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BGH · IV ZR 340/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 340/63

Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sio eine Kapitalont-Schädigung von 19.660 DM oder nach erklärter Wahl für die Zeit vom 1. Pas Landgoricht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin anstelle der in dom Bescheid zuorkarmten Entschädig gungs lei st ungen eine Kapi talent Schädigung von 3 <>533 PM oder nach erklärter Wahl für die Zeit vom 1« November 1959 an eine monatliche Konto von 100 BM zu zahlen. Pie Klägerin hat Berufung eingelegt und im zwoiten Rechtozug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie über die zuorkannten Beträge hinaus für die Zeit vom 1. 1. Pas Berufungsgericht hat fostgestollt, daß das Einkommen dor Klägerin, wie sich aus den von ihr zur Angootoll-tonvorsicherung gezohlton Beiträgen ergibt, in den Jahren von 1932 bio 1938 den nach dor Anlage 3 zur 3» DV-BBG in der eroton Altorostufo für don einfachen Bienst maßgebenden Richtsatz von 2*400 RM nicht überschritten habe« Das durch dio Auskunft der Bundosvorsicherungsanstalt für Angestellte ausgowiosene Einkommen entspreche den für die Klägerin maßgebenden Tarifordnungen. 2o Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht als Beginn der Verfolgung erst den Zeitpunkt der Entlassung bei dor angenommen habe. Gegenüber den Bestrebungen, jüdische Angestellte zur Entlassung zu bringen, habe sie sich überhaupt nur wegen der Wertschätzung, die sie genossen habo, bis zu dem 30. Sowohl die Firma m v/io die If^-Dank seien als jüdische Unternehmen wegen der gegen sie selbst gerichteten Verfolgung nicht in dor Lage govroson, der Klägerin ein Gehalt zu zahlen, aus dem sich Schlüsse auf den Wert ihrer Tätigkeit hätten ziehen lassen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohno Verfolgungsdruck von der G^| zur und von dieser zur X^^^übergewochselt soi, und daß die Verfolgung der Klägerin erst mit dor Entlassung bei der 1^^^ begonnen habe, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß das durch die Auskunft der Bundesvorsichorungsanstalt für Angestellte ausgowiosono Einkommen den für die Klägerin maßgebenden Tarifordnungen entsprochen habo (zunächst Tarifordnung für die in Loipzig in Großhandelsbetrieben beschäftigten kaufmännischen Angestellten vom 30. 3. Bas Einkommen, dos die Klägerin in den letzten 3 Jahren vor dom Beginn der Verfolgung erziolte, rechtfertigt nur oino Einreihung dnrdon einfachen Dienst. Diese Annahme wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Berufungsgericht von dom in der ReichstarifOrdnung für das private Bankgowerbe ausgcwiooonon Mindostmonätseinkommens-sätzen für die Klägerin als weibliches, in die Gruppe IV eingereihtes Gefolgschaftsmitglied nicht 10, sondern nur 7 l/2 hätte abzichen dürfen* Es kann auch dahingestellt bloibcn, ob der v/eitere von dem Berufungsgericht vorgonom-meno Ortoklaoocnabochlag berechtigt ist* Keinesfalls hat das Binkomnon der Klägerin in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung die Tabollonoätzo der Anlage 3 zur 3® BV-BEG für don mittleren Bienst orrciohto 4o V/ird mit dom Berufungsgericht entsprechend der Behauptung der Klägerin untorstellt, daß sie bei der Grohag zunächst eine dreijährige Ausbildung durchlaufen hat, so kommt als Beginn der Berufsausübung der 1» April 1935 in Betrachte Die Klägerin befand sich dann, als 3ie Ende 1938 aus ihrer Tätigkeit boi der verdrängt wurde, nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im 7«», sondern orot im im 4» kaufmännischen Berufojahr* Bas ändert aber nichts daran, daß sie, v/io das Berufungsgericht angenommen hat, damals nicht mehr am Anfang der Berufsausübung stand, und daß für sie berufliche Entv/icklungsmöglichkoiten, die oine über die erreichte v/irtochaftliehe Stellung hinausgohendo Einstufung rechtfertigen könnten (§ 76 AbOo 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs» 4 3o DV-BEG), nicht vorhanden waren* Burch die Berücksichtigung der beruflichen Entv/icklungsmöglichkoiten soll dom Umstand Rechnung getragen werden, daß oin Berufsanfängor die besondoron körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die für die volle Ausübung soinoe Berufs erforderlich sind, erst nach und nach entfalten kann und während dieser Anlaufzeit noch nicht das Einkommen bezieht, das dor erfahrene Berufsangehörigo erhält (Urteile dos Senats RzW 1962, 171 Nr. 21 unö von 15. Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin oine dor banktechnischen gleichwertige kaufmännische Ausbildung genosoon habe und deshalb in die am günstigsten entlohnte Einkommensgruppe IV dor ReiohstarifOrdnung für daa private deutsche Bankgov/orbo gefallen soi, Nach den sich aus dieser Eingruppiorung ergebenden Mindestcinkommenssätzon hätte die Klägerin, wenn man dio oroten 3 Jahro als Zeit der Ausbildung außer Betracht läßt und berücksichtigt, daß ein 13* Monatsgehalt gezahlt wurde und bei weiblichen Angestellten gewisse Abschläge vom Gehalt gemacht wurden, vom 8» Berufsjahr an, in dem sie das 27, Lebensjahr vollendet hätte, ein Gehalt bezogen, das die fabollensätzo dos mittleren Dienstes der Anlage 3 zur 3«» DV-BEG orroicht odor überstiegen hätte. Dabei hätte os sich aber nicht mehr darum gehandelt, daß die Klägerin vorher ihre beruflichen Fähigkeiten noch nicht voll entfaltot und aus diosom Grunde orst nach einer so langon Anlaufzeit das ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten entsprechende Gehalt orhalton hätte, sondern um eine Gehalts-steigerung, wie sie violon Angestellten bis zu oinor gewissen Höchstgrenze auch dann noch zuteil wird, wenn die beruflichen Anfangsschwiorigkoiton längst üborwundon sind und die Angestellten vollwertige Arbeitskräfte darotollen. Derartige GehaltsSteigerungen haben nichts mehr damit zu tun, daß der Angosteilte zu Beginn soinor Berufolaufbahn noch nicht voll leistungsfähig war; sie sind deshalb für die Einstufung ohne Bodeutung, Daß sio nicht mehr Ausdruck der orst allmählich sich steigernden beruflichen Fertigkeiten, sondern oinor dem ausgobildoton Angestellten zuteil gewordenen Vergünstigungen sind und also bei der Einstufung außer Betracht bleiben müssen, ist um so eher anzunehmen, jo geringer die Anforderungen an die Vorbildung sind, die in dem betreffenden Beruf gestollt werden, Wenn os bei der Prüfung, ob oin Verfolgter statt in don gehobenen in den höhoron Dienst oinzuroihen ist, erheblich sein kann, ob er noch 3pätOstens bis zur Vollendung des 30o Lebensjahres oin Einkommen ontsprochond den Tabcllon-satzon erreicht, die für den höhoron Dionot in der ersten und wenn auch bei der Abgrenzung zwischen mittlerem und gehobenem Dienst noch längere Anlaufzeiten zu borücksichti-gon sein mögen (Urtoil dos Senats vom 13«» Juli 1962 IV ZR 84/61), so kann doch das Erreichen dor Tabollonsätze für den mittleren Dienst orst in dor zweiten Hälfte des zweiten Lobensjahrzchntos, also nach einer bereits viele Jahre andauernden Ausübung dor dom einfachen oder mittleren Dienst entsprechenden Berufsobliogonhoiton, keine Rolle für die Einroihung spielen» In diesem Zusammenhang i3t von Bedeutung, daß nach dor vom Berufungsgericht horangezogonen Reichstarifordnung für das private deutsche Bankgowerbe das vom 15• Be-rufojahr an von der Klägorin bezogene Höchstgehalt etwa von ihrem 50» Lebensjrhr an hintor den 3ich mit den weiteren Altersstufen steigernden Tabcllensätzon dor Anlage 3 zur 3» DV-BEG für den mittleren Dienst zurückgeblieben wäre und in den höheren Altersgruppen wieder nur mohr den Sätzen des einfachen Dionstos entsprochen hätte» 5» Auch die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß die Berufsausbildung dor Klägerin nicht zu einer Einstufung in den mittleren Dienst führen könne?, ist aus Reohtsgründen nicht zu beanstanden» Dor wirtschaftlichen, sich aus dom Einkommen ergebenden Stellung kommt dann nicht die maßgebende Bedeutung zu, wenn dieses Einkommen in ersichtlichem Mißverhältnis zu der erhaltenen Ausbildung und den durch sie erworbenen beruflichen Fähigkeiten steht und die Berufsausbildung v/osentlich über die Anforderungen hinausgeht, die für die innegohabto Stellung zu verlangen sind (Urteile des Senats RzW 1958, 270 Hr. 35, I960 465 Hr. 20, 1964, 31 Hr. 19 173 Hr. 37). aber boi dor Klägerin nicht gooprochon v/ordon, mag sic auch die Schulo mit dor mittleren Reife verlassen und sich anschließend einer kaufmännischen Ausbildung unterzogen haben* dio, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, zu einer Ein-gruppiorung in die am günstigsten bezahlte Einkommensgruppe dor Re ichstar if Ordnung für das private deutsche Bankgov/erbe führto 5 denn auch boi diooer Eingruppiorung galt nach der Tarifordnung für viele Berufsjahre ein dem einfachen Bienst entsprochendos Gehalt als angemessen.

Zitierte Normen: § 94 BEG
kaufmännischdomBerufungsgerichtmittlerEinkommendosKlägerinDienstKlägorinAngestellte

Volltext der Entscheidung

~ W
IV ZR 340/63
Verkündet am
20o November 1964
Broo3ke, Justizangostollte,
 alo Urkundsboamtor
 dor Geschäftsstelle
X m Namon des Voikos In dem Entochüdigungsrochtsstreit
 dor Frau Edith
- Prozoßbovollmächtigto:
gob. H
Klägerin und Rovisionaklägorin,
 Rochtoanv/älto Bros, und
 go gen
 das Land Niedcrsachsenj
 vortreton durch den Niodoraiichsiachon Minister dos Innern in Hannovor, Lavosalloe 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1964 untor Mitwirkung des Senatopräsidonton Aschor und der Bundosrichtor V/üstonberg, Maaß, Br. Loov/enheim und Br. Graf
 für Rocht erkannt:
Bie Rovision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigung3senate) dos Oberlandesgorichts Oollo vom 29. März 1963 wird zurückgewiesen.
Bio Klägerin hat dio außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen.
Bas Vorfahren dos Revisionsrechtozugo ist frei von gerichtlichen Gebühron und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am dHH ^915 in SflHHHI an der Elbe geborene Klägorin ist jüdischer Abstammung. Sio besuchte von 1921 bis 1925 in ihrem Goburtoort dio Volkoochulo und von Ostern 1925 bis 1931 in Magdeburg das Lyzeum. Liese Schule verließ sio mit der mittleren Reife. Vom Oktober 1931 bis zu dem März 1932 besuchte sie eine kaufmännische Privatschule in Magdeburg.
Im Anschluß daran war sie vom 1« April 1932 bis zu dem 30. April 1937 bei der Firma Q^H^in ^fHHI °inom Großhandelsunternehmen, und vom 1. Mai 1937 bis zu dem 31® Juli 1937 bei der Firma GmbH in	einor	Tochtergesellschaft	der
 Grohag, tätig. Vom 1. August 1937 bis zu dem 31. Lezcmbor 1930 v/ar dio Klägorin bei der Handelsbank ]^|din I^d^bc-schäftigt. Am 28. August 1939 v/andorte dio Klägorin nach London aus. Dort schloß sie am 27. Dezember 1942 mit dem Kaufmann Kurt sflifcdie Ehe.
Lie Klägorin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Dio Entschädigungsbehörde hat ihr eine KapitalentSchädigung von 1.584 DM oder nach erklärter Wahl für dio Zeit vom 1. November 1959 an eine monatliche Rente von 100 IÄ1 zugcsprochcn. Sie hat die Klägorin in die vorgloiehbare Beamtcngruppo dos einfachen Dienstes eingoreiht und einen Entschädigungszoitraum vom 1. Januar 1939 bis zu dem 31. März 1942 zugrundegologt.
Dio Klägorin verlangt eine höhorc Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sio eine Kapitalont-Schädigung von 19.660 DM oder nach erklärter Wahl für die Zeit vom 1. November 1959 an oine monatliche Rente von 273 DM zu zahlen.
 
Pas Landgoricht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin anstelle der in dom Bescheid zuorkarmten Entschädig gungs lei st ungen eine Kapi talent Schädigung von 3 <>533 PM oder nach erklärter Wahl für die Zeit vom 1« November 1959 an eine monatliche Konto von 100 BM zu zahlen. Pio woitergehende Klage hat das Landgericht abgewioson. Pas Landgoricht hat es bei der Einstufung der Klägerin in den einfachen Pienst belassen, jedoch den Entschadigungszeitraum bis zu dem 31« März 1946 ausgedehnt.
Pie Klägerin hat Berufung eingelegt und im zwoiten Rechtozug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie über die zuorkannten Beträge hinaus für die Zeit vom 1. November 1959 an eine weitore monatliche Rente von 173 Kl zu zahlen.
Pas Oberlangesgoricht hat die Berufung der Klägerin zur üc legowi e s on.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-lasoen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrecht szug gootollten Antrag weiter.
Pas beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
Ent o che idungs gründe:
1. Pas Berufungsgericht hat fostgestollt, daß das Einkommen dor Klägerin, wie sich aus den von ihr zur Angootoll-tonvorsicherung gezohlton Beiträgen ergibt, in den Jahren
 von 1932 bio 1938 den nach dor Anlage 3 zur 3» DV-BBG in der eroton Altorostufo für don einfachen Bienst maßgebenden Richtsatz von 2*400 RM nicht überschritten habe« Das durch dio Auskunft der Bundosvorsicherungsanstalt für Angestellte ausgowiosene Einkommen entspreche den für die Klägerin maßgebenden Tarifordnungen.
Die Klägerin habo nicht, so heißt es weiter in dem angefochtenen Urteil, am Anfang der Berufsausübung gestanden. Ala sie auo ihr or Tätigkeit bei der 3^9 verdrängt worden sei, in dio sic ohne Verfolgungodruck von der	und
 deren Tochterunternehmen übcrgowechsolt sei, habo sie im 7o kaufmännischen Berufsjahr gestanden. Nach einer Berufsausbildung von mehr als 3 Jahren sei regelmäßig von keinem Anfang der Berufsausübung zu sprechen. Am 31» Dezember 1938 habo dio Klägerin ihro Tätigkeit bereits voll entfaltot. Nach der für sie maßgebenden Tarifordnung habe sic orot vom 12. kaufmännischen'Berufsjahr an ein Tarifgeholt zu beanspruchen gehabt, das die untere Grenze des Ta-bcllonoatzos dos mittleren Dionstos erreicht habe. Die weiteren beruflichen Entv/icklungsmöglichkoiten und die allgemeinen Aufstiegsmöglichkeiten könnten aber nicht in Rechnung gestollt werden.
Auch die Berufsausbildung der Klägerin führe nicht zu einer Einstufung in don mittleren Dienst. Es brauche nicht aufgoklärt zu werdon, ob dio Klägerin eine kaufmännische Behre durchlaufon habe oder bei der G|m sofort als kaufmännische Angesteilte in eine AnfangsStellung übernommen sei. Auch der erfolgreiche Abschluß einer kaufmännischen lehre stelle bei mittlerer Roifo und einor gewissen Hondolö-schulbildung den Handlungsgehilfen einem Beamten des mittleren Dionstos nicht gleich. Erst durch dio Aneignung besonderer Kcnntnioso, dio ihn als Spezialisten gegenüber anderen
 
Handlungsgehilfen hervorhöben, komme dor Handlungsgehilfe dom Beamtem dos mittloron Dienstes gleich. Diese Voraussetzungen soion bei der Klägerin nicht gegofeon.
2o Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht als Beginn der Verfolgung erst den Zeitpunkt der Entlassung bei dor	angenommen	habe.	Es	habo	sich	nicht	mit	den
 gegontoiligon Behauptungen dor Klägerin auseinandergosstzt.
Diese in dor Berufungsinstanz von dor Klägerin aufge-steilten Behauptungon gehen dahin, sie habo sich schon nach der Beendigung der Ausbildung bei der G^H^aus rassischen Gründen mit einen unzureichenden Gehalt begnügen müssen. Gegenüber den Bestrebungen, jüdische Angestellte zur Entlassung zu bringen, habe sie sich überhaupt nur wegen der Wertschätzung, die sie genossen habo, bis zu dem 30. April 1937 bei der G^^^halten können. Ihro jüdische Abstammung sei ferner der Anlaß dafür gewesen, daß sie bei dor Firma nur 3 Monate habo tätig sein können. Sowohl die Firma m v/io die If^-Dank seien als jüdische Unternehmen wegen der gegen sie selbst gerichteten Verfolgung nicht in dor Lage govroson, der Klägerin ein Gehalt zu zahlen, aus dem sich Schlüsse auf den Wert ihrer Tätigkeit hätten ziehen lassen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohno Verfolgungsdruck von der G^| zur und von dieser zur X^^^übergewochselt soi, und daß die Verfolgung der Klägerin erst mit dor Entlassung bei der 1^^^ begonnen habe, ist nicht zu beanstanden. Daß Berufungsgericht konnte zu diooor FootStellung auf Grund dor Darstellung gelangen, die die Klägorin selbst im Verfahren vor dor Entschädigungs-bohördo gegoben hat. In diooor Darstellung hat aio den Übergang zu der dor G^|l ange gliedert on Firma nicht als
L
 
Vorfolgungomaßnahne dargcstollt, und die Aufgabe der Stellung boi der U^^hat oie darauf zurückgoführt, daß ihr eine Gelegenheit goboton worden sei, zu einer Bank zu kommen und eich dadurch später wesentlich zu verbessern. Demgegenüber ist der spätere dazu in Widerspruch stehende Vortrag der Klägerin, sie habo schon boi der ߀BHIunä bei der m und der	aus	Verfolgungogründcn	ein	her-
abgesetztes Geholt bezogen, nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hätte mindestens Anhaltspunkte dafür geben müssen, welchos Einkommen sie ohne eine gegen 3ie gerichtete Verfolgung in der in Rede stehenden Zeit gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgestellt, daß das durch die Auskunft der Bundesvorsichorungsanstalt für Angestellte ausgowiosono Einkommen den für die Klägerin maßgebenden Tarifordnungen entsprochen habo (zunächst Tarifordnung für die in Loipzig in Großhandelsbetrieben beschäftigten kaufmännischen Angestellten vom 30. August 1934,
RAB1 VI, 338, dann ReichstorifOrdnung für das private Bankgewerbe vom 2o. März 1937, RAB1 VI, 258, Neufassung vom 31» Juli 1957, RAB1 VI, 1428). Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht sich mit dem Vortrage der Klägerin, soweit er sich mit ihrem frühoron Vorbringen nicht vereinbaren ließ, nicht weiter zu befassen.
3. Bas Einkommen, dos die Klägerin in den letzten 3 Jahren vor dom Beginn der Verfolgung erziolte, rechtfertigt nur oino Einreihung dnrdon einfachen Dienst. Diese Annahme wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Berufungsgericht von dom in der ReichstarifOrdnung für das private Bankgowerbe ausgcwiooonon Mindostmonätseinkommens-sätzen für die Klägerin als weibliches, in die Gruppe IV eingereihtes Gefolgschaftsmitglied nicht 10, sondern nur
7 l/2 hätte abzichen dürfen* Es kann auch dahingestellt bloibcn, ob der v/eitere von dem Berufungsgericht vorgonom-meno Ortoklaoocnabochlag berechtigt ist* Keinesfalls hat das Binkomnon der Klägerin in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung die Tabollonoätzo der Anlage 3 zur 3® BV-BEG für don mittleren Bienst orrciohto
4o V/ird mit dom Berufungsgericht entsprechend der Behauptung der Klägerin untorstellt, daß sie bei der Grohag zunächst eine dreijährige Ausbildung durchlaufen hat, so kommt als Beginn der Berufsausübung der 1» April 1935 in Betrachte Die Klägerin befand sich dann, als 3ie Ende 1938 aus ihrer Tätigkeit boi der	verdrängt	wurde,	nicht, wie
 das Berufungsgericht angenommen hat, im 7«», sondern orot im im 4» kaufmännischen Berufojahr* Bas ändert aber nichts daran, daß sie, v/io das Berufungsgericht angenommen hat, damals nicht mehr am Anfang der Berufsausübung stand, und daß für sie berufliche Entv/icklungsmöglichkoiten, die oine über die erreichte v/irtochaftliehe Stellung hinausgohendo Einstufung rechtfertigen könnten (§ 76 AbOo 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs» 4 3o DV-BEG), nicht vorhanden waren*
Burch die Berücksichtigung der beruflichen Entv/icklungsmöglichkoiten soll dom Umstand Rechnung getragen werden, daß oin Berufsanfängor die besondoron körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die für die volle Ausübung soinoe Berufs erforderlich sind, erst nach und nach entfalten kann und während dieser Anlaufzeit noch nicht das Einkommen bezieht, das dor erfahrene Berufsangehörigo erhält (Urteile dos Senats RzW 1962, 171 Nr. 21 unö von 15. Juli 1962 IV ZR 84/61).
Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin oine dor banktechnischen gleichwertige kaufmännische Ausbildung genosoon habe und deshalb in die am günstigsten entlohnte
 
Einkommensgruppe IV dor ReiohstarifOrdnung für daa private deutsche Bankgov/orbo gefallen soi, Nach den sich aus dieser Eingruppiorung ergebenden Mindestcinkommenssätzon hätte die Klägerin, wenn man dio oroten 3 Jahro als Zeit der Ausbildung außer Betracht läßt und berücksichtigt, daß ein 13* Monatsgehalt gezahlt wurde und bei weiblichen Angestellten gewisse Abschläge vom Gehalt gemacht wurden, vom 8» Berufsjahr an, in dem sie das 27, Lebensjahr vollendet hätte, ein Gehalt bezogen, das die fabollensätzo dos mittleren Dienstes der Anlage 3 zur 3«» DV-BEG orroicht odor überstiegen hätte. Dabei hätte os sich aber nicht mehr darum gehandelt, daß die Klägerin vorher ihre beruflichen Fähigkeiten noch nicht voll entfaltot und aus diosom Grunde orst nach einer so langon Anlaufzeit das ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten entsprechende Gehalt orhalton hätte, sondern um eine Gehalts-steigerung, wie sie violon Angestellten bis zu oinor gewissen Höchstgrenze auch dann noch zuteil wird, wenn die beruflichen Anfangsschwiorigkoiton längst üborwundon sind und die Angestellten vollwertige Arbeitskräfte darotollen. Derartige GehaltsSteigerungen haben nichts mehr damit zu tun, daß der Angosteilte zu Beginn soinor Berufolaufbahn noch nicht voll leistungsfähig war; sie sind deshalb für die Einstufung ohne Bodeutung, Daß sio nicht mehr Ausdruck der orst allmählich sich steigernden beruflichen Fertigkeiten, sondern oinor dem ausgobildoton Angestellten zuteil gewordenen Vergünstigungen sind und also bei der Einstufung außer Betracht bleiben müssen, ist um so eher anzunehmen, jo geringer die Anforderungen an die Vorbildung sind, die in dem betreffenden Beruf gestollt werden, Wenn os bei der Prüfung, ob oin Verfolgter statt in don gehobenen in den höhoron Dienst oinzuroihen ist, erheblich sein kann, ob er noch 3pätOstens bis zur Vollendung des 30o Lebensjahres oin Einkommen ontsprochond den Tabcllon-satzon erreicht, die für den höhoron Dionot in der ersten
 
Altorogruppo dor Anlage 3 zur 3• DV-BEG vorgesehen sind (Urteil des Senato vom 24» Juni 1964 IV ZR 279/63)? und wenn auch bei der Abgrenzung zwischen mittlerem und gehobenem Dienst noch längere Anlaufzeiten zu borücksichti-gon sein mögen (Urtoil dos Senats vom 13«» Juli 1962 IV ZR 84/61), so kann doch das Erreichen dor Tabollonsätze für den mittleren Dienst orst in dor zweiten Hälfte des zweiten Lobensjahrzchntos, also nach einer bereits viele Jahre andauernden Ausübung dor dom einfachen oder mittleren Dienst entsprechenden Berufsobliogonhoiton, keine Rolle für die Einroihung spielen» In diesem Zusammenhang i3t von Bedeutung, daß nach dor vom Berufungsgericht horangezogonen Reichstarifordnung für das private deutsche Bankgowerbe das vom 15• Be-rufojahr an von der Klägorin bezogene Höchstgehalt etwa von ihrem 50» Lebensjrhr an hintor den 3ich mit den weiteren Altersstufen steigernden Tabcllensätzon dor Anlage 3 zur 3» DV-BEG für den mittleren Dienst zurückgeblieben wäre und in den höheren Altersgruppen wieder nur mohr den Sätzen des einfachen Dionstos entsprochen hätte»
5» Auch die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß die Berufsausbildung dor Klägerin nicht zu einer Einstufung in den mittleren Dienst führen könne?, ist aus Reohtsgründen nicht zu beanstanden» Dor wirtschaftlichen, sich aus dom Einkommen ergebenden Stellung kommt dann nicht die maßgebende Bedeutung zu, wenn dieses Einkommen in ersichtlichem Mißverhältnis zu der erhaltenen Ausbildung und den durch sie erworbenen beruflichen Fähigkeiten steht und die Berufsausbildung v/osentlich über die Anforderungen hinausgeht, die für die innegohabto Stellung zu verlangen sind (Urteile des Senats RzW 1958, 270 Hr. 35, I960 465 Hr. 20, 1964, 31 Hr. 19 173 Hr. 37). Von einem Mißverhältnis zwischen der erhaltenen Ausbildung und der erlangten wirtschaftlichen Stellung kann
 
aber boi dor Klägerin nicht gooprochon v/ordon, mag sic auch die Schulo mit dor mittleren Reife verlassen und sich anschließend einer kaufmännischen Ausbildung unterzogen haben* dio, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, zu einer Ein-gruppiorung in die am günstigsten bezahlte Einkommensgruppe dor Re ichstar if Ordnung für das private deutsche Bankgov/erbe führto 5 denn auch boi diooer Eingruppiorung galt nach der Tarifordnung für viele Berufsjahre ein dem einfachen Bienst entsprochendos Gehalt als angemessen.
6. Gegen die Annahme dos Landgerichts, daß der Entschä-digungszoitraum mit dom 31. März 1946 onde und daß die Klägerin seit dem 1. Novcmbor 1959 die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentcnwahlrecht erfülle, sind Bedenken nicht geltend gemacht worden. Bio Klägerin hat inzv/ischen die Rentonv/ahl erklärt. Rechnerisch ergibt sich eine monatliche Rente, die unter 100 BM liegt.
Nach alldem trifft os zu, daß dor Klägerin für die Zeit seit dom 1. November 1959 eine übor die gesetzliche Mindest-rente hinausgehende Rente nicht zusteht.
Bie Revision dor Klägerin muß deshalb zurückgewiosen werden.
 
Die Kootonontacheidurtg beruht auf § 209 Abs« 225 Abo, 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO.
Aoeher
 Wüotonborg
Dr. Loov/onhoim
 Dr, Graf
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Maaß