Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 345/07 BESCHLUSS vom 28. Januar 2009 in dem Rechtsstreit OLG Celle - Az. 6 U 79/07 vom 22.11.2007; LG Hildesheim - Az. 4 0 107/06 vom 27.04.2007; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die Gehörsrügen geprüft; sie greifen nicht durch. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.040.000 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke