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BGH · IV ZR 343/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 343/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie eine Fahrzeugvollversicherung für einen PKW Daimler Benz 560 SEC unterhielt, die Regulierung eines Diebstahlschadens mit der Behauptung, dieses Fahrzeug sei zwischen dem 10. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Nach der Zurückverweisung hatte der Beklagtenvertreter schriftsätzlich den Antrag angekündigt, das Zivilverfahren bis zu dem Abschluß des gegen den seinerzeitigen Fahrzeugmit-benutzer und zwei weitere Personen eingeleiteten Er- Oktober 1994 hat das Berufungsgericht, nachdem es die beigezogenen Strafakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, die Klageabweisung erneut bestätigt, weil etwaige Ansprüche der Klägerin zwischenzeitlich verjährt seien. Es sei auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich, daß sich die Beklagte auf Verjährung berufe. Sie habe der Klägerin keinen Anlaß gegeben zu der Annahme, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen, sondern den Anspruch nur mit anderen Argumenten bekämpfen. Der letztgenannten Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden, so daß es eines Eingehens auf seine übrigen Ausführungen und die auch dagegen vorgebrachten Revisionsangriffe nicht mehr bedarf.a) In seiner Wertung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht rechtsmißbräuchlich, weil die Beklagte der Klägerin keinen Anlaß gegeben habe, auf die Nichterhebung der Verjährungseinrede zu vertrauen, hat das Berufungsgericht maßgeblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen. In seinem ersten Urteil hatte das Berufungsgericht den erleichterten Beweis eines Fahrzeugdiebstahls als geführt behandelt und die Klageabweisung nur deshalb bestätigt, weil die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles bestehe. Bei dieser Gelegenheit sei festgestellt worden, daß die der Beklagten von der Klägerin nach der Diebstahlsanzeige überlassenen Fahrzeugschlüssel gepaßt hätten und am Fahrzeug keine Spuren für die Verwendung falscher Schlüssel sichtbar gewesen seien. Diese Ausführungen machten für den Klägervertreter hinreichend deutlich, daß sich die Beklagte, die bereits mit Informationen den Gang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unterstützt hatte, von den im Strafverfahren gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten weit mehr versprach als von einer hiervon unabhängigen alsbaldigen Beweisführung bezüglich des von der Klägerin umgehend bestrittenen neuen Sachvortrags im Zivilverfahren. Der Beklagtenvortrag ließ auch erkennen, daß es der Beklagten unter diesen Umständen gerade nicht um einen zügigen Abschluß des Zivilverfahrens und damit die alsbaldige Entscheidung darüber ging, ob die Klägerin sie berechtigt in Anspruch nehme oder nicht. Die Beklagte gab vielmehr zu erkennen, daß sie trotz zu befürchtender erheblicher Verzögerung des Zivilverfahrens alle aus dem Strafverfahren zu gewinnenden Erkenntnisse zur Abwehr des Anspruches nutzen wollte, es ihr also um eine Sachaufklärung ging. Nur so macht der angekündigte Antrag auf Verfahrensaussetzung bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens Sinn. Da es die Beklagte war, die diese Aussetzung bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens anregte, durfte der Klägervertreter, als er und sein Kollege in dem anberaumten Verhandlungstermin schließlich den Ausweg des Nichtverhandelns wählten, um so zu demindest ein Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, ohne gegenteilige Äußerung des Beklagtenvertreters darauf vertrauen, daß jedenfalls im Verhältnis der Parteien Zwar war weitere Voraussetzung eines gerechtfertigten Vertrauens, daß der Klägervertreter den Fortgang des Strafverfahrens nicht unbeobachtet ließ, um sich so die Möglichkeit zu sichern, den Zivilprozeß nach Abschluß des Strafverfahrens ohne schuldhaftes Verzögern weiterzubetreiben. Dezember 1991, mit dem der Angeklagte Likas freigesprochen und der Mitangeklagte Türkuyan wegen Beihilfe zu dem versuchten Betrug zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden waren, zu dem ersten Mal um Akteneinsicht bat, befand sich das Verfahren nach Einlegung der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen beide Angeklagten erneut im Ermittlungsstadium. Damit, daß er den für die Beklagte nicht vorteilhaften Ausgang des von ihr tatkräftig unterstützten Strafverfahrens zu dem Anlaß für die Erhebung der Verjährungseinrede nehmen würde, brauchte der Klägervertreter bis zu dem Erhalt des gegnerischen Schriftsatzes vom 23. Die Beklagte setzt sich mit diesem Vorgehen in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch zu ihrer jahrelang gezeigten Einstellung, es gehe ihr in Übereinstimmung mit der Gegenseite nur und gerade um die wirkliche Aufklärung des streitigen Sachverhalts, die nach ihrer bekundeten Ansicht am ehesten in dem Strafverfahren zu gewinnen war. Da die Beklagte demnach mit ihrer Einrede nicht gehört werden kann, der eingeklagte Anspruch vielmehr als nicht verjährt zu behandeln ist, bedarf es unverändert weiterer Sachaufklärung vor einer abschließenden Entscheidung.

Zitierte Normen: § 12 WG § 211 BGB § 149 ZPO § 211 BGB
StrafverfahrensKlägervertreterBerufungsgerichtStrafverfahrenBandAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 343/94
URTEIL
Verkündet am:
10. Januar 1996 Dietz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der J0I Im- und Exportgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Jutta S0|M~KMHHi^H}, Westerburger Weg 7, Wardenburg,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Al Großer B<
Versicherungs AG,
#, Hl
 vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie eine Fahrzeugvollversicherung für einen PKW Daimler Benz 560 SEC unterhielt, die Regulierung eines Diebstahlschadens mit der Behauptung, dieses Fahrzeug sei zwischen dem 10. und 14. Juli 1987 gestohlen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dies bestätigt. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur
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erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Nach der Zurückverweisung hatte der Beklagtenvertreter schriftsätzlich den Antrag angekündigt, das Zivilverfahren bis zu dem Abschluß des gegen den seinerzeitigen Fahrzeugmit-benutzer	und	zwei	weitere	Personen	eingeleiteten	Er-
mittlungs- und späteren Strafverfahrens 12 Ls 106 Js 46319/87 StA Oldenburg, Bd. I bis IV (künftig nur Bd. I bis IV) auszusetzen. Dem hatte sich der Klägervertreter schriftsätzlich angeschlossen. Der Senatsvorsitzende bestimmte Verhandlungstermin. Im Termin vom 30. Mai 1990 stellten die Parteivertreter keine Anträge. Das Sitzungsprotokoll enthält außer einem Vermerk hierüber nur den Beschluß, das Verfahren ruhe.
Der erstinstanzliche Freispruch des Angeklagten Ld vom 9. Dezember 1991 (Bd. III Bl. 237) in dem genannten Strafverfahren wurde mit der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 1994 rechtskräftig (Bd. IV Bl. 85). Am gleichen Tag wurde das Verfahren gegen den Mitangeklagten idB eingestellt (Bd. IV Bl. 85) . Gegen den dritten Angeklagten war das Verfahren bereits am 29. November 1991 eingestellt worden (Bd. III Bl. 189/191).
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1994 bat der Beklagtenvertreter um Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins im anhängigen Verfahren, "damit über den Rechtsstreit entschieden werden kann. Etwaige Ansprüche des Klägers sind verjährt; die Einrede der Verjährung wird erhoben." Dazu hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, jedenfalls
 sei die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmißbräuch-lich.
Mit Urteil vom 19. Oktober 1994 hat das Berufungsgericht, nachdem es die beigezogenen Strafakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, die Klageabweisung erneut bestätigt, weil etwaige Ansprüche der Klägerin zwischenzeitlich verjährt seien. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unverändert weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen jedenfalls in einem Punkt nicht stand. Das nötigt zu seiner Aufhebung und zur neuerlichen Zurückverweisung der weiterhin aufklärungsbedürftigen Sache .
1. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die mit der Klageerhebung herbeigeführte Unterbrechung der Anspruchsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 WG habe mit der Anordnung des Rühens des Verfahrens am 30. Mai 1990 geendet,
§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die erneut laufende Verjährungsfrist sei bei der Wiederaufnahme des Zivilverfahrens am 24. Juni 1994 bereits abgelaufen gewesen.
Daran anschließend hat es offengelassen, ob § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB dann nicht anwendbar ist, wenn die Parteien den Rechtsstreit aus triftigem Grund nicht weiterbetreiben. Das Abwarten des Ausganges eines Strafverfahrens
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sei nämlich grundsätzlich kein triftiger Anlaß für das Nichtbetreiben eines Zivilprozesses. Soweit ein Strafverfahren Einfluß auf den Ausgang eines Zivilverfahrens haben könne, sei § 149 ZPO einschlägig, ohne daß diese Vorschrift den Parteien einen Anspruch auf Verfahrensaussetzung einräume. Diese gesetzgeberische Entscheidung könnten sie nicht erfolgreich damit unterlaufen, daß sie durch einverständliches Nichtverhandeln das Ruhen des Verfahrens herbeiführten. Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB könne bei derartigem Vorgehen allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn das Gericht zuvor die Aussetzung ermessensfehlerhaft abgelehnt habe. Das sei hier nicht der Fall.
Es sei auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich, daß sich die Beklagte auf Verjährung berufe. Sie habe der Klägerin keinen Anlaß gegeben zu der Annahme, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen, sondern den Anspruch nur mit anderen Argumenten bekämpfen.
2. Der letztgenannten Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden, so daß es eines Eingehens auf seine übrigen Ausführungen und die auch dagegen vorgebrachten Revisionsangriffe nicht mehr bedarf.
a)	In seiner Wertung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht rechtsmißbräuchlich, weil die Beklagte der Klägerin keinen Anlaß gegeben habe, auf die Nichterhebung der Verjährungseinrede zu vertrauen, hat das Berufungsgericht maßgeblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen.
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In seinem ersten Urteil hatte das Berufungsgericht den erleichterten Beweis eines Fahrzeugdiebstahls als geführt behandelt und die Klageabweisung nur deshalb bestätigt, weil die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles bestehe. Diese Annahme hielt einer rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren schon deshalb nicht stand, weil es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen zu einer Repräsentantenstellung des Fahrzeugmitbenut-zers LflB fehlte und auch nicht erkennbar war, worin der wahlweise angenommene Tatbeitrag der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsführerin bestehen sollte.
b)	Vor diesem rechtlichen Hintergrund sah sich die Beklagte nach der Zurückverweisung der Sache veranlaßt, mit Beweisantritten die zwischenzeitlich von ihrem Mitarbeiter R^PBIB erzielten privaten Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Danach soll die Geschäftsführerin der Klägerin für einen notariell in	auf	Zbe-
urkundeten Verkauf des versicherten PKW eine Vollmacht erteilt haben und bei dem Verkauf persönlich zugegen gewesen sein. Der PKW soll zuvor am 15. Juli 1987 über	in	den
 tflBBm Teil ZSI^H eingeführt worden sein. Dem Mitarbeiter RiBBBI soll der Erstkäufer Faruk KeflBM am 7. Dezember 1989 den PKW vorgeführt haben. Bei dieser Gelegenheit sei festgestellt worden, daß die der Beklagten von der Klägerin nach der Diebstahlsanzeige überlassenen Fahrzeugschlüssel gepaßt hätten und am Fahrzeug keine Spuren für die Verwendung falscher Schlüssel sichtbar gewesen seien. Dem Ersterwerber sei beim Kauf auch nur ein Schlüssel ausgehändigt worden. All dies habe die Staatsanwaltschaft zu dem Anlaß genommen, die Ermittlungen fortzusetzen. An diese
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Ausführungen schloß sich der angekündigte Antrag auf Verfahrensaussetzung bis zu dem Abschluß des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens an.
Diese Ausführungen machten für den Klägervertreter hinreichend deutlich, daß sich die Beklagte, die bereits mit Informationen den Gang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unterstützt hatte, von den im Strafverfahren gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten weit mehr versprach als von einer hiervon unabhängigen alsbaldigen Beweisführung bezüglich des von der Klägerin umgehend bestrittenen neuen Sachvortrags im Zivilverfahren. Der Beklagtenvortrag ließ auch erkennen, daß es der Beklagten unter diesen Umständen gerade nicht um einen zügigen Abschluß des Zivilverfahrens und damit die alsbaldige Entscheidung darüber ging, ob die Klägerin sie berechtigt in Anspruch nehme oder nicht. Die Beklagte gab vielmehr zu erkennen, daß sie trotz zu befürchtender erheblicher Verzögerung des Zivilverfahrens alle aus dem Strafverfahren zu gewinnenden Erkenntnisse zur Abwehr des Anspruches nutzen wollte, es ihr also um eine Sachaufklärung ging. Nur so macht der angekündigte Antrag auf Verfahrensaussetzung bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens Sinn.
Da es die Beklagte war, die diese Aussetzung bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens anregte, durfte der Klägervertreter, als er und sein Kollege in dem anberaumten Verhandlungstermin schließlich den Ausweg des Nichtverhandelns wählten, um so zu demindest ein Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, ohne gegenteilige Äußerung des Beklagtenvertreters darauf vertrauen, daß jedenfalls im Verhältnis der Parteien
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zueinander das Ruhen des Verfahrens so behandelt werden solle wie die an sich von beiden gewünschte Verfahrensaussetzung. Dieses Vertrauen blieb gerechtfertigt, solange die Beklagte ihm nicht ankündigen ließ, sie werde nach einer angemessenen "Schon”-Frist, die Zeit zu einem Antrag auf neuerliche Terminsanberaumung gelassen hätte, die Einrede der Verjährung geltend machen. Zwar war weitere Voraussetzung eines gerechtfertigten Vertrauens, daß der Klägervertreter den Fortgang des Strafverfahrens nicht unbeobachtet ließ, um sich so die Möglichkeit zu sichern, den Zivilprozeß nach Abschluß des Strafverfahrens ohne schuldhaftes Verzögern weiterzubetreiben. Dies hat der Klägervertreter aber ausweislich der vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten auch getan.
c)	Als er unter dem 15. Mai 1992 (Bd. IV Bl. 17), d.h. etwa ein halbes Jahr nach Verkündung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 9. Dezember 1991, mit dem der Angeklagte Likas freigesprochen und der Mitangeklagte Türkuyan wegen Beihilfe zu dem versuchten Betrug zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden waren, zu dem ersten Mal um Akteneinsicht bat, befand sich das Verfahren nach Einlegung der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen beide Angeklagten erneut im Ermittlungsstadium. Es ging seinerzeit um den Austausch der Fahrzeugschlüssel, die der Erwerber KeSB bei dem Kauf erhalten hatte, gegen die der Beklagten von der Klägerin überlassenen Fahrzeugschlüssel. Aus Bd. IV Bl. 25 geht hervor, daß dem Mitarbeiter der Beklagten, Rothmann, von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt unter dem 26. Juni 1992 ein Fax des Bundeskriminalamtes WflHIiHl übermittelt worden war und er den
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Schlüsselaustausch vornehmen wollte. Der Klägervertreter, der unter dem 7. Juli 1992 die ihm überlassenen Strafakten wieder zurückgab (Bd. IV Bl. 28), ersah demnach aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akteninhalt, daß sich die Beklagte erneut in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeschaltet hatte. Es ging ihr also erkennbar auch weiterhin vorrangig um die Gewinnung weiterer im Strafverfahren zu erlangender Erkenntnisse.
Auf neuerliche Bitte um Akteneinsicht vom 12. April 1994 (Bd. IV Bl. 101) waren die Akten zunächst nicht entbehrlich, da das Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Auf die unter dem 30. Juni 1994 wiederholte Bitte (Bd. IV Bl. 104) wurde dem Klägervertreter Akteneinsicht für zwei Tage unter dem 7. Juli 1994 bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagtenvertreter unter Erhebung der Verjährungseinrede bereits einen Terminsantrag gestellt. Damit, daß er den für die Beklagte nicht vorteilhaften Ausgang des von ihr tatkräftig unterstützten Strafverfahrens zu dem Anlaß für die Erhebung der Verjährungseinrede nehmen würde, brauchte der Klägervertreter bis zu dem Erhalt des gegnerischen Schriftsatzes vom 23. Juni 1994 nicht zu rechnen. Die Beklagte setzt sich mit diesem Vorgehen in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch zu ihrer jahrelang gezeigten Einstellung, es gehe ihr in Übereinstimmung mit der Gegenseite nur und gerade um die wirkliche Aufklärung des streitigen Sachverhalts, die nach ihrer bekundeten Ansicht am ehesten in dem Strafverfahren zu gewinnen war. Da die Beklagte demnach mit ihrer Einrede nicht gehört werden kann, der eingeklagte Anspruch vielmehr als nicht verjährt zu behandeln ist, bedarf es unverändert
 weiterer Sachaufklärung vor einer abschließenden Entscheidung.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr.
Ritter
 Terno
Seiffert