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BGH · IV ZR 342/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 342/64

Auf die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage hat das Landgericht durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des Eigentumsschadens abgelehnt. Gegen das Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese jedoch auf die Ablehnung der Entschädigung für Verlust seines persönlichen Eigentums beschränkt. Nach dieser Bestimmung bestehe ein solcher Anspruch insoweit nicht, als der Anspruch auf Y/iedergut-machung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Y/iedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts falle. könne daher nur bestehen, wenn die NSDAP die Sachen des Klägers oder einzelne von ihnen durch die erzwungene Vermögensübortragung nicht erworben habe, weil sie schon vorher zerstört, verunstaltet oder zur Plünderung proisgegeben und dadurch verlorengegangen seien. Schon aufgrund ihrer Stellung als seine Haushälterin habe Frau E^|^ das Recht und die Pflicht gehabt, die Sachen des Klägers während seiner Abwesenheit zu betreuen, gleichgültig ob dieser sie vor seiner Festnahme noch ausdrücklich beauftragt habe oder nicht. Es könne jedoch nicht angenommen werden, daß es damals schon zu einer gewaltsamen Zerstörung, Verunstaltung oder Plünderung der Sachen des Klägers gekommen sei. Allerdings scheine Frau später aus der Y/ohnung ausgezogön zu sein, denn nach dem Vortrag des Klägers habe sich ein fremdes Selbst wenn das der Pall gewesen sei, folge daraus nicht, dass die Sachen des Klägers unbeaufsichtigt geblieben seien. Es liege nahe, daß Frau den Kläger von einem beabsichtigten Auszug benachrichtigt habe, wie es ihre Pflicht als Haushälterin gewesen sei. Da der Kläger während seiner Inhaftierung durch Rechtsanwälte vertreten gewesen sei, die ihn sogar im Konzentrationslager aufgesucht hätten, hätte er auch Anweisungen erteilen können, was mit seinen Sachen geschehen solle. Er werde seine Anwälte oder Prau gebeten haben, sich um seine persönliche Habe zu kümmern, sei es, daß die Sachen in einem Zimmer der Y/ohnung zusammengestellt worden und dort in der Obhut der neuen Mieter oder des Hauseigentümers geblieben seien, oder sei es auch, daß sie auf ein Lager genommen und irgend einer anderen Vertrauensperson übergeben worden seien. Möglich sei auch, daß die Sachen schon bei der Überführung des Klägers in das Konzentrationslager zur Vorbereitung der späteren Aneignung durch eine Dienststelle der NSDAP sichergestellt v/orden seien. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, wenn der Anspruch seiner Rcchtsnatur nach unter besondere im Geltungsbereich des BEG geltenden Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Daß der Verlust des Hausrats, für den der Kläger Entschädigungsansprüche geltend macht, außerhalb des Geltungsbereichs der Rückerstattungsgeoetze eingotreton ist, steht, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht annimmt, dem Ausschluß eines Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 2 BEG nicht entgegen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, fällt der Anspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften der Rückerstattungsgesetze, und nur dann ist gemäß § 5 BEG ein Anspruch nach dem Entschädigungsrecht zu verneinen. 3. Wenn das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 51 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes nur dann bejahen will, wenn die NSDAP die Sachen des Klägers durch die erzwungene Vermögensübertragung nicht erhalten hat, weil sie schon vorher zerstört, verunstaltet oder zur Plünderung preisgegeben und dadurch verlorengegangen sind, was das Berufungsgericht jedoch für ausgeschlossen hält, so kommt es nicht deshalb zu einer Ablehnung des Entschädigungsanspruchs des Klägers, weil dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach ein rückerstattungs-rcchtlichor Ansprucli ist, sondern deshalb, weil die sachlichen Voraussetzungen des § 51 BEG seiner Ansicht nach nicht gegeben sind. rufungsgcricht das Vorliegen dieses Tatbestandes deshalb verneint, weil nach der Festnahme des Klägers seine Y/oh-nungsoinrichtung zunächst in der Obhut seiner Haushälterin Frau E^^fe geblieben sei, wobei cs dahingestellt sein läßt, ob Frau E^^^ Hauptmieterin der gesamten Wohnung war oder ob der Kläger selbst Hauptmieter war, so ist diese Auffassung nicht zur Begründung dafür geeignet, daß Frau um* tatsächlich über die Sachen des Klägers eine seine Interessen wahrende Aufsicht ausgeübt hat. hälterin das Recht und die Pflicht hatte, die Sachen des Klägers während seiner Abwesenheit zu betreuen und daß sie hierzu auch ungeachtet ihres hohen Alters in der Lage war, ist nicht entscheidend. - Io tfijgung ausser acht lassen zu können, es liege nahe,daß Frau den Kläger von einem beabsichtigten Auszug benachrichtigt habe, v/ie es ihre Pflicht als Haushälterin gewesen sei. erteilen können, was mit seinen Sachen geschehen soll, er werde seine Anwälte oder Frau gebeten haben, sich um seine persönliche Habe zu kümmern, sei es, dass die Sachen in einem Zimmer der Wohnung zusammengestellt v/orden und dort in der Obhut der neuen Mieter oder des Hauseigentümers geblieben seien oder sei es, daß sie auf ein Lager genommen oder irgend einer anderen Vertrauensperson übergeben worden seien, möglich sei auch, dass die Sachen schon bei der Überführung des Klägers in das KZ zur Vorbereitung der späteren Aneignung durch eine Dienststelle der NSDAP sichergestellt worden seien. Bs spricht nichts dafür, daß eine der verschiedenen Möglichkeiten, die das Berufungsgericht aufzählt, sich tatsächlich verwirklicht hat. Bloße Möglichkeiten reichen aber zur Rechtfertigung der Annahme, daß die Sachen des Klägers nach seiner Inhaftierung unter einer seine Interessen wahrenden' Aufsicht/ gebliebpn <sind?1v;

Zitierte Normen: § 5 BEG
VorschriftAufsichttatsächlichBEGNSDAPAnspruchBerufungsgerichtKlägerSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 51 Abs. 1 Ziff. 1
Zum Begriff einer die Interessen des Verfolgten wahrenden Aufsicht.
BGH,Urt. v. 2.Februar 1966 -IV ZR 342/64 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2.	Februar 1966 B r o e s k o Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Simon S
'Israel,
 tr.,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des
 Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22.April 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am	19oo	in	(Polen) geborene
 Kläger ist jüdischer Abstammung. Bis zu dem Ende des Jahres 1933 war er in	als	Strumpffabrikant tätig. Er be-
wohnte als Junggeselle drei Zimmer im 1.Stock des Hauses SfllBstraße	die er mit eigenen Möbeln und Einrichtungs
 gegenständen auegestattet hatte. Frau SVfl, die das vierte Zimmer der Wohnung bewohnte, führte ihm den Haushalt. Am 3o.Dezember 1933 wurde er wegen angeblichen Betrugs und wegen Devisen- oder Steuerstraftaten verhaftet und zunächst in das Polizeigefängnis, später in das Gerichtsgefängnis eingeliefort. Im Juni 1934 wurde er in das Konzentrationslager Sachsenburg überführt. Auf das Bemühen seiner Rechtsanwälte Dr.SflBHl und Dr.RfBHBBHB wurde er am 12. Dezember 1934 aus den Lager entlassen, nachdem er die
 
Erklärung abgegeben hatte, das3 er auf seine sämtlichen Vermögenswerte zugunsten der NSDAP verzichte und das Reichsgebiet innerhalb von 48 Stunden verlassen werde* Einige Tage später wanderto der Kläger in die Tschechoslowakei und im Jahre 1936 weiter nach Palästina aus,
 Der Kläger hat Entschädigungen für Gesundheitsschaden, für Preihoitsschaden und für Berufsschäden erhalten. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um die Entschädigung wegen Verlustes seiner Wohnungsund Geschäftseinrichtung und um Ersatz seiner Auswanderungo-kosten. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Auf die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage hat das Landgericht durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des Eigentumsschadens abgelehnt. Gegen das Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese jedoch auf die Ablehnung der Entschädigung für Verlust seines persönlichen Eigentums beschränkt.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung de3 angefochtenen Urteils, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung wegen Schadens an Eigentum 75.ooo,- DM zu zahlen. Seine Klage blieb in der Berufungsinstanz erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassonen Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.
Das beklagte Land lässt sich im Revisionsrechtezug nicht vertreten.
 
EntScheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Oborlandesgeriöht hat dem Kläger eine Entschädigung weg on Verlustes seiner Y/ohnungseinrichtung vor-
\
sagt, weil § 5 BEG döm Entschädigungsanspruch entgegon-stehe. Nach dieser Bestimmung bestehe ein solcher Anspruch insoweit nicht, als der Anspruch auf Y/iedergut-machung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Y/iedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts falle. Dieses sei hier der Pall. Nach seinem glaubhaften Vortrag habe der Kläger, um seine Freilassung aus dem Konzentrationslager zu erreichen, auf sein gesamtes Vermögen zugunsten der NSDAP verzichten müssen. Soweit die NSDAP die Vermögenswerte des Klägers tatsächlich erhalten habe, sei dies nach Art. 2 Abs. 1 des Rückerstattungsgesotzes für die Britische Zone und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Rückerstattungsgesetze eine ungerechtfertigte Entziehung, für die grundsätzlich nach Rückerstattungsrocht Ersatz zu leisten sei. Allerdings könne der Kläger aufgrund der rückerstattungsrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Pall keinen Ersatz erlangen, weil der Geltungsbereich dieser Vorschriften auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlins beschränkt sei und in der sowjetischen Besatzungszone keine Rückerstattung geleistet v/erdo. Hierauf komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei vielmehr die Rechtsnatur des Anspruchs. Dies werde in § 5 Abs. 2 BEG ausdrücklich bestimmt. Ein Entschädigungsanspruch nach § 51 BEG
 
könne daher nur bestehen, wenn die NSDAP die Sachen des Klägers oder einzelne von ihnen durch die erzwungene Vermögensübortragung nicht erworben habe, weil sie schon vorher zerstört, verunstaltet oder zur Plünderung proisgegeben und dadurch verlorengegangen seien. Dies halte der Senat jedoch für ausgeschlossen. Nach der Festnahme des Klägers sei seine V/ohnungseinrichtung zunächst in der Obhut seiner Haushälterin Frau	geblieben.	Dabei	könne dahingestellt bleiben, ob Frau	wie	der	Kläger vor-
getragen habe, Hauptmieterin der gesamten Wohnung oder ob, wie er neuerdings behaupte, er selbst Hauptmieter gewesen sei. Schon aufgrund ihrer Stellung als seine Haushälterin habe Frau E^|^ das Recht und die Pflicht gehabt, die Sachen des Klägers während seiner Abwesenheit zu betreuen, gleichgültig ob dieser sie vor seiner Festnahme noch ausdrücklich beauftragt habe oder nicht. Frau	sei	auch
 trotz ihres Alters zu einer Beaufsichtigung der Sachen in der Lage gewesen, denn sie habe nur Unbefugten den Zutritt zur Y/ohnung verwehren brauchen. Zwar hätte sie Gewaltakte von Parteifunktionären nicht verhindern können. Es könne jedoch nicht angenommen werden, daß es damals schon zu einer gewaltsamen Zerstörung, Verunstaltung oder Plünderung der Sachen des Klägers gekommen sei. Denn in den Jahren 1933 - 1934 seien derartige eigenmächtige und gewaltsame Übergriffe gegen das Eigentum von Juden noch verhältnismässig selten gewesen. Sic hätten sicherlich ein solches Aufsehen erregt, daß sich einer der zahlreichen Zeugen heute noch daran erinnern würde. Allerdings scheine Frau später aus der Y/ohnung ausgezogön zu sein, denn nach dem Vortrag des Klägers habe sich ein fremdes
 
