218) ausgesprochenen Satz fest, daß die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen wie sie in § 606 ZPO getroffen ist, mit Art 3 Abs 2 GG vereinbar und deshalb nicht außer Kraft getreten ist- April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Pas Landgericht in Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil für die Verhandlung des Rechtsstreits seine Zuständigkeit nicht begründet sei * Pie Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen, Mit der vom Berufungsge-rieht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Ent s che idungsgründes 218) ausgesprochen, daß die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen, wie sie in § 606 ZPO getroffen ist, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau vereinbar und deshalb nicht außer Kraft getreten ist. die Zuständigkeit des Landgerichts in Hamburg begründet sein (§ 606 Abs 1 Satz 2 ZPO), weil keiner der Streitteile an dem letzten gemeinschaftlichen Aufenthaltsort in über HflMl noch seinen ge- Las Erkenntnis des Bundesgerichtshofs lasse ebensowenig wie die von ihm angezogene Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1954, 169) erkennen, worin ein solches vorwaltendes Bedürfnis nach Rechtssicherheit erblickt werden könne, das den in § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO ausgesprochenen Vorrang für den Gerichtsstand des Mannes erheische. Die ursprüngliche Regelung des § 606, wie sie im wesentlichen bis zu dem Jahre 1941 bestanden habe, habe deshalb bestimi.it, daß für Eheklagen das Landgericht zuständig sein solle, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Die Rechtsordnungen der Kulturstaaten gingen meist von dem Grundsatz aus, daß in weitgehendem Maße auf den Beklagten Rücksicht genommen werden solle,gleichsam als Ausgleich für die Härte des Einlas sungs zwange s.V/eder der Bundesgerichtshof noch das Kanmergericht hätten gewürdigt, ob die der Prau durch § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO aufgebürdeten Nachteile, im Vergleich zu dem Bedürfnis der Allgemeinheit an Rechts Sicherheit so gering wiegen, daß sie der Prau trotz der ihr durch das Grundgesetz gewährleisteten Gleichberechtigung zugemutet werden dürfen. Verfehlt ist schon der Ausgangspunkt der Erwägungen des -berufungsurteils, die Entscheidung sei darauf abzustellen, ob gegenüber der aus dem Prinzip der Gerechtigkeit abzuleitenden Gleichberechtigung der Geschlechter die Wahl des Gerichtsstandes in § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO, als auf dem in jeder Rechtsordnung zu berücksichtigenden Prinzip der Rechtssicherheit beruhend, den Vorrang habe* Hier handelt es sich nicht um die Antinomie zwischen einem allgemeinen Soweit es sich um die Vorschriften des § 606 ZPO handelt, ist in dieser Vorschrift das Prinzip folgerichtig durchgeführt, daß im Inland für Ehesachen nur ein einziger Gerichtsstand bestehen soll und daß dieser unabhängig davon ist, welche Parteirolle der Ehegatte in dem anhängig zu machenden Rechtsstreit einnimmt Wie in den Entscheidungsgründen dieses Urteils weiter ausgeführt worden ist, widerspricht die Durchführung dieses Prinzips wegen seines Zwek-kes dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau auch da nicht, wo die Durchführung zu einer Benachteiligung der Prau führt. Bei der Beratung des Entwurfs zur neuen Zivilprozeßordnung; der im Jahre 1931 vom ReichsJustizministerium veröffentlicht wurde, war die Präge erörtert worden, ob nicht die Möglichkeit geschaffen werden solle, in Ehesachen einen zweiten Gerichtsstand etwa am Aufenthaltsort der Ehefrau zu schaffen, in der Erwägung, daß es unter Umständen unzweckmäßig sein könne, den Scheidungsprozeß am Gericht des Wohnsitzes des Ehemanns durchzufUhren. Wie die Erläuterungen des Entwurfs (Seite 379) zeigen, hat man davon Abstand genommen» Maßgebend waren dafür verschiedene Erwägungen, nicht zuletzt auch die, daß der Gesetzgeber den Parteien nicht die Hand dazu bieten dürfe, es durch gewisse Manipulationen zu erreichen, daß die Ehesache vor einem Gericht anhängig gemacht v/er-de, das der Scheidung der Ehe eher geneigt sei als ein anderes in Präge kommendes Gericht, Solche Machenschaften sind auch dann nicht ausgeschlossen,' wenn man zwei ausschließliche Gerichtsstände schafft, wie es in Zukunft Rechtens sein soll. Berücksichtigt man aber die Erwägungen, die das Reichsjustizministerium bei dem EGZPO 1931 zur Präge der Zuständigkeit in Ehesachen angestellt hat, so kann man mit dem Berufungsrichter nicht davon sprechen,, daß durch § 19 Ahs 1 Satz 2 aaO - § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO die Frau wieder auf die Stellung einer vom Mann abhängigen Person verwiesen werde. Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsrichters , bei der Ordnung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte werde von dem Grundsatz ausgegangen, daß in weitgehendem Maße auf den Beklagten Rücksicht genommen werden müsse.- Zu Unrecht beruft sich der Berufungsrichter für seine Ansicht auf die Ausführungen Sauers in seinen "Grundlagen des Prozeßrechts” 2 Aufl 1929 S 367* Gerade diese zeigen, daß die Begründung des Gerichtsstandes bei dem Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Beklagten nur eine der vielen Möglichkeiten ist, die dem Gesetzgeber offenstehen, wenn er die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, d.h» die Verteilung der Gerichtsaufgaben unter mehrere Gerichte erster Instanz, regelt. Es läßt sich auch nicht die allgemeine Hegel aufstellen, daß der Beklagte stets ein Interesse daran habe, wenn er verklagt wird, am Gericht seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes verklagt zu werden. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, die für die Regelung.der Zuständigkeit der Gerichte im allgemeinen und für die in Ehesachen im besonderen maßgebend sind, kann der Senat nicht anerkennen, daß § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art 5 Abs 2 GG unvereinbar sei; Eine Bevorzugung des Ehemanns aus Gründen des Geschlechts liegt nicht vor.
f.lfts Nachschlagewerk j Nicht für die Amtliche Sammlung ! 6 2-598 -050 Gesetze GG Art 3; ZPO § 606 Rechtssates Der Bundesgerichtshof hält an dem in dem Urteil vom 4- November 1954 - IV ZR 169/54 (LH Nr 3 zu . § 606 ZPO = NJW 1955? 218) ausgesprochenen Satz fest, daß die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen wie sie in § 606 ZPO getroffen ist, mit Art 3 Abs 2 GG vereinbar und deshalb nicht außer Kraft getreten ist- Aktenzeichen? IV ZR 346/55 Urteil des BGH vom 11« April 1956 OLG Hamburg IV ZR 346/53 Verkündet am 11.April 1956 MA Just. Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ► I * Im IT amen des Volkes in Hl In dem Rechtsstreit des Rentners Paul Z sHBHI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen geh. LH seine Ehefrau Lydia Z gB/Ems, LflHfestraße M, Beklagte und Revisionsbeklagte, in L hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. November 1955 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts in Hamburg vom 22. Juli 1955 geändert. Ber Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache und über die Kosten der Berufung und die der Revision an das Landgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige und evangelisch-lutherischer Konfession, haben in April 1925 vor dem Standesbeamten in SchtfMB die Ehe geschlossen. Sie haben im Jahre 1945 auf getrennten Wegen ihre Heimat Schlesien verlassen. Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt in während die Beklagte sich dauernd in an der Ems niederge- lassen hat, Per Kläger begehrt Scheidung der Ehe auf Grund des § 48 EheG, Pie .Beklagte ist im Rechtsstreit nicht vertreten gewesen. Pas Landgericht in Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil für die Verhandlung des Rechtsstreits seine Zuständigkeit nicht begründet sei * Pie Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen, Mit der vom Berufungsge-rieht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Ent s che idungsgründes 1 > Hach Art 3 Abs 2 GG sind alle Männer und Frauen gleichberechtigt, Pas diesem Grundsatz widersprechende Recht ist spätestens am 31- März 1953 außer Kraft getreten (Art 117 Abs 1 aaO), Per Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 4- November 1954 - IV ZR 169/54 (LM Nr 3 zu § 606 ZPO = NJW 1955? 218) ausgesprochen, daß die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen, wie sie in § 606 ZPO getroffen ist, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau vereinbar und deshalb nicht außer Kraft getreten ist. Nach dieser Rechtsauffassung würde im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Landgerichts in Hamburg begründet sein (§ 606 Abs 1 Satz 2 ZPO), weil keiner der Streitteile an dem letzten gemeinschaftlichen Aufenthaltsort in über HflMl noch seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat und der Kläger sich nunmehr dauernd in dem Bezirk des Landgerichts in Hamburg niedergelassen hat. Beide Vorinstanzen haben jedoch Bedenken, der Hechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen, und haben deshalb die Zuständigkeit des Landgerichts in Hamburg verneint. Sie sind der Ansicht, die Ehescheidungsklage hätte bei dem für den gegenwärtigen dauernden Aufenthaltsort der Beklagten zuständigen Landgericht erhoben werden müssen. 2. Die von dem Berufungsrichter ängestellten Erwägungen sind zusamroengefaßt die folgenden? Lie Rechtsordnung sei von zwei Hauptprinzipien getragen, dem Streben nach Gerechtigkeit und dem nach Rechtssicherheit. Lie Gerechtigkeit diene vorwiegend dem Schutz des einzelnen Staatsbürgers oder einzelner Gruppen von solchen, die Rechtssicherheit habe ihr Augenmerk auf die Belange der Allgemeinheit gerichtet. Ler Gleichheitsgrundsatz sei ein vom Verfassungsgesetzgeber aufgestelltes Gebot materieller Gerechtigkeit. Er könne nur hinter einem im Einzelfall ihm widerstreitenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten. Las Erkenntnis des Bundesgerichtshofs lasse ebensowenig wie die von ihm angezogene Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1954, 169) erkennen, worin ein solches vorwaltendes Bedürfnis nach Rechtssicherheit erblickt werden könne, das den in § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO ausgesprochenen Vorrang für den Gerichtsstand des Mannes erheische. Es sei zwar unvermeidlich, daß gerade das Verfahrensrecht; das in weitaus stärkerem Maße als das materielle Hecht von "ZweckmäßigkeitserwägungenM geleitet sei, gelegentlich zu Härten für den einzelnen Pall führen müsse. Es wäre aber verfehlt, anzunehmen, dem Verfahrensrecht als einem System von OrdnungsPunktionen sei es wesensfremd, die Geschlechter unterschiedlich zu bewerten. Daß die Prau in § 606 Abs 1 Satz 2 aaO schlechter gestellt sei als der Mann, wolle anscheinend weder der Bundesgerichtshof noch das Kammergerieht leugnen. Die Entstehungsgeschichte der Zivilprozeßordnung, vor allem ihres heutigen § 606 lasse erkennen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Gerichtsstandes in Ehesachen von der vorwaltenden Bedeutung des Mannes ausgegangen sei . Die ursprüngliche Regelung des § 606, wie sie im wesentlichen bis zu dem Jahre 1941 bestanden habe, habe deshalb bestimi.it, daß für Eheklagen das Landgericht zuständig sein solle, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Das Verfahrensrecht habe die Prau nicht anders gewertet als das materielle Recht. Als der Gesetzgeber den • § 19 Abs 1 der 4. DVO zu dem EheG vom 25 Oktober 1941, der in die heute geltende Passung der Zivilprozeßordnung übernommen worden sei, geschaffen habe, habe er die bis dahin bestehende einseitige Bevorzugung des Mannes beseitigen wollen, die darin bestanden habe, daß die Prau stets genötigt gewesen sei, dem Gerichtsstand des Mannes, der seine Familie verlassen habe, zu folgen. Deshalb sei an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes des Mannes der letzte gemeinsame Wohnsitz (liesz .Aufenthaltsort) der Eheleute getreten-. Gemessen an den Hechtsauffassungen der Gegenwart sei aber der Gesetzgeber des Jahres 1941 in dem Bemühen, die Vorzugsstellung des Mannes zu beseitigen, auf halbem Wege stehen geblieben. Während er mit der Neuregelung des § 606 Abs 1 Satz 1* der im Interesse der Zweckmäßigkeit geschaffen worden sei, eine Nebenwirkung” erzielt habe, die dem heute anerkannten Gleichheitsgrundsatz gerecht werde, habe er mit der Passung, die er dem heutigen § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO verliehen habe, der Prau wiederum die Stellung einer vom Manne “abhängigen Person” angewiesen. Die Rechtsordnungen der Kulturstaaten gingen meist von dem Grundsatz aus, daß in weitgehendem Maße auf den Beklagten Rücksicht genommen werden solle,gleichsam als Ausgleich für die Härte des Einlas sungs zwange s. V/eder der Bundesgerichtshof noch das Kanmergericht hätten gewürdigt, ob die der Prau durch § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO aufgebürdeten Nachteile, im Vergleich zu dem Bedürfnis der Allgemeinheit an Rechts Sicherheit so gering wiegen, daß sie der Prau trotz der ihr durch das Grundgesetz gewährleisteten Gleichberechtigung zugemutet werden dürfen. Auch ließen es Bundesgerichtshof und Kammergericht an einer Untersuchung der Präge fehlen, wo die Grenzen bloßer Ordnungsfunktionen gegenüber den sonstigen Normen des Verfahrensrechts gezogen werden müßten, 3- Die Ausführungen des Berufungsrichters geben dem Senat keinen Anlaß, seinen früher in der genannten Präge eingenommenen Standpunkt aufzugeben. Verfehlt ist schon der Ausgangspunkt der Erwägungen des -berufungsurteils, die Entscheidung sei darauf abzustellen, ob gegenüber der aus dem Prinzip der Gerechtigkeit abzuleitenden Gleichberechtigung der Geschlechter die Wahl des Gerichtsstandes in § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO, als auf dem in jeder Rechtsordnung zu berücksichtigenden Prinzip der Rechtssicherheit beruhend, den Vorrang habe* Hier handelt es sich nicht um die Antinomie zwischen einem allgemeinen Hechtssatz und der die besonderen Umstände des Binzelfalles berücksichtigenden materiellen Gerechtigkeit. Die zu entscheidende Frage ist vielmehr, ob die allgemeine Regel des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO gegenüber der übergeordneten Verfassungsnorm des Art 3 Abs 2 GG Bestand hat oder nicht! Diese Präge hat der Bundesgerichtshof bejaht. Seiner Entscheidung liegt zunächst die Erwägung zugrunde5 daß Art 3 Abs 2 aaO eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Prau nur da verbietet, wo sie auf einer iwinderbewertung der Prau beruht und nicht durch sachliche Zwecke gerechtfertigt ist. Soweit es sich um die Vorschriften des § 606 ZPO handelt, ist in dieser Vorschrift das Prinzip folgerichtig durchgeführt, daß im Inland für Ehesachen nur ein einziger Gerichtsstand bestehen soll und daß dieser unabhängig davon ist, welche Parteirolle der Ehegatte in dem anhängig zu machenden Rechtsstreit einnimmt Wie in den Entscheidungsgründen dieses Urteils weiter ausgeführt worden ist, widerspricht die Durchführung dieses Prinzips wegen seines Zwek-kes dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau auch da nicht, wo die Durchführung zu einer Benachteiligung der Prau führt. Wegen der Einzelheiten der Begründung kann auf die frühere Entscheidung Bezug genommen werden. Zu Unrecht nimmt der Berufungsrichter an, das Prinzip der Gleichberechtigung verlange, daß dann, wenn nicht mehr an dem Landgericht des letzten gemeinschaftlichen Wohn- oder Aufenthaltsorts prozessiert werden könne oder solle, der klagende Ehegatte stets bei dem Landgericht klagen müsse, in dessen Bezirk der beklagte Ehegatte seinen dauernden Aufent- halt habe. Demit verkennt der Berufungsriehter die Wichtigkeit des Grundsatzes, daß nur ein Landgericht das jeweils zuständige sein soll. Die Bedeutung dieser Ordnung der Zuständigkeit in Ehesachen ist keineswegs nur zufällig und nicht durch die Interessen der Allgemeinheit unbeeinflußt. Bei der Beratung des Entwurfs zur neuen Zivilprozeßordnung; der im Jahre 1931 vom ReichsJustizministerium veröffentlicht wurde, war die Präge erörtert worden, ob nicht die Möglichkeit geschaffen werden solle, in Ehesachen einen zweiten Gerichtsstand etwa am Aufenthaltsort der Ehefrau zu schaffen, in der Erwägung, daß es unter Umständen unzweckmäßig sein könne, den Scheidungsprozeß am Gericht des Wohnsitzes des Ehemanns durchzufUhren. Wie die Erläuterungen des Entwurfs (Seite 379) zeigen, hat man davon Abstand genommen» Maßgebend waren dafür verschiedene Erwägungen, nicht zuletzt auch die, daß der Gesetzgeber den Parteien nicht die Hand dazu bieten dürfe, es durch gewisse Manipulationen zu erreichen, daß die Ehesache vor einem Gericht anhängig gemacht v/er-de, das der Scheidung der Ehe eher geneigt sei als ein anderes in Präge kommendes Gericht, Solche Machenschaften sind auch dann nicht ausgeschlossen,' wenn man zwei ausschließliche Gerichtsstände schafft, wie es in Zukunft Rechtens sein soll. An diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber auch in § 19 der 4. DVO zu dem EheG festgehalten. Dieser hat, wie der Berufungsrichter ausführt, als '‘Nebenwirkung11 weitgehend die Vorzugsstellung des Ehemanns beseitigt, die diesem in § 606 ZPO alter Passung eingeräumt war. Berücksichtigt man aber die Erwägungen, die das Reichsjustizministerium bei dem EGZPO 1931 zur Präge der Zuständigkeit in Ehesachen angestellt hat, so kann man mit dem Berufungsrichter nicht davon sprechen,, daß durch § 19 Ahs 1 Satz 2 aaO - § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO die Frau wieder auf die Stellung einer vom Mann abhängigen Person verwiesen werde. Unrichtig ist auch die Ansicht des Berufungsrichters , bei der Ordnung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte werde von dem Grundsatz ausgegangen, daß in weitgehendem Maße auf den Beklagten Rücksicht genommen werden müsse.- Der Berufungsrichter übersieht, daß der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 ZPO nur dann maßgebend ist, sofern ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht bestehtP Überall da, wo das Gesetz ausschließliche, d h. der Parteiv/illkür entzogene Gerichtsstände begründet, besteht die Notwendigkeit, die Klage gegen einen Beklagten in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erheben, nicht» Die Gerichtsstände in Ehesachen sind ausschließliche Gerichtsstände. Zu Unrecht beruft sich der Berufungsrichter für seine Ansicht auf die Ausführungen Sauers in seinen "Grundlagen des Prozeßrechts” 2 Aufl 1929 S 367* Gerade diese zeigen, daß die Begründung des Gerichtsstandes bei dem Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Beklagten nur eine der vielen Möglichkeiten ist, die dem Gesetzgeber offenstehen, wenn er die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, d.h» die Verteilung der Gerichtsaufgaben unter mehrere Gerichte erster Instanz, regelt. Wie Sauer aaO zutreffend ausführt, ist die Regelung der Zuständigkeit eine rein organisatorische Maßnahme, für die die verschiedensten Gesichtspunkte maßgebend sein können» Und es stimmt mit dem überein, was der Bundesgerichtshof in der vom Beruf ungsriehter bekämpften Entscheidung ausführt, wenn derselbe Schriftsteller in seiner "Allgemeinen Prozeßrechtslehre 1951” auf Seite 29 § 5 IV 2 bemerkt, die Zuständigkeit der Gerichte bedeute eine abstrakte Ordnung, willkürlich geschaffen vom positiven Gesetzgeber.- Daraus folgt aber, wie in dem Urteil vom 2, November 1954 dargelegt worden ist, daß dem Gesetzgeber ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muß. Es läßt sich auch nicht die allgemeine Hegel aufstellen, daß der Beklagte stets ein Interesse daran habe, wenn er verklagt wird, am Gericht seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes verklagt zu werden. Er kann vielmehr ein Interesse daran haben, daß ein Rechtsstreit gegen ihn an einem anderen Gericht geführt wird.- Das wird gerade in Ehesachen nicht selten der Ball sein. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, die für die Regelung.der Zuständigkeit der Gerichte im allgemeinen und für die in Ehesachen im besonderen maßgebend sind, kann der Senat nicht anerkennen, daß § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art 5 Abs 2 GG unvereinbar sei; Eine Bevorzugung des Ehemanns aus Gründen des Geschlechts liegt nicht vor. -10- Gemäß § 565 Abs 1 in Verbindung mit § 538 Abs 1 Nr 2 ZPO muß deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung über die Klage an das Landgericht zurückverwiesen werden* Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel