Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, und den Richter Felsch am 24. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Das Oberlandesgericht hat aus diesen Entscheidungen die richtigen Folgerungen abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei geworden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 347/07 vom 24. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, und den Richter Felsch am 24. Februar 2010 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Senats geklärt (BGHZ 171, 56 und Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119). Das Oberlandesgericht hat aus diesen Entscheidungen die richtigen Folgerungen abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei geworden ist. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem Terno Hinweis: 19. März 2010. Seifte rt Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss - mit ergänzender Begründung - erledigt worden. Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 0 343/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 U 132/05 -