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BGH · IV ZR 340/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 340/55

Inkassospesen werden sowohl von den Viehagenturen als auch den kaufenden Metzgern erhoben Ber Spesenanteil, der auf die Metzger entfällt und allgemein als Marktverrechnungsgebühr bezeichnet wird, ist wie folgt gestaffelt? Er verlangt diesen Betrag zurück, weil die Beklagte die Marktverrechnungsgebühren ohne Rechtsgrund erhoben habe-, Wie er dazu vorträgt, besteht die InkassoVereinbarung lediglich zwischen der Beklagten und den Viehagenturen, nur diese hätten nach seiner Meinung für die Inkassogebühren aufzukommen* Die Metzger seien an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 137?95 DM nebst 4 c/o Zinsen seit dem 1. Schlachtvieh-Großmarkt, es könne daher nicht geltend gemacht werden, daß sie oder die Viehagenten eine Monopolstellung ausnutzten, Gegen sie, die Beklagte, könne der Kläger in keinem Pall Ansprüche erheben Es sei ihr gleichgültig, wer die Inkassogebühren bezahle, es handele sich in Wahrheit um einen Streit zwischen Metzgern und Viehagenