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BGH · IT ZS 341/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZS 341/57

2© Eie Hechts- und damit die Parte if ähiglceit von • Organisationen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr© 2 fallen und durch dieses Gesetz aufgelöst und für ungesetzlich erklärt worden sind, besteht zu dem Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung fort© ausgestellt vom Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung in^f^, vom 23 p September 1948 ist die Verpflichtung der 11 Vermögens Verwaltung der Gewerkschaften in GmbH” festgelegt, die auf den von ihr über- Das Land trat dem Verfahren neben der Klägerin als Antragsgegner bei und verkündete der Beklagten zu 2 den Streit« EEG geltendo Bür diesen Anspruch hafte b ihrer Meinung nach auch die Beklagte au 2, da sie das in telegene Vermögen der Beklagten zu 1 hei j hrer Gründung übernommen habe. #•*•1» Mt«*» n» m* mm m piMv Bas Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen, weil diese nicht partei-fähig seio Das Gericht ist der Ansicht, daß die Beklagte au 1 auf Grund des Art* 1 Ziff* 1 Kontrollratsgesetz Hr* 2 ^im folgenden: KEG Nr* 2) aufgelöst worden sei und infolgedessen ihre Parteifähigkeit verloren habe» Gegen die Parteifähigkeit der Klägerin bestehen dagegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts diese rechtlichen Bedenken deshalb nicht, "weil dliese nach der ßbertragung der Geschäftsanteile unter Weglassung des nationalsozialistischen Zusatzes als werbende Gesellschaft weiter betrieben wird"s L Bedenklich ist schon die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es die Hechts- und Parteifähigkeit der Klägerin bejaht; die der Beklagten zu 1 aber verneint. 2 * Was die Hechts- und Parteifähigkeit der Klägerin und der Beklagten zu 1 anlangt, so ist aber die Annahme nicht unbedenklichp daß diese Parteien unter die Vorschrift des Art« 1 lTr« 1 KRG Er« 2 fallen. Nach dieser Bestimmung sind die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr allgeschlossenen Verbindungen und die-;gü ihr abhängigen Organisationen einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und alle andex^en nationalsozia-lisbischen Einrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, durch das Gesetz ab-».% DAP) über, das vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Beklagte zu 1 nicht als Werkzeug der Herrschaft der NSDAP begründet worden ist. daß unter Art* 1 Br« 1 KRG Nr« 2 alle Organisationen fallen sollten, die der Durchsetzung des totalitären Machtanspruchs des nationalsozialistischen Regimes dienten, und wenn man weiter annimmt; daß die NSDAP und die DAP die von der letzteren begründeten oder übernommenen Siedlungsgesellschaften dazu benutzt haben, um ihren Einfluß auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus auszuüben, so sprechen folgende Erwägungen dagegen, daß die Beklagte zu 1 oder die Klägerin deswegen als Werkzeug der Partei im Sinne der erwähnten Vorschrift anzusehen sind« Noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des Art« 1 Hr# 1 KltC Hr« 2 sind hierunter in erster Linie nur solche Einrichtungen und Organisationen zu verstehen, die ihrem Wesen nach darauf, beschränkt sind, die Herrschaft der Partei zu verwirklichen« Denn das Bestreben der ßiegermächte ging bei der Schaffung des KRG Hro 2 ersichtlich dahin, Jede ilachtposition des Nationalsozialismus, gleichgültig ob sie sich auf politischem, kulturellem oder wirtschaftlichem Gebiet befand« endgültig zu beseitigen« Dieser Gesetzes-zweck macht es dagegen nicht notwendig, Institutionen und Organisationen für abgeschafft und gesetzwidrig zu erklären, die unmittelbar nur wirtschaftliche Zwecke verfolgten; die auch im Rahmen eines Rechtsstaates zweckmäßig und sinnvoll waren« Den Anwendungsbereich des KRG Nr« 2 auch auf Siedlungsgesellschaften und Gesellschaften zur Durchführung des sozialen Wohnungsbaues oder überhaupt auf wirtschaftliche Unternehmungen auszudehnen, die mittelbar oder unmittelbar von der Partei beeinflußt waren« würde gerade auf wirtschaftlichem Gebiet zu einer unheilbaren Verwirrung geführt haben« seitigt waren» braucht Jedoch für den vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden« Denn selbst wenn beide Parteien oder eine von ihnen durch das ICRG Hr« 2 betroffen sein sollten, so ist daraus noch nicht r.u Ans der zu seiner Durchführung von dem Kontrollrat selbst erlassenen Direktive Wr« 50, die zwar kein Gesetz im materiellen Sinn, sondern nur eine Verhaltungsvorschrift ist, ergibt eich, daß nach dem Willen des obersten Organs der ehemaligen Besatziingsmächte Rechte und Verbindlichkeiten der nach dem KRG Hr* 2 für abgeschafft erklärten Institutionen nicht als erloschen angesehen sein sollten«, Gemäß Art« 5 Wr» 5 der Direktive Wr« 50 geht jede Haftung und Belastung, die auf den gemäß Art«, 5 Nr« 1 zu übertilgenden Vermögenswerten ruht, gleichviel ob sie vor oder nach der Beschlagnahme des Vermögens auf Grund des KRG ITr» 2 entstanden ist, bis zu einem Betrag, der den üert der zu übertragenden Vermögenswerte nicht übersteigt, auf den Erwerber, Band, oder Provinz, über« Dem deutschen Recht ist der Fortbestand einer juristischen Person ungeachtet ihrer formellen Auflösung nicht fremd» Aus den §§ 43, 44, 47 und 49 BGB ergibt sjch, daß auch ein Verein, dem die Rechtsfähigkeit entzogen worden ist» für die Zwecke der Venaögensverteilung -und Schuldentilgung rechtsund damit nach § 50 ZPO auch parteifähig bleibt» Auf dem gleichen Grundsatz beruht auch die Vorschrift de3 § 218 Abs« 1 AktG« Danach findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung auch dann Anwendung, wenn die Wichtigkeit einer resellseheft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer hiLsc.boidung des Regisifcergerichts in das Händelsregister daß eine juristische Person, die nach der für sie maßgebenden Rechtsordnung erloschen sei, gleichwohl in gewissen Beziehungen mit beschränktem Umfang aufrecht erhalten werden könne„ Auch der Court of Restitution Appeals (CoRA) hat in der Entscheidung vom 31 o Januar Idquidation deswegen Verneint, weil das Vermögen der Beklagten gemäß Art* II der IControllratsdirektive Nr« 50 an den Deutschen Gewerkschaftsbünd herauszugeben war* Diese Frage wird überhaupt nicht erörtert* Die Entscheidungsgründe ergeben aber, daß der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung von dem rechtlichen Fortbestand der verklagten Bank ausgegangen ist* Daß die-Beklagte zu 1 keine Vermögenswerte mehr besitzt, ist nicht ersichtlich; Vpenh durch den auf Grund des Militärregierungsgesetzes Hr«<;’52=eingesetzten Treuhänder ist nur das in Hessen, belegene Vermögen auf die Vermogensverwaltung der Gewerks chaften in GmbH übertragen worden, das außerhalb Hessen belegene Vermögen der Beklagten zu 1 ist von der Übertragung nicht erfaßt worden* Die Klägerin hesteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fort, 'so daß auch sie über Vermögenswerte verfügt* Die Revision der Klägerin .kann: jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben, weil ihr im vorliegenden Fall ein Rückgriffsanspruch- nach Ärb* 47 am*REG nach dem unstreitigen und erschöpfend erörterten Sachverhalt nicht zusteht^ . Zwar hat der Senat in dem in BGHZ 11, 222 abgedruckten Urteil ausgesprochen; daß das Revisionsgericht in der Regel nicht in der Sache selbst entscheiden darf, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zürückverweisen muß, wenn dieses die klage fUr unzulässig, erachtet, sie durch prozeßurteil als unzulässig abgewiesen hat und der Revisionsrichter die Prozeßäbweisung nicht für gerechtfertigt hält* Es kann zweifelhaft seih, ob das Berufungsgericht im*vorliegenden Falle eine solche Prozeßabweisung überhaupt ausgesprochen hat,: „da e s; di e Berufung gegen das sachabweisende. Erkenntnis’, des ..Landgerichts-einfach zurückweist, ohne das lan.dge'ribhtliche Urteil insoweit in seinem entscheidenden ieil äbzn^iderno Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß das Urteil des Berufungsgerichts im Gegensatz zu dem Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abweist, wird die Möglichkeit der Sachentscheidung durch den Revisionsrichter im vorliegenden Fall mit Rücksicht . Der Haftung.der Beklagten zu 1 steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin auf Grund des Beschlusses, der Wiedergutmachungskaimner für ^lll^ undbei dem Landgericht in Nürnberg-Fürth vom 5« November 19.52. Daß auch die Geltendmachung des .Rückgriffsanspruchs des Art« 47 am,REG den Grundsätzen von Treu, und Glauben unterliegt und deshalb ganz oder teilweise unzulässig sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (LH Hr. 48 zu § 242 ßS? 2c Im vorliegenden Palle waren aber die Klägerin und die Beklagte zu 1, gleichgültig ob man von der Anwendbarkeit des Art * 1 Abs* 1 K2Ü3- JJr*/..2- ausgeht oder nicht, im Zeitpunkt des Abschlusses des Überiassungs Vertrags am 15.November 1939 Gesellschaften, die sich unter dem maßgebenden Einfluß der NSDAP befanden. übergegangen, Aktionäre der ..Beklagten zu 1 waren bis zu dem Jahre 1945 die Holding-Gesellschaften der DAP, Wenn die im Besitz der Deutschen Arbeitsfront befindliche Klägerin von der Beklagten zu 1.ehemalige jüdische Grundstücke erwarb, so wäre es mit Treu und Glauben nicht, zu vereinbaren, wenn sie wegen ihrer Rückerstattungspflicht die Beklagte zu 1 im Rückgriffswege in Anspruch nehmen könnte. Die DAP, der wirtschaftlich betx’achtet das Vermögen der Klägerin gehörte, war eine Gliederung der NSDAP, deren Siel nach § 2 der Verordnung vom 24«-'Oktober 1934 die Bildung einer "wirklichen Voiksr* und Leistungsgemein-schaft aller Deutschen". 