Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des im Laufe des Borufungovorfahrens verstorbenen Arztes Br« Arthur Dr» Arthur BHMMist von der Klägerin zu 1) und seinem Sohnj, dem Kaufmann Gerhard B0HB beerbt worden, der als Kläger zu 2) in das Berufungcverfahren eingetreten ist» K0HBh3JLee4B<> veräußert und dem sie an ihrem Grundstück DBHHBBi ein Vorkaufsrecht bestellt hatte, richtete das Amtsgericht Düsseldorf am 7» Juni 194o eine Nachlaßpflegschaft nach I**rau G^n° Zum Nachlaßpfleger wurde der jetzige Prozeß-bevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt Dr. am In ihrer Eigenschaft als Alleinerbin ihrer Muttor hat die Klägerin zu 1) bei der für Düsseldorf zuständigen Ent-□chädigungobehördo Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben erhoben«, Zur Begründung der Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen hat sie vorgetrogen, daß nach dem Tode ihrer Mutter die in deren Wohnung befindlichen Mobiliar« und sonstigen Gebrauchsgegenstände durch Zerstörung und Proisgabe zur Plünderung in Verlust geraten seien. Nach Ablohnung dieser Ansprüche durch die Entschädigung^ behörde hat dio Klägerin Klage erhoben» Das Landgericht Düsseldorf hat durch Toilurtoil vom 18» November 1957 die Klage der Klägerin insoweit abgewiesen, als sie beantragt Noch vor Erhebung ihrer Klage vor dem Landgericht Düsseldorf haben dio Eheleute BMMt vorsorglich bei dem Amt für Wiedergutmachung in Hamburg wegen des gleichen Sachverhalts Entschädigungsansprüche geltend gemacht„ Die Ent-schiidigungcbehörde hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 2o, November 1959 abgclehnt. Ein Anspruch wegen Schadens an Eigentum besteht allerdings insoweit nicht, als es sich um Vermögensgegenstände der verstorbenen Witwe Helene WfUHI handelt. Der Eigenturasschaden tritt hier nicht, wie bei dem Imstichlassens, durch eine erzwungene Besitzauf-gabo, sondern dadurch ein, daß das Eigentum seiner recht« liehen Sicherungen, insbesondere des Besitzschutzes nach bürgerlichem und öffentlichem Hecht, entkleidet und dadurch wirtschaftlich wortlos gemacht wird. Zur Erfüllung des Ent-schädigungstathestandeo ist nicht erforderlich, daß die Sachen unter Ausnutzung der Situation infolge eines Land« friedenobrucho woggenommen oder abgenötigt werden. Es genügt daher für die Anwendung des § 51 Abs. 1 BEG, wenn Einzelpersonen unter Ausnutzung der Verfolgungssituation auch ohne Anweisung oder Wissen staatlicher Organisationen bei Verfolgten Sachen entwendet haben. Auch wenn man erwägt, daß die Anordnung der Nachlaßpflegschaft erst rund 8 Wochen nach dem Tode der Witwe Whhs die Versagung eines ausreichenden staatlichen Schutzes für aen Bestand des Nachlasses für die Biese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und unterliegt daher nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren,» Wenn das Berufungs- ' goricht nach Untersuchung der verschiedenen Möglichkeiten für den Verlust von Teilen des Nachlasses zu dem abschliessenden Ergebnis kommt, daß in allen möglichen Fällen - Wegnahme durch Verwandte, den Antiquitätenhändler oder auch durch andere Dritte - gleichwohl der entschädigungs-fähigo Tatbestand der Preisgabe zur Plünderung nicht vorliegt, so läßt diese Schlußfolgerung einen Rechtsirrtum, insbesondere eine Verkennung des Begriffs "Preisgabe zur Plünderung" nicht erkennen* Daß die in Abs. 2 des § 51 BEG als Beispiele einer Preisgabe;zur Plünderung aufgeführten Tatbestände angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegen, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Weder sind danach dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnis auogeübt oder sich angemaßthaben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden, noch war dem Verfolgten die Freiheit unter solchen Umständen entzogen worden, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsioht geblieben sind» Das gleiche gilt auch für den in Abs» 3 des § 51 BEG umschriebenen entschädigungsrechtlichen Tatbestand, wonach der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung auch dann hat, wenn er ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen, weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder weil er aus den Verfolgung s gründen den § 1 BEG ausgewiesen oder deportiort worden ist» § 51 Abs.3 aaO setzt demnach voraus, daß die in Verlust geratenen Sachen sich bereits zur Zeit der Flucht, der Auswanderung oder dor Deportation in der Verfügungsgewalt des Verfolgten befanden. Vermutet wird, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, wenn der Verfolgte zu einer in dieser Bestimmung genannten verfolgten Personengruppe gehörte. die nicht auf die Ehefrau B^H im Wege des Erbgangs nach ihrer Mutter übergegangen waren, sondern schon zur Zeit ihrer Auswanderung im Eigentum der Eheloutc standen. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, daß Frau D^pp^dic Gegenstände nicht habe im Stich lassen müssen, da sie diese in die Obhut ihrer Mutter gegeben habe, Diese Begründung ist rechtsirrig. Zwischen dem Imstichlassen der Sachen und dem Eigentumsverlust besteht daher ein adäquater Kausalzusammenhang, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung dos erkennenden Senats zur Begründung des Anspruchs nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG erforderlich ist. 4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kläger wegen Verschleudcrungsschadens nach § 56 BEG zu Unrecht verneint. Zutreffend geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, daß ein Vorschleudorungo-schaden vorlicgt, wenn bei einem verfolgungsbcdingten Verkauf ein geringerer als der normale Erlös orziolt wurde, dem Verfolgten also der Unterschiedsbetrag zwischen dom normalen und dem tatsächlich erzielten Erlös entgangen ist. § 56 BEG» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Nachlaßpfleger vor dem Verkauf die Sachen durch den Möbel- und Antiquitätenhändler abschätzen lassen und dem Nachlaßgericht die ermittelten Werte in einem Bericht nitgeteilt.
Nachschlagewerk: . ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 56 Zum Begriff des Verachleuderungsschadenso BGH, Urt„ Vo 11. November 1964 - IV ZR 345/65 OLG Hamburg LG Hamburg IV ZR 345/63 Verkündet am 11. November 1964 Brocske, Justizangestellte ala Urkundabcamtor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dom Entschädigungsrochtsstreit 1. der Witwe Elfricde geb. 2. de3 Kaufmanns Gerhard - Prozeßbevollraächtigte: B mm 9 ebenda 9 Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Br« flH^^HHund gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung Hamburg 36, Drehbahn 549 Beklagte und Revisionsbeklagte. hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidonten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19«. Dezember 1962 aufgehoben Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des / Revisionsrochtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiosen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des im Laufe des Borufungovorfahrens verstorbenen Arztes Br« Arthur Dr» Arthur BHMMist von der Klägerin zu 1) und seinem Sohnj, dem Kaufmann Gerhard B0HB beerbt worden, der als Kläger zu 2) in das Berufungcverfahren eingetreten ist» Die Eheleute Dr. BBBR sind jüdischer Abstammung. Sie hatten bis etwa Ende 1955 in und seit dem Jahre 1956 bis zu ihrer Auswanderung im Jahre 1959 nach Chile in gelebt. Vor ihrer Auswanderung stellten sie einen Teil ihrer Wohnungseinrichtung bei der in wohnhaften Mutter der Klägerin zu 1), der Witwe Helene un-ter« Diese verstarb am 22. April 194o. Die.Klägerin zu 1) wurde ihre Alleinerbint Auf den Antrag des Möbel- und Antiquitätenhändlers Faul G0HM|voni 24. April 194o, an den Frau ihr Grundstück DflHHHB? K0HBh3JLee4B<> veräußert und dem sie an ihrem Grundstück DBHHBBi ein Vorkaufsrecht bestellt hatte, richtete das Amtsgericht Düsseldorf am 7» Juni 194o eine Nachlaßpflegschaft nach I**rau G^n° Zum Nachlaßpfleger wurde der jetzige Prozeß-bevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt Dr. am 22. Juni 194o verpflichtet. Die Genehmigung des Gaureehts-aiiites der NSDAP zur Übernahme der Pflegschaft ist dem Nach-laßpflcger am 26. Juni 194o erteilt worden. Der Nachlaßpf leger reichte mit dem Bericht vom 25° Juli 194o ein Ver-mögonsverzoichnic ein. in dem u. a. die von ihm in der Wohnung der verstorbenen Frau VUfBBIB Vorgefundenen Haushaltsgegenstände aufgeführt sind. In einem späteren Bericht vom 29. Juli 194o an das Nachlaßgericht werden die Haus-haltsgegenständc einzeln bewertet, und zwar insgesamt mit 2o125 RMo Nachdem im Juni 194o dio Eheleute Dr» auogcbürgort worden waron und einige Wochen später eine Verfallserklärung hinsichtlich ihres Vermögens ergangen war, hob das -Amtsgericht Düsseldorf die Nachlaßpflegschaft auf» Im Schlußbericht dos Nochlaßpflogers vom 29» October 194o heißt es: “Das Inventar habe ich in Verbindung mit Herrn dcr einmal im Hauso I^HBHHHl wohnt und zudem Fachmann ist, freihändig verkauft, mit einem wirklich günstigen Ergebnis«. Der Verkaufserlös beläuft sich auf HM 2o487,—, ein besonders gutes Ergebnis, wenn man bedenkt, daß es sich um alten Hausrat handelt, der nach meiner Überzeugung mehrfach nach guten Stücken durchgekämmt v/£ir © o 0 © © 1 In ihrer Eigenschaft als Alleinerbin ihrer Muttor hat die Klägerin zu 1) bei der für Düsseldorf zuständigen Ent-□chädigungobehördo Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben erhoben«, Zur Begründung der Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen hat sie vorgetrogen, daß nach dem Tode ihrer Mutter die in deren Wohnung befindlichen Mobiliar« und sonstigen Gebrauchsgegenstände durch Zerstörung und Proisgabe zur Plünderung in Verlust geraten seien. Der Rest der Einrichtungsgegenetändo, don der Nachlaß' pflcger vorgefunden habe, sei verschleudert worden, weil die Gestapo an einer raschen Feststellung dos Nachlasses interessiert gewesen sei» Nach Ablohnung dieser Ansprüche durch die Entschädigung^ behörde hat dio Klägerin Klage erhoben» Das Landgericht Düsseldorf hat durch Toilurtoil vom 18» November 1957 die Klage der Klägerin insoweit abgewiesen, als sie beantragt hatto, "an sie eine Entschädigung für Schaden an Eigentum durch Zerstörung und Plünderung sowie für Schaden an Vermögen durch Verschleuderung von Einrichtungsgegenständen in einer in das Ermossen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens in Höhe von 75,ooo DM, zu zahlen," Noch vor Erhebung ihrer Klage vor dem Landgericht Düsseldorf haben dio Eheleute BMMt vorsorglich bei dem Amt für Wiedergutmachung in Hamburg wegen des gleichen Sachverhalts Entschädigungsansprüche geltend gemacht„ Die Ent-schiidigungcbehörde hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 2o, November 1959 abgclehnt. Dio gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen dio Kläger ihre Entschädigungsansprüche wegen Eigentums- und Vermögensschadens weiter. Das beklagte Land hat im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt» Entscheidungsgründe: Die Rovision der Kläger ist begründet. 1. Ein Anspruch wegen Schadens an Eigentum besteht allerdings insoweit nicht, als es sich um Vermögensgegenstände der verstorbenen Witwe Helene WfUHI handelt. Daß diese Gegenstände nicht zerstört oder verunstaltet worden sind« ist nicht zweifelhaft» Auch die Revision stellt entsprechende Behauptungen nicht auf«. Die Gegenstände sind aber auch nicht der Plünderung preisgegeben worden. Preisgabe zur Plünderung iot die Vorcnthaltung des durch die staatliche Ordnung gewährten Schutzes des Eigentums dergestalt, daß das Eigentum (die proisgegebenen Sachen) dem Zugriff im Wege der Plünderung ausgeaetzt war. Es handelt sich, anders ala bei dem Imstichlassen von Sachen nach Abs. 3 des § 31 BEG,1 nicht um eine - wenn auch unfreiwillige - Maßnahme des Verfolgten (Ee3itsaufgabe), sondern um eine Maßnahme des Verfolgers, nämlich um ein pflichtwidriges Unterlassen gebotenen Eingreifens. Der Eigenturasschaden tritt hier nicht, wie bei dem Imstichlassens, durch eine erzwungene Besitzauf-gabo, sondern dadurch ein, daß das Eigentum seiner recht« liehen Sicherungen, insbesondere des Besitzschutzes nach bürgerlichem und öffentlichem Hecht, entkleidet und dadurch wirtschaftlich wortlos gemacht wird. Zur Erfüllung des Ent-schädigungstathestandeo ist nicht erforderlich, daß die Sachen unter Ausnutzung der Situation infolge eines Land« friedenobrucho woggenommen oder abgenötigt werden. Da die jüdischen Verfolgten unter der Herrschaft der nationalsozialistischen Gewalthaber, vor allem nach dem Erlaß der Nürnberger Gesetze» fast jeden Rechtsschutzes beraubt waren» befanden sie sich regelmäßig in einer Situation, die insoweit, der dos Betroffenen bei einem Landfriedensbrueh gleich-kam. Es genügt daher für die Anwendung des § 51 Abs. 1 BEG, wenn Einzelpersonen unter Ausnutzung der Verfolgungssituation auch ohne Anweisung oder Wissen staatlicher Organisationen bei Verfolgten Sachen entwendet haben. Dahingehende tatsächliche Peststollungen hat das Berufungsgericht jedoch ungeachtet aller zur Verfügung stehenden Beweisraöglichkeiten nicht treffen können. Auch wenn man erwägt, daß die Anordnung der Nachlaßpflegschaft erst rund 8 Wochen nach dem Tode der Witwe Whhs die Versagung eines ausreichenden staatlichen Schutzes für aen Bestand des Nachlasses für die Zeit vom Tode der Frau am 12. April 194o bio zur Anordnung der Nachlaßpflegschaft am 7. Juni 194o und darüber hinaus bio zur Verpflichtung des Rechtsanwalts Dr. KMnw als Nachlaßpflcger am 22. Juni 194o bedeutet, 30 fehlt es doch nach* den Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhaltspunkt dafür, daß in der Wohnung der Frau vorhandene ßinrichtungsgegenstände oder sonstige Sachen im Sinne des § 51 B£G geplündert worden sind, d. h. unter Ausnutzung der allgemeinen Rechtlosigkeit, in der sich die Verfolgten, insbesondere die rassisch Verfolgten befanden, gewaltsam weggenommen oder abgenötigt worden sind (Entscheidungsgründe des BU, S. T9). Biese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und unterliegt daher nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren,» Wenn das Berufungs- ' goricht nach Untersuchung der verschiedenen Möglichkeiten für den Verlust von Teilen des Nachlasses zu dem abschliessenden Ergebnis kommt, daß in allen möglichen Fällen - Wegnahme durch Verwandte, den Antiquitätenhändler oder auch durch andere Dritte - gleichwohl der entschädigungs-fähigo Tatbestand der Preisgabe zur Plünderung nicht vorliegt, so läßt diese Schlußfolgerung einen Rechtsirrtum, insbesondere eine Verkennung des Begriffs "Preisgabe zur Plünderung" nicht erkennen* Daß die in Abs. 2 des § 51 BEG als Beispiele einer Preisgabe;zur Plünderung aufgeführten Tatbestände angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegen, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Weder sind danach dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnis auogeübt oder sich angemaßthaben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden, noch war dem Verfolgten die Freiheit unter solchen Umständen entzogen worden, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsioht geblieben sind» Das gleiche gilt auch für den in Abs» 3 des § 51 BEG umschriebenen entschädigungsrechtlichen Tatbestand, wonach der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung auch dann hat, wenn er ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen, weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder weil er aus den Verfolgung s gründen den § 1 BEG ausgewiesen oder deportiort worden ist» § 51 Abs. 3 aaO setzt demnach voraus, daß die in Verlust geratenen Sachen sich bereits zur Zeit der Flucht, der Auswanderung oder dor Deportation in der Verfügungsgewalt des Verfolgten befanden. Diese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor, als es sich um Sachen handelt, die dor Mutter der Klägerin gehörten. 