Die im Auswanderungsland erlittene landeseigentümliche Infektionskrankheit, gegen die eine Immunisierung ausgeschlossen ist, steht auch dann noch im adäquaten und der Verfolgung eigentümlichen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, wenn sie erst lange Zeit - hier 22 Jahre - nach der Einwanderung aufgetreten ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. In ihrem abgeschlossenen Entschädigungsverfahren wegen Berufsschadeno, in dem sie 1959 eine Entschädigung von 5.000,- DM erhalten hat, hatte die Klägerin die im Antragsformular vorgesehene Frage nach einem Schaden an Körper oder Gesundheit verneint. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Amöbeninfektion bei der Klägerin erstmals im April 1959 nachweisbar sei. Der Kausalzusammenhang sei nicht dadurch beseitigt worden, daß die Krankheit bei der Klägerin erst fast 22 Jahre nach dem für sie maßgebenden Verfolgungsende aufgetreten sei. Es besteht in der Rechtsprechung wie auch im Schrifttum einhellige Meinung darüber, daß die Erkrankung an einer landeseigentümlichen Infektionskrankheit -wie hier die Amöbenruhr - im Auswanderungsland im adäquaten und der Verfolgung eigentümlichen ursächlichen Zusammenhang zur Verfolgung steht, wenn der Verfolgte, wie hier, aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist. Der ursächliche Zusammenhang zv/ischen Verfolgung und Krankheit im Rechtssinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Krankheit erst viele Jahre nach der Verfolgung aufgetreten ist, sofern nur die Wirkungsmöglichkeit des Schadensereignisses bis zu dem Ausbruch der Krankheit fortgedauert hat. Das Berufungsgericht hat unterstellt - was dem erkennenden Senat auch aus anderen Entscheidungen wie auch aus der medizinischen Literatur bekannt ist - , daß ein langjähriger Aufenthalt in Israel die Gefahr einer Amöbeninfektion nicht beseitigt, weil trotz einer Anpassung an die Lebensund Klimaverhältnisse des Landes eine Immunisierung gegen die Amöben nicht eintritt. Zudem hat der erkennende Senat schon in seiner in Rz\7 1963» 543 Nr. Io abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß bei der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang von Bedeutung ist, daß das ergangenen Entscheidungen die Haftung der beklagten Länder für solche Gesundheitsschäden, für deren Entstehung die klimatischen und sanitären Verhältnisse bestimmter Auswanderungsländer eine nicht wegzudenkende Bedingung abgeben, regelmäßig nicht deshalb einschränken, weil die Verfolgten nach ihrer Flucht oder Auswanderung in solchen Ländern bis zur Gegenwart geblieben sind. Ebenso wird die Adäquanz zwischen der Verfolgung und der Krankheit nicht dadurch beseitigt, daß sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach fast 22 jährigem Aufenthalt im Emigrationsland voll eingegliedert und dadurch die Folgen der Verfolgung überwunden habe. Wenn das Berufungsgericht ausftihrt, daß die Adäquanz nicht bestehe, weil die Klägerin nach einem Aufenthalt im Auswanderungsland von fast 22 Jahren sich gänzlich in ihre neue Heimat eingegliedort, mithin die Folgen der Verfolgung überwunden habe, so verkennt es, daß es sich bei der Frage der Eingliederung in das Zufluchtsland nicht eigentlich um eine Frage der Adäquanz, sondern vielmehr um eine Frage des ursächlichen Kausalzusammenhangs handelt. Wenn das Berufungsgericht feststellt, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung die Folgen der Verfolgung überwunden gehabt habe, dann verneint es damit die Ur- Hiermit widerspricht es seinen Ausgangserwägungen, daß die Kausalkette zwischen Verfolgung und Erkrankung nicht durch den Zeitahlauf von fast 22 Jahren beseitigt werde, zu demal selbst ein langjähriger Aufenthalt in Israel die Gefahr einer Amöbeninfektion angesichts der trotz Anpassung an die Lebensund Klimaverhältnisse mangelnden Immunisierung gegen die Amöben nicht beseitige. Bei dem Problem von der adäquaten Verursachung handelt es sich, wie der Senat wiederholt unter Hinweis auf BGHZ 3, 267 entschieden hat, nicht eigentlich um eine nach begrifflichen Merkmalen zu entscheidende Frage der Kausalität, sondern vielmehr um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Daß dem Verfolger, also der Bundesrepublik nach dem Sinn und Zweck des BEG eine Haftung für diese Folge der Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich zugemutet werden kann, steht außer Frage und wird auch von keiner Seite ernsthaft in Abrede gestellt. Die vom Berufungsgericht festgestellte Eingliederung und Überwindung der Folgen der Verfolgung können daran nichts ändern. Es wäre auch unbillig, einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Erkrankung zu verneinen, wenn den Verfolgern bei Durchführung der Verfolgungsmaßnahmen hinsichtlich des Gesundhoit3schadens, wie in diesen Fällen, wenigstens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Von diesen Gründen abgesehen, würde, wenn man die Adäquanz nach Eingliederung verneinen wollte, der Verfolger zu dem Nachteil des Verfolgten ohne hinreichenden Grund dadurch begünstigt, daß die Krankheit rein zufällig erst sehr spät auftritt. Eine Abweichung von den auch sonst erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundhoitsschaden ist schließlich auch nicht dadurch veranlaßt, daß der Entschädigungsanspruch nicht einen bürgerlich rechtlichen Schadensersatzanspruch, sondern einen im öffentlichen Recht beruhenden beschränkten Ausgleich für das Unrecht darstellt, das der Nationalsozialismus mit seinen rechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen angerichtet hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 28; BEG-SchlußG vom 18.9.1965 Art. VIII
Die im Auswanderungsland erlittene landeseigentümliche Infektionskrankheit, gegen die eine Immunisierung ausgeschlossen ist, steht auch dann noch im adäquaten und der Verfolgung eigentümlichen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, wenn sie erst lange Zeit - hier 22 Jahre - nach der Einwanderung aufgetreten ist. Zeitablauf und Eingliederung in die Lebensund Wirtschaftsverhältnisse des Auswanderungslandes beseitigen den adäquaten ursächlichen Zusammenhang nicht. Das Ende der Entschädigung für solche Gesundhoitsschäden bestimmt sich nach Art. VIII BEG-SchlußG vom 14.9.1965.
BGH, Urt. v. 9« Februar 1966 - IV ZR 344/64 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZJLÄJ4/64 URTEIL
Verkündet am
9. Februar 1966 B r o e s k e Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Gertrud Israel,
geb
Klägerin und Revisioneklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr.
gegen
das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg , Stuttgart,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Johannsen, Maaß, Y/ilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23* Juli 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auoh über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an.idas Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Rovisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1922 in Deutschland geborene jüdische Klägerin wanderte 1937 wegen ihrer jüdischen Herkunft nach Palästina aus. Sio macht im vorliegenden Rechtsstreit Schaden an Körper oder Gesundheit geltend.
In ihrem abgeschlossenen Entschädigungsverfahren wegen Berufsschadeno, in dem sie 1959 eine Entschädigung von 5.000,- DM erhalten hat, hatte die Klägerin die im Antragsformular vorgesehene Frage nach einem Schaden an Körper oder Gesundheit verneint. Sie hat
erstmals im vorliegenden Vorfahren im B-Bogen am 17. September 1959 und in ihrer gleichzeitig damit vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juni 1959 vorgetragen, sie habe sich 1948/1949 durch ihre verfolgungsbedingte Auswanderung in ein Land mit subtropischem Klima und schweren, ungewohnten Lebensbedingungen eine Amöbenruhr zugezogen, die sich durch Bauchkrämpfe, Durchfälle, Körperschwäche, Nervosität:;, Schlaflosigkeit und Schmerzen in der V/irbelsäule bemerkbar gemacht habe; wegen dieses Leid«ns{<stohe sie seit 1949 in Behandlung des Arztes Dr. L^^, Dr. I4B hat in einer von der
Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 25. Mai 1959 bestätigt, die Klägerin sei seit ca. Io Jahren wegen Amöbiasis behandelt worden. Nach einem weiterhin eingereichten Laboratoriumsbefund von Dr. BII^BHM- wurden bei einer Untersuchung vom 9. April 1959 im Stuhl der Klägerin Entamoeba-hi-stolytica, vegetative Formen und Cysten festgestellt.
Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 31. Juli 1961 den Antrag der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurückgewiesen, weil es wegen eines zeitlichen Abstands von 11 oder 12 Jahren zwischen Auswanderung und Krankheitsbeginn an einer adäquaten Verursachung des Leidens der Klägerin durch nationalsozialistische Verfol-gungsmaßnahmon fehle.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage und ihrer gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts
eingelegten Berufung blieb die Klägerin ohne Erfolg. Beide Gerichte haben einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und der geltend gemachten Erkrankung verneint. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungggründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Amöbeninfektion bei der Klägerin erstmals im April 1959 nachweisbar sei. Es hält einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung der Klägerin und ihrer Erkrankung für gegeben. Die Klägerin sei aus Verfolgungsgründen 1957 von Deutschland nach dem heutigen Israel ausgewandert, wo die Amöbeninfektion außerordentlich verbreitet sei, während sie in Deutschland nur selten auftrete. Der Kausalzusammenhang sei nicht dadurch beseitigt worden, daß die Krankheit bei der Klägerin erst fast 22 Jahre nach dem für sie maßgebenden Verfolgungsende aufgetreten sei. Ein langjähriger Aufenthalt in Israel beseitige die Gefahr einer Amöbeninfektion nicht, weil trotz Anpassung an die Lebensund Klimaverhältnisse in Israel eine Immunisierung gegen Amöben nicht eintrete.
Das Berufungsgericht meint jedoch, die Krankheit sei durch die Verfolgung nicht adäquat verursacht. Die Klägerin sei bei Ausbruch ihrer Krankheit fast 22 Jahre im Emigrationsland ansässig gewesen. Da sie im Lebensalter von 15 Jahren ausgewandert sei, habe sich die Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse verhältnismäßig leicht vollzogen. Sie habe in Palästina 194-2 geheiratet; aus der Ehe seien zwei 194-4 und 195o geborene Kinder hervorgegangen. Y/ie die Gründung einer Familie zeige, könne mit Gewißheit davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich, als sie die Krankheit 1959 ereilt habe, schon längst gänzlich in ihrer neuen Heimat eingegliedert und sich in die dortigen Verhältnisse in größtmöglichem Umfange eingewöhnt, mithin die Folgen der Verfolgung überwunden habe. Zudem sei entscheidend, daß bei Ausbruch ihrer Krankheit die Verfolgungssituation in Deutschland seit Jahren beseitigt gewesen sei, so daß sie nicht mehr aus Verfolgungsgründen gehindert gewesen sei, nach Deutschland zurück-zukehren. Der Verneinung der Adäquanz stehe nicht entgegen, daß eine Immunisierung gegenüber dieser Krankheit auch bei längerem Aufenthalt nicht möglich sei. Anderenfalls müsse eine Amöbeninfektion entschädigungsrechtlich zu berücksichtigen sein, die sich eine schon als Kleinkind ausgewanderte Person erst im hochbetagten Alter:'zuziehe. Damit werde aber das Ziel der Adäquanz, die Zurechnung von Ereignisfolgen brauchbar abzugrenzen, verfehlt.
II.
Diese Gründe tragen das Urteil nicht.
Es besteht in der Rechtsprechung wie auch im Schrifttum einhellige Meinung darüber, daß die Erkrankung an einer landeseigentümlichen Infektionskrankheit -wie hier die Amöbenruhr - im Auswanderungsland im adäquaten und der Verfolgung eigentümlichen ursächlichen Zusammenhang zur Verfolgung steht, wenn der Verfolgte, wie hier, aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist.
Der ursächliche Zusammenhang zv/ischen Verfolgung und Krankheit im Rechtssinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Krankheit erst viele Jahre nach der Verfolgung aufgetreten ist, sofern nur die Wirkungsmöglichkeit des Schadensereignisses bis zu dem Ausbruch der Krankheit fortgedauert hat. Wie das RG in der in RGZ 95, 72, 75 abgedruckten Entscheidung, auf die der erkennende. Senat in seiner in RzW 1965, 31o Nr. 13 veröffentlichten Entscheidung hingewiesen hat, ausgesprochen hat, spielt für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Dauer des Fortwirkens keine Rolle. Von dem Fortwirken der Verfolgung bis zu dem Ausbruch der Krankheit ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht hat unterstellt - was dem erkennenden Senat auch aus anderen Entscheidungen wie auch aus der medizinischen Literatur bekannt ist - , daß ein langjähriger Aufenthalt in Israel die Gefahr einer Amöbeninfektion nicht beseitigt, weil trotz einer Anpassung an die Lebensund Klimaverhältnisse des Landes eine Immunisierung gegen die Amöben nicht eintritt. Zudem hat der erkennende Senat schon in seiner in Rz\7 1963» 543 Nr. Io abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß bei der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang von Bedeutung ist, daß das
BEG und die zur Auslegung der §§ 28 ff. ergangenen Entscheidungen die Haftung der beklagten Länder für solche Gesundheitsschäden, für deren Entstehung die klimatischen und sanitären Verhältnisse bestimmter Auswanderungsländer eine nicht wegzudenkende Bedingung abgeben, regelmäßig nicht deshalb einschränken, weil die Verfolgten nach ihrer Flucht oder Auswanderung in solchen Ländern bis zur Gegenwart geblieben sind. Das Verbleiben in solchen Ländern beruht auch auf der Verfolgung.
Ebenso wird die Adäquanz zwischen der Verfolgung und der Krankheit nicht dadurch beseitigt, daß sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach fast 22 jährigem Aufenthalt im Emigrationsland voll eingegliedert und dadurch die Folgen der Verfolgung überwunden habe.
Wenn das Berufungsgericht ausftihrt, daß die Adäquanz nicht bestehe, weil die Klägerin nach einem Aufenthalt im Auswanderungsland von fast 22 Jahren sich gänzlich in ihre neue Heimat eingegliedort, mithin die Folgen der Verfolgung überwunden habe, so verkennt es, daß es sich bei der Frage der Eingliederung in das Zufluchtsland nicht eigentlich um eine Frage der Adäquanz, sondern vielmehr um eine Frage des ursächlichen Kausalzusammenhangs handelt. Wenn das Berufungsgericht feststellt, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung die Folgen der Verfolgung überwunden gehabt habe, dann verneint es damit die Ur-
Sachlichkeit des Schadensereignisses auf den Eintritt-des Schadens. Hiermit widerspricht es seinen Ausgangserwägungen, daß die Kausalkette zwischen Verfolgung und Erkrankung nicht durch den Zeitahlauf von fast 22 Jahren beseitigt werde, zu demal selbst ein langjähriger Aufenthalt in Israel die Gefahr einer Amöbeninfektion angesichts der trotz Anpassung an die Lebensund Klimaverhältnisse mangelnden Immunisierung gegen die Amöben nicht beseitige.
Bei dem Problem von der adäquaten Verursachung handelt es sich, wie der Senat wiederholt unter Hinweis auf BGHZ 3, 267 entschieden hat, nicht eigentlich um eine nach begrifflichen Merkmalen zu entscheidende Frage der Kausalität, sondern vielmehr um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Daß dem Verfolger, also der Bundesrepublik nach dem Sinn und Zweck des BEG eine Haftung für diese Folge der Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich zugemutet werden kann, steht außer Frage und wird auch von keiner Seite ernsthaft in Abrede gestellt. Die vom Berufungsgericht festgestellte Eingliederung und Überwindung der Folgen der Verfolgung können daran nichts ändern.
Die Umstände, die die Adäquanz bei einem früheren Auftreten der Krankheit begründet hätten, dauern auch nach der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung unverändert fort. Der ursächliche Zusammenhang ist geblieben. Geblieben ist auch, daß ein optimaler Beobachter zur Zeit der Verfolgung den Geschehensablauf und daß die Urheber der Bedingung die Verfolger
nach ihrer Kenntnis der Umstände die Möglichkeit einer solchen Erkrankung erkennen konnten (BGHZ 3, 261, 266, 267). Das liegt auf der Hand, weil die Infektionsgefahr trotz Zeitablaufs und Eingliederung unvermindert fortbesteht. Die Adäquanz wäre nur. dann zu verneinen, wenn ein Umstand vorläge, der die Infektionsgefahr selbst beseitigt oder wenigstens so stark herabgesetzt hätte, daß die Möglichkeit einer Erkrankung nicht mehr als durch den verfolgungsbedingten Aufenthalt in Israel erheblich erhöht angesehen werden könnte. Daran fehlt es jedoch.
Es wäre auch unbillig, einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Erkrankung zu verneinen, wenn den Verfolgern bei Durchführung der Verfolgungsmaßnahmen hinsichtlich des Gesundhoit3schadens, wie in diesen Fällen, wenigstens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf den Zusammenhang zwisehen Schuld und Haftungsbegrenzung hat der erkennende Senat in der in RzW 1962, 266 Nr. 17 abgedruckten Entscheidung hingewiesen.
Von diesen Gründen abgesehen, würde, wenn man die Adäquanz nach Eingliederung verneinen wollte, der Verfolger zu dem Nachteil des Verfolgten ohne hinreichenden Grund dadurch begünstigt, daß die Krankheit rein zufällig erst sehr spät auftritt. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß Feststellungen, die dahin gehen, ein Verfolgter habe die Folgen der Verfolgung überwunden, weil es sich dabei auch um einen neueren Vorgang handelt, auf nahezu unüberwindbare
- Io
Schwierigkeiten stoßen und die Gefahr ungleicher Behandlung in sich bergen würden. Auch danach würde die Verneinung des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs vorliegend unbillig erscheinen.
Eine Abweichung von den auch sonst erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundhoitsschaden ist schließlich auch nicht dadurch veranlaßt, daß der Entschädigungsanspruch nicht einen bürgerlich rechtlichen Schadensersatzanspruch, sondern einen im öffentlichen Recht beruhenden beschränkten Ausgleich für das Unrecht darstellt, das der Nationalsozialismus mit seinen rechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen angerichtet hat. Der Gesetzgeber hat in Art. VIII dos BEG-Schlußgesotzes vom 14. September 1965 einen festen Zeitpunkt für den Abschluß der Entschädigung bestimmt. Danach können nach dem 31. Dezember 1969 Ansprüche nach dem BEG nicht mehr angemeldet werden. Damit hat der Gesetzgeber die Beschränkung des Unrechtsausgleichs selbst geregelt, so daß eine zeitlich frühere, im Gesetz nicht bestimmte Beschränkung des Entschädigungsanspruchs ausgeschlossen ist.
III.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, ohne daß es auf die Vorfahrensrügen der Revision noch ankommt, keinen Bestand haben. Weil die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, muß sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Johannsen Maaß
Wilden
Dr. Graf