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BGH · IV ZR 342/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 342/63

Beklagten und Revicionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Br« Graf für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Düsseldorf vom 8. Hit der vom Berufungs gericht zugclacccnon Revision beantragt die Klägerin, das abweisende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zuräckzuverweisen. Sie sei weder Staatenlose noch Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28. Die Klägerin sei aber auch nioht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Ziff.2 dor Genfer Konvention. Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht auf folgende Erwägungen: Die Tatsache» daß die Klägerin Polen nicht aus Verfolgungsgründen der in der Genfer Konvention bezeichnten Art verlassen habe» stehe der Bejahung ihrer Flüchtlings** cigcnschsft im Sinne des Art'. Die Hinderung der Rückkehr aus Furcht vor Verfolgung setze aber voraus» daß die Klägerin überhaupt die Absicht gehabt habe» jemals wieder nach Polen zurückzukehren0 Das sei, nach der Überzeugung dos Gerichts nicht der Fall gewesen* Hiergegen sprächen entscheidend ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse» dio dazu geführt hätten» daß sie in Belgien» dessen Staatsangehörigkeit sic seit 1952 besitze» ihre neue Heimat erblicke. Wenn das Gericht anninunt daß die Klägerin ihre polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe» so beruht dieoo Meinung auf der Auslegung der polnischen Staatsangehörigkcitsgccetzeo Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der ileinung» daß die Klägerin Zu Unrecht vorneint das Berufungsgericht dagegen die Flüchtlingseigcnschaft der Klägerin im Sinne des Art. 1 A Ziff.2 der Konvention. 3. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der genannten Bestimmungen deshalb , weil die Klägerin in Belgien eine neue Heimat gefunden und aus diesem Grunde niemals die Absicht gehabt habe9 in ihr Geburtsland Polen zurückzukehren. Was diese Befürchtung anlangt, so ist, wie der erkennende Senat in den erwähnten Entscheidungen ausgeführt hat, hierzu nicht die Feststellung erforderlich, daß gerade die Klägerin in ihrer Person solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesotzt sein würde. Ausgehend von dem Zweck der Konvention ist jedoch anzunehmen, daß in jedem Fall die begründete Furcht der Bedrohung von Leben und Freiheit unter den Begriff der Furcht vor Verfolgung fällt. Weiter ist zu fordorn, daB die Verfolgung im Sinne der Bestimmung des Art. 1 A 2 der Genfer Konvention von der Regierung und nicht nur von der Bevölkerung ausgeht.

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Volltext der Entscheidung

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IV ZR 342/63
Verkündet am 28« Oktober 1964 Broeske, Justizangestellte als ürkundöbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Brau Hindo K
Belgien,
4P, Hue
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und HevisionsKlägerin, Rechtsanwalt Dr«
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch dfe Landesrentenbehörde in Düsseldorf*
Beklagten und Revicionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Br« Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Düsseldorf vom 8. Mai 1963 aufgehoben«
Der Rechtsstreit v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rcvisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/icoen«
Von Rechts v/egen
 Tatbestand
Bio im Jahre 19o9 in Polen geborene jüdische Klägerin ist im Jahro 1921 nach Belgien ausgewandert und hat im Jahre 194o in I^HHfcdie Jähe geschlossen. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen9 die in Belgien geboren ist, Bor Ehemann der Klägerin i3t in Jahre 194o in Frankreich verstorben. Die Klägerin selbst hat zunächst als Näherin in Belgien gearbeitet und später in IflHB ein Strumpfwaren-gcschäft betrieben. Xm Jahre 1952 hat sie die belgische Staatsangehörigkeit erworben. Ihr Antrag, ihr wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Entschädigung zu gewähren, blieb bei der Entschädigungsbehörde und bei den Gerichten in erster und zweiter Instanz erfolglos. Hit der vom Berufungs gericht zugclacccnon Revision beantragt die Klägerin, das abweisende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zuräckzuverweisen.
Bas beklagte Band hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt.
Sntscheidunffsaründei
 Bic Revision ist begründet.
1.	Bas Berufungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß die Klägerin die AnspruchsVoraussetzung des § 16o BEG, die allein als Auspruchagrundlago in Frage kommen könnte, nicht erfülle. Sie sei weder Staatenlose noch Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28. Juli 1951. Baß die
 Klägerin die Voraussetzungen dieses Abkommens gemäß Arte 1 A Ziff. 1 nicht erfülle» könne keinem Zweifel unterliegen. Die Klägerin sei aber auch nioht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Ziff. 2 dor Genfer Konvention.
Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht auf folgende Erwägungen: Die Tatsache» daß die Klägerin Polen nicht aus Verfolgungsgründen der in der Genfer Konvention bezeichnten Art verlassen habe» stehe der Bejahung ihrer Flüchtlings** cigcnschsft im Sinne des Art'. 1 A Ziff. 2 der Konvention nicht entgegen. Es genügo vielmehr der Umstand» daß während ihrer Abwesenheit in ihrem Heimatlande Umstände aufgetreten seien» die eine wohlbcgründete Furcht vor Verfolgung bei ihr hervorgerufen und deshalb ihre Rückkehr verhindert hätten. Die Hinderung der Rückkehr aus Furcht vor Verfolgung setze aber voraus» daß die Klägerin überhaupt die Absicht gehabt habe» jemals wieder nach Polen zurückzukehren0 Das sei, nach der Überzeugung dos Gerichts nicht der Fall gewesen* Hiergegen sprächen entscheidend ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse» dio dazu geführt hätten» daß sie in Belgien» dessen Staatsangehörigkeit sic seit 1952 besitze» ihre neue Heimat erblicke.
2.	Diese Ausführungen sind» wie die Revision mit Recht goltond macht» nicht frei von Rechtoirrtum. Nicht gerügt werden kann mit der Revision die Ansicht dos Berufungsgerichts» die Klägerin sei nicht staatenlos» sondern polnische Staatsangehörige gewesen. Wenn das Gericht anninunt daß die Klägerin ihre polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe» so beruht dieoo Meinung auf der Auslegung der polnischen Staatsangehörigkcitsgccetzeo Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der ileinung» daß die Klägerin
 
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 nicht Flüchtling im Sinne des Art» 1 A Ziff* 1 der Genfer Konvention ooi. Insoweit erhobt die Revision auch keine Einwendungen. Zu Unrecht vorneint das Berufungsgericht dagegen die Flüchtlingseigcnschaft der Klägerin im Sinne des Art. 1 A Ziff. 2 der Konvention. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen hierfür nicht aus.
3.	Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der genannten Bestimmungen deshalb , weil die Klägerin in Belgien eine neue Heimat gefunden und aus diesem Grunde niemals die Absicht gehabt habe9 in ihr Geburtsland Polen zurückzukehren. Auf den Rüclckehrwillen kommt cs, wie der erkennende Senat in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 12. Juli 1963 -IV ZQ 254/62 -9 RzVY 1964, 76. und - IV ZR 269/62 BzV/ 1964, 81 betont hat9 nicht an. Entscheidend sei nicht9 so hat der erkennende Senat auogeführt, ob der Verfolgte überhaupt die Absicht gehabt habe, in sein Geburtsland zurückzukehren.
Es komme vielmehr darauf an,.ob er, wenn er zurückkebren würde9 Verfolgungsmaßnahmen der in seinem Geburtsland regierenden kommunistischen llachthcber befürchten müßte.
Was diese Befürchtung anlangt, so ist, wie der erkennende Senat in den erwähnten Entscheidungen ausgeführt hat, hierzu nicht die Feststellung erforderlich, daß gerade die Klägerin in ihrer Person solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesotzt sein würde. Es reicht vielmehr aus, daß die in der Person der Klägerin gegebenen, auf Basso, Religion und Rationalität beruhenden Umstände die Befürchtung rechtfertigen, sie künne wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe ebenfalls vorfolgt worden* Biese Befürchtung ist bereits dann begründet, wenn vorhergehende Ereignisse in ihrem ücimatlcndc der Klägerin Anlaß zu einer derartigen
 
Befürchtung geben (vgl. BGH. vom 1. Juli 1964 - IV ZR 191/63 RzV/ 1964, 470 *^). Der Begriff der Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Konvention angegobenen Gründen ist in der Konvention nicht bestimmt. Ausgehend von dem Zweck der Konvention ist jedoch anzunehmen, daß in jedem Fall die begründete Furcht der Bedrohung von Leben und Freiheit unter den Begriff der Furcht vor Verfolgung fällt. Hierüber besteht soweit ersichtlich, in der Literatur, die sich mit der Genfer Konvention beschäftigt, Übereinstimmung. (vgl. z. B. Zink:
 Das Asylrocht in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Vorwaltungogcrichte, Dissertation 1962, S. 74; ebenso v/eiß, The concept of the refugee in international lav; in Journal du Droit International, Jahrgang i960 (Ed. 87) S. 97o f). Der Katalog der gemäß Art. 1 A 2 der Genfer Konvention geschützten Rechtsgütcr ist hiermit jedoch noch nicht abschließend umschrieben. Auch die Verletzung anderor Rechtsgütcr kann eine Verfolgung im Sinne der genannten Vorschrift bedeuten, wenn es sich um lebenswichtige Rechtsgütcr des Betroffenen handelt. Hierzu kann beispielsweise unter Umständen auch das Rochtsgut der ungehindex'tcn Religionsausübung gehören. Auch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung ist von dem Begriff dor Verfolgung nicht generell ausgeschlossen. Allerdings kann nicht jede Beschränkung odor Brochv;erung der Berufsausübung als Verletzung eines durch die Genfer Konvention geschützten Rechts-guts angesehen werden. Das ist nur dann der Fall, wenn die befürchtete Behinderung in der wirtschaftlichen Betätigung die Existenz des Verfolgten erheblich bedroht. Erforderlich ist in jedem Falle, daß die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz nicht sohon in der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Crdnung des Heimatotaates des Verfolgten
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begründet ist, sondern daS gerade ihn solche Maßnahmen troffen können, denen die Gesamtheit der anderen Bürger dieses Staates nicht unterliegt.
Weiter ist zu fordorn, daB die Verfolgung im Sinne der Bestimmung des Art. 1 A 2 der Genfer Konvention von der Regierung und nicht nur von der Bevölkerung ausgeht.
Bas ergibt sich daraus, daB der Flüchtling, der die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, nach dem Wortlaut des Gesetzes den Schutz des Staates nicht in Anspruch nehnon kann oder will« Da der Schutz gewöhnlich durch die Regierung gewährt wird, kann es einem Flüchtling nur dann nicht zugemutet werden, den Schutz seines Heimatstaates bzw. seiner Regierung in Anspruch zu nehmen, wenn die Verfolgung durch die Regierung veranlaßt oder ermutigt worden ist, oder wenn die Regierung dem Flüchtling diesen Schutz aus irgendeinem Grunde versagt. Hur der Flüchtling kann cs daher ablehnen, den Schutz seines Heimatstactes in Anspruch zu nehmen, auf den diese Voraussetzung zutrifft (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 23. Oktober 1964 * IV ZR 325/63
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Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurtcilo an die Vorinstanz zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung zi^rückzuvervveisen«
Aooher Baske Maaß Wilden J>r« Graf