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BGH · IV ZR 341/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 341/55

Als er durch eine Anordnung gemäß § 272 b ZPO aufgefordert wurde, dem Kläger und dem Gericht eine Probe des Materials einzureichen, trug er vor, dazu sei er nicht imstande; er habe den gesamten, vom Kläger erhaltenen Posten an eine Pirma in Westdeutschland weiterverkauft. Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Kammer-gericht zurückverwiesen. In dem Urteil des Senats ist ausgeführt worden, daß der Kläger seinen Klageanspruch ausschließlich aus dem nichtverkauften Teil der Platten herleite und daß der Kaufpreis für den verkauften Teil nicht im Wege einer Saldierung auf den Klageanspruch angerechnet werden könne c Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werde, Per Beklagte war in diesem zweiten Revisionsrechtszuge nicht vertreten. II o Das Kammergericht sieht einen wesentlichen Mangel im Verfahren des Landgerichts darin, daß dieses den § 139 ZPO nicht hinreichend beachtet und daher eine Entscheidung getroffen habe, die mit den Denk-•gesetzen nicht vereinbar sei* Es führt hierzu aus, der Kläger habe bereits mit der Klageschrift ein Schreiben des ^spaterery7 Zeugen vom 9. ber 1950 eingereicht, aus dem klar zu ersehen gewesen sei, daß der Beklagte für die Platten, deren Herausgabe er verlangt habe, bereits «einen*Käufer gefunden" hatte. Die Klageschrift ergab, daß der Kläger davon ausging, die von ihm herausverlangten Platten seien noch im Besitz des Beklagten, und daß er dies auch behaupten wollte. Mai 1951 (Anlage 9 in Hülle Bl 2) die Herausgabe verweigert, und er habe auf eine weitere Aufforderung des Klägers vom September 1952, sich mit der Herausgabe einverstanden zu erklären, erklärt, er habe /Kle vollen? Das Kammergericht leitet denn auch die nach seiner Ansicht vom Landgericht verletzte Pflicht zur Aufklärung nicht aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien, sondern aus einem Brief her, den der Kläger mit der Klageschrift in Abschrift überreicht hatte. «Der Käufer den ich gefunden habe und sich das ganze Material mit einem Fachmann besichtigte, stellte selbst fest, daß die Platten verzogen und gerissen sind und* daß die Bisse nicht nur im Band vorhanden sind, sondern dieselben sich auch weiter in äijjjitte hereinziehen. Wir haben mit Herrn S(Hp daher die Sache durchgesprochen und stammt der Vorschlag nicht von mir selbst, sondern nach reiflicher Überlegung da es die beste Möglichkeit war wenigstens etwas aus diesem Material zu retten. nicht Dieser Brief ist aber/klar genug, als daß er dem Landgericht hätte Veranlassung sein müssen, die Parteien zu fragen, ob entgegen ihrem damals unstreitigen Vorbringen die Platten nicht mehr im Besitz des Beklagten seien. Der Einwand, daß er zur Herausgabe nicht mehr imstande sei, weil er die Platten weiterverkauft und weiterveräußert habe, lag auch für einen Rechtsunkundigen zu nahe, als daß das Land- Vor allem aber hat das Kammergericht folgendes Übersehens In dem ebenfalls mit der Klageschrift in Abschrift überreichten Brief des Klägers an den Beklagten vom 15* Mai 1951 - der also nach dem vom Kläger angezogenen vom 9* September 1950 geschrieben worden ist - betont der Kläger, daß er auch heute noch bereit sei, seine ihm zustehende Hälfte in Höhe von 5 to in natura zu übernehmen.” Mai 1951, das ebenfalls der Klage beilag, erklärt der Beklagte nun nicht etwa, daß er die Platten nicht mehr habe, sondern es heißt darin: ,f£in weiteres Quantum als das, was ich bezahlt habe, habe ich nicht erhalten und wenn Sie heute noch das Ansinnen an mich stellen, von meiner hier liegenden Menge 5 to für sich zu verlangen, nachdem ich unter ungeheuren Schwierigkeiten und Unkosten das Material aus der Ostzone nach hier befördert habe, so erscheint mir Ihr Verlangen als Gipfel der Frechheit.11 Angesichts dieses Schreibens konnte das Landgericht nicht auf den Gedanken kommen, daß entgegen dem Vorbringen der Parteien und angesichts des vom Kläger auf Herausgabe gerichteten Antrags der Beklagte* bei Klageerhebung nicht mehr im Besitz der streitigen Platten gewesen sei. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben hat, ist somit nicht gegeben. muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob das Berufungsgericht auch dann noch aufheben und an das Landgericht zurückverweisen kann, wenn die Sache bereits vom Revisionsgericht an das Be ruf ungsgeri ch t zurückverwiesen worden ist*

Zitierte Normen: § 134 BGB § 545 ZPO § 965 BGB § 139 ZPO
LandgerichtZPOKlägerSachePlatteHerausgabe

Volltext der Entscheidung

IV ZR 341/55
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Verkündet am 21. März 1956 Fieser, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2473 005
Versäumnisurteil 1 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Werner H
W^m^straBe 0},
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Reehjgggwg^t Pr.
in
 gegen den Kaufmann Arthur S
Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter des 2. Rechtszuges:
Rechtsanwalt
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen* Scheffler, Siemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1955 wird aufgehoben.
Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an den 2. Zivilsenat des Kämmergerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der Kläger batte mit der Klage einen Anspruch auf Herausgabe von 30 Vulkanfiberplatten gegen den Beklagten geltend gemacht* Er hatte behauptet, der Beklagte habe von einem ihm, dem Kläger, gehörenden Posten von etwa 9 to Platten einen Teil von etwa 4.800 kg erworben; den Rest habe er auf seine, des Klägers Bitte, in Verwahrung genommen. Der Beklagte, der im Laufe des Rechtsstreits verschiedene Darstellungen gegeben hat,
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hatte zunächst eingewandt, er habe den Gesamtposten von 9 to vom Kläger gekauft und übereignet erhalten.
Das Landgericht Berlin in Berlin-CharlOttenburg hat den Beklagten verurteilt, 30 Hartpreßplatten an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Als er durch eine Anordnung gemäß § 272 b ZPO aufgefordert wurde, dem Kläger und dem Gericht eine Probe des Materials einzureichen, trug er vor, dazu sei er nicht imstande; er habe den gesamten, vom Kläger erhaltenen Posten an eine Pirma in Westdeutschland weiterverkauft. Der Kläger bestritt dies nicht. Er ging vom Herausgabe-zu einem Zahlungsantrag über. Das Kammergericht wies die Klage ab. Es stellte zwar, fest, daß der Beklagte nur rund 4,8 to von den ihm vom Kläger übergebenen 10 to gekauft hab&. Es erachtete aber Kauf'und Übereignung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ($ 138 Absll BGB) und zugleich gegen den Zweck der Preisvorschriften (§ 134 BGB) für nichtig. Der Beklagte habe also als Kichtberechtigter verfugt. Gleichwohl sei er um den Erlös (18.430,— DM) nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert. Denn er könne nicht nur Ersatz seiner Aufwendungen für Transport, Lagerung und Weiterverkauf verlangen, sondern nach'der Saldotheorie auch den Kaufpreis .anrechnen, den er für den gekauften Teil ah den Kläger gezahlt habe. Auf die Revision des
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Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Kammer-gericht zurückverwiesen. In dem Urteil des Senats ist ausgeführt worden, daß der Kläger seinen Klageanspruch ausschließlich aus dem nichtverkauften Teil der Platten herleite und daß der Kaufpreis für den verkauften Teil nicht im Wege einer Saldierung auf den Klageanspruch angerechnet werden könne c
Das Kammergericht hat darauf das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurück verwiesen *
Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werde,
 Per Beklagte war in diesem zweiten Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe s
I. Pas Urteil des Kammergerichts kann mit der Revision angefoehten werden? denn es erledigt den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz und ist dahef kein Zwischenurteil, sondern ein Endurteil (§ 545 ZPO, vgl BOHZ 18, 107 f).
Pie Revision ist auch begründet.
Per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der schon zitierten Entscheidung eingehend erörtert, unter'welchen rechtlichen Oesichtspunkten.die Frage zu prüfen ist, ob das Verfahren des ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet. Seinen Ausführungen schließt sich* der erkennende Senat an.
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II o Das Kammergericht sieht einen wesentlichen Mangel im Verfahren des Landgerichts darin, daß dieses den § 139 ZPO nicht hinreichend beachtet und daher eine Entscheidung getroffen habe, die mit den Denk-•gesetzen nicht vereinbar sei* Es führt hierzu aus, der Kläger habe bereits mit der Klageschrift ein Schreiben des ^spaterery7 Zeugen	vom 9. Septem-
ber 1950 eingereicht, aus dem klar zu ersehen gewesen sei, daß der Beklagte für die Platten, deren Herausgabe er verlangt habe, bereits «einen*Käufer gefunden" hatte. Angesichts dieses Schreibens hätte das Landgericht auf eine vollständige wahrheitsgemässe Erklärung der Parteien über den Verbleib der Platten hinwirken müssen. Hätte es dies getan, so wäre bereits in der ersten mündlichen Verhandlung offenbar geworden, daß die herausverlangten Platten unstreitig schon drei Jahre zuvor verkauft waren. Das Gericht hätte dann die auf § 965 BGB gestützte Entscheidung nicht erlassen können, sondern hätte auf die Stellung zweckdienlicher Anträge durch den Kläger hinzuwirken gehabt. Dabei wären diejenigen Aufklärungen notwendig geworden, die später teils bereits vom Berufungsgericht nachgeholt werden mußten, teils noch nachzuholen sein würden.
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Infolge der mangelnden Aufklärung des Sachver-. halts sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine umfangreiche weitere Beweiserhebung unumgänglich geworden. Es bestehe für das Berufungsgericht keine Veranlassung, diese in eigener Zuständigkeit durchzuführen, da hierdurch den Parteien im Ergebnis eine Tatsacheninstanz genommen und damit ein Grundgedanke ~ der ZPO mißachtet werden würde.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden.
 
Die Klageschrift ergab, daß der Kläger davon ausging, die von ihm herausverlangten Platten seien noch im Besitz des Beklagten, und daß er dies auch behaupten wollte. Schon sein Antrag, den Beklagten zur Herausgabe der Platten zu verurteilen, ließ in dieser Hinsicht keinen Zweifel, ebensowenig aber sein weiteres Vorbringen, der Beklagte habe mit Brief yom 22. Mai 1951 (Anlage 9 in Hülle Bl 2) die Herausgabe verweigert, und er habe auf eine weitere Aufforderung des Klägers vom September 1952, sich mit der Herausgabe einverstanden zu erklären, erklärt, er habe /Kle vollen? 9 to Platten erworben.
Der Beklagte hat gegenüber dem Klagevortrag, insbesondere auch gegenüber dem Klageantrags im ersten Rechtsgange nicht vorgebracht, er habe die streitigen Platten nicht mehr im Besitz. Wenn es in der Klagebeantwortung (Schriftsatz vom 18. April 1953 Abs 2) heißt, es sei nicht richtig, daß der Beklagte sich im Besitz von Vulkanfiberplatten befinde, die im Eigentum des Klägers stünden, so ergeben die folgenden Ausführungen, daß der Beklagte damit nicht hat sagen wollen, er besäße die streitigen Platten nicht oder nicht mehr. Sein Vorbringen bedeutete nur, daß er die sämtlichen Platten, die er vom Kläger erhalten Und nach Berlin geschafft hatte, auf Grund eines Kaufs vom Kläger erworben hatte. Der Streit der Parteien vor dem Landgericht ging ausschließlich darum, ob der Kläger - wie er behauptete - dem Beklagten nur etwa 4.800 kg Platten verkauft, die weiteren etwa 5.000 kg ihm aber nur zur Aufbewahrung gegeben habe, oder aber, ob - wie der Beklagte behauptete - dieser die ganzen ihm vom Kläger überlassenen etwa 9 to Platten erworben hatte. Auch aus dem Schriftsatz vom 2. Oktober 1953 war nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
 
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Das Kammergericht leitet denn auch die nach seiner Ansicht vom Landgericht verletzte Pflicht zur Aufklärung nicht aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien, sondern aus einem Brief her, den der Kläger mit der Klageschrift in Abschrift überreicht hatte. In diesem Brief, den der Zeuge	unter
 dem 9o September 1950 an den Kläger gerichtet hatte, heißt es u.a.*
«Der Käufer den ich gefunden habe und sich das ganze Material mit einem Fachmann besichtigte, stellte selbst fest, daß die Platten verzogen und gerissen sind und* daß die Bisse nicht nur im Band vorhanden sind, sondern dieselben sich auch weiter in äijjjitte hereinziehen. Wir haben mit Herrn S(Hp daher die Sache durchgesprochen und stammt der Vorschlag nicht von mir selbst, sondern nach reiflicher Überlegung da es die beste Möglichkeit war wenigstens etwas aus diesem Material zu retten. Ich lese aus Ihrem Brief den leisen Vorwurf, daß Sie sich vielleicht von mir persönlich übervorteilt fühlen, doch wissen Sie ja selbst wie schlecht es heute mit einem Bargeschäft aussieht, noch dazu wenn es sich um einige tausend Mark handelt. Es war eine, einmalige Gelegenheit und dachte ich Sie in dieser Art am besten zu realisieren.
Im Laufe ds.Mts. werde icJ^^iese Angelegenheit noch einmal mit Herrn	in	selbst
 Gelegenheit haben zu besprechen und kann Ihnen dann Herr	<*irekt	Mitteilung machen.
Ich hoffe, Sie vorläufig mit diesen Zeilen zufrieden und verbleibe mit den besten Grüssen.«
nicht
 Dieser Brief ist aber/klar genug, als daß er dem Landgericht hätte Veranlassung sein müssen, die Parteien zu fragen, ob entgegen ihrem damals unstreitigen Vorbringen die Platten nicht mehr im Besitz des Beklagten seien. Der Einwand, daß er zur Herausgabe nicht mehr imstande sei, weil er die Platten weiterverkauft und weiterveräußert habe, lag auch für einen Rechtsunkundigen zu nahe, als daß das Land-
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gericht nicht hätte annehmen dürfen, der Beklagte hätte solchenfalls seinen Prozeßbevollmächtigten dahin unterrichtet. Vor allem aber hat das Kammergericht folgendes Übersehens In dem ebenfalls mit der Klageschrift in Abschrift überreichten Brief des Klägers an den Beklagten vom 15* Mai 1951 - der also nach dem vom Kläger angezogenen vom 9* September 1950 geschrieben worden ist - betont der Kläger, daß er auch heute noch bereit sei, seine ihm zustehende Hälfte in Höhe von 5 to in natura zu übernehmen.” In dem Antwortschreiben des Beklagten vom 22. Mai 1951, das ebenfalls der Klage beilag, erklärt der Beklagte nun nicht etwa, daß er die Platten nicht mehr habe, sondern es heißt darin: ,f£in weiteres Quantum als das, was ich bezahlt habe, habe ich nicht erhalten und wenn Sie heute noch das Ansinnen an mich stellen, von meiner hier liegenden Menge 5 to für sich zu verlangen, nachdem ich unter ungeheuren Schwierigkeiten und Unkosten das Material aus der Ostzone nach hier befördert habe, so erscheint mir Ihr Verlangen als Gipfel der Frechheit.11
Angesichts dieses Schreibens konnte das Landgericht nicht auf den Gedanken kommen, daß entgegen dem Vorbringen der Parteien und angesichts des vom Kläger auf Herausgabe gerichteten Antrags der Beklagte* bei Klageerhebung nicht mehr im Besitz der streitigen Platten gewesen sei.
Bas Landgericht hat also § 139 ZPO nicht verletzt. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben hat, ist somit nicht gegeben. Bie Aufhebung und Zurückverweisung sind daher in Verletzung von § 539 ZPO erfolgt. Es
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muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob das Berufungsgericht auch dann noch aufheben und an das Landgericht zurückverweisen kann, wenn die Sache bereits vom Revisionsgericht an das Be ruf ungsgeri ch t zurückverwiesen worden ist*
Entsprechend dem Antrag des Klägers mußte diese Entscheidung durch ein Versäumnisurteil gegen den im Revisionsrechtszug nicht vertretenen Beklagten ergehen*
Schmidt Johannsen Bundesrichter Siemer Wüstenberg
 Scheffler ist beurlaubt und ortsabwesend*
Er ist daher verhindert zu unterschreiben.
Schmidt