67) als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet, wenn die Bundesbahn, die mit.der Reichsbahn identisch ist, im Gegensatz zu dem von ihr als Teil des Reichs früher eingenommenen antijüdischen Verhalten, nunmehr Ansprüche geltend macht, die geraide darauf beruhen, daß der Beklagte ihr ein ursprünglich im Eigentum eines Juden stehendes Eigentiun verkauft hat, so kann auch die Klägerin ip Schadensersatzansprüche, die darauf beruhen, daß ihr durch . die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs ein materieller Schaden entstanden ist, nicht geltend machen<> Sie muß vielmehr diesen Verlust selbst tragen und kann ihn nicht auf die Beklagte, der durch den Ankauf der Grundstücke allerdings ein gleicher Verstoß gegen die Rechtsordnung zur Last fällt,, abwälzen»

Zitierte Normen: § 325 ZPO
OrganisationGrundVermögenwirtschaftlichNrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? KEß Nr© 2
Eechtssatzs le Eie Gesetze des Alliierten Kontrollrats sind nach
 deutschen. Auslegungsgrundsätzen auszulegen«,
2© Eie Hechts- und damit die Parte if ähiglceit von • Organisationen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr© 2 fallen und durch dieses Gesetz aufgelöst und für ungesetzlich erklärt worden sind, besteht zu dem Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung fort©
<
AktenseiChens IT ZS 341/57	OEO Prankfurt/Main
 Urteil des BSH vom 28. Hai 1958	KJ Prankfurt/llain
C7 ZH 34-1/52 4 1/ ?V57
Verbündet am 28. Llai 1958 6chcrm. Jub oizangestell ter als Urkund sbeamter der Geschäftsstelle
 Tm Hamen des Volke In dem Rechtsstreit
 Ha
Klägerin und Revisionsklägerin, • Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt ProfoDr*
gegen
 lo
Cm g
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigter zu 1 und 2i Rechtsanwalt
 hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vei’handlung vom 14® Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, DroV «Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
>,
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4, Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 50® Juli 1957 wird zuruclcgewiesen*
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszugeso
 Von Rechts wegen
>
« >
M

Tatbestands;
Die "Treunandgesellschaft für wirtschaftliche Unterneli mungen der mbH” und die "Vermögensverwaltung der Gmbfl” gründeten im August 1939 die Klägerin unter dem Hamen
 Gemeinnützige Wohnungsund Siedlungsgesellschaft der Deutschen Arbeitsfront in den Gauen Pranken und bayrische Ostmark GmbH” mit dem Sitz in	^ie	Beklagte	zu	1
war im Jahre 1924 von den freien Gewerkschaften in Hessen unter dem Namen	Gemeinnützige	Wohnungs*	•	und	Sied-
lungsbau Aktiengesellschaft” mit dem Sitz ±ia gegründet worden« Die Aktien dieser Gesellschaft gingen im Jahre 1933 zwangsweise in den Besitz der Deutschen Arbeits-fi’ont (DAF) über., Aktionäre waren bis zu dem Jahre 1945 die Holdinggesellschaften der DAF* Der Firmennamen
*-'der Beklagten zu 1 wurde in *{
, Gemeinnützige
 Wohnungsund Siedlungsgesellschaft der Deutschen Arbeits-in den Gauen ^||^^^pund	Aktiengesellschaft” geändert« Der Zusatz	entfiel
 seit dem Janre 1941c
Durch den Gründungs vertrag im Jahre 1939 wurden der Klägerin die im Baiim	und	bele-
senen Ve rmög e ns ob j e kt e der Beklagten zu 1 zugewiesen*
Zu diesen Vermögenswerten der Beklagten zu 1 gehörten auch sieben am Stadtrand von	gelegene, im Grund-
buch des .Amtsgerichts in Nürnberg - Steuergemeinde
 Band 20 So 102, Bio 393 eingetragene Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 1«233 Hektar. Diese hatte die Beklagte zu 1 durch den Kaufvertrag vom 3- November 1938 von dem inzwischen versboi'benen jüdischen Kaufmann Benno zu dem Kaufpreis von 79«000,- HM erworben*
L'i'=j Beklagte zu 1 übertrug die Grundstücke durch der.
"Verlas sungavertrag" vom 15o November 1939 an die Klägerin. Ziffer 2 dieses Vertrages bestimmt?
"Der überlassungspreis beträgt 79o000,— RM - neunuudsiebzigtausend Reichsmark
 Dieser Freis ist außeramtlich beglichen*"
Bne Haftung der "flberlasserin" erstreckte sich nach Ziffer IV b des Vertrages "ohne sonstige Gewährsohaft" "nur auf ungehinderten Eigentumsubergang und Freiheit von allen im Grundbuch eingetragenen Rechten Dritter11*
Sach dem Zusammenbruch der nationalsozialis tischen 1 -ev;al-cherrsebaft wurden sowohl die Klägerin als auch die Beklagte za 1 unter Vermögenskontrolle gestellt* Die Geschäftsanteile der Klägerin» die sich bisher im Besitz der DAF befanden} wurden in Durchführung der Kon trollratsdirekt ive Hro 50'durch übertragungsurlamde vom 26* Januar 1949 auf das Land Bayern übertragen, das sie seinerseits in die Klägerin unter deren jetzigen Kamen einbrachte*
•
Ido* auf Grund der Kontrollratsdirektive Kr* 50 ausgestellte Übertragungsurkunde bestimmte in der Anlage 2 Ziffer 'L folgendes?
"Der Übertragungsempfänger hat etwaige, nach der derzeitigen oder zukünftigen Wiedergutmachungs-gesei/Zgebung sich ergebende Ansprüche zu übernehmen* "
Das im Land Kessen belegene Vermögen der Beklagten zu 1 übertrug der auf Grund des Militärregierungsgesetzos 2lr0 '"»2 eingesetzte Treuhänder ohne Aktienkapital mit Uber-traguiigsurkunde vom 23* September 1948 auf die "Vermögens-
Verwaltung der Gewerkschaften inGmbH" mit dem Sitz, in 0////EKKMdie es ihrerseits bei der Jründuaig der Beklagten zu 2 - URNr«, 556/48 des Notars Dr„ Hans 4HB in	vom	18»	November 1948 - als Sach-
einlage einbrachte o In der Übertragungsurkunde des Treuhänders. ausgestellt vom Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung in^f^, vom 23 p September 1948 ist die Verpflichtung der 11 Vermögens Verwaltung der Gewerkschaften in	GmbH”	festgelegt,	die auf den von ihr über-
nommenen Vermögensteilen ruhenden Verbindlichkeiten zu erfüllen«, Diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 2 bei ihrer Gründung übernommen«
In den Jahren 1948 bis 1952 betrieben die Erben des Kaufmanns Benno	wegen	der	von	ihrem	Vater	an	die
 Beklag Le zu 1 veräußerten Grundstücke ein Rückerstattungs-verfobren. In diesem hat die Wiedergutmachungskammer für 'und	bei	dem	Landgericht	in	Nürnberg-
Fürth iuit Beschluß vom 5« November 1952 - III WKv 154/51 -die Klägerin verurteilt,, an die Erben des Benno an Stelle der Rückerstattung in Natur gemäß Art- 26 Abs 1 am-REG 140.000,- DK nebst 4 v.H. Zinsen von der Zustellung des Beschlusses an zu zahlen.
Die Beklagten waren Beteiligte dieses Verfahrens,.
Das Land	trat	dem	Verfahren neben der Klägerin
 als Antragsgegner bei und verkündete der Beklagten zu 2 den Streit«
%
Auf Grund der seit dem 2. Februar 1955 rechtskräftigen Entscheidung der Wiedergutmachungskammer zahlte die Klägerin an Hauptsurome einschließlich Zinsen einen Bc?,rag von 141 561,10 DM. Einen weiteren Betrag von 6.243,33 BK zahl.te sie für Gerichtsund Anwaltskosten«
•. 5 **•
Die Klägerin macht wegen dieser ^iedergutmachungs--.Leistungen gegen die .Beklagte zu 1 Rückgriffsansprüche iiacu Art* 47 am. EEG geltendo Bür diesen Anspruch hafte b ihrer Meinung nach auch die Beklagte au 2, da sie das in telegene Vermögen der Beklagten zu 1 hei j hrer Gründung übernommen habe. Mit der Klage verlangt sie Zahlung eines Teilbetrages von lOoOOO,- DH nebst 4 v.H. Zinsen seit Zustellung des Beschlusses der Wiedergutmachungs-
\
kämme:? vom b* November 1952,
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage der Klägerin gegen beide Beklagten abgewiesen•
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-annrL.g weiter
 Bio Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisenu
 Entscheidungsgründe %
#•*•1» Mt«*» n» m* mm	m	piMv
 Bas Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen, weil diese nicht partei-fähig seio Das Gericht ist der Ansicht, daß die Beklagte au 1 auf Grund des Art* 1 Ziff* 1 Kontrollratsgesetz Hr* 2 ^im folgenden: KEG Nr* 2) aufgelöst worden sei und infolgedessen ihre Parteifähigkeit verloren habe» Gegen die Parteifähigkeit der Klägerin bestehen dagegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts diese rechtlichen Bedenken deshalb nicht, "weil dliese nach der ßbertragung der Geschäftsanteile unter Weglassung des nationalsozialistischen Zusatzes als werbende Gesellschaft weiter betrieben wird"s
Biese Rechtsauffassung'öes Berufungsgerichts ist nicht
 halxbr?r.
 
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L Bedenklich ist schon die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es die Hechts- und Parteifähigkeit der Klägerin bejaht; die der Beklagten zu 1 aber verneint. Wenn schon beide Parteien unter Artc 1 1fr* 1 KEG Kr* 2 fallen, dann kann die Präge der Hechts- und Parteifähigkeit für beide nur einheitlich bejaht oder verneint werden* Legt man die Erwägungen zugrunde, die der Berufungsrichter anstellt, dann kann der Umstand, daß die Klägerin "als werbende Gesellschaft”
^	weiter	betrieben	wird,	es nicht rechtfertigen, die Klägerin
 anders zu behandeln, als die Beklagte zu 1.
2 * Was die Hechts- und Parteifähigkeit der Klägerin und der Beklagten zu 1 anlangt, so ist aber die Annahme nicht unbedenklichp daß diese Parteien unter die Vorschrift des Art« 1 lTr« 1 KRG Er« 2 fallen. Nach dieser Bestimmung sind die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr allgeschlossenen Verbindungen und die-;gü ihr abhängigen Organisationen einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und alle andex^en nationalsozia-lisbischen Einrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, durch das Gesetz ab-».%	geschafft	und für ungesetzlich erklärt worden. Schon der
 Wortlaut der Vorschrift läßt Zweifel offen. Denn die Beklagte zu 1 ist nicht von der NSDAP geschaffen worden. Sie bestand vielmehr bereits seit dem Jahre 1924- als Gründung der Preien Gewerkschaften« Zwar gingen die Aktien der Gesellschaft im Jahre 1933 zwangsweise in den Besitz der Deutschen Arbeitsfront (im folgenden? DAP) über, das vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Beklagte zu 1 nicht als Werkzeug der Herrschaft der NSDAP begründet worden ist. riese Aktien unterlagen nach der Kontrollräte-direktive Kr. 30 der Eückerstattung« Schon diese Tatsache
••• 7
läßL- es als fraglich erscheinen, ob die Beklagte zu 1 -unter das Konfcrollratsgesetz Nr* 2 fällte weil dann eine Rücker * stuttung im ginne der Y/iederherstellung des alten Zustandes immöglich wäre« Selbst wenn man aber annehmen wollte? daß unter Art* 1 Br« 1 KRG Nr« 2 alle Organisationen fallen sollten, die der Durchsetzung des totalitären Machtanspruchs des nationalsozialistischen Regimes dienten, und wenn man weiter annimmt; daß die NSDAP und die DAP die von der letzteren begründeten oder übernommenen Siedlungsgesellschaften dazu benutzt haben, um ihren Einfluß auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus auszuüben, so sprechen folgende Erwägungen dagegen, daß die Beklagte zu 1 oder die Klägerin deswegen als Werkzeug der Partei im Sinne der erwähnten Vorschrift anzusehen sind«
Wenn sich auch der Totalitätsanspruch des nationalsozialistischen Regimes auf alle Gebiete des wirtschaftlichen und sozialen Lebens erstreckt hat, so können deshalb nicht alle von den nationalsozialistischen Gewalthabern unmittelbar und mittelbar, rechtlich oder auf andere V.'eise beeinflußten wirtschaftlichen Unternehmungen und Einrichtungen als "Werkzeuge der Herrschaft der Partei" im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr« 2 angesehen werden« Insbesondere kann es nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf ankommen, ob das rechtliche Schicksal der iu Präge stehenden Gesellschaften so eng mit der NSDAP oder einer der im Anhang zu dem KRG Nr« 2 aufgeführten Organisationen verknüpft war, daß mit den Rechtsbehelfen des Zivilrechts jederzeit auf sie Einfluß genommen werden konnte und sie mit der Auflösung dieser Organisationen rechtsnotwendig ebenfalls untergehen mußten, weil sie nichts anderes als deren verlängerten Arm bildeten« Die nationalsozialistischen Machthaber konnten jederzeit und auf jede »Veise auf die ihrem Machtanspruch unterliegenden
 wircschaftliohen Unternehmungen und Einrichtungen entscheidenden Einfluß nehmen» gleichgültig ob die bürgerlicne Rechts Ordnung ihnen hiex-zu die Hand bot oder nicht« Dieser Gesichts Punkt kann daher nicht entscheidend sein«
Noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des Art« 1 Hr# 1 KltC Hr« 2 sind hierunter in erster Linie nur solche Einrichtungen und Organisationen zu verstehen, die ihrem Wesen nach darauf, beschränkt sind, die Herrschaft der Partei zu verwirklichen« Denn das Bestreben der ßiegermächte ging bei der Schaffung des KRG Hro 2 ersichtlich dahin, Jede ilachtposition des Nationalsozialismus, gleichgültig ob sie sich auf politischem, kulturellem oder wirtschaftlichem Gebiet befand« endgültig zu beseitigen« Dieser Gesetzes-zweck macht es dagegen nicht notwendig, Institutionen und Organisationen für abgeschafft und gesetzwidrig zu erklären, die unmittelbar nur wirtschaftliche Zwecke verfolgten; die auch im Rahmen eines Rechtsstaates zweckmäßig und sinnvoll waren« Den Anwendungsbereich des KRG Nr« 2 auch auf Siedlungsgesellschaften und Gesellschaften zur Durchführung des sozialen Wohnungsbaues oder überhaupt auf wirtschaftliche Unternehmungen auszudehnen, die mittelbar oder unmittelbar von der Partei beeinflußt waren« würde gerade auf wirtschaftlichem Gebiet zu einer unheilbaren Verwirrung geführt haben«
3« Die Frage» ob die Klägerin oder die Beklagte zu 1 durch das genannte Gesetz vollständig und in Jeder Hinsicht; in ihrer rechtlichen Existenz aufgehoben und be-
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seitigt waren» braucht Jedoch für den vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden« Denn selbst wenn beide Parteien oder eine von ihnen durch das ICRG Hr« 2 betroffen sein sollten, so ist daraus noch nicht r.u folgern» daß sie deswegen als Rechtssubjekte auf gehört
h»?ben zu bestehen» Das Gesetz besagt hierüber ausdrückl i ch nichts. Ans der zu seiner Durchführung von dem Kontrollrat selbst erlassenen Direktive Wr« 50, die zwar kein Gesetz im materiellen Sinn, sondern nur eine Verhaltungsvorschrift ist, ergibt eich, daß nach dem Willen des obersten Organs der ehemaligen Besatziingsmächte Rechte und Verbindlichkeiten der nach dem KRG Hr* 2 für abgeschafft erklärten Institutionen nicht als erloschen angesehen sein sollten«, Gemäß Art« 5 Wr» 5 der Direktive Wr« 50 geht jede Haftung und Belastung, die auf den gemäß Art«, 5 Nr« 1 zu übertilgenden Vermögenswerten ruht, gleichviel ob sie vor oder nach der Beschlagnahme des Vermögens auf Grund des KRG ITr» 2 entstanden ist, bis zu einem Betrag, der den üert der zu übertragenden Vermögenswerte nicht übersteigt, auf den Erwerber, Band, oder Provinz, über«
4- Das Fortbestehen der Rechte und Pflichten der von Art- 1 KRG K.t\ 2 betroffenen Organisationen und Einrichtungen legt die Annahme des Fortbestehens der Rechtsund Parteifähigkeit der aufgelösten juristischen Personen ungeachtet ihrer Auflösung nahe» Die Grundsätze des bürgerlichen und prozessualen Rechts stehen nicht entgegen»
Dem deutschen Recht ist der Fortbestand einer juristischen Person ungeachtet ihrer formellen Auflösung nicht fremd» Aus den §§ 43, 44, 47 und 49 BGB ergibt sjch, daß auch ein Verein, dem die Rechtsfähigkeit entzogen worden ist» für die Zwecke der Venaögensverteilung -und Schuldentilgung rechtsund damit nach § 50 ZPO auch parteifähig bleibt» Auf dem gleichen Grundsatz beruht auch die Vorschrift de3 § 218 Abs« 1 AktG« Danach findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung auch dann Anwendung, wenn die Wichtigkeit einer resellseheft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer hiLsc.boidung des Regisifcergerichts in das Händelsregister
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eingetragen ist. Auch hier ist es unbestritten, daß die Ge Seilschaft bis zur Beendigung der Abwicklung ihre Rechts-und Parteifähigkeit behält» Ferner hat auch der Bundesgerichtshof .. zunächst mit Bezug auf die Sozialisierungs- und
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Enteignimgsmaßnehmen der SBZ, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem Heimatland enteignet wird, außerhalb dieses Landes fortbesteht, wenn sie dort Vermögen besaß. Auf der Fortentwicklung dieses Grundsatzes beruht auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5« Februar 1958 - IV ZR 204/57 - (LM Er» 10 zu § 325 ZPO)» Hier hat der Senat dargclegt, es sei ein allgemeiner Rechtsgedanke, der auch in anderen Fällen, wie denen der fremdstaatlichen Enteig-nimgsmaßnahaien; dem deutschen Recht durchaus geläufig sei. daß eine juristische Person, die nach der für sie maßgebenden Rechtsordnung erloschen sei, gleichwohl in gewissen Beziehungen mit beschränktem Umfang aufrecht erhalten werden könne„ Auch der Court of Restitution Appeals (CoRA) hat in der Entscheidung vom 31 o Januar
1952 - Lnfesch» Er« 178 - den Grundsatz auf ge st eilt, daß
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die im Besitz eines Landes befindlichen Venaögensgegen-stände der KSDAP für ihre Schulden weiter haftbar seien, denn es sei Zweck und Absicht der Konbrollratsdirektive iiTo 52. das Vermögen und die Vermögenswerte der HSDA? im Sinne des § 419 BGB, welche die Haftung des Erwerbers auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränke, auch weiterhin für die Begleichung ihrer Schulden in Anspruch zu nehmen» In prozessualer Hinsicht betont der Court of Restitution Appeals, daß die ESBAP für das Rückerstat-tiuigsverfahren noch parteifähig sei und daß demgemäß ein Urteil gegen sie ergehen könne« Biese Rechtsauf-fas sting - wie sie vom Bundesgerichtshof und auch ron dem Court of Restitution Appeals vertreten wird, beruht auf dor Erwägung, daß es wenig sinnvoll und wirtschaftlich
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nicht vertretbar ist, Vereine, Gesellschaften und andere Organisationen, auch wenn sie für nichtig erklärt worden sind, rechtlich als nicht mehr existent zu betrachten, solange Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die diesen Organisationen zugehörten, noch vorhanden sind.