Namensschild an der Y/ohnungstür befunden, als er nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager dort habe nachsehen wollen. Selbst wenn das der Pall gewesen sei, folge daraus nicht, dass die Sachen des Klägers unbeaufsichtigt geblieben seien. Es liege nahe, daß Frau den Kläger von einem beabsichtigten Auszug benachrichtigt habe, wie es ihre Pflicht als Haushälterin gewesen sei.
Da der Kläger während seiner Inhaftierung durch Rechtsanwälte vertreten gewesen sei, die ihn sogar im Konzentrationslager aufgesucht hätten, hätte er auch Anweisungen erteilen können, was mit seinen Sachen geschehen solle. Er werde seine Anwälte oder Prau	gebeten	haben,	sich
 um seine persönliche Habe zu kümmern, sei es, daß die Sachen in einem Zimmer der Y/ohnung zusammengestellt worden und dort in der Obhut der neuen Mieter oder des Hauseigentümers geblieben seien, oder sei es auch, daß sie auf ein Lager genommen und irgend einer anderen Vertrauensperson übergeben worden seien. Möglich sei auch, daß die Sachen schon bei der Überführung des Klägers in das Konzentrationslager zur Vorbereitung der späteren Aneignung durch eine Dienststelle der NSDAP sichergestellt v/orden seien. Es sei jedoch nicht anzunehmen, daß die Sachen ohne jede Aufsicht in der Wohnung zurückgeblieben seien, oder daß sich irgendwelche fremde Personen ihrer bemächtigt hätten oder daß sie sonst abhanden gekommen seien, bevor der Kläger gezwungen v/orden sei, sie der NSDAP zu übertragen.
2. Diese Ausführungen:/halten der Revision des Klägers nicht stand.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, wenn der Anspruch seiner Rcchtsnatur nach unter besondere im Geltungsbereich des BEG geltenden Vorschriften zur Wiedergutmachung
 nationalsozialistischen Unrechts fällt. Zu diesen Vorschriften gehören nach Abs. 1 des § 5 BEG insbesondere auch die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände. Daß der Verlust des Hausrats, für den der Kläger Entschädigungsansprüche geltend macht, außerhalb des Geltungsbereichs der Rückerstattungsgeoetze eingotreton ist, steht, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht annimmt, dem Ausschluß eines Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 2 BEG nicht entgegen. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß der Verzicht des Klägers auf sein ganzes Vermögen zugunsten der NSDAP nicht geeignet ist, einen Wiedergutraachungsanspruch auf Grund der Rückerstattungsgesetze zu begründen. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur dann, wenn ein Pall der Entziehung eines feststellbaren Vermögencgegenstandes vorliegt. Eine Entziehung wiederum erfordert nicht nur auf Seiten des Betroffenen don Verlust des Vermögensgegenstandes, sondern auch auf Seiten des Entziehers den Erv/erb der Eigentümerstellung an diesem Gegenstand, sei es, daß der Entzieher den Gegenstand sich unmittelbar angeeignet hat, oder sei es auch, daß er ihn aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts erlangt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, fällt der Anspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften der Rückerstattungsgesetze, und nur dann ist gemäß § 5 BEG ein Anspruch nach dem Entschädigungsrecht zu verneinen. Daß die Voraussetzungen des § 5 BEG vorliegen, muß durch das Gericht festgestellt werden. An dieser Feststellung fehlt es im vorliegenden Pall.
 
3.	Wenn das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 51 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes nur dann bejahen will, wenn die NSDAP die Sachen des Klägers durch die erzwungene Vermögensübertragung nicht erhalten hat, weil sie schon vorher zerstört, verunstaltet oder zur Plünderung preisgegeben und dadurch verlorengegangen sind, was das Berufungsgericht jedoch für ausgeschlossen hält, so kommt es nicht deshalb zu einer Ablehnung des Entschädigungsanspruchs des Klägers, weil dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach ein rückerstattungs-rcchtlichor Ansprucli ist, sondern deshalb, weil die sachlichen Voraussetzungen des § 51 BEG seiner Ansicht nach nicht gegeben sind.
4.	Die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die Auffassung des Berufungsgerichts als richtig erscheinen zu lassen. Der Entschädigungsanspruch wegen Eigentumsschadens besteht nach § 51 Abo. 1 BEG, wenn eine dem Verfolgten im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache
 im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist. Der Entschädigungsanspruch besteht nach Abs. 3 Ziff. 1 der genannten Vorschrift auch dann, wenn der Verfolgte eine ihm gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat. Nur dieser Tatbestand kommt im vorliegenden Fall nach dem vom Berufungsgericht fcstgestellten Sachverhalt in Betracht. Wenn das Be-
 
rufungsgcricht das Vorliegen dieses Tatbestandes deshalb verneint, weil nach der Festnahme des Klägers seine Y/oh-nungsoinrichtung zunächst in der Obhut seiner Haushälterin Frau E^^fe geblieben sei, wobei cs dahingestellt sein läßt, ob Frau E^^^ Hauptmieterin der gesamten Wohnung war oder ob der Kläger selbst Hauptmieter war, so ist diese Auffassung nicht zur Begründung dafür geeignet, daß Frau um* tatsächlich über die Sachen des Klägers eine seine Interessen wahrende Aufsicht ausgeübt hat. Es fehlt zunächst an einer ausreichenden Feststellung, daß in der Person der Frau E^^^ die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt waren, die nachuder Rechtsprechung des erkennenden Senats ( vgl. RzW 1965, 23o Nr. 25) erfüllt sein müssen, um eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht annehmen zu können. Ob Frau	als	Haus-
hälterin das Recht und die Pflicht hatte, die Sachen des Klägers während seiner Abwesenheit zu betreuen und daß sie hierzu auch ungeachtet ihres hohen Alters in der Lage war, ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, dt=ß sie diese Aufsicht auch tatsächlich aus-geübt hat. Diese Aufsicht muß, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29.Mai 1959 - IV ZR 318/58 -(LM Nr. 11 zu § 51 BEG 1956 « RzW 1959, 466 ) betont hat, während der gesamten Haftdauer fortbestanden haben. Auch hierzu fohlt es an einer hinreichenden Feststellung. Der in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts mitgeteilte Sachverhalt spricht vielmehr gegen die Annahme einer fortdauernden Betreuung. Denn danach fand der Kläger nach seiner Entlassung aus dem KZ, als er nach seinen Sachen sehen wollte, an der Wohnungstür ein fremdes Namensschild vor. Boi diesem Sachverhalt bestehen Gründe dafür, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Ziff. 1 BEG grundsätzlich zu bejahen. Das Berufungsgericht glaubt, die gegen die Bejahung einer die Interessen des Klägers wahrenden Aufsicht bestehenden Bedenken mit der Er-
- Io
 tfijgung ausser acht lassen zu können, es liege nahe,daß Frau	den	Kläger von einem beabsichtigten Auszug
 benachrichtigt habe, v/ie es ihre Pflicht als Haushälterin gewesen sei. Da der Kläger während seiner Inhaftierung durch Rechtsanwälte vertreten gewesen sei, die ihn sogar im KZ besucht hätten, .hhbe* .er.-auch.Anweisungen' erteilen können, was mit seinen Sachen geschehen soll, er werde seine Anwälte oder Frau	gebeten haben, sich um
 seine persönliche Habe zu kümmern, sei es, dass die Sachen in einem Zimmer der Wohnung zusammengestellt v/orden und dort in der Obhut der neuen Mieter oder des Hauseigentümers geblieben seien oder sei es, daß sie auf ein Lager genommen oder irgend einer anderen Vertrauensperson übergeben worden seien, möglich sei auch, dass die Sachen schon bei der Überführung des Klägers in das KZ zur Vorbereitung der späteren Aneignung durch eine Dienststelle der NSDAP sichergestellt worden seien. Diese Ausführungen beruhen auf bloßen Vermutungen, für die es an jeder tatsächlichen Untermauerung fehlt. Bs spricht nichts dafür, daß eine der verschiedenen Möglichkeiten, die das Berufungsgericht aufzählt, sich tatsächlich verwirklicht hat. Bloße Möglichkeiten reichen aber zur Rechtfertigung der Annahme, daß die Sachen des Klägers nach seiner Inhaftierung unter einer seine Interessen wahrenden' Aufsicht/ gebliebpn <sind?1v; .v, nicht aus.
 
Aus diosen Gründen muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstnnz zurückverv/iesen werden. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG zu dem Tragen kommt.
Ascher	Maaß	Wilden
 Dr.Loev/enheim	von	der Mühlen