Hach dem Kriege nahm der Kläger die VI Versicherungsgesellschaften wegen der nach seiner Ansicht durch das Abkommen vom 22. August 1955 die Peststeilbarkeit der seinerzeitigen Ansprüche des Klägers auf Gehalt und Rente» verwies aber das Verfahren an die Vorinstanz zurück,damit geprüft werden könne, ob die Kündigung ohne Verschulden des Klägers erfolgt sei und welche Beträge ihm gegebenenfalls aus demi Rentenanspruch zuständen. Fortkommen angemeldet und den Standpunkt vertreten, der Betrag von 180.000,» DM hätte diesen Schaden noch nicht ausgeglichen, weil er sich nur atff die Rente, nicht jedoch auf die Berufsschädigung durch Kündigung als solche bezogen hätte. Mai 1962 hat das Entschädigungsamt den Anspruch abgelehnt, weil die Abfindungen im Jahre 1934 und der Vergleichsbetrag von 180*»000,- DM im Jahre 1958 zu dem Ausgleich des Einkommensverlustes gezahlt worden seien und, da diese Beträge die Kapitalentschädigung überstiegen, ein Anspruch auf eine solche»und damit auch auf eine Rente, nicht bestehe. Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der er beantragt hat, ihm eine monatliche Rente von 600,- DM ab 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dag die dem Klager aufgrund des im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs zugeflossene Summe von 180.000,- DM nicht nach den §§ 92 Abs. 2, 77 BEG, sondern nach § 75 Abs.4 BEG zu berücksichtigen, d.h. von der auf 114.537,60 DM erreehneten KapiSalentschädigung abzuziehen &ei. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß im Rttckerstattungsverfahren an sich nur über den entzogenen Ruhegeldanspruch von jährlich 15*000,- RM und nebenher noch über den Anspruch auf Wiedereinstellung verhandelt worden sei, daß der Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aber weder Gegenstand des Verfahrens nooh des Vergleiohs gewesen sei und die V^HBBP-Versicherungsgesellschaften weder die Absicht noch einen Anlaß gehabt hätten, den Kläger im Sinne des BEG anstelle des Bandes Berlin zu entschädigen. Dem Kläger sei ferner zuzugehen, daß er mit der Zahlung von 180.000,- DM weder seine volle Rente noch gar das volle vorherige Gehalt nachgezahlt bekommen habe, daß also seine berufliche Stellung finanziell nioht ausgeglichen worden sei. Für die zu treffende Entscheidung komme es allein darauf an, ob der Kläger# im Rückerstattungsverfahren bereits einen Ausgleich für den durch die Berufsverdrängung eingetretenen Einkommensverlust aufgrund des Vergleichs vom 28. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob der Kläger wegen des im Rückerstattungsyer-fahren» abgeschlossenen Vergleichs Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.:-- Die Annahme, daß es sich bei dem Vergleichsbetrag von 180.000,- DM um eine Entschädigung des früheren Arbeitgebers aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst handelt, begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der Wegfall der dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» nach den §§ 64 ff BEG zustehenden Entschädigung ist daher nach § 75 Abs.4 BEG nur gerechtfertigt, wenn der Verfolgte nach den in § 5 BEG genannten Rechtsvorschriften, hier also nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, einen Ausgleich für den durch die Verdrängung aus der beruflichen Tätigkeit eingetretenen Einkommensiierlust erhalten hat. Wie das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt hat, hat der Kläger mit der Zahlung des Vergleichsbetrags von 180.000,- DM weder seine volle Rente noch gar das volle vorherige Gehalt nachbezahlt bekommen, so daß also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, seine berufliche Schädigung finanziell nicht ausgeglichen worden ist. Entscheidend ist aber, daß im Rückerstattungsverfahren nur Über den entzogenen Ruhegeldanspruch von 15.000,- RM und, wie das Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils ausführt, "nebenher" noch