2. Die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG kommt nicht zu dem Tragen. Vermutet wird, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, wenn der Verfolgte zu einer in dieser Bestimmung genannten verfolgten Personengruppe gehörte. Dio Vermutung erstreckt 3ich daher allein auf die verfolgungsbedingte Verursachung deo Schadens, nicht aber auch darauf, daß Verfolgten , die zu oiner verfolgten Personengruppe gehören, ein Schaden an Eigentum entstanden ist. Die Vermutung des Abs. 4 kommt daher nur zu dem Zuge, wenn der Eintritt des Schadens an Eigentum im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 51 BEG festgestellt ist (vgl. BGH vom 9. April 1956 - IV ZK 322/57 ~, RzU 1958, 262 Hr. 26). Gerade an dieser Feststellung fehlt es im vorliegenden Falle. 3. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegen das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als es Sachen betrifft, die nicht auf die Ehefrau B^H im Wege des Erbgangs nach ihrer Mutter übergegangen waren, sondern schon zur Zeit ihrer Auswanderung im Eigentum der Eheloutc standen. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, daß Frau D^pp^dic Gegenstände nicht habe im Stich lassen müssen, da sie diese in die Obhut ihrer Mutter gegeben habe, Diese Begründung ist rechtsirrig. Frau (^p gehörte als Jüdin einer verfolgten Personengruppe an. Sie war daher, wie der erkennende Senat mit eingehender Begründung in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1962 -IV ZR 1o3/62 RzW 1963, 23o Nr. 25 auogeführt hat, keine zur Obhut zurückgelassench Eigentums jüdischer Emigranten geeignete Aufsichtsperson. Auf die Begründung der genannten Entscheidung wird Bezug genommen. Allerdings ist zu Lebzeiten der Frau WpPHHP ein Schaden an den zurllckgelassenen Vermögensgegenständen nicht entstanden. Wohl aber sind nach ihrem Tod Eigentumsverlucte eingetreten. Dieser Schoden wäre vermieden worden, wenn das Eigentum der Eheleute aus- reichend beaufsichtigt worden wäre. Zwischen dem Imstichlassen der Sachen und dem Eigentumsverlust besteht daher ein adäquater Kausalzusammenhang, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung dos erkennenden Senats zur Begründung des Anspruchs nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG erforderlich ist. 4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kläger wegen Verschleudcrungsschadens nach § 56 BEG zu Unrecht verneint. Zutreffend geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, daß ein Vorschleudorungo-schaden vorlicgt, wenn bei einem verfolgungsbcdingten Verkauf ein geringerer als der normale Erlös orziolt wurde, dem Verfolgten also der Unterschiedsbetrag zwischen dom normalen und dem tatsächlich erzielten Erlös entgangen ist. In diesem Unterschiedsbetrag besteht der Schaden am Vermögen nach § 56 BEG» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Nachlaßpfleger vor dem Verkauf die Sachen durch den Möbel- und Antiquitätenhändler abschätzen lassen und dem Nachlaßgericht die ermittelten Werte in einem Bericht nitgeteilt. Der erzielte Erlös war um einige Hundert RM höher als die vorherige Schätzung (vgl« die Entscheidungsgründe des Berufungsurtoils S. 26)» Wenn das Berufungsgericht aus diesem Grunde einen Verschleuderungsschaden verneint, s.e ist die Entscheidung insoweit von Bechtoirrtum beeinflußt» Es mag zwar sein, daß nach der damaligen läge auf dem Gebrauchtmöbelmarkt die Preise gedrückt waren, so daß tatsächlich auch JSöbel nichtverfolgter Personen keinen höheren Pr eie erzielt hätten» i)as Berufungsgericht läßt jedoch den entscheidenden Gesichtspunkt außer acht, daß nämlioh zu einem Verkauf der Möbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände keine Veranlassung beständen hätte, wenn es sich nicht um das Eigentum jüdischer Emigranten gehandelt hätte* Nur die au3 rassischen Gründen angeordnete Nachlaßpflegachaft machte den Verkauf durch den eingesetzten Nachloßpflegcr notwendig» Ein Verschleuderungcschaden naß’h § 56 BEG ist daher grundsätzlich entstanden* -10- Zur Feststellung der Höhe der Entschädigung nach den §§ 51 und 56 BEG nach Maßgabe der obigen Darlegungen ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuver\veisen0 Ascher Raoke Maaß Wilden Dr* Graf