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BGH · IV ZR 347/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 347/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu dem 26. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der Beiträge nebst Zinsen auf.3 Diese sind Gegenstand des Rechtsstreits, wobei die Klage als Stu- Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können; außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. 6 Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB i.V. m. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Versicherer habe zwar unstreitig nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 6 PAngVO, § 355 Abs.3 Satz 3, § 495 Abs.1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig. 9 Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet und einen daraus abgeleiteten Bereicherungsanspruch verneint hat. 10 Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen. Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen - von der Revisionserwiderung angegriffenen - Feststellungen (dazu unten II.) belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zu dem Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und hierbei die Ausführungen der Revisionserwiderung zu berücksichtigen haben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 347/14	Verkündet am: 17. Dezember 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu dem 26. November 2014
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1	Die	Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitalrentenversicherung.
2	Diese	wurde - unter Wahl einer monatlichen Prämienzahlung - auf-
grund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zu dem 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. VN nicht in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Im Mai 2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der Beiträge nebst Zinsen auf.
3	Diese	sind Gegenstand des Rechtsstreits, wobei die Klage als Stu-
fenklage erhoben worden ist.
4	Nach	Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
 zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können; außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
-4-
5	Das	Amtsgericht	hat	die	Klage abgewiesen, das Landgericht die
 hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
6	Die	Revision	ist	bezüglich	eines	Rückgewähranspruchs	nach § 346
Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 PAngVO, § 355 Abs. 3, §§ 499, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7	A.	Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-
rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar unstreitig nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Widerrufsrecht nach § 6 PAngVO, §§ 355, 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht.
8	B.	Die	Revision	ist	mangels	Zulassung	hinsichtlich	des	geltend
 gemachten Widerrufsrechts aus § 6 PAngVO, § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig.
-5-
9	Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet und einen daraus abgeleiteten Bereicherungsanspruch verneint hat.
10	Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen. Diese Beschränkung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das die Revision erkennbar nur für die Frage zulassen wollte, die unmittelbar zuvor in den Entscheidungsgründen behandelt worden war. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldverhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist.
11	C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
12	Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
-6-
13	I. Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen - von der Revisionserwiderung angegriffenen - Feststellungen (dazu unten II.) belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
14	1. Das Widerspruchsrecht bestand bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung d. VN aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
15	a) Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebensund Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zu dem Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).
16	b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen und auch ein Erlöschen des Widerspruchs-
-7-
rechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 f.)
17	c)	Die	bereicherungsrechtlichen	Rechtsfolgen der Europarechts-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
18	2.	Der	Höhe	nach	umfasst	der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
19	Da	es	hierzu	an	Feststellungen	fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
 Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
-8-
20	II. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsge-
richt allerdings zunächst noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob d. VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und hierbei die Ausführungen der Revisionserwiderung zu berücksichtigen haben.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.08.2010 - 91 C 7199/09 (15) -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.06.2011 - 2 S 73/10 -