auf Grund dessen dem Anspruchsberechtigten nach bisherigem Recht eine Ent-Schädigung zustande Ob die Zeit vom BEG anders als wie vom Landesrecht bemessen wird, ist hierbei unerheblich. Ob eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten des BEG eine Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 107 Abs- 2 BEG ist? Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur Herbeiführung einer Entscheidung des Vorsitzenden der Entschädigungskammer des Landgerichts an dieses zurückverwiesen-. Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung aufgehoben: Es handele sich um die Festsetzung einer höheren Entschädigung wegen eines Schadens, für den der Klägerin nach bisherigem Recht eine solche in geringerer Höhe als nach dem BEO zugestanden habe und für den diese bereits vor Inkrafttreten des BEO rechtskräftig zuerkannt worden sei« Der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde könne daher gemäß § 107 Abs 5 BEO nur durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer beim Landgericht nachgeprüft werden. .Entschädigung für denselben Schadenstatbestand handele-Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht kenne, wie dies zutreffend vom Berufungsgericht ausgeführt sei* keine Kapitalentschädigungy sondern nur Rentenansprüche und zwar nur für die Zeit vom 1., Januar 1948 an, während das BEG eine einheitliche Kapitalentschädigung für die Zeit des Schadensfalles bis zu dem 31, Oktober 1953 vorsehe < 1) Es kann dahinstehen, ob § 107 Abs 2 Satz 2 BEG unter wiederkehrenden Leistungen für die Zeit vor dem lc November 1953 nicht’nur solche im Sinne des bisherigen Landesrechts versteht (so Becker-Huber-Küster S 794 Anm 6 zu § 107) und ob, wie dies Becker-Huber-Küster aaO annehmen, beim Vergleich der Leistungen nach dem BEG und nach dem Landesrecht die für den gleichen Zeitraum vom BEG vorgesehene Kapitalentschädigung den nach Landesrecht zuerkannten Leistungen gegenüberzustellen sein würde. L November 1953 nicht mindestens insoweit eine Neufestsetzung dieser wiederkehrenden Leistungen darstellt und somit in den nach § 107 Abs 5 BEG vorgesehenen Verfahren, also nicht durch die Entschädigungskammer des Landgerichts, sondern durch deren Vorsitzenden darüber zu entscheiden wäre. stellt es nämlich nicht auf die Form* in der die Entschädigung gezahlt wird* sondern nur darauf ab-, ob es sich um denselben Schaden handelt, für den die Höhe der nach bisherigem Recht gewährten Entschädigung geringer ist als die nach dem BEG Unter demselben Schaden ist aber - und das ist das Wesentliche - der Schaden zu verstehender sich aus demselben Sachverhalt ergibt (so auch Becker-Huber-Küster S 793 Anm 3 zu § 107 und Blessin-Wilden S 393 Anm 1 Abs 1 a.E, zu § 107)- Ob hierbei die Zeit, für die eine Entschädigung zu gewähren ist, vom BEG anders als wie vom Landesrecht bemessen wird, ist unerheblich, da die Zeit lediglich ein Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Denn der Sachverhalt, auf Grund dessen die Kapitalentschädigung verlangt wird, ist derselbe wie der, welcher der rechtskräftig nach Landesrecht zugesprochenen Rente zugrunde liegt, nämlich der Tod des Ehemannes der Klägerin, den diese auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückführen will. Ob in diesem auch die Präge zu entscheiden ist, ob dem Berechtigten auf Grund des BEG eine höhere Entschädigung zusteht, ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer an das Landgericht zurückverwiesen,.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2507 025 /) t./ Ge setzj BEG § 107 Rechtss_atz_L Derselbe Schaden im Sinne des § 107 Abs 1 BEG r* — aer Schaden? der sich aus demselben Sachverhalt ergibt? auf Grund dessen dem Anspruchsberechtigten nach bisherigem Recht eine Ent-Schädigung zustande Ob die Zeit vom BEG anders als wie vom Landesrecht bemessen wird, ist hierbei unerheblich. Ob eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten des BEG eine Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 107 Abs- 2 BEG ist? bleibt unentschieden. Aktenzeichens IV ZR 345/55 Urteil des BGH vom 25» April 1956 OLG Schleswig Verkündet am 25* April 1956 Just: Angest: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein* vertreten durch das Landes entschädigungsamt Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Rentnerin Dorothea B straße f, . Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bl hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt« der Bundesrichter Ascher* Dr, Kregel, Dr, v. Werner und Sieiner für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 4= Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12, Oktober 1955 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei,. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Der Klägerin ist durch rechtskräftigen Beschluß des Rentenausschusses der Landesregierung des beklagten Landes vom 15, Juli 1949 rückwirkend vom 1., Januar 1948 ab eine Witwenrente von monatlich 140,— DM auf Grund des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Gewährung von Renten an Opfer des Nationalsozialismus vom 4* März 1948 (GVB1 S 74) zugesprochen worden.. Die Klägerin war vom Kreissonderhilfsausschüß als Hinterbliebene eines Opfers des Nationalsozialismus anerkannt worden« Ihr Ehemann hatte am 21« Mai 1938 die Aufforderung des Marinearsenals in K4B, bei dem er beschäftigt war, in die NSDAP einzutreten, abgelehnt und dabei "Rotfront” gerufen. Darauf war er mit dem Vermerk in seinen Arbeitspapieren ”Für Staatsbetriebe nicht geeignet”, fristlos entlassen worden. Nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort war er mit Marineangehörigen in eine mit Tätlichkeiten verbundene politische Auseinandersetzung geraten. Hierauf hatte er sich noch an demselben Tage durch Erhängen das Leben genommen. Die der Klägerin zugebilligte Rente ist vom 1, Januar 1942 an um 28,— DM monatlich erhöht worden. Die Klägerin hat nunmehr den Antrag gestellt, die ihr zugesprochene Rente auf Grund der Vorschriften des BEG neu festzusetzen. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 BEG nicht erfüllt seien. Auf die hiergegen erhobene Klage hat die Entschädigungskammer des Landgerichts das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin vom 1. November 1943 an zusätzlich eine weitere Rente von 32,— DM monatlich sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 944,51 DM zu zahlen. i Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur Herbeiführung einer Entscheidung des Vorsitzenden der Entschädigungskammer des Landgerichts an dieses zurückverwiesen-. Es hat die Revision zugelassen.- Mit dieser beantragt das beklagte Land, das Berufungsurteil zu ändern und das Oberlandesgericht anzuweisen, über die Berufung gegen das Urteil der Ent-schädigungskammer sachlich zu entscheiden, soweit sie den Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung betrifft- Die Klägerin bittet, die.Revision zurückzuweisen.. Ent s che i dungsgründe % Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung aufgehoben: Es handele sich um die Festsetzung einer höheren Entschädigung wegen eines Schadens, für den der Klägerin nach bisherigem Recht eine solche in geringerer Höhe als nach dem BEO zugestanden habe und für den diese bereits vor Inkrafttreten des BEO rechtskräftig zuerkannt worden sei« Der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde könne daher gemäß § 107 Abs 5 BEO nur durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer beim Landgericht nachgeprüft werden. Lie Revision ficht das Berufungsurteil nur insoweit an, als es sich um den Anspruch auf Oewährung einer Kapitalentschädigung handelt. Sie ist der Ansicht, daß es sich bei der Kapitalentschädigung für die Klägerin weder um die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen, noch um die Neufestsetzung 'einer .Entschädigung für denselben Schadenstatbestand handele-Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht kenne, wie dies zutreffend vom Berufungsgericht ausgeführt sei* keine Kapitalentschädigungy sondern nur Rentenansprüche und zwar nur für die Zeit vom 1., Januar 1948 an, während das BEG eine einheitliche Kapitalentschädigung für die Zeit des Schadensfalles bis zu dem 31, Oktober 1953 vorsehe < Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Zu Unrecht beruft sie sich auf § 107 BEG- 1) Es kann dahinstehen, ob § 107 Abs 2 Satz 2 BEG unter wiederkehrenden Leistungen für die Zeit vor dem lc November 1953 nicht’nur solche im Sinne des bisherigen Landesrechts versteht (so Becker-Huber-Küster S 794 Anm 6 zu § 107) und ob, wie dies Becker-Huber-Küster aaO annehmen, beim Vergleich der Leistungen nach dem BEG und nach dem Landesrecht die für den gleichen Zeitraum vom BEG vorgesehene Kapitalentschädigung den nach Landesrecht zuerkannten Leistungen gegenüberzustellen sein würde. Dafür könnte sprechen, daß auch eine Bemessung der Kapitalentschädigung nach Teilabschnitten möglich ist, wie dies § 28 Abs 3 bis 5 1- DVBEG ergibt. Es kann weiter auf sich beruhen, ob daher die Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem L November 1953 nicht mindestens insoweit eine Neufestsetzung dieser wiederkehrenden Leistungen darstellt und somit in den nach § 107 Abs 5 BEG vorgesehenen Verfahren, also nicht durch die Entschädigungskammer des Landgerichts, sondern durch deren Vorsitzenden darüber zu entscheiden wäre. 2) Diesen Fragen braucht nicht nachgegangen zu werden; auf jeden Pall greift entgegen der Auffassung der Revision § 107 Abs 1 BEG Platz, Diese Bestimmung stellt es nämlich nicht auf die Form* in der die Entschädigung gezahlt wird* sondern nur darauf ab-, ob es sich um denselben Schaden handelt, für den die Höhe der nach bisherigem Recht gewährten Entschädigung geringer ist als die nach dem BEG Unter demselben Schaden ist aber - und das ist das Wesentliche - der Schaden zu verstehender sich aus demselben Sachverhalt ergibt (so auch Becker-Huber-Küster S 793 Anm 3 zu § 107 und Blessin-Wilden S 393 Anm 1 Abs 1 a.E, zu § 107)- Ob hierbei die Zeit, für die eine Entschädigung zu gewähren ist, vom BEG anders als wie vom Landesrecht bemessen wird, ist unerheblich, da die Zeit lediglich ein Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Derselbe Schadenstatbestand ist aber im vorliegenden Fall gegeben. Denn der Sachverhalt, auf Grund dessen die Kapitalentschädigung verlangt wird, ist derselbe wie der, welcher der rechtskräftig nach Landesrecht zugesprochenen Rente zugrunde liegt, nämlich der Tod des Ehemannes der Klägerin, den diese auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückführen will. Infolgedessen muß das in § 107 Abs 5 BEG vorgesehene Verfahren Platz greifen. Ob in diesem auch die Präge zu entscheiden ist, ob dem Berechtigten auf Grund des BEG eine höhere Entschädigung zusteht, ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. November 1953 (NJW RzW 56, 60^) ausgesprochen hat, unerheblich. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob unter Umständen komplizierte und zeitraubende Berechnungen für den Vergleich der Leistungen nach Landesrecht und den nach dem B$G erforderlich sind. 6 Der Vorsitzende der Entschädigungskämmer hätte daher allein den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde nachprüfen müssen. Die Nachprüfung durch die mit 3 Richtern besetzte Entschädigungskammer war* wie der erkennende Senat bereits in dem zuletzt genannten Urteil ausgesprochen hat, unzulässig. Eine Abv/eichung von diesem Verfahren ist selbst bei Einverständnis der Parteien nicht möglich (vgl auch NJW RzW 1955, 15342)- Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer an das Landgericht zurückverwiesen,. Die Revision des beklagten Landes war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEG zurückzuweisen, Schmidt Ascher Kregel v, Werner Siemer