Die juristische Person lebt dann gewissermaßen in ihren Hechten fort.?.!/,	'//,v/':.y	,v;	-	• ;-.-
5o Diese. Grundsätze sind ...auch, bei der Auslegung des KRG •Er« 2 zubeachten«/Dieses;.'Gesej/z..ist. kein deutsches Gesetz'ira Sinne unsererRechtslückenhaft raid daher erganzimg^	denn	-	es* erklärt zwar
 die von ihm erfaßten -Organisationen :für aufgelöst und abgeschafft, trifft aber keine Bestimmungen darüber, in welcher Weise und in welchem Verfahren Verbindlichkeiten der aufgelösten und abgeschafften Organisation zu regeln sind. Die danach notwendige ergänzende Auslegung des KRG Nr, 2 ist nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung vorzunehmen. Wenn es auch ein Gesetz der früheren Besatsungsmächte ist., so betriff^ und erfaßt es jedoch deutsche Gesellschaften und deutsche Organisationen«
Rs ist auch von deutschen Gerichten und Behörden anzuwenden, Schließlich betrifft es ,auch im Inland befindliche Werte und Verbindiiöhkeiten^ für. die sich die Anwendbarkeit der deutschen RecJitsördnimg. schon aus der Natur der Sache.ergibt, Dafür,.daß das.Besatzungsrecht nach deutschen Auslegungsmethoden auszuiegen, ist, haben sich VoSchmoller/Maier/foblerV fiändbuch' des Besatzungsrechts § 25 So 25--aÜBgesprqc^	Ergänzung
 lückenhaften Besatzungsrechts/muss^grundsätzlich nach Maßgabe der deutschen Rechtsordnung erfolgen« Ber II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem in dem Benifungsurteil angeführten Urteil vom 25« Februar 1953 II ZR 108/52 - (3STJW 1953, 817 Nr« 2) überdies auch nicht die Rechtsund Parteifähigkeit der in diesem
 Rechtsstreit verklagten Bank der	3n
Idquidation deswegen Verneint, weil das Vermögen der Beklagten gemäß Art* II der IControllratsdirektive Nr« 50 an den Deutschen Gewerkschaftsbünd herauszugeben war* Diese Frage wird überhaupt nicht erörtert* Die Entscheidungsgründe ergeben aber, daß der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung von dem rechtlichen Fortbestand der verklagten Bank ausgegangen ist*
Daß die-Beklagte zu 1 keine Vermögenswerte mehr besitzt, ist nicht ersichtlich; Vpenh durch den auf Grund des Militärregierungsgesetzes Hr«<;’52=eingesetzten Treuhänder ist nur das in Hessen, belegene Vermögen auf die Vermogensverwaltung der Gewerks chaften in	GmbH
übertragen worden, das außerhalb Hessen belegene Vermögen der Beklagten zu 1 ist von der Übertragung nicht erfaßt worden* Die Klägerin hesteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fort, 'so daß auch sie über Vermögenswerte verfügt*
Hach alledem bestehen,. daher/gegen die fortbestehende Rechtsund Parteifähigkeif der Ki^ghrin und der Beklagten zu 1 keine rechtlichen Bedenken^
Die Revision der Klägerin .kann: jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben, weil ihr im vorliegenden Fall ein Rückgriffsanspruch- nach Ärb* 47 am*REG nach dem unstreitigen und erschöpfend erörterten Sachverhalt nicht zusteht^ .	A	v
Der Senat, ist nicht gehindert, im vorliegenden Falle auch gegenüber der Beklagten zu 1 zur Sache zu entscheiden*
Zwar hat der Senat in dem in BGHZ 11, 222 abgedruckten Urteil ausgesprochen; daß das Revisionsgericht in der Regel nicht in der Sache selbst entscheiden darf, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zürückverweisen muß, wenn dieses die klage fUr unzulässig, erachtet, sie durch prozeßurteil als unzulässig abgewiesen hat und der Revisionsrichter die Prozeßäbweisung nicht für gerechtfertigt hält* Es kann zweifelhaft seih, ob das Berufungsgericht im*vorliegenden Falle eine solche Prozeßabweisung überhaupt ausgesprochen hat,: „da e s; di e Berufung gegen das sachabweisende. Erkenntnis’, des ..Landgerichts-einfach zurückweist, ohne das lan.dge'ribhtliche Urteil insoweit in seinem entscheidenden ieil äbzn^iderno Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß das Urteil des Berufungsgerichts im Gegensatz zu dem Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abweist, wird die Möglichkeit der Sachentscheidung durch den Revisionsrichter im vorliegenden Fall mit Rücksicht . auf seine Besonderheit nicht ausgeschlossen» Bas Berufungsgericht hat gegenüber der Beklagten zu 2 die Berufung aus', sachlichen Gründen zurückgewiesen, ihr gegenüber also in der Sache selbst
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entschieden« Ba, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs* 3 Ir*. 1 ZPO), muß auch die Sachentscheidung gegenüber der Beklagten zu 1 möglich sein., Benn der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 setzt voraus, daß der Xiageahsprttbh gegenüber ;äer Beklagten zu 1 bestehti Besteht er nicht;, dann entfallt das Recht gegen die Beklagte zu 2 %hne weiteres* Dabei ist zu beachten, daß das Revisionsgericbjiätt.die Gründe, aus. denen das Berufungsgericht die Forderung gegen die Beklagte zu 2 verneint, nicht gebunden ist* sondern diesen Anspruch unter allen möglichen sachlich-rechtlichen Gesichtspunk-ten zu prüfen hat» Es wäre sinnlos und dem Grundsatz der
 Prozeßwirtschaftlichkeit zuwider, die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 als unbegründet dürch den Revisionsrichter abzuweisen, weil ein.Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht besteht, den Rechtsstreit;, soweit er die Beklagte zu 1 betrifft, aber an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Sachentöcheidung fällt, ‘Das kann nicht Rechtens seine
 In der Tat entfällt der Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1, weil eine Rückgriffsverbindlichkeit der Beklagten zu 1 verneint wer^^;Ä
lu Allerdings bildet die:Rückfrsfattiuigspflicht der Klägerin nach Art* 47 Abs. 1 am.REG einen Mangel im Recht,
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für den die Beklagte zu 1 an sich nach den Vorschriften des BGB einzustehen hätte.' Die Beklagte zu 1 hat auch in Siffo 4 b des "öberlassungsvertrages vom 15« November 1939 ausdrücklich die Haftung für einen ungehinderten Eigentumsübergang übernommen. Der Haftung.der Beklagten zu 1 steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin auf Grund des Beschlusses, der Wiedergutmachungskaimner für ^lll^ undbei dem Landgericht in Nürnberg-Fürth vom 5« November 19.52. die .Rückerstattung in Natur durch Zählung von 140«Q0Ö, ^ DM zuzüglich Zinsen und Kosten ab ge wende V hat. Denn diese ZäMun^ ist nach Art.
26 Abs. l am.REG wegeh der Er r ichtxmg von Wohnhausern an die Stelle der Rückerstattunggetreten« Ungeachtet der Erfüllung aller formellen y.örauö's^	der
 Rückgriffsanspruch der Klägerin jedoch deshalb unbegründet, weil die G.eltendMchuhg desAnspruchs im vorliegenden Fall, eine unzulässige! Rechtsausübung darsteilt.
Daß auch die Geltendmachung des .Rückgriffsanspruchs des Art« 47 am,REG den Grundsätzen von Treu, und Glauben unterliegt und deshalb ganz oder teilweise unzulässig sein
 kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (LH Hr. 48 zu § 242 ßS? BGB = HJ® RzW 1958, 58)..
2c Im vorliegenden Palle waren aber die Klägerin und die Beklagte zu 1, gleichgültig ob man von der Anwendbarkeit des Art * 1 Abs* 1 K2Ü3- JJr*/..2- ausgeht oder nicht, im Zeitpunkt des Abschlusses des Überiassungs Vertrags am 15.November 1939 Gesellschaften, die sich unter dem maßgebenden Einfluß der NSDAP befanden. Die Klägerin wurde im Jahre 1939 von der Treuhandgesell schaft für wirtschaftliche Unternehmungen der DAP , mbH" und der1!Vermögensverv/altung der. DAP GmbH” gegründet. Die Aktien der Beklagten zu 1 sind im Jahre 1933 in den Besitz der DA? übergegangen, Aktionäre der ..Beklagten zu 1 waren bis zu dem Jahre 1945 die	Holding-Gesellschaften der DAP, Wenn die im
 Besitz der Deutschen Arbeitsfront befindliche Klägerin von der Beklagten zu 1.ehemalige jüdische Grundstücke erwarb, so wäre es mit Treu und Glauben nicht, zu vereinbaren, wenn sie wegen ihrer Rückerstattungspflicht die Beklagte zu 1 im Rückgriffswege in Anspruch nehmen könnte. Die DAP, der wirtschaftlich betx’achtet das Vermögen der Klägerin gehörte, war eine Gliederung der NSDAP, deren Siel nach § 2 der Verordnung vom 24«-'Oktober 1934 die Bildung einer "wirklichen Voiksr* und Leistungsgemein-schaft aller Deutschen". war« Sie hatte nach der genannten Bestimmung dafür..ztx sorgen, daß jeder Einzelne seinen Platz im wirtschaftlichen heben der. Nation in der geistigen und -körperlichen Verfassung einnehniän'-konnte , die • ihn zu höchsten. Leistungen bef^igt'e^yrnd'd-amit den größten Nutzen für die Volksgemeinschaft gewährleistete «, Wenn die Klägerin zur Erfüllung ihres. Bau- und Siedlungsvorhabens Baugrundstücke erwarb, die sich ehemals in jüdischem Besitz befanden, so ist sie nach Treu und Glauben nicht berechtigt, ihre Verkäuferin auf Schadensersatz
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in Anspruch zu nehmen, wenn der Erwerb jüdischen Vermögens vor der Rechtsordnung keinen Bestand hat* Ebenso wie es der II* Senat in der Entscheidung vom 31* März 1954 - II ZR 333/53 (BGHZ 13? 67) als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet, wenn die Bundesbahn, die mit.der Reichsbahn identisch ist, im Gegensatz zu dem von ihr als Teil des Reichs früher eingenommenen antijüdischen Verhalten, nunmehr Ansprüche geltend macht, die geraide darauf beruhen, daß der Beklagte ihr ein ursprünglich im Eigentum eines Juden stehendes Eigentiun verkauft hat, so kann auch die Klägerin ip	Schadensersatzansprüche, die darauf beruhen, daß ihr	durch
. die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs ein materieller Schaden entstanden ist, nicht geltend machen<> Sie muß vielmehr diesen Verlust selbst tragen und kann ihn nicht auf die Beklagte, der durch den Ankauf der Grundstücke allerdings ein gleicher Verstoß gegen die Rechtsordnung zur Last fällt,, abwälzen»
Nach alledem entfällt, sowohl ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 als auch ein solcher gegen/die Beklagte zu 2.
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Die Bevision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge ans § 97 ZPO als -unbegründet zurück auweisen»
Ascher Johannsen Bundesrichter	Wüstenberg	Wilden
 Dr«,VaWerner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben*
Ascher