April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Dr«.v. Werner,, Wüstenberg* Wilden und Dr. Loev/enhoim für Recht erkannt: Nach seiner Befreiung durch die Russen ist er Mitglied der SED und der VVN geworden; Wie er angibt, habe er bei der SED keine Funktion ausgeübt,' dagegen gehöre er zu dem Vorstand des WN. Das Kammergericht hatte dem Kläger eine Entschädigung zunächst versagt, weil er bei der Stadtvorordnetenwahl in Berlin im Jahre 1954 für die bei dieser zugolassene SED geworben und kandidiert habe. Juli 1956 - abgedruckt in RzW 56, 371**^ - nicht gebilligt und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung\an das Berufungsgericht zwecks Feststellung zurückverwiesen, ob der Kläger auch außerhalb der Wahlen vom Dezember 1954 sich für eine Gewaltherrschaft der SED eingesetzt habe.,Auf.Grund der erneuten Verhandlung bat das Kammergericht dies bejaht und dem Kläger wiederum eine Entschädigung versagt. Bas Kammergericht hat auf Grund des ihm'vorgelegten Propagandamaterials für erwiesen erachtet, daß die WH sich uneingeschränkt die politischen Ziele der SED zu eigen gemacht habe und daß diese Ziele auf eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet seien. Baß die VVN eine der Massenorganisationen der SED sei und sieb für deren Ziele aktiv einsetze, ergebe sich auch aus der Äußerung eines maßgebenden Mitglieds der SED. sei und aus den von dem Beklagten vorgelcgten Schriften sich * nichts dafür ergebe', daß die WN sich die Ziele der SEB zu eigen gemacht oder sie propagiert habe und die in Westberlin und Westdeutschland geltende Gesellschaftsordnung bekämpfe, so sind dies im Revisionsrechtszug unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, Die auf Grund dieser Beweis Würdigung getroffenen tabsächlichen Peststellungen sind nach § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend (vgl. übt,aber der Kläger entsprechend den Peststellungen des Berufungsgerichts eine Tätigkeit aus, die ähnlich wie die eines Funktionärs der SED auf die Errichtung einer Gewaltherrschaft gerichtet ist, so hat das Kammergericht zu Recht in dieser Tätigkeit eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erblickt und den Kläger von einer Entschädigung ausgeschlossen (vgl. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und § 225 BEG zurückgewiesen werden.
Verkündet am 9o April 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2515 039 i Im Namen des Volkes ! * In dem Entschädigungsrechtsstreit des Schlossers Oskar atraße Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator fUr Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche ( Verhandlung vom 2. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Dr«.v. Werner,, Wüstenberg* Wilden und Dr. Loev/enhoim für Recht erkannt: :1V \ * \ '* Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19» August 1957 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichi-r liehen Kosten der Revision zu tragen; im übrigen ist . das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen v**>' - 2 ~ Tatbestands X •v "sT* 'y*; Vvv\ •M. Der Kläger beansprucht wegen Schaden an Freiheit eine Haftentschädigung von 8.865,— DM. Er hatte bis zu dem Jahre 1933 der KPD, der Baugewerkschaft, der Roten Hilfe und dem Arbeitersportverein Fichte angehört. Nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus hatte er gegen diesen illegal gekämpft. Er war dann ins Ausland gegangen, hatte an dem Bürgerkrieg in Spanien als Mitglied der Internationalen Brigade teilgenoramön. Bei dem Übertritt der Brigade auf * % * französisches Gebiet wurde er in Südfrankreich interniert. Nach der Besetzung Frankreichs durch deutsche Truppen wurde er im Juni 1941 der deutschen Besatzungsbehördo ausgeliefert. Er kam dann nach Deutschland und wurde dort in der Zeit vom 19. Juni 1941 bis zu dem 18. Mai 1945 in einem Konzentrationslager inhaftiert. Nach seiner Befreiung durch die Russen ist er Mitglied der SED und der VVN geworden; Wie er angibt, habe er bei der SED keine Funktion ausgeübt,' dagegen gehöre er zu dem Vorstand des WN. Das Kammergericht hatte dem Kläger eine Entschädigung zunächst versagt, weil er bei der Stadtvorordnetenwahl in Berlin im Jahre 1954 für die bei dieser zugolassene SED geworben und kandidiert habe. Diesen Ausschließungsgrund hatte der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1956 - abgedruckt in RzW 56, 371**^ - nicht gebilligt und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung\an das Berufungsgericht zwecks Feststellung zurückverwiesen, ob der Kläger auch * s außerhalb der Wahlen vom Dezember 1954 sich für eine Gewaltherrschaft der SED eingesetzt habe.,Auf.Grund der erneuten Verhandlung bat das Kammergericht dies bejaht und dem Kläger wiederum eine Entschädigung versagt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Bas Kammergericht hat auf Grund des ihm'vorgelegten Propagandamaterials für erwiesen erachtet, daß die WH sich uneingeschränkt die politischen Ziele der SED zu eigen gemacht habe und daß diese Ziele auf eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet seien. Baß die VVN eine der Massenorganisationen der SED sei und sieb für deren Ziele aktiv einsetze, ergebe sich auch aus der Äußerung eines maßgebenden Mitglieds der SED. Der Kläger sei, wie er selbst angebe Vorstandsmitglied und Spitzenfunktionär der WN und ein führendes, kämpferisch aktives Mitglied. Seine aktive Tätigkeit für die WN müsse daher einer ‘solchen für die SED gleichgesotzt werden. Bas Kammergericht kommt somit zu der Feststellung, daß der Kläger die freiheitliche Demokratischo Grundordnung bekämpft und daß er infolgedessen von einer Entschädigung ausgeschlossen sei Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind nicht begründet. Wenn mit ihnen darzulegen versucht wird, daß die SEB nur gegen eine Wiederkehr des Faschismus und gegen einen .dritten Weltkrieg und für den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft kämpfe, das einzige Ziel der VVN gleichfalls ,ein Kampf gegen die Wiederkehr des Faschismus S * * \ ' sei und aus den von dem Beklagten vorgelcgten Schriften sich * nichts dafür ergebe', daß die WN sich die Ziele der SEB zu eigen gemacht oder sie propagiert habe und die in Westberlin und Westdeutschland geltende Gesellschaftsordnung bekämpfe, so sind dies im Revisionsrechtszug unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, Die auf Grund dieser Beweis Würdigung getroffenen tabsächlichen Peststellungen sind nach § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend (vgl. im übrigen auch Slessin-Wilden S. 247 Anm. 17 sowie van Dam-Loos S. 221 Anm. 4 d zu § 6 BEG). übt,aber der Kläger entsprechend den Peststellungen des Berufungsgerichts eine Tätigkeit aus, die ähnlich wie die eines Funktionärs der SED auf die Errichtung einer Gewaltherrschaft gerichtet ist, so hat das Kammergericht zu Recht in dieser Tätigkeit eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erblickt und den Kläger von einer Entschädigung ausgeschlossen (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.12.56 - IV ZR 212/56 - und vom 4*1.56 - IV ZR 255/55 -). Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und § 225 BEG zurückgewiesen werden. Ascher v.Werner Wüstenberg Bundesrichter Wilden Dr.Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher