Die allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen umfaßt auch solche Ansprüche, die zwar auf der Verfolgung einer andoron Person beruhen, jedoch für den Anmoldenden solbst entstanden sind, so die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens am Leben nach den Bestimmungen dor §§ 15, 41 BEG. Die jüdische Klägerin wandorte im Jahro 1939 mit ihrem Ehemann Ernst der gleichfalls jüdischer Abstammung war, von Hamburg nach Palästina aus. September 1956 bei der Entachädigungsbc-hörde in Hamburg eingegangenen Antrag hat die Klägerin Ent“ achädigungsloistungen nach dem Bundesergänzungsgooetz beantragt. Mai 1956 Unterzeichneten Maiytolformular ist in Abschnitt I 4 die Präge, ob die Klägerin ihre Ansprüche aus dor Verfolgung eines anderen ableitet, in der Weise beantwortet, daß das vorgedruckto Wort "ja" gostrichen und das Wort "nein" stehen geblieben ist. Juli 1959» hat dio Klägerin die Zubilligung einer Witwenrente nach ihrem geschiedenen Ehemann begehrt, von dom slo ochuldloo geschioden sei« Es handle sich zwar um einen eigenen Anspruch des Hinterbliebenen; dioocr Anspruch leite sich aber aus dor Verfolgung eines anderen ab und sei daher insoweit einem ererbten Entschädigungsanspruch vergleichbar. Auf die Berufung dor Klägerin hat das Oberlandoogericht das Urtoil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dos Landgericht zurückvorv/ioscn ♦ 1. Das Berufungsgericht hat soino Auffassung, daß die Klägerin auch hinsichtlich deo Anspruchs auf Entschädigung für Schaden am Leben die Antragofriot des § 189 BJ» gewährt habo, mit folgenden Erwägungen begründet: Die Klägerin habo eigene Entschädigungsansprüche rechtzeitig ongemcldot. Die Rovision rügt Verletzung des § 189 BEG, Sie macht geltend, der von der Klägerin, erst spätor gostol.lto Anspruch auf Hinterbliebenenrente sei durch die Anmeldung nicht gedockt; dieser Anspruch 3ei zwar ein eigener Anspruch; or loitc eich aber aus dor gegen don Ehemann geriohtoton Verfolgung her; os hätte daher dor Darlegung dor Verfolgung dos verstorbenen Ehemanns in der Anmeldung bedurft; zur Anmeldung genttgo nicht dio Erhebung eines Anspruchs, sondern cs coi der dazu.gehörige Anspruchsgrund mit anzu demoldcn, der entweder auf eigener Verfolgung oder auf fremder Verfolgung beruhe und der entweder ein eigenes oder ein abgeleitotos Hecht zu dem Gegenstand haben müsse« Nach der Röchtsprechung des Senats (RzW 1962, 323 Nr. 37 und 1964, 327 Nr. 42) ist eine rechtswirksome Anmeldung immer schon dann gegeben, wenn aus der Erklärung dos Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervergeht. Sine Einschränkung besteht nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 196t, 83 Nr. 44j und 412, Nr. 45; 1962, 323 Nr. 37; 1963, 566 Nr. 37) nur insoweit, als dio allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen grundsätzlich nur die für den Verfolgten selbst ont3tandonon Ansprüche umfaßt. Will der Antragsteller auch Ansprüche goltond machen,: die durch die Verfolgung einer anderen Person für diese ausgc-löat und auf ihn übergegangen sind, so muüd er dies in dor Eine fristwahrendo Anmeldung ererbter AnsprUcho liegt dahor in der Regel nur vor, wonn in dem Antrag angegeben ist, für v/clche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch sie auf den Anmoldcndcn Ubergegangen sind« Der Senat hat somit nur diejenigen Ansprüche als nicht durch die allgemeine Anmeldung erfaßt angesehen, dio durch die Verfolgung einer anderen Person für diese Person entstanden und erst im Erbwego auf don Antragsteller übergo-gangon sind« Es besteht kein Anlaß, die Wirkung der allgemeinen Anmeldung woitergehend dahin einzuschrönkon, daß von ihr auch AnsprUcho, die zwar auf der Verfolgung einer ando-ron Person beruhen, jedoch dem Antragsteller selbst erwachsen sind, nicht umfaßt worden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung darauf, daß zur Anmeldung nicht die Erhebung eines Anspruchs genüge, sondern auch dor dazu gehörige Anspruchsgrund dazulegon sei. Dioec Ansicht dor Revision steht ira Widerspruch zu der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats, dor zufolge bereits die allgemeine Erklärung, Entschädigung verlangen zu wollen, genügt, os also «oder der Bezeichnung dor einzolnon Entschädigungsansprüche noch dor einzolnen Schadenstatboständo in dor Anmeldung bedarf.Dio allgemeine Anmeldung von Entschädigungoansprüchon umfaßt also auch solche Ansprüche» die zwar auf der Verfolgung einer anderen Person beruhen, jedoch für den Anmolden- Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben, wio er in don Bestimmungen der §§ 1.5 ff BEG Und in der hiorauf verweisenden Vorschrift dos § 41 BEG vorgesehen ist, beruht zwar auf der Verfolgung eines anderen, ist aber kein erbrechtlicher Anspruch, sondern ein in der Person des Hinterbliebenen selbst entstandener Anspruch. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht zu dom Ergebnis gekommen, daß der von dor Klägerin mit Pormularantrag vom 14o Mai 1956. gestellte Entschädigungsantrag auch die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung vvegon Schadens am Leben umfaßt hat und daß daher die Klägerin diese Ansprüche vor dor endgültigen Erledigung dos durch dio Anmeldung cinge-leitcten Entochädigungsverfahrens noch naohschicben konnte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: noin BEG §§ 15, 41, 189 Die allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen umfaßt auch solche Ansprüche, die zwar auf der Verfolgung einer andoron Person beruhen, jedoch für den Anmoldenden solbst entstanden sind, so die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens am Leben nach den Bestimmungen dor §§ 15, 41 BEG. BGH, Ort.v, 28o Oktober I964 - IV ZR 344/63 OLG Hamburg LG Hamburg IVJSL244/61 Verkündot am 28. Oktober 1964 Broosko, Justizangeetollte ala Urkundsbeamtor der Goochäftoßtollo Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstroit der Freien und Hanseotadt Hamburg, vertreten durch dio Sozialbehördo, Amt fUr Wiedergutmachung, Hamburg 36, Prohbahn 54? Pro z o ßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägorin, Rechtsanwalt Pr. in Karlsruhe - gegen Frau Frieda S Street, B| - Prozeßbovollmächtigter II. Instanz: geb. Afrika, Klägerin und Revisionsbeklagto, Rechtsanwalt Pr. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senata-präoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Yrtistonberg, Pr. Locwenheim und Pr. Graf für Rocht erkannt: Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats dos Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. November 1963 wird zurtickgewioson. Pas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühron und Auslagen. Pio außergerichtlichen Kosten der Reviuion trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die jüdische Klägerin wandorte im Jahro 1939 mit ihrem Ehemann Ernst der gleichfalls jüdischer Abstammung war, von Hamburg nach Palästina aus. Die Ehe wurde am 25« Mai 1943 in Palästina geschieden. Die Klägerin begab sich nach Südafrika. Der geschiedene Ehemann starb am 27« April 1945 in Tcl-Aviv. Mit einem am 22. Juni 1956 bei der Entschädigungsbehördc in Mainz und am 20. September 1956 bei der Entachädigungsbc-hörde in Hamburg eingegangenen Antrag hat die Klägerin Ent“ achädigungsloistungen nach dem Bundesergänzungsgooetz beantragt. In dem zur Antragotollung verwendeten, von dor Klägerin am 14. Mai 1956 Unterzeichneten Maiytolformular ist in Abschnitt I 4 die Präge, ob die Klägerin ihre Ansprüche aus dor Verfolgung eines anderen ableitet, in der Weise beantwortet, daß das vorgedruckto Wort "ja" gostrichen und das Wort "nein" stehen geblieben ist. Dementsprechend ist der Abschnitt II, dor nur bei Ableitung dor Ansprüche aus dor Verfolgung eines anderen (Abschnitt 14) auszufüllen ist, nicht ausgo-füllt, sondorn durchstrichen. In Abschnitt IV ist die Präge nach dor Art der angcmeldeten Entschädigungsansprüche dorart beantwortet, daß boi Ziffer 1 (Schaden am leben) die Worte "ja/ncin" beide durchstrichen sind, während boi Ziffer 2 (Schaden an Körper und Gesundheit, nämlich a) Heilverfahren, b) Rente und Kapitalentschädigung) jeweils das Wort "nein" gestrichen und das Wort "ja“ stehen geblieben ist und bei weiteren Schadensarten teilweise das Wort "nein" offengolasoon , teilweise die beiden Worte "ja/nein" durchstrichen und durch das Wort "ja" oder "nein" ersetzt v/orden sind. Die Entschädigungsbohördo hat dor Klägorin mit Bescheid vom 13. Dezember 1957 oino Gesundheixsschadonorento zugc-billigt. Yfcitero in der Anmeldung vom 14« Mai 1956 bozcich-noto Entschädigungsansprüche sind noch nicht abschließend beochieden worden. Mit Antrag vom 21. Juli 1959s dingegangon bei dor Entochädigungobohördo am 22. Juli 1959» hat dio Klägerin die Zubilligung einer Witwenrente nach ihrem geschiedenen Ehemann begehrt, von dom slo ochuldloo geschioden sei« Dio Entochädigungsbehördo hat dio Ansprüche abgelohnt. In den Gründen doo Bescheides ist ausgoführt: Der Antrag sei nicht innerhalb der Anmeldefrist des § 189 BEG gestellt. Wicdorcinsetzungcgründc seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Auch ein "Nachschieben" doo Anspruchs ooi nicht zulässig. Der nach § 41 BEG in Betracht kommende Witvvenrentenanspruch leite sich auo der Person des Verstorbenen her. Im maßgeblichen Zeitpunkt seien aber Ansprüche aus abgeleitetem liecht nach dem geschiedenen Ehemann der ' Klägerin nicht anhängig gewesen. Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen! Sie habe bereits in ihrem Antrag vom 14. Mai 1956 unter Ziffer 1 Entschädigungsansprüche als Hinterbliebene angemeldot. Es handle sich um einen Anspruch aus eigenem Rocht und nicht auo abgeleitetem Recht. Daher genüg© der von ihr im Jahre 1956 auo eigenem Recht global gestellte Antrag. Ein Nach-schioben des Antrags auf Hinterbliebenenrente soi folglich jederzeit möglich. Da ihr geschiedener Ehemann aus verfol-gungsbedingten Gründen vorzeitig verstorben sei, könne sic als ochuldloo gcschicdeno Ehefrau die Witwenrente fordern. ~ 4 - Dio Klägerin hat beantragt, dio Beklagt© zu verurteilen, an sic für Schaden am Löben eine monatliche Hinterbliebenenrente von 200 DM ab 1. November 1953 und von 220 DM ab 1. April 1957 oowio für dio Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 30. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 14.373,33 DM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag der Beklagten; die Klage abgewiosen. In den Entscheidungsgründon iot auegoführt: Dor Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente sei erst nach dem 1. April 1958 bei der Bntschädigungsbohördo oingegangen .und folglich verspätet. Dio Nachschiebung oinoo derartigen Anspruchs wegen Schadens an Leben soi unzulässig. Es handle sich zwar um einen eigenen Anspruch des Hinterbliebenen; dioocr Anspruch leite sich aber aus dor Verfolgung eines anderen ab und sei daher insoweit einem ererbten Entschädigungsanspruch vergleichbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Auf die Berufung dor Klägerin hat das Oberlandoogericht das Urtoil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dos Landgericht zurückvorv/ioscn ♦ Mit der vom Berufungsgericht zugolaseenen Revision erstrebt dio Beklagte die Wiederherstellung des landgoriohtliohon Urteils. Die Klägerin hat sich im Verfahren vor dem Revisionsgor ioht nicht vertreten lassen. \ Entecho!dungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat soino Auffassung, daß die Klägerin auch hinsichtlich deo Anspruchs auf Entschädigung für Schaden am Leben die Antragofriot des § 189 BJ» gewährt habo, mit folgenden Erwägungen begründet: Die Klägerin habo eigene Entschädigungsansprüche rechtzeitig ongemcldot. Ihre im l'ormularantrag vom 14o Mai 1956 enthaltene Erklärung umfasso alle ihr nach den Entschädigungen gesetzen zustchonden Entschädigungsansprüche aus eigenem Recht. Zu diesen Ansprüchen gehörten auch die einer Witwe gemäß §§ 41 j 15 BEG zustehenden Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadend am Leben. Diese Ansprüche soien zwar auf Grund der Verfolgung eines Dritten entstanden. Gleichwohl könnten sie aber nicht den Ansprüchen aus abgeleitetem Recht; also nicht den orerbten Entschädigungsansprüchen, deron Geltendmachung sieh klar aus der Anmeldung ergeben müsse, gleichgestellt worden. Die Klägerin habo daher den otroitigen Anspruch nachschiebon könnon« Mit Rücksicht darauf, daß das Landgorioht über die woitoron AnopruchovoraussetZungen nicht entschieden hat, hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit zur weiteron Aufklärung und Verhandlung an das Landgericht zurückver-wieoen. 2. Die Rovision rügt Verletzung des § 189 BEG, Sie macht geltend, der von der Klägerin, erst spätor gostol.lto Anspruch auf Hinterbliebenenrente sei durch die Anmeldung nicht gedockt; dieser Anspruch 3ei zwar ein eigener Anspruch; or loitc eich aber aus dor gegen don Ehemann geriohtoton Verfolgung her; os hätte daher dor Darlegung dor Verfolgung dos verstorbenen Ehemanns in der Anmeldung bedurft; zur Anmeldung genttgo nicht dio Erhebung eines Anspruchs, sondern cs coi der dazu.gehörige Anspruchsgrund mit anzu demoldcn, der entweder auf eigener Verfolgung oder auf fremder Verfolgung beruhe und der entweder ein eigenes oder ein abgeleitotos Hecht zu dem Gegenstand haben müsse« 4 Dieser Meinung der Hevision kann nicht gefolgt werden. Nach der Röchtsprechung des Senats (RzW 1962, 323 Nr. 37 und 1964, 327 Nr. 42) ist eine rechtswirksome Anmeldung immer schon dann gegeben, wenn aus der Erklärung dos Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervergeht. Eine Erklärung dieser Art umfaßt alle dem Antragsteller nach dem Bundosehtschädigungcgesetz zuatehenden Entschädigungsansprüche, gleichviel, aus welchem Schadenstatbestand sic hergeleitet werden. Daher ist die Ergänzung der Anmeldung durch Bezeichnung einzolnor in dor Anmeldung nicht erwähnter Schadencarten (sog. Nachschieben von Ansprüchen) auch nach Ablauf dor Antragsfrist noch zulässig, sofern das Verfahren über rechtzeitig angemeldetc Ansprüche noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Sine Einschränkung besteht nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 196t, 83 Nr. 44j und 412, Nr. 45; 1962, 323 Nr. 37; 1963, 566 Nr. 37) nur insoweit, als dio allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen grundsätzlich nur die für den Verfolgten selbst ont3tandonon Ansprüche umfaßt. Dieso Anmeldung erstreckt sich somit nicht auf solche Ansprüche, die dem Antragsteller kraft Erbrechts zuotchen. Will der Antragsteller auch Ansprüche goltond machen,: die durch die Verfolgung einer anderen Person für diese ausgc-löat und auf ihn übergegangen sind, so muüd er dies in dor - 7 ~ Anmeldung klar und unmißverständlich 2um Auedruck bringen. Eine fristwahrendo Anmeldung ererbter AnsprUcho liegt dahor in der Regel nur vor, wonn in dem Antrag angegeben ist, für v/clche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch sie auf den Anmoldcndcn Ubergegangen sind« Der Senat hat somit nur diejenigen Ansprüche als nicht durch die allgemeine Anmeldung erfaßt angesehen, dio durch die Verfolgung einer anderen Person für diese Person entstanden und erst im Erbwego auf don Antragsteller übergo-gangon sind« Es besteht kein Anlaß, die Wirkung der allgemeinen Anmeldung woitergehend dahin einzuschrönkon, daß von ihr auch AnsprUcho, die zwar auf der Verfolgung einer ando-ron Person beruhen, jedoch dem Antragsteller selbst erwachsen sind, nicht umfaßt worden. Meldet ein Antragstoller zunächst nur allgemein Entschädigungsansprüche an, so kann davon ausgegangen werden, daß er alle durch dio gegen ihn gerichtete Verfolgung ausgelösten oder sonst für ihn selbst entstandenen Ansprüche, geltend machen will. Dies hat dor Senat bereits in der vorerwähnten Entscheidung RzW 1961, 412 Nr« 45 ausgesprochen. An dioocr Auffassung ist festzuhalton. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung darauf, daß zur Anmeldung nicht die Erhebung eines Anspruchs genüge, sondern auch dor dazu gehörige Anspruchsgrund dazulegon sei. Dioec Ansicht dor Revision steht ira Widerspruch zu der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats, dor zufolge bereits die allgemeine Erklärung, Entschädigung verlangen zu wollen, genügt, os also «oder der Bezeichnung dor einzolnon Entschädigungsansprüche noch dor einzolnen Schadenstatboständo in dor Anmeldung bedarf. Dio allgemeine Anmeldung von Entschädigungoansprüchon umfaßt also auch solche Ansprüche» die zwar auf der Verfolgung einer anderen Person beruhen, jedoch für den Anmolden- don -selbst/entstanden sind. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben, wio er in don Bestimmungen der §§ 1.5 ff BEG Und in der hiorauf verweisenden Vorschrift dos § 41 BEG vorgesehen ist, beruht zwar auf der Verfolgung eines anderen, ist aber kein erbrechtlicher Anspruch, sondern ein in der Person des Hinterbliebenen selbst entstandener Anspruch. Dies hat däo Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Sonata (RzV/ 1963, 566 Hr. 37) dargelegt. Biese Auffassung v/ird auch von dor Revision nicht bekämpft. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht zu dom Ergebnis gekommen, daß der von dor Klägerin mit Pormularantrag vom 14o Mai 1956. gestellte Entschädigungsantrag auch die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung vvegon Schadens am Leben umfaßt hat und daß daher die Klägerin diese Ansprüche vor dor endgültigen Erledigung dos durch dio Anmeldung cinge-leitcten Entochädigungsverfahrens noch naohschicben konnte. 3. Da auch im übrigen das angofochteno Urteil keinen Rochtefohler zu dem Nachteil der Beklagten orkennen läßt, muß doren Rovioion mit der Kostcnfolge aus § 97 Abo* ? ZPOj § 225 Aba. 1 BEG zurückgewiesen werden. Aochor Johannson Bttstonberg Br. Loowcnhoim Dr. Graf