. Durch Urteil vom 8. Januar 1958 änderte das Landgoricht das angefochtone Urteil des Amtsgerichts und erklärte den Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Landgericht stellte fest, daß der während des Scheidungsverfahrens geschlossene Unterhaltsver-glcich nichtig sei, denn er sei geschlossen worden, um eine Scheidung der Ehe zu erreichen, die nach dem Gesetz nicht habe geschieden werden können. Die Ehe sei nicht zerrüttet gewesen. Die Ehegatten hätten während des Ehescheidungsver-* fahrens in ehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt und durch die Scheidung habe sich an ihren äußeren Lebensumständen nichts geändert. Alsdann bestellte der Kläger den Rechtsanwalt Arno zu seinem Prozeßbevollmächtigten. Dieser machte in erster Linie geltend, daß die frühere Ehefrau des Klägers ihren Untcrhaltsanspruch dadurch verwirkt habe, daß sie nach der Scheidung sich zahlreicher schwerer Verfehlungen gegen den Kläger schuldig gemacht habe. Das Amtsgericht verurteilte am 1. November 1958 den Kläger zur Zahlung von monatlich loo.-DM Unterhalt ab lo. September 1956. L's entschied, daß der Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur im Verfahren über den Grund des Anspruchs hätte geprüft werden können. Dort hätte der Kläger ihn jedoch nicht erhoben. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung wurde durch Urteil vom 24» März 1959 zurückgewiesen. Mit der den Gegenstand diesen Rechtsstreits bildencbemi Klage fordert der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, den Einwand zu erheben, seine geschiedene Ehefrau habe ihnerl Unterhaits-anspruch verwirkt, obwohl er ihm oder seinem Vertreter sämtliche schweren Verfehlungen seiner früheren Frau geschildert habe. Wenn der Beklagte diese Informationen benutzt hätte, wäre die Unterhaltsklage abgewiesen worden. Der Kläger fordert Ersatz der Unterhaltszahlungen, die er vom September 1956 bis zu dem März 1961 an seine frühere Ehefrau geleistet hat, sowie der von ihm in dem Unterhaltsprozeß gezahlten Gebühren. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.263,48 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter« Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurtickzuweisen. E^t.enheidungsteünde: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger durch das Unterlassen des Beklagten keinen Schaden erlitten habe. Denn auch wenn der Beklagte in dein Rechtsstreit die ihm von dem Kläger mitgeteilten Tatsachen vorgetragen hätte, hätte die Klage seiner früheren Ehefrau Erfolg gehabt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die frühere Ehefrau des Klägers ihren UnterhaltsanSpruch verwirkt habe, hat das Berufungsgericht einen Toil der von dem Kläger angeführten Tat- 3achon unberücksichtigt gelassen, weil der Kläger diese nicht ausreichend substantiiert habe oder weil er sie nicht beweisen könne. Andere Tatsachen hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger sie seinem Brozeßbevollmächtigten, dem Beklagten, unterbreitet habe. B&zu gehört auch die Behauptung, die frühere Ehefrau des Klägers habe diesen im November 1957 gegenüber der Zeugin schlechtgemacht. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Behauptung nicht aus dem von ihm angenommenen Grunde hätte unberücksichtigt lassen dürfen. Benn der Kläger hatte dafür, daß er diese Tatsache dem Beklagten mitgcteilt hatte, die Zeugin B^^^| benannt. Siefsollte bekunden, daß der Vertreter des Beklagten, der Zeuge bei einer Unterredung mit dem Kläger diesen Vortrag noch besonders erwähnt gehabt habe. Bas Berufungsgericht hätte daher diese Zeugin hierüber hören müssen, bevor es entscheiden konnte, ob der Kläger beweisfällig geblieben war. Bennoch kann die Revision keinen Erfolg haben, denn auch wenn das eben erörterte Verhalten der Beklagten gegenüber der Zeugin mitberücksichtigt wird, muß die Klage abgewiesen werden. Außer diesem Verhalten hätte der Beklagte nach den vom Berufungsgericht tatsächlich getroffenen Feststellungen in dem vorangegangenen Unterhaltsprozeß Vorbringen können, die frühere Ehefrau des Klägers habe ihren Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt, daß sie! 1. Ende des Jahres 1956 die Zeugin mit der der Kläger seine Beiztierfarm besucht habe, mit den Worten "Brecksau und Hütte" beschimpft habe, 2. Sylvester 1956/57 die Zeugin durch die Worte beleidigt habe "du Ehebrecherin hast meine Ehe zerstört und bist überhaupt immer eine Ehebrecherin", b 3. Anfang bis Mitte des Jahres 1956 gegenüber der Zeugin fdB geäußert habe, der Kläger würde jede Frau ausnehraen und über Leichen gehen, er v/erde vor ihr in seinem Leben keine Ruhe mehr haben, 4. im Jahre 1955 der Zeugin Fp(p| gegenüber in Bezug auf die Kriegsbeschädigung des Klägers gesagt habe, es sei kein Vergnügen, ständig einen Krüppel neben sich herhoppeln zu sehen, 5* im Herbst 1956 einmal einen Abfalleimer, den der Kläger zu seiner Pelztierfarm habe hinausfahren wollen, in den Pkw des Klagere’/ausgeschüttet habe, 6. am lo. November 1955 den Kläger auf offener Straße goohrfeigt habe, als sie ihn in Begleitung der Zeugin Kppp gesehen habe, 7. Anfang bis Mitte des Jahres 1956 den Kläger als Betrüger beschimpft und gedroht habe, sie v/erde ihn ins Gefängnis bringen und beim Finanzamt anzeigen und 8. während des Unterbalterechtsstreits eine Ver-lcumdungskampagne in der Bekanntund Nachbarschaft gegen den Kläger angestrengt habe. Lurch das unter/0iff. 1 bis 8 aufgeführte und durch das Verhalten gegenüber der Zeugin St^H^ hat die Ehefrau des Klägers ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Der Berechtigte verwirkt diesen Anspruch nach § 66 EheG, v/enn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Die Verwirkung des Untorhaltsanspruchs bedeutet für den Berechtigten einen empfindlichen Verlust. Daß ein derart schwerer Nachteil als Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten eintritt, ist deshalb gerechtfertigt, v/eil die tatsächliche und rechtliche Lage, in der sich der Berechtigte gegenüber seinem früheren Ehegatten befindet, ihm die besondere rechtliche und sittliche Verpflichtung auferlegt, sein gesamtes Verhalten so einzurichten, daß der unterhaltspflichtige frühere Partner dadurch nicht ungerechtfertigt in seiner persönlichen Würde und seinem Ansehen verletzt, aber auch in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Stellung nicht geschädigt wird. Die Lage, aus der heraus dem Berechtigten diese Verpflichtung erwächst, ist einerseits dadurch bestimmt, daß auch das Verhältnis, in dem die Ehegatten nach der Scheidung zueinander stehen, allgemein den Forderungen ihres sittlichen Bewußtseins untersteht, in dem die Tatsache und das Erlebnis ihrer früheren Gemeinschaft und Verbunden- ■ heit nicht einfachhin ausgelöscht werden können. Andererseits ist ihre Lage dadurch gekennzeichnet, daß das eheliche Verhältnis als solches nunmehr aufgelöst istP die daraus in der Vergangenheit hervorgegangenen Spannungen und Reibungen irgendwie bereinigt und durch die räumliche Trennung der Ehegatten gewisse Ursachen, die die Entstehung solcher Spannungen und Reibungen begünstigten, für die Zukunft beseitigt sind. Schließlich ist ihre Lage auch dadurch bestimmt, daß von beiden eine rechtliche und sittliche Verpflichtung zu gegenseitiger ehelicher Treue nach dem Gesetz nicht mehr als bestehend angenommen werden kann, so daß die Beziehungen des imterhaltspflichtigen früheren Ehegatten zu dritten Personen des anderen Geschlechts für den anderen rechtlich ohne Bedeutung eind und ihn in aller Regel auch menschlich nicht mehr oder doch nicht mehr in dem Maße berühren wie vor der Scheidung. Das Gesetz geht davon aus, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte sich über die aus dieser Lage sich für ihn ergehenden Verhaltensnormen und über die möglichen Folgen, die ihre Verletzung für seinen Unterhaltsanspruch haben kann, grundsätzlich auch im klaren ist oder daß er doch jederzeit die Möglichkeit hat, sich darüber Klarheit zu verschaffen. In dem hier zu entscheidenden Fall würde der von dem Kläger geltend gemachte Einwand der Verwirkung eine wesentlich andere Grundlage haben. Das ergeben die Umstände, aus denen es zur Scheidung der Ehe gekommen ist, und das Verhältnis, das z\/isehen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nach der Scheidung bestanden hat. Die Scheidung ist dadurch erreicht wordon, daß die Ehegatten das Gericht getäuscht haben. Ihre Ehe war nicht zerrüttet, als sie geschieden wurde, und die Ehegatten haben nach der Scheidung noch über 2 Jahre wie Eheleute zusammengelebt. Selbst die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen und ihre nächsten Angehörigen haben nichts davon erfahren oder bemerkt, daß die Ehe geschieden war. Die