Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). 2 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 347/07 BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 2. Juni 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten des Streithelfers der Kläger zu tragen hat, zurückgewiesen. Streitwert: 72.844,32 €. Gründe: 1 Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih- re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 24. Februar 2010 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. April 2010 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der im Hinweisbeschluss zitierten Senatsentscheidungen unzutreffend angewandt hätte oder dass ihre zutreffende Anwendung auf den abweichend gelagerten Sachverhalt durch das Berufungsgericht Veranlassung gibt, über den Einzelfall hinausgehende Leitsätze zur Frage, wann der Haftpflichtversi- cherer grobe Verletzungen seiner Pflicht zur Anspruchsabwehr begeht, aufzuzeigen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Lehmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 0 343/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 U 132/05 -