Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten des Revisions' Verfahrens«, an das Berufungsgericht zurückvor\7ic:en,. Der am 14« Juli 1894 in Belzyce/Polen geborene jüdische Kläger lebt seit Jahrzehnten ununterbrochen in Holland, Hier wurde er während des letzten Weltkriegs: von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffene Er mußte ab Mai *942 den Judenstern tragen« Seit August 1942 lebte er nach seiner Darstellung bis zu dem Ausgang des Krieges versteckt unter menschenunwürdigen Bedingungen« Nach seiner Befreiung ist er wieder nach Rotterdam zurück“ gekehrt9 wo er schon vor dem Kriege gewohnt und zwei Konfektionsgeschäfte betrieben hatte« Seit Oktober 1957 besitzt er die niederländische Staatsangehörigkeit«, Mit der vom erkennenden Senat zugolassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter« Ililfsv.cicc beantragt er9 das Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwcinen0 1 o Das Berufungsgerieht führt zur Begründung seines klagabweisenden Urteils aus,, daß der Kläger die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaf^t im Sinne der Genfer Konvention vom 28„ Juli 195t nicht erfülle,, Das ergebe sich aus seinem eigenen Vortrag mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit0 Die gesamten Lebensun-stände des Klägers rechtfertigten allein die Feststellung, daß er sich zu keinem Zeitpunkt aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner rassischen Abstammung oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Polens befunden habe. 2o Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtumo' Rechtlich unangreifbar sind allerdings die Ausführungen des BerufungsurteilSo daß der Kläger niemals staatenlos gewesen sei und deshalb keine Ansprüche gemäß § 16o BEG als Staatenloser geltend machen könne«. liegen nicht der Nachprüfung im Revisionsrechtszugo Beden!''iv-frei ist es auch«, wenn das Berufungsgericht die Flüchtlxn-eigenschaft des Klägers im Sinne des Art* t A Ziff* 1 der Genfer Konvention verneinte Dagegen verneint das Berufungsgericht zu Unrecht die Flüchtlingseigencchaft des Klägers gemäß Arto 1 A Ziffo 2 der Konvention* Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der vorgenannten Konvention kommt es auf die Gründe9 die den Kläger zur Auswanderung bewogen haben«, nicht an* Das hat der erkennende Senat in den grundlegenden Entscheidungen vom 12* Juli 7 963 - IV ZR 254/62 ~ RzW 1964? 3* Der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht entgegen, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Belgien eine neue Heimat gefunden und aus diesem Grunde niemals die Absicht gehabt hatp in sein Geburtsland Dolen zurückzukehreno Der Rückkehrwill e' ist«, wie der erkennende Senat in den oben angeführten Entscheidungen von 12c Juli 1963 weiter dargelegt hat«, für die Zuerkennung der Dliichtlj .gu eigenschaft ebenfalls nicht erforderlich* Entscheidend ist nicht?
ö6& Verkündet am 28o Oktober 1964 Broeske? Justizangestellte als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem iintschädigungsrechts3treit des Kaufmanns Aron Uszev tetraat Holland 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägcrs, Rechtsanwalt Dr0 gegen das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,, Beklagten und Revisionsbeklagten., hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Recker, Maaß? Wilden und Dr0 Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Cberlandesgcrichts Düsseldorf vom lOo Juli 1963 aufgehoben0 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten des Revisions' Verfahrens«, an das Berufungsgericht zurückvor\7ic:en,. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der am 14« Juli 1894 in Belzyce/Polen geborene jüdische Kläger lebt seit Jahrzehnten ununterbrochen in Holland, Hier wurde er während des letzten Weltkriegs: von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffene Er mußte ab Mai *942 den Judenstern tragen« Seit August 1942 lebte er nach seiner Darstellung bis zu dem Ausgang des Krieges versteckt unter menschenunwürdigen Bedingungen« Nach seiner Befreiung ist er wieder nach Rotterdam zurück“ gekehrt9 wo er schon vor dem Kriege gewohnt und zwei Konfektionsgeschäfte betrieben hatte« Seit Oktober 1957 besitzt er die niederländische Staatsangehörigkeit«, Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit« Diesen Anspruch lehnte die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 8«, Dezember *962 ab9 weil die beim Kläger festgestellten Körper- und Gesundheitsschäden ausschließlich schicksalhaft und anlagebedingt entstanden seien«. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom Kläger erhobene KlageP mit der er die Zuerkennung einer Kapitalentschädigung«! einer Rentonnachzahlung und einer monatlichen Rente beantragt hatte«, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Mit der vom erkennenden Senat zugolassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter« Ililfsv.cicc beantragt er9 das Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwcinen0 Das beklagte Land hat im Revisionsrechtszug keine Anträge gestellt« Bntscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet,, 1 o Das Berufungsgerieht führt zur Begründung seines klagabweisenden Urteils aus,, daß der Kläger die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaf^t im Sinne der Genfer Konvention vom 28„ Juli 195t nicht erfülle,, Er sei entgegen seiner Behauptung niemals staatenlos gewesen; ebenso wenig sei er Flüchtling im Sinne von Art, 1 A Ziffö 1 der Genfer Konvention* denn er sei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens am 28* Juli 1951 nicht von der IRO oder einer anderen zuständigen Organisation als Flüchtling anerkannt worden,. Aber auch nach Art« 1 A Ziff. 2 könne ihm die Hüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden* Br habe seine Heimat Polen nicht aus Furcht vor einer erneuten rassischen Verfolgung* sondern allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,. Auch habe er nicht die Absicht gehabt9 nach Polen zurückzukohrcn. In Holland habe er seine persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen und den Mittelpunkt seines Lebens gehabt. Das ergebe sich aus seinem eigenen Vortrag mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit0 Die gesamten Lebensun-stände des Klägers rechtfertigten allein die Feststellung, daß er sich zu keinem Zeitpunkt aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner rassischen Abstammung oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Polens befunden habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich* die die Annahme zuließen,, daß er sich aus begründeter Furcht vor erneuter Verfolgung von seinem Heimatland Polen locgcccgt habe/ ü 4 ~ 2o Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtumo' Rechtlich unangreifbar sind allerdings die Ausführungen des BerufungsurteilSo daß der Kläger niemals staatenlos gewesen sei und deshalb keine Ansprüche gemäß § 16o BEG als Staatenloser geltend machen könne«. Das Berufungsgericht verneint die Staatenlosigkeit des Klägers auf Grund der polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzeo Diese Gesetze und ihre Auslegung durch das Berufungsgericht unt j;. liegen nicht der Nachprüfung im Revisionsrechtszugo Beden!''iv-frei ist es auch«, wenn das Berufungsgericht die Flüchtlxn-eigenschaft des Klägers im Sinne des Art* t A Ziff* 1 der Genfer Konvention verneinte Dagegen verneint das Berufungsgericht zu Unrecht die Flüchtlingseigencchaft des Klägers gemäß Arto 1 A Ziffo 2 der Konvention* Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der vorgenannten Konvention kommt es auf die Gründe9 die den Kläger zur Auswanderung bewogen haben«, nicht an* Das hat der erkennende Senat in den grundlegenden Entscheidungen vom 12* Juli 7 963 - IV ZR 254/62 ~ RzW 1964? 76 und - IV ZR 269/62 -9 RzW 7964, 81 mit eingehender Begründung dargelegt0 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der genannten Entscheidungen Bezug genommen* 3* Der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht entgegen, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Belgien eine neue Heimat gefunden und aus diesem Grunde niemals die Absicht gehabt hatp in sein Geburtsland Dolen zurückzukehreno Der Rückkehrwill e' ist«, wie der erkennende Senat in den oben angeführten Entscheidungen von 12c Juli 1963 weiter dargelegt hat«, für die Zuerkennung der Dliichtlj .gu eigenschaft ebenfalls nicht erforderlich* Entscheidend ist nicht? ob der Kläger überhaupt die Absicht gehabt hat«, in sein Geburtsland zurückzukehren» Es kommt vielmehr allein darauf an, ob er, wenn er zurückkehren würde, Verfolgungsmaßnahmen der in seinem Geburtsland regierenden kommunistischen Machthaber befürchten müßte» Was diese Befürchtung anlangt, so ist hierzu nicht die Feststellung erforderlich, daß gerade der Kläger in seiner Person solchen Verfolgungen maßnahmen ausgesetzt sein würde, es reicht vielmehr aus, daß die in der Person des Klägers gegebenen, auf Rasse, Religion und Nationalität beruhenden Umstände die Befürcht rechtfertigen, er könne wegen seiner Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe ebenfalls verfolgt werden» fiese Befürchtung ist bereits dann begründet, wenn vorhergehende Ereignisse in seinem Heimatland Anlaß zu einer derartigen Befürchtung geben (vgl» BGH vom 1» Juli 1964 - IV ZR 19V''* RzW 1964, 470 Der Begriff der Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Konvention angegebenen Gründen ist in dor Konvention nicht bestimmt» Ausgehend von dem Zweck der Konvention ist jedoch anzunehmen, daß in jedem Falle die begründete Furcht der Bedrohung von Leben und Freiheit unter den Begriff der Furcht vor Verfolgung fällt» Hierüber besteht, soweit ersichtlich, in der Literatur, die sich mit der Genfer Konvention beschäftigt, Übereinstimmung (vgl» z»B» Zink“ Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen vom 28» Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, Dissertation 1962» S» 74; Ebenso Weiß, The concept of the refugee in international law in Journal du Droit International, Jahrgang i960 (Pd» 87), So 97o f)o Der Katalog der gemäß Art» 1 a 2 der Genfer Konvention geschützten Rechtsgütcr ist hiermit jedoch noch nicht abschließend umschrieben» Auch die Verletzung andere? Rechtsgüter kann eine Verfolgung im Sinne der genannten 6 — Vorschrift bedeuten, wenn es sich um lebenswichtige Roch' -guter des Betroffenen handelt* Hierzu kann beispielsweise unter Umständen auch das Hechtsgut der ungehinderten Religionsausübung gehören* Auch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung ist von dem Begriff der Verfolgung nicht generell ausgeschlossene. Allerdings kann nicht jede Beschränkung oder Erschwerung der Berufungsaus-Übung als Verletzung eines durch die Genfer Konvention geschützten Hechtsguts angesehen werden* Bas ist nur dann der Pall, wenn die befürchtete Behinderung in der wirtschaftlichen Betätigung die Existenz des Verfolgten erheblich bedroht» Erforderlich ist in jedem Falle, daß die Bedrohung de. • wirtschaftlichen Existenz nicht schon in der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung des Heimatstaates des Verfolgten begründet ist, sondern daß gerade ihn solche Maßnahmen treffen können, denen die Gesamtheit der anderen Bürger dieses Staates nicht unterliegt» Weiter ist zu fordern, daß die Verfolgung im Sinne der Bestimmung des Art» 1 A 2 der Genfer Konvention von der Regierung und nicht von der Bevölkerung ausgeht» Bas ergibt, sich daraus, daß der Flüchtling» der die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, nach dem Wortlaut des Gesetzes den Schutz des Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder will» Da der Schutz gewöhnlich durch die Regierung gewährt wird, kann es einem Flüchtling nur dann nicht zugemutet werden, den Schutz seines Heimatstaates bzw» seiner Regierung in Anspruch zu nehmen» wenn die Verfolgung durch die Regierung veranlaßt oder ermutigt worden ist, oder wenn die Regierung dem Flüchtling diesen Schutz aus irgendeinem Grunde versagt„ Hur der Flüchtling kann es daher ablehnon» den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, auf - 7 ~ den diese Voraussetzung zutrifft (vglo das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 23o Oktober 1964 « IV ZR 325/G Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellung ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurtoila on die Vorinstanz zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Ascher Baske Maaß Wilden Dr» Graf