Scheidung war gesetzeswidrig und der Züstnnd, den sie geschaffen hatte, widersprach im hohen Maße der sittlichen Ordnung. Die frühere Ehefrau des Klägers mußte in der ständigen Sorge leben, daß sie wegen ihres Unterhaltsverzichts gegen den Kläger, wenn dieser ihr freiwillig keinen Unterhalt mehr leisten werde, von rechtswegen keinen Unter-halt3anspruch würde durchsetzen können. Mindestens war sie insoweit bis zu dem Ende des rechtskräftigen Grundurteils vom 8. Januar 1958 über ihre Rechtslage völlig im Ungewissen. So mußte sie sich in hohem Maße vom Kläger abhängig fühlen und befürchten, völlig rechtlos seiner Willkür ausgeliefert zu sein, wenn er einmal anderen Sinnes werden, insbesondere, wenn er sich einer anderen Frau zuwenden würde. Es mußte von Anfang an damit gerechnet v/erden, daß sich aus diesem für die frühere Ehefrau des Klägers untragbaren Zustand Konflikte ergeben konnten,' die zu einer Belastung der zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehenden Gemeinschaft führen und die frühere Ehefrau zu Affekthandlungen treiben konnten. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, daß der Kläger, wie das Berufungourtoil ;(S. 6) ausdrücklich feststollt, aus der Zeit n ch dem Erlaß des rechtskräftigen Grundurteils vom 8. Januar 1958, mit dem dieser Zustand rechtlioh beendet wurde, keine schweren Eheverfehlungen seiner früheren Ehefrau behauptet hat. Dafür, daß diese der Moral und Sitte widersprechende Lage geschaffen wurde, ist der Kläger mindestens ebenso verantwortlich wie seine frühere Ehefrau. Er kann daher das Verhalten * * seiner früheren Ehefrau, das seinen Grund in diesen Verhältnissen hat, sei es, daß es sich unmittelbar daraus ergibt oder daß es deren weitere Folge ist, nicht einseitig für sich ausnutzen, um sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Es würde damit den Zustand herbei.führen, dessen Eintreten seine frühere * Ehefrau, wenn auoh in anderer Weiso, befürchtet haben mag und dessen Besorgnis möglicherweise der Grund und die Ursache für das ihr vorgeworfene Verhalten ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß dieses Verhalten seiner früheren Frau ihm das Recht gegeben hätte, auf Scheidung aus ihrem Verschulden zu klagen, und daß sie dann gleichfalls ihren Unterhaltsanspruch verloren hätte. I*1 einem Ehescheidungsrechtsstreit wäre das gesamte Verhalten beider Ehegatten in Betracht zu ziehen. Es könnte sein, daß das Scheidungsbegehren nach § 43 Satz 2 EheG wegen des Verhaltens des die Scheidung begehrenden Ehegatten abgewiesen worden wäre, oder daß auf-einen Mitschuldantrag des beklagten Ehegatten ausgesprochen v/orden wäre, die Schuld des klagenden Ehegatten üborwiege. Eine entsprechende Prüfung ist nicht zulässig, wenn zu entscheiden ist, ob der Berechtigte nach § 66 EheG seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat. Die Beteiligten können in einem solchen Rechtsstreit nicht verlangen, daß die Gerichte ihr Verhalten so beurteilen, als wenn sie bis zu ihrem Auseinandergehen rechtmäßig verbundene Eheleute gewesen wären. Es würde dann das Gericht das gesetz- und sittenwidrige Verhalten des Klägers und seiner früheren Ehefrau nachträglich billigen. Da das nicht geschehen kann, und da der Kläger aus dem Verhalten seiner früheren Ehefrau, das auch er mit zu verantworten hat, nichjb einseitig Vorteile für sich herleiten darf, muß das gesamte Verhalten seiner früheren Ehefrau, das sich zugotragen hat, während sie mit dem Kläger zusammen lebte, und während des sich anschließenden Unterhaltsreohtsstreits bei der Entscheidung der Frage, ob der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, — XU — insoweit unberücksichtigt bleiben, als es sich im Rahmen dieses von der Rechtsund Sittenordnung mißbilligten Verhältnisses ereignet hat oder deren weitere Folge ist. Da der Kläger dem Beklagten keine anderen Tatsachen unterbreitet hat, hat dieser mit Recht davon abgesehen, diese Vorgänge in dem Unterhaltsrechtsstreit vorzutragen. Er hat soine anwaltlichen Pflichten dem Kläger gegenüber nioht verletzt und die gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage des Klägers ist mit Recht abgewiesen worden. Die Revision mußte daher mit der Kootenfolgo aus § 97 ZPO zurlickgewiesen werden. Rasko Johannsen Bundesrichter Wüstenberg Dr.Graf v.d.Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Raske