über den Anspruch auf Wiedereinstellung verhandelt worden ist, daß der Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aber nicht Gegenstand des Verfahrens noch des Vergleichs war, und daß die Versicherungsgesell- Ist das aber der Fall, so kann nicht die Auffassung vertreten werden, daß der Kläger im Rückerstattungsverfahren einen Ausgleich für den durch die Verdrän-gung aus seiner beruflichen Tätigkeit eingetretenen Einkommensverlust erhalten hat. Erhält der beruflioh selbständig gewesene Verfolgte nicht nur die Rückerstattung eines ihm entzogenen Vermögens, sondern auch einen Ausgleich für ihm entgangene: Nutzungen, so entspricht es nicht dem der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugrunde li'egehdentRe'chtsgedahicen»?mwenniier*auflerdejni* noch eine Entschädigung wegen dieses Schadens nach den Vorschriften des BEG enthält. Dieser Regelung der Entschädigung für beruflich Selbständige entspricht es, daß der beruflich Unselbständige einen Anspruch nach den Vorschriften des BEG wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen dann nicht erhält, wenn er im Rückerstattungsverfahren einen Ausgleich für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten hat. Da diese Voraussetzung nach den Feststellungen des Be~ rufungsgerichts nicht vorliegt, kann die Regelung des § 75 Abs.4 BEG nicht zur Verneinung des dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruchs führen. Diese Entziehung war die Grundlage des von ihm angestrengten Rückerstattungsverfahrens, und Über diesen Anspruch hat sich der Kläger mit den von ihm als rückerstattungspflichtig in Anspruch genommenen Versicherungsgesellschaften verglichen. Dieser Schaden besteht vielmehr in erster Linie darin, daß der Kläger aus rassischen Gründen seine Stelle bei den Versicherungsgesellschaften verloren und das ihm zustehende Gehalt eingebüßt hat. Wegen dieses Schadens hat der Kläger im Rückerstattungsverfahren keinen Ausgleich erhalten. Er ist daher nicht daran gehindert, wegen dieses Schadens einen Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG geltend zu machen, wobei naturgemäß ^emäßt§«92iftbsf^3*i'niVerbi‘ndung mit § 77 BEG der dem Kläger vergleichsweise zugeflossene Betrag von 180.000,- DM auf die ihm zustehende Entschädigung anzurechnen ist. die ihm für den Fall seines Ausscheidens aus dem Dienst der Versicherungsgesellschaften zustehende Rente erhalten und hätte er nicht auf diese Leistung verzichtet, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den Vorschriften des BEG gehabt hätte. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, daß der Kläger deshalb schlechter stehen soll, weil er zusätzlich auch auf die ihm zustehende Rente verzichten mußte. Der Kläger hat, wie in den vorstehenden Darlegungen ausgeführt worden ist, einen vollen Ausgleich der ihm durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmengzuge-, fügten Berufsschäden nicht erhalten. Das Berufungsgericht hat insbesondere über die Höhe der Einkünfte des Klägers in den USA in den Jahren vom 1. Das Berufungsgericht konnte auch aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung von den Angaben des Klägers ausgehen. Da jedoch für die Frage des Bestehens des von dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht, wie das Berufungsgericht meint, von § 75 Abs.4 BEG, sondern von § 77 BEG auazugehen ist, muß nunmehr die Höhe des von dem Kläger in den USA erzielten Einkommens festgestellt werden.
Nachschlagewerk: ja BG-HZ : nein BEG §§ 5, 75 Abs. 4, 77 Zur Frage des Verhältnisses zwischen § 75 Abs. 4 BEG und § 77 BEG. BGH, ürt. v, 22. Februar 1967 - IV ZB 346/64 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZH 346/64 URTEIL Verkündet am 22JPebruarl 9 67 «Älter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kurt X. J East Street, \ •. N.Y., Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. gegen das Land B » vertreten durch den Senator für Inneres in > Platz m. Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Wtistenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das i Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerbhtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand* Der am 18. Februar 1897 in Berlin geborene jüdische Kläger war Vorstandsmitglied der ViflHB-Ver-eicherungsgesellschäften in Berlin. In seinem letzten Anstellungsvertrag vom 1. August 1932 war sein Gehalt auf jährlich 30.000,- RM zuzüglich einer Aufwandsentachädigung vereinbart. Seine Versorgung war in § 3 des Vertrags durch eine Lebensversicherung Über 100.000,- RH und eine zusätzliche Invaliden-Rentenversicherujjg von jährlich 15.000,- RM geregelt, deren Prämien die W ■■•■-Versicherungsgesellschaften zahlten. Pie Leistung sollte naoh dem Versicherungsschein am 15. Pezember 1966 fällig sein, doch sollte der Kläger im Palle unverschuldeter Kündigung durch die Gesellschaften die Rente von jährlich 15.000,- RM erhalten, allerdings unter Berücksichtigung seines anderweitig erzielten Einkommens. Mit Schreiben vom 24. April 1933 wurde dem Kläger von den ViMMHä-Versicherungsgesellschaftten mitgeteilt, daS er von nun an im Ausland verwendet werde. Am 7. Dezember 1933 wurde ihm fristlos gekündigt. Br erhielt sein Gehalt noch bis zu dem 31. Dezember 1933 und eine Abfindung in Höhe von insgesamt 40.420,94 RM, dazu den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 13.090,- RM. Dafür mußte er in einem Abkommen vom 22. Dezember 1933 auf seine Rente verzichten. Demnächst wan-derte der Kläger aus, er kam im Jahre 1940 in die USA und arbeitete dort als Versicherungsagent, konnte aber nie mehr eine ausreichende Lebensgrundlage finden. Hach dem Kriege nahm der Kläger die VI Versicherungsgesellschaften wegen der nach seiner Ansicht durch das Abkommen vom 22. Dezember 1933 bewirkten Entziehung seines Rentenanspruchs im Rückerstattungsverfahren in Anspruch. Die Gesellschaften verteidigten sich zunächst damit, daß sie im Jahre 1933 einen trifti- gen Kündigungsgrund gehabt hätten. Durch den Beschluß vom 16. Dezember 1953 erklärte das Landgericht Berlin jedoch den Vertrag vom 22. Dezember 1933 und die darin enthaltenen Verzichte für unwirksam. Das Kammergericht bejahte entgegen den im Beschwerdeverfahren erhobenen rechtlichen Bedenken im Beschluß vom 3. August 1955 die Peststeilbarkeit der seinerzeitigen Ansprüche des Klägers auf Gehalt und Rente» verwies aber das Verfahren an die Vorinstanz zurück,damit geprüft werden könne, ob die Kündigung ohne Verschulden des Klägers erfolgt sei und welche Beträge ihm gegebenenfalls aus demi Rentenanspruch zuständen. Im Verfahren vor dem Obersten Rückerstattungsgerioht in Berlin wurde dann von diesem ein Vergleichsvorsohlag gemacht imd das Verfahren zur Protokollierung des Vergleichs an das Landgericht zurückverwiesen. In dem hiernach am 28. Februar 1956 abgeschlossenen Vergleich verpflichteten sich die VMMMk-Versicherungsgesellschaften zur Zahlung eines Betrages von 180.000,- DH zu dem Ausgleich aller etwaigen Ansprüche für die rückliegende Zeit. Auf weitere Ansprüche verzichtete der Kläger. Bei der Brmittlung des Vergleichsbetrages wurde von 60 der aufgelaufenen Rentenrückstände und eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechne ten Kapitalbetrages für die Zukunft ausgegangen. Den Vergleichsbetrag hat der Kläger erhalten. Nunmehr hat der Kläger bei dem Entschädigungsamt Berlin Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet und den Standpunkt vertreten, der Betrag von 180.000,» DM hätte diesen Schaden noch nicht ausgeglichen, weil er sich nur atff die Rente, nicht jedoch auf die Berufsschädigung durch Kündigung als solche bezogen hätte. Er hat allerdings eingeräumt, daß die 180.000,- IM, wie auch die im Jahre 1934 geleisteten Abfindungssummen» im Rahmen der nach den §§92 Abs. 3» 77 BEG anzustellenden Berechnung der Kapitalentschädigung berücksichtigt werden müßten. Hach seiner Berechnung ergibt sich dann noch immer ein Kapitalentschädigungsbetrag, aus dem die Höchstrente folgt. Diese Rentd hat der Kläger gewählt. Durch den Bescheid vom 4. Mai 1962 hat das Entschädigungsamt den Anspruch abgelehnt, weil die Abfindungen im Jahre 1934 und der Vergleichsbetrag von 180*»000,- DM im Jahre 1958 zu dem Ausgleich des Einkommensverlustes gezahlt worden seien und, da diese Beträge die Kapitalentschädigung überstiegen, ein Anspruch auf eine solche»und damit auch auf eine Rente, nicht bestehe. Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der er beantragt hat, ihm eine monatliche Rente von 600,- DM ab 1. November 1953, von 630,- DM ab 1. April 1957» von 660,- DM ab 1. Juni I960 und von 700,- DM ab 1. Januar 1961 zu zahlen, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. X. Das Berufungsgericht geht davon aus, dag die dem Klager aufgrund des im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs zugeflossene Summe von 180.000,- DM nicht nach den §§ 92 Abs. 2, 77 BEG, sondern nach § 75 Abs. 4 BEG zu berücksichtigen, d.h. von der auf 114.537,60 DM erreehneten KapiSalentschädigung abzuziehen &ei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vergleichsbetrag mit vollen 180.000,- DM oder nur mit den auf die Vergangenheit entfallenden 129*000,- DM abzuziehen sei. Die Kapitalentschädigung sei in jedem Falle gleich Kuli. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß im Rttckerstattungsverfahren an sich nur über den entzogenen Ruhegeldanspruch von jährlich 15*000,- RM und nebenher noch über den Anspruch auf Wiedereinstellung verhandelt worden sei, daß der Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aber weder Gegenstand des Verfahrens nooh des Vergleiohs gewesen sei und die V^HBBP-Versicherungsgesellschaften weder die Absicht noch einen Anlaß gehabt hätten, den Kläger im Sinne des BEG anstelle des Bandes Berlin zu entschädigen. Immerhin hätten sich die Rückerstattungsgerichte mit dem gesamten Inhalt des Anstellungsverträges vom 1. August 1932 und mit dem Arbeitsverhältnis als solchem befassen müssen und hätten dies auoh getan, wie die Auflage des Kammergerichts gegenüber der Vorinstanz ergebe, zu prüfen, ob die Kündigung seinerzeit ohne Ver- schulden des Klägers erfolgt sei. Dem Kläger sei ferner zuzugehen, daß er mit der Zahlung von 180.000,- DM weder seine volle Rente noch gar das volle vorherige Gehalt nachgezahlt bekommen habe, daß also seine berufliche Stellung finanziell nioht ausgeglichen worden sei. Für die zu treffende Entscheidung komme es allein darauf an, ob der Kläger# im Rückerstattungsverfahren bereits einen Ausgleich für den durch die Berufsverdrängung eingetretenen Einkommensverlust aufgrund des Vergleichs vom 28. Februar 1958 erhalten habe. Diese Frage sei zu bejahen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Vergleichsbetrag ihm von seinen früheren Arbeitgebern gezahlt worden sei. Entscheidend sei vielmehr, daß die Leistung im Rückerstattungsverfahren erfolgt sei. Der Vergleichsbe-rag stelle auch einen teilweisen Ausgleich für den durch die Berufsverdrängung eingetretenen Einkommensverlust dar. Denn er habe dem Kläger 60 i» der Leistung gewährt, die ihm im Falle einer imverschuldeten Entlassung zugestanden hätten und habe damit die Nachteile der Entlassung auf finanziellem Gebiet zu einem Teil ausgeglichen. Das BEG verstehe, wie aus § 65 folge, unter einem Berufsschäden eine Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft, also in allererster Linie hinsichtlich des finanziellen Ergebnisses der Arbeit. Es sei daher nicht angängig, den Rentenanspruch von dem Anstellungsverhältnis loszulösen. Der in § 3 des Anstellungsvertrages vom 1. August 1952 zugesagte Ren- tenanspruch stelle eine besonders ausgestaltete Versorgungsabrede dar und hätte dem Kläger für den Fall der Invalidität und auch für den Fall des unverschuldeten Verlustes der Anstellung eine Versorgung in Höhe des halben NormaleSnkommens gewährt. Da der Kläger mit dem Vergleiohsbetrag von 1958 bereits mehr erhalten habe, als ihm an Kapitalentschädigung zustehen würde, habe er keinen Kapitalentsohädigungsanspruch mehr. Damit entfalle auch der Anspruch auf eine Rente. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob der Kläger wegen des im Rückerstattungsyer-fahren» abgeschlossenen Vergleichs Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.:-- gemäß § 75 Abs. 4 BEG nicht mehr geltend machen kann, oder ob der ihm nach dem Vergleich zugeflossene Betrag von 180.000,- DM nach § 77 BEG von der nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 BBG zu berechnenden Entschädigung abzuziehen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das letztere der Fall. Für diese Auffassung spricht schon der Wortlaut des § 92 Abs. 3 BEO. Danach sind außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen auch solche Entschädigungen, Aufwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Leistungen anzureohnen, die der Verfolgte aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Reohtsnachfol- ger erhalten hat oder erhält. Die Annahme, daß es sich bei dem Vergleichsbetrag von 180.000,- DM um eine Entschädigung des früheren Arbeitgebers aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst handelt, begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der Wegfall der dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» nach den §§ 64 ff BEG zustehenden Entschädigung ist daher nach § 75 Abs. 4 BEG nur gerechtfertigt, wenn der Verfolgte nach den in § 5 BEG genannten Rechtsvorschriften, hier also nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, einen Ausgleich für den durch die Verdrängung aus der beruflichen Tätigkeit eingetretenen Einkommensiierlust erhalten hat. Das ist aber nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt hat, hat der Kläger mit der Zahlung des Vergleichsbetrags von 180.000,- DM weder seine volle Rente noch gar das volle vorherige Gehalt nachbezahlt bekommen, so daß also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, seine berufliche Schädigung finanziell nicht ausgeglichen worden ist. Entscheidend ist aber, daß im Rückerstattungsverfahren nur Über den entzogenen Ruhegeldanspruch von 15.000,- RM und, wie das Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils ausführt, "nebenher" noch über den Anspruch auf Wiedereinstellung verhandelt worden ist, daß der Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aber nicht Gegenstand des Verfahrens noch des Vergleichs war, und daß die Versicherungsgesell- schaften weder die Absicht noch einen Anlaß hatten, den Kläger im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anstelle des Landes Berlin zu entschädigen. Ist das aber der Fall, so kann nicht die Auffassung vertreten werden, daß der Kläger im Rückerstattungsverfahren einen Ausgleich für den durch die Verdrän-gung aus seiner beruflichen Tätigkeit eingetretenen Einkommensverlust erhalten hat. Die Regelung des § 75 BEG betrifft in erster Linie den Berufssclu^ densanspruch beruflich Selbständiger. Erhält der beruflioh selbständig gewesene Verfolgte nicht nur die Rückerstattung eines ihm entzogenen Vermögens, sondern auch einen Ausgleich für ihm entgangene: Nutzungen, so entspricht es nicht dem der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugrunde li'egehdentRe'chtsgedahicen»?mwenniier*auflerdejni* noch eine Entschädigung wegen dieses Schadens nach den Vorschriften des BEG enthält. Eine solche Entschädigung würde eine Doppelentschädigung bedeuten, die nach den Grundsätzen des BEG in jedem Fall zu vermeiden ist. Dieser Regelung der Entschädigung für beruflich Selbständige entspricht es, daß der beruflich Unselbständige einen Anspruch nach den Vorschriften des BEG wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen dann nicht erhält, wenn er im Rückerstattungsverfahren einen Ausgleich für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten hat. Da diese Voraussetzung nach den Feststellungen des Be~ rufungsgerichts nicht vorliegt, kann die Regelung des § 75 Abs. 4 BEG nicht zur Verneinung des dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruchs führen. Die Feststellung des Berufungsgerichts entspricht auch dem Inhalt der Rückerstattungsakten. Dem Kläger wurde durch den Abschluß des Vergleichs mit den Versicherungsgesellschaften vom 22. Dezember 1953 die ihm für den Fall unverschuldeten Ausscheidens zustehende Rente entzogen. Denn er mußte auf diese Rente verzichten. Diese Entziehung war die Grundlage des von ihm angestrengten Rückerstattungsverfahrens, und Über diesen Anspruch hat sich der Kläger mit den von ihm als rückerstattungspflichtig in Anspruch genommenen Versicherungsgesellschaften verglichen. In der Entziehung der dem Kläger zustehenden Rente von jährlich 15.000,- RM erschöpft sich aber nicht der dem Kläger in seinem beruflichen Fortkommen entstandene volle Schaden. Dieser Schaden besteht vielmehr in erster Linie darin, daß der Kläger aus rassischen Gründen seine Stelle bei den Versicherungsgesellschaften verloren und das ihm zustehende Gehalt eingebüßt hat. Wegen dieses Schadens hat der Kläger im Rückerstattungsverfahren keinen Ausgleich erhalten. Er ist daher nicht daran gehindert, wegen dieses Schadens einen Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG geltend zu machen, wobei naturgemäß ^emäßt§«92iftbsf^3*i'niVerbi‘ndung mit § 77 BEG der dem Kläger vergleichsweise zugeflossene Betrag von 180.000,- DM auf die ihm zustehende Entschädigung anzurechnen ist. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aufgrund folgender Überlegung* Hätte der Kläger die ihm für den Fall seines Ausscheidens aus dem Dienst der Versicherungsgesellschaften zustehende Rente erhalten und hätte er nicht auf diese Leistung verzichtet, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den Vorschriften des BEG gehabt hätte. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, daß der Kläger deshalb schlechter stehen soll, weil er zusätzlich auch auf die ihm zustehende Rente verzichten mußte. Aus diesem Grund kann es nicht rechtens sein, dem Kläger die Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs nach § 75 Abs. 4 BEG zu versagen. Der Kläger hat, wie in den vorstehenden Darlegungen ausgeführt worden ist, einen vollen Ausgleich der ihm durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmengzuge-, fügten Berufsschäden nicht erhalten. Er ist vielmehr nur im Rückerstattungsverfahren für den Verlust seiner Rente entschädigt worden. Es entspricht daher der materiellen Gerechtigkeit, ihm im Entschädigungsverfahren einen Ausgleich für die ihm insgesamt zugefügten beruflichen Schädigungen zu gewähren. J>. Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat insbesondere über die Höhe der Einkünfte des Klägers in den USA in den Jahren vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31. Dezember 1961 keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es ist vielmehr «ei der Einfügung der Summe dieser Einkünfte mit 88.762,- RM in das auf Seite 6 des Urteils aufgeführte Rechenwerk von den Angaben des Klägers ausgegangen. Das Berufungsgericht konnte auch aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung von den Angaben des Klägers ausgehen. Da jedoch für die Frage des Bestehens des von dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht, wie das Berufungsgericht meint, von § 75 Abs. 4 BEG, sondern von § 77 BEG auazugehen ist, muß nunmehr die Höhe des von dem Kläger in den USA erzielten Einkommens festgestellt werden. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist erkrankt und dadurch verhindert zu unterschreiben Wilden Ascher Dr. Loewenheim