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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Liesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100, mindestens jedoch 75 # vorgenommen und ihm ein Hundartsatz von 80 zugdbilligt werde. Das Landgericht hat sich in der Frage, ob die Arteriosklerose sowie die Spondylarthrose mit Osteochondrose und Wurzelreizerscheinungen als durch die Verfolgung wesentlich mitverursachte anlagebedingte Leiden anzusehen sind, der Auffassung des Vertrauensarztes angeschlossen und demgemäß die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im ganzen mit 80 v.H. geschätzt. Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist das Landgericht fünf Punkte unter dem in Frage kommenden Höchstsatz geblieben, es hat einen Hundertsatz von 65 für angemessen erachtet. Hach diesen Grundlagen sowie der schon erwähnten Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes hat es die dem Kläger zugesprochene Kapitalentschädigung und Rente berechnet und das beklagte Land zur Zahlung der Mehrleistungen verurteilt. Der Kläger hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen« Die besonderen Belastungen, die mit diesem illegalen Leben des Klägers verbunden waren, sind nach Ansicht des..Berufungsgerichts eine wesentliche Mitursache für die Entstehung der beim Kläger diagnostizierten Arteriosklerose und Spondylarthrose. ellem und charakterlichem Abbau geführt hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch das Verfolgungs-schicksal verschlimmert worden, wie die Ärzte der Nervenheilanstalt angenommen hatten, sondern erst nach Beginn der Verfolgung "aufgetreten". Erst in diesem Zeitpunkt, so v/ird in dem angefochtenen Urteil gesagt, sei die Arteriosklerose mit ihren Folgeerscheinungen beim Kläger manifest geworden* Das hat das Berufungsgericht dem ner-venärztlichen Gutachten entnommen, weil in ihm gesagt v/ird, daß die Verfolgung zu einem verfrühten intellektuellen Abbau geführt habe. Es hat dazu ausgeführt, dieses Degenerationsleiden hätte sich unter gewöhnlichen Lebensverhältnissen bei Menschen aus dem Jahrgang des Klägers (1902) bis .jetzt noch nicht manifestiert. Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, daß der Zustand des Klägers auch jetzt nicht dem Bilde entspräche, das beim gewöhnlichen Lauf des Alterungsprozesses vorzufinden sei. Für diese Ansicht hat sich der Berufungsrichter auf die RzW I960, 119 Nr. 21 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen. Ik Entsprechende Erwägungen hat das Berufungsgericht auch für die Spondylarthrose angestellt, Angesichts der starken Belastungen, denen der Kläger sechs Jahre lang ausgesetzt gewesen 3ei, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts die von beklagten Land vertretene Auffassung, die sich auf die besonderen Erfahrungen der chirurgischen Klinik des Krankenhauses MBergmannsheil" in Bochum stützt, nicht gelten, daß für die Auslösung dieser Krankheit die exogenen Ursachen nur eine geringe Rolle spielen. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, daß die Spondylarthrose als durch die Verfolgung wesentlich nitverursacht anzusehen sei und es sich auch hierbei um ein anlagebedingtes Leiden handele. DV-BEG in diesen Fällen sind unbegründet, Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, waren die genannten Leiden (Arteriosklerose und Spondylarthrose) erst nach dem Ende des Lebens im Versteck manifest geworden. Aus diesem Grunde kann nicht dieoRede davon sein, daß sich diese Leiden unter dem Einfluß der Verfolgung verschlimmert haben. Die im Schrifttum vertretene Ansicht, daß § 4 aaO keine Anwendung finden könne, wenn es sich um mit dem natürlichen Prozeß des Alterns zusammenhängende Leiden handele, (Hand, RzW 61, 103; 63, 154 ff) kann nicht In der bereits zitierten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß § 4 aaO die volle Entschädigung eines Leidens vorsehe, dessen Entstehung auf einen Zusammentreffen einer Anlage zu einer Xrankheit und einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruhe, sofern die Gewaltmaßnahme als wesentliche Mitursache an-zuoehen sei. Diese besondere Abgrenzung des Umfangs der Entschädigungspflicht zugunsten der Verfolgten ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfolgte den Standpunkt einnehmen kann, daß er ohne Verfolgung überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erkrankt wäre. Daß das Berufungsgericht aufgrund der in diesem Rechtsstreit erstatteten Gutachten, deren Verfasser mit den damals vorliegenden ärztlichen Schrifttum zur Frage der gesundheitlichen Auswirkungen extremer Verfolgungserlebnisse vertraut waren, in dem über 3 Jahre langen Höh- 3* Rechtliche Bedenken gegen die Begründung des angefochtenen Urteils bestehen jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht ohne Mitwirkung eines Sachverständigen angenommen hat, daß bis zur Zeit der Zustimmung des Klägers und Berufungsbeklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (4.

Zitierte Normen: § 160 BEG
sinnenVerfolgungAnsichtwesentlichArterioskleroseBerufungsgerichtErwerbsfähigkeitKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

2451 044 Ik BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
345/64	URTEIL
Verkündet am
6^Juli 1966 Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Kordrhein-Westfale'n, vertreten durch die Landesrentehbehörde Nordrhein-Westfalen in LflflHHHP TMBästraßeflB
Beklagten und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt«
gegen
 den Rentner Dr.jur. Ladislaus H VY0ätr jflHJI Österreich,
 Kläger und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, den Parteien an Ver-kündüngs Statt zugestellt am 18. März 1964, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
*
Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren v/erden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist am 28. Dezember 1902 in Nadas, Bezirk Tyrnau (Slowakei) geboren. Hach dem Studium der Rechte promovierte er 1926 an der Universität Prag zu dem Doktor juris. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Reehteanwaltsan-wärter ließ er sich zunächst in Trentschin, 1933 in Tyrnau als Anwalt nieder.
 
Br fordert Entschädigung für die gesundheitlichen . j.j Schäden, deren Ursache er in der Verfolgung sieht, der er als Jude und aktives Mitglied der Sozialdemokratischen Partei während der Jahre 1939 "bis April 194-5 ausgesetzt gewesen sei. Dazu hat er vorgetragen, daß er von März 1939 ab von Terroristen, die gegen einzelne Juden vorgegangen seien, zweimal überfallen und mißhandelt worden sei. Ende März 1939 sei er daher nach Neutra geflüchtet und habe sich in der Umgebung dieser Stadt eine Höhle im Walde als Versteck geschaffen. Dort habe er unter schwierigen Verhältnissen bis April 1945 sein Leben gefristet, seit September 1939 zusammen mit seiner damaligen Verlobten und späteren Ehefrau Antonia	Nach	dem	Ende	dieser
 Verfolgungszeit habe er nach einem Zwischenaufenthalt in Budapest als. Rechtsanwalt in Galanta gearbeitet. Er sei aber von den Behörden als Deutscher angesehen worden. Man habe ihm die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft entzogen und 1951 durch die Anwaltskammer Schwierigkeiten machen wollen. Deshalb sei er mit seiner Frau nach Österreich geflohen. In Wien lebte er von 1951 bis 1958 in einem Flüchtlingsheim; von 1957 bis 1959 arbeitete er in Wien mit Unterbrechungen als Archivhilfskrafto
 Durch die Lebensbedingungen während der Jahre der Verfolgung habe er sich, wie er weiter vorträgt, eine Gallenblasenentzündung sowie einen Leistenbruch zugezogen. Durch die Einv/irkung von Kälte und Nässe seien die Wirbelsäule und seine Gelenke geschädigt worden und rheumatische Beschwerden entstanden. Vor allem sei er durch die Verfolgung "nervenkrank” geworden, er leide unter Angstzuständen und könne sich nicht konzentrieren. Im Zusammenhang mit dem Zahnverlust aufgrund der Mißhandlungen habe sich bei ihm auch noch ein Magenleiden eingestellt.
 
Die Entschädigungabehörde hat sich von ihrem Vertrauensarzt in Wien, der den Kläger untersucht und ein Zusatzgutachten der Fachärzte der Nervenheilanstalt Rosenhügel eingeholt hat, ein ärztliches Gutachten erstatten lassen. Der ärztliche Gutachter hat beim Kläger eine Cerebralsklerose mit Persönlichkeitsabbau, vorzeitiger Alterung und entsprechenden nervösen Erscheinungen, eine allgemeine Spondylarthrose mit Osteochondrose und Nerven-r/urzelreizerscheinungen sowie einen Zustand nach Ulcus duodeni mit Bulbusdeformation festgestellt. Er hat angenommen, dass bei diesen leiden "volle Kausalität im Sinne der wesentlichen Mitverursachung" gegeben sei. Soweit er darüber hinaus beim Kläger einen Zustand nach linksseitigem Leistenbruch festgestellt hat, hat er die verfolgungsbedingten Verhältnisse allein als Entstehungsursache bezeichnet. Für eine Anzahl anderer Beiden (Gallenblasenentzündung
 mit Gallensteinbildung, Augenleiden) hat er einen ursächli-
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chen Zusammenhang mit dem VerfolgungsSchicksal des Klägers verneint. Die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hat dieser Sachverständige auf insgesamt 84.7 i> geschätzt.
Die Entschädigungsbehörde hat diese Beurteilung der Zusammenhangsfrage in wesentlichen Punkten nicht übernommen. Sie hat, gestützt auf eine Äusserung ihrer ärztlichen Berater, bei der Cerebralsklerose nur eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung angenommen, ..dagegen für das psychasthenische Verfolgungs-Syndrom einschließlich vegetativ bedingter Magenschäden die wesentliche Mitverursachung durch die Verfolgung bejaht und diese Beurteilung auch für die osteochondrotischen und spondylarthrotischen Veränderungen anerkannt, obwohl sie die vorhandene Sncmdylarthrose und Osteoporose als altersbedingt bezeichnet hat. Dementsprechend hat die Entschädigungsbehörde bei einer Gesamtbeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 90 # eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 $> angenommen und diesen Satz ihrem
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Bescheide zugrundegelegt. Für die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen Kundertsatz von 40 angenommen»
Liesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß die Berechnung von Kapitalentschädigung und Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100, mindestens jedoch 75 # vorgenommen und ihm ein Hundartsatz von 80 zugdbilligt werde.
Das beklagte land hat gebeten, die Klage abzuweioen.
Das Landgericht hat sich in der Frage, ob die Arteriosklerose sowie die Spondylarthrose mit Osteochondrose und Wurzelreizerscheinungen als durch die Verfolgung wesentlich mitverursachte anlagebedingte Leiden anzusehen sind, der Auffassung des Vertrauensarztes angeschlossen und demgemäß die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im ganzen mit 80 v.H. geschätzt. Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist das Landgericht fünf Punkte unter dem in Frage kommenden Höchstsatz geblieben, es hat einen Hundertsatz von 65 für angemessen erachtet. Hach diesen Grundlagen sowie der schon erwähnten Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes hat es die dem Kläger zugesprochene Kapitalentschädigung und Rente berechnet und das beklagte Land zur Zahlung der Mehrleistungen verurteilt.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat das beklagte Land wiederum gefordert, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt. Hit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
 
a
dao beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Der Kläger hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger zu dem Kreis der politischen Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gehört. Es ist ferner zu den Ergebnis gekommen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gesundheitlich erheblich geschädigt worden ist. Es hat ihm daher neben den Anspruch auf Heilverfahren Kapitalentschädigung und Rente zugesprochen. ( §§ 160, 161, 28, 29 Nr. 1 - 3, 30 ff BEG ). Das Berufungsgericht hat zwar die Einzelheiten der Darstellung des Klägers über sein illegales Leben? in einen Waldversteck bei Neutra nicht nachgeprüft. Es ist jedoch davon ausgegangen, daß der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung und seiner politischen Überzeugung sehr erheblichen Verfolgungen ausgesetzt war und nach der Besetzung der Tschechoslowakei durch deutsche Truppen in der Umgebung von Neutra viele Jahre unter sehr schweren Bedingungen in ständiger Angst vor Entdeckung.- gelebt hat.
Die besonderen Belastungen, die mit diesem illegalen Leben des Klägers verbunden waren, sind nach Ansicht des..Berufungsgerichts eine wesentliche Mitursache für die Entstehung der beim Kläger diagnostizierten Arteriosklerose und Spondylarthrose. Die Arteriosklerose, die nach den vom Vertrauensarzt eingeholten neurologischen Zusatzgutachten beim Kläger zucverfrühtem intellektu-
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ellem und charakterlichem Abbau geführt hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch das Verfolgungs-schicksal verschlimmert worden, wie die Ärzte der Nervenheilanstalt angenommen hatten, sondern erst nach Beginn der Verfolgung "aufgetreten". Erst in diesem Zeitpunkt, so v/ird in dem angefochtenen Urteil gesagt, sei die Arteriosklerose mit ihren Folgeerscheinungen beim Kläger manifest geworden* Das hat das Berufungsgericht dem ner-venärztlichen Gutachten entnommen, weil in ihm gesagt v/ird, daß die Verfolgung zu einem verfrühten intellektuellen Abbau geführt habe. Es hat dazu ausgeführt, dieses Degenerationsleiden hätte sich unter gewöhnlichen Lebensverhältnissen bei Menschen aus dem Jahrgang des Klägers (1902) bis .jetzt noch nicht manifestiert. Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, daß der Zustand des Klägers auch jetzt nicht dem Bilde entspräche, das beim gewöhnlichen Lauf des Alterungsprozesses vorzufinden sei.
Die Frage, ob es sich bei der Arteriosklerose um ein anlagebedingtes Leiden im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG handelt, hat der Berufungsrichter bejaht. Ein Ineinandergreifen der exogenen und endogenen Ursachen im Sinne dieser Gesetzcsvorschrift ist nach seiner Ansicht auch dann gegeben, wenn die exogenen Ursachen zu einer vorzeitigen Mani-festierung eines Leidens führen. Für diese Ansicht hat sich der Berufungsrichter auf die RzW I960, 119 Nr. 21 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen. Mit Hilfe dieser Erwägungen kommt der Berufungsrichter zu dem Ergebnis, daß die auf der Arteriosklerose beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in voller Höhe (70$) bei der Schätzung der gesamtverfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei*
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 Entsprechende Erwägungen hat das Berufungsgericht auch für die Spondylarthrose angestellt, Angesichts der starken Belastungen, denen der Kläger sechs Jahre lang ausgesetzt gewesen 3ei, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts die von beklagten Land vertretene Auffassung, die sich auf die besonderen Erfahrungen der chirurgischen Klinik des Krankenhauses MBergmannsheil" in Bochum stützt, nicht gelten, daß für die Auslösung dieser Krankheit die exogenen Ursachen nur eine geringe Rolle spielen. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, daß die Spondylarthrose als durch die Verfolgung wesentlich nitverursacht anzusehen sei und es sich auch hierbei um ein anlagebedingtes Leiden handele.
2. Die Bedenken der Revision gegen die Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG in diesen Fällen sind unbegründet,
 Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, waren die genannten Leiden (Arteriosklerose und Spondylarthrose) erst nach dem Ende des Lebens im Versteck manifest geworden.
Aus diesem Grunde kann nicht dieoRede davon sein, daß sich diese Leiden unter dem Einfluß der Verfolgung verschlimmert haben. Die Verschlimmerung eines Leidens setzt sein Bestehen vor dem Beginn der verfolgungsbedingten Schädigung voraus, wie jetzt durch § 3 der 2, DV-BEG in der Fassung der 7. Verordnung zur Änderung der 2. Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. Mai I960, in Kraft getreten am 4. Mai 1966 (BGBl I 285) im Sinne der Rechtsprechung des Senats (RzW 1963, 170 Nr. 15) klargeotellt ist. Die im Schrifttum vertretene Ansicht, daß § 4 aaO keine Anwendung finden könne, wenn es sich um mit dem natürlichen Prozeß des Alterns zusammenhängende Leiden handele, (Hand, RzW 61, 103; 63, 154 ff) kann nicht
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ohne Einschränkung gelten. In der bereits zitierten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß § 4 aaO die volle Entschädigung eines Leidens vorsehe, dessen Entstehung auf einen Zusammentreffen einer Anlage zu einer Xrankheit und einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruhe, sofern die Gewaltmaßnahme als wesentliche Mitursache an-zuoehen sei. Diese besondere Abgrenzung des Umfangs der Entschädigungspflicht zugunsten der Verfolgten ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfolgte den Standpunkt einnehmen kann, daß er ohne Verfolgung überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erkrankt wäre. Bei diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung scheiden zwar für die Anwendung der genannten Bestimmung diejenigen Krankheiten aus, deren Ursprung und Entwicklung sich unabhängig von exogenen Umständen vollzieht. Dies gilt aber nicht für die beschleunigte Entwicklung von Altersleiden, auch wenn man berücksichtigt, daß der Alterungsprozeß von vielen Faktoren abhängt, aber bei jedem Menschen eintritt. In Ausnahme fällen, bei schwersten, jahrelang anhaltenden Belastungen, kann der Arzt feststellen, daß in diesen Belastungen eine wesentliche Ursache dafür zu sehen ist, daß der Verfolgte früher und abweichend vom gewöhnlichen Lauf der Dinge durch Arteriosklerose gealtert ist. Dies läßt sich auch trotz der weitgehend ungeklärten Ätiologie der Arteriosklerose in Einzelfällen sagen. Das i3t in derartigen Fällen auch in der Rechtsprechung schon anerkannt worden (OLG Düsseldorf, RzW 1965»
 3H Nr. 18). Daß das Berufungsgericht aufgrund der in diesem Rechtsstreit erstatteten Gutachten, deren Verfasser mit den damals vorliegenden ärztlichen Schrifttum zur Frage der gesundheitlichen Auswirkungen extremer Verfolgungserlebnisse vertraut waren, in dem über 3 Jahre langen Höh-
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lenleben des Klägers mit ständiger Furcht vor Entdeckung eine derartige Ausnahmesituation gesehen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden*
3* Rechtliche Bedenken gegen die Begründung des angefochtenen Urteils bestehen jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht ohne Mitwirkung eines Sachverständigen angenommen hat, daß bis zur Zeit der Zustimmung des Klägers und Berufungsbeklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (4. Oktober 1963) sich die hier genannten Altersleiden beim Kläger noch nicht eingestellt hätten. Zu dem genannten Zeitpunkt war der Kläger nahezu 61 Jahre alt. Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß derartige Altersleiden sich in der Regel ’’klinisch noch nicht manifestiert hätten”.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht ohne Mitwirkung eines geeigneten ärztlichen Sachverständigen * treffen konnte. Dies gilt vor allem deshalb, weil es hier nicht darauf ankommt, in welcher Zeit sich beim» Durchschnitt der Bevölkerung die Arteriosklerose als Alterserkrankung manifestiert hätte* Ausschlaggebend kann nur sein, in welchem Lebensalter sie voraussichtlich beim Kläger aufgetreten wäre, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Das kann nur der Arzt schätzen, wobei er diejenigen Umstände abzuwägen hat, die im vorliegenden Fall dafür sprechen, daß das genannte Leiden früher oder später als im Durchschnitt aufgetreten wäre« Ähnliche Erwägungen gelten für das Auftreten der Spon-dylarthrose.
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4. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Senatspräsident Ascher
 ist beurlaubt und ver-	Raske	Maaß
 hindert zu unterschreiben.
Raske	Wilden	Dr.	Graf