Auf die Berufung der Klägerin v/ird das Urteil der 1• Entschädigungskammer des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. 2. Soweit der Klage und der Berufung der Klägerin stattgegeben ist, wird die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Sntschädigungsbehörde hat der Klägerin durch Bescheid vom 12. April 1957 wegen Gesundheitcschadens eine Kapitalentschädigung von 10.770 BÄ und für die Zeit vom 1. iiovember 1953 an eine monatliche Rente von 150 DM und durch Bescheid vom 28. Sie hat beanstandet, daß sie für die Berechnung der Rente in den einfachen statt in den mittleren Dienst eingoctuft worden sei. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine weitere monatliche Berufsochadensrente zu zahlen, deren Höhe sich aus dem Differenzbetrag zwischen der nach dem angefochtenen Bescheid gezahlten Rente und der bei einer jginetufung in den mittleren Dienst zu zahlenden Rente ergebe. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin unter Anrechnung der bisher gezahlten Berufeschadensentschädigungen für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Dezember I960 eine monatliche Rente von 252 DM und für die Zeit vom 1. beklagten land die Rechte aus den §§ 121, 122 BEG Vorbehalten, Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugclasoen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Berufung gegen dao Urteil deo Landgerichte zurückzuwei3en, weiter. Juli 1958 ist der Klägerin auf der Grundlage der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine Berufsochadensrente wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt worden. Für die Einreihung ist, wie sich aus den Gründen des Bescheids ergibt, das von der Klägerin nach ihren Angaben vor dem Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen von monatlich 210 Zloty in Verbindung mit ihrer Vorbildung (Volksschule und zwei Jahre Handelsschule) maßgebend gewesen. März 1959, durch den die Beruf ooehadensrente neu festgesetzt worden ist, enthält insoweit keine sachliche Änderung; in ihm wird lediglich ausgesprochen, daß die in dem erstgenannten Bescheid vor-genomnene Anrechnung von 75 # der Gesundheitsschadensrente (§ 122 BEG) vom 1. Februar I960 höher einzustufen* Während auch das Landgericht eine höhere Einstufung abgelehnt hat, hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß die Klägerin, wenn das von ihr in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielte Einkommen an den maßgebenden Tabellensätzen der durch die 2. Das von der Klägerin vor der Verfolgung in polnischer Währung erzielte Einkommen ist nämlich nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach der Kaufkraft, sondern nach den Devisenkurs in die deutsche Währung umzurechnen, um alsdann mit den maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 3 zur 3» DV-BEG verglichen zu werden» 3. DV-BEG), nicht auf die Bewertung des vor dem Beginn der Verfolgung im Ausland erzielten Einkommens übertragen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß dann, wenn der Verfolgte sein Einkommen vor der Verfolgung in ausländischer Währung bezog, die Umrechnung nach den Devisenkurs zu erfolgen hat und der sich dann ergebende Betrag an den Tabellensätzen der Anlage 3 zur 3. Die Umrechnung des von der Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens nach dem Devisenkurs ergibt auch dann, v/ernidas Jahreseinkommen nach dem dreizehnfachen Betrag eines Monatsgehalts von 275 Zloty berechnet wird, einen Heichsmarkbetrag, der erheblich unter dem für den mittleren Es ist auch nicht statthaft, nunmehr der Ausbildung der Klägerin ein größeres Gewicht beizu demessen, als es in dem Bescheid vom 28. Trotzdem hat die Berufung der Klägerin zu einem geringen Teil Erfolg, während der Revision des beklagten Landes in dem entsprechenden geringen Umfang der Erfolg versagt bleiben muß. Januar 1961 an zusteht, wenn von dem richtigen Bntochädigungszeitraum ausgegangen wird, beträgt 227 Bit. Bie?Klage und die Berufung haben deshalb Erfolg, soweit der Klägerin für die Zeit vom 1. Im übrigen aber ist auf die Revision des beklagten Landes zu dem weit überwiegenden Teil die Klage abzuweisen und die Berufung der Klügerin zurückzuweisen.
* Verkündet am 20. November 1964 Broeske, Juotizangestellte als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luiaenotraße 15, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: RecMeanwalt Br. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeöbevollmächtigter: in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung- vom 13. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes richter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Prankfurt/Main vom 9* Juli 1963 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt: a la - Auf die Berufung der Klägerin v/ird das Urteil der 1• Entschädigungskammer des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Mai 1962 teilweise geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1961 an Uber die ihr durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 5. September 1961 zuerkannte Rente hinaus eine weitere . monatliche Rente von $ DM zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgev/iesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 2. Soweit der Klage und der Berufung der Klägerin stattgegeben ist, wird die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. 3. Die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Verfahren aller Rechtszüge ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagon. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1906 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin. Hach dem Besuch der Volksschule und dreijährigem Besuch der Handelsschule war sie von 1924 an in verschiedenen Anwaltsbüros tätig. Seit 1927 arbei- sv/ar sowohl in der Anwaltskanzlei als auch im Verbandswesen als Stenotypistin und Sekretärin. Hach dem Einmarsch der deutschen Truppen wurde die Klägerin gezwungen, ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Später wurde sie in ein Konzentrationslager verbracht. Die Klägerin hat u. a. Entschädigung wegen Gesund-heitsochadens und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Die Sntschädigungsbehörde hat der Klägerin durch Bescheid vom 12. April 1957 wegen Gesundheitcschadens eine Kapitalentschädigung von 10.770 BÄ und für die Zeit vom 1. iiovember 1953 an eine monatliche Rente von 150 DM und durch Bescheid vom 28. Juli 1938 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 92 DM zuerkannt. Burch zwei Änderungsbescheide vom 26. März 1959 ist die Gesundheitsschadensrente für die Zeit vom 1. April 1.957 an auf monatlich 42 BÄ, die Berufsschadensrente für die Zeit vom 1. April 1957 an dagegen auf monatlich 205 BK festgesetzt worden. Burch weiteren Bescheid vom 27. Juli 1961 ist Direktor des Industricllcnverbandes tete sie bei dem Rechtsanwalt Br. W der gleichzeitig war, und die Gesundheitoschadensrehte für die Zeit vom 1. Juni I960 an auf monatlich 45 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an auf monatlich 48 DM erhöht worden« Unter dem 5. September 1961 hat die iJntachädigungs-behörde einen weiteren Bescheid erlassen, durch den die Beruf3sohadensrente für die Zeit vom 1. Januar 1961 an auf monatlich 222 DM festgesetzt worden ist« Wegen der durch diesen Bescheid erfolgten Ablehnung einer höheren Berufsschadensrente hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat beanstandet, daß sie für die Berechnung der Rente in den einfachen statt in den mittleren Dienst eingoctuft worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgswiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine weitere monatliche Berufsochadensrente zu zahlen, deren Höhe sich aus dem Differenzbetrag zwischen der nach dem angefochtenen Bescheid gezahlten Rente und der bei einer jginetufung in den mittleren Dienst zu zahlenden Rente ergebe. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin unter Anrechnung der bisher gezahlten Berufeschadensentschädigungen für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Dezember I960 eine monatliche Rente von 252 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an eine monatliche Rente von 280 DM zu zahlen. J£s hat dem beklagten land die Rechte aus den §§ 121, 122 BEG Vorbehalten, Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugclasoen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Berufung gegen dao Urteil deo Landgerichte zurückzuwei3en, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu- v/eisen. Bntscheidungsgründe: Durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 28. Juli 1958 ist der Klägerin auf der Grundlage der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine Berufsochadensrente wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt worden. Für die Einreihung ist, wie sich aus den Gründen des Bescheids ergibt, das von der Klägerin nach ihren Angaben vor dem Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen von monatlich 210 Zloty in Verbindung mit ihrer Vorbildung (Volksschule und zwei Jahre Handelsschule) maßgebend gewesen. Der Bescheid vom 26. März 1959, durch den die Beruf ooehadensrente neu festgesetzt worden ist, enthält insoweit keine sachliche Änderung; in ihm wird lediglich ausgesprochen, daß die in dem erstgenannten Bescheid vor-genomnene Anrechnung von 75 # der Gesundheitsschadensrente (§ 122 BEG) vom 1. April 1957 an fortfalle, weil von diesen Zeitpunkt an die Gesundheitsschadensrente selbst nach § 121 BEG um 75 £ gekürzt werde. In dem mit dor Klage angegriffenen Bescheid vom 5. September 1961 hat die Sntschädigungobehörde es abgelehnt, die Klägerin in Anwendung der Zweiten Änderungsverordnung vom 25. Februar I960 höher einzustufen* Während auch das Landgericht eine höhere Einstufung abgelehnt hat, hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß die Klägerin, wenn das von ihr in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielte Einkommen an den maßgebenden Tabellensätzen der durch die 2. ÄndVO eingeführten Anlage 3 zur 3. DV-BEG gemessen werde, in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist schon bedenklich, daß das Berufungsgericht angenommen hat, bei dem in dem Bescheid vom 28. Juli 1958 der Einstufung zugrunde gelegten Monatseinkommen der Klägerin in Höhe von 210 Zloty habe es sich um das Nettoeinkommen gehandelt, und das Bruttoeinkommen, das 13 mal im Jahr gezahlt worden sei, habe 275 Zloty betragen. Darin liegt eine Korrektur der Feststellungen, von denen der Bescheid ausgegangen ist, die durch Art. IV der 2. ÄndVO kaum erlaubt wird. Aber das mag auf sioh beruhen. Auch wenn man davon ausgeht, das jährliche Vorverfolgungsein-komnen der Klägerin habe sich auf das Dreizehnfache von 275 Zloty belaufen, ergibt sich ein Betrag, der sov/ohl nach dom Recht, das vor dem Inkrafttreten der 2. ÄndVO galt, wie auch nach dem späteren Recht für eine Einstufung in den -6 - mittleren Dienet nicht ausreicht» Das von der Klägerin vor der Verfolgung in polnischer Währung erzielte Einkommen ist nämlich nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach der Kaufkraft, sondern nach den Devisenkurs in die deutsche Währung umzurechnen, um alsdann mit den maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 3 zur 3» DV-BEG verglichen zu werden» Der erkonnende Senat hat in mehreren Entscheidungen auogeführt, daß die in den Durchführungsverordnungen zun BundesentSchädigungsgesetz getroffenen Hegelungen, nach denen bei der Bewertung der von dem Verfolgten nach der Beendigung der Verfolgung erzielten Einkünfte in gewissem Umfang die Kaufkraft zu berücksichtigen i3t (§ 13 Abs. 6 1. DV-BEG, § 15 Abs. 6 2. DV-BEG, § 12 Abs. 3 3. DV-BEG), nicht auf die Bewertung des vor dem Beginn der Verfolgung im Ausland erzielten Einkommens übertragen werden kann. Diesen Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, daß die Fortv/irkung der schädigenden Gewaltmaßnahmen auf die wirtschaftliche Lage des Verfolgten in den Jahren nach der Beendigung der Verfolgung trotz neuer Einkünfte in den Abnahmeländern nicht zu gering bemessen werden darf» Dagegen hat der Gesetzgeber keine Bestimmungen über die Berücksichtigung der Kaufkraft des in ausländischer Währung erzielten Vorverfolgungseinkommens getroffen, obwohl ihn nicht entgangen sein kann, daß große Gruppen von Verfolgten vor dem Einsetzen der Gewaltmaßnahmen niemals Einkünfte in Reichsmark, sondern ausschließlich in ausländischer Währung erzielt haben» Die im Vergleich zu dem Devisenkurs niedrigere Kaufkraft soll trotz der Schwierigkeiten, die ihrer Ermittlung vielfach entgegensteht, in den in den Durchführungsverordnungen zu dem Bundesentachä-digungsgesotz geregelten Fällen zugunsten der Verfolgten berücksichtigt werden. Dafür, daß für die Einstufung eine Umrechnung des Einkommens nach der gegenüber den Devisenkurs höheren Kaufkraft erfolgen soll, wenn das für die Verfolgten günstiger wäre, gibt dagegen daa Gesetz mit den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften keinen Anhalt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß dann, wenn der Verfolgte sein Einkommen vor der Verfolgung in ausländischer Währung bezog, die Umrechnung nach den Devisenkurs zu erfolgen hat und der sich dann ergebende Betrag an den Tabellensätzen der Anlage 3 zur 3. DV-BHG zu messen ist, wie auch bei der Einstufung gegebenenfalls die im Laufe der Zeit geringer gewordene Kaufkraft des in Reichsmark bezogenen Einkommens unberücksichtigt bleiben muß. Der Senat hat zv/ar bisher ausdrücklich die Umrechnung nach der Kaufkraft nur bei der Einstufung wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Gesundheit abgelehnt (Urteile RzW 1962, 20 Nr. 9, 228 Nr. 28, 503 Nr. H, 1964, 577 Nr. 27; Urteil vom 5. Juli 1961 IV ZU 76/61). Die du-für maßgebenden Erwägungen gelten aber genau so, wenn es sich um die Umrechnung des vor der Verfolgung erzielten Einkommens für die Einstufung wegen Berufsschadens handelt. Die Umrechnung des von der Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens nach dem Devisenkurs ergibt auch dann, v/ernidas Jahreseinkommen nach dem dreizehnfachen Betrag eines Monatsgehalts von 275 Zloty berechnet wird, einen Heichsmarkbetrag, der erheblich unter dem für den mittleren ?jienst in der Altersstufe der Klägerin maßgebenden Betrag von 3.100 HM bleibt. Daraus folgt, daß eine Heueinstufung der Klägerin auf Grund der 2. ÄndVO nicht vorgenömmen werden kann. Da nach den durch die 2. ÄndVO geänderten Vorschriften eine höhere Einstufung, als sie durch den Bescheid vom 28. Juli 1958 erfolgt ist, nicht in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen des Art. IV der genannten Verordnung für eine neue Entscheidung Uber die Einstufung nicht gegeben. Es ist auch nicht statthaft, nunmehr der Ausbildung der Klägerin ein größeres Gewicht beizu demessen, als es in dem Bescheid vom 28. Juli 1958, in dem übrigens nicht von einem dreijährigen, sondern nur zweijährigen Besuch der Handelsschule gesprochen wird, geschehen ist. Trotzdem hat die Berufung der Klägerin zu einem geringen Teil Erfolg, während der Revision des beklagten Landes in dem entsprechenden geringen Umfang der Erfolg versagt bleiben muß. Die Rnt8chädigung8behörde hat in dem Bescheid vom 5. September 1961 die KapitalentSchädigung, die die Grundlage für die Berechnung der Rente bildet, nach Maßgabe eines vom 1. Oktober 1939 bis zu dem 51. Oktober 1953 dauernden Entschädigungszeitraums berechnet, soweit es sich um die Neufestsetzung der nach der 3« ÄndVO vom 1. Januar 1961 an erhöhten Rente handelt. In dem unanfechtbaren Bescheid vom 28. Juli 1958 ist dagegen ein Entschädigungszeitraum vom U Oktober 1939 bis zu dem 31* Dezember 1953 zugrundegelegt worden. Von diesem Entschädigungszeitraum mußte auch:. bei der Neufestsetzung der Rente ausgegangen werden, ohne daß geprüft werden konnte, ob er seinerzeit richtig festgesetzt war. Art. IV der 3* ÄndVO läßt es nicht zu, insoweit andere tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen für die Berechnung der Rente anzunehmen. Die monatliche Rente, die der Klägerin für die 2eit vom 1. Januar 1961 an zusteht, wenn von dem richtigen Bntochädigungszeitraum ausgegangen wird, beträgt 227 Bit. Bie?Klage und die Berufung haben deshalb Erfolg, soweit der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1961 an eine um 5 BM niedrigere monatliche Rente zuerkannt ist. In diesem Umfang ist die Revision des beklagten Landes unbegründet• Im übrigen aber ist auf die Revision des beklagten Landes zu dem weit überwiegenden Teil die Klage abzuweisen und die Berufung der Klügerin zurückzuweisen. Nach § 209 Abs. 1 B£G, § 92 Abs. 2 2P0 trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge. Nach § 225 Abo. 1 BEG werden gerichtliche Gebühren und Auslagen in den geoanten Verfahren nicht erhoben- Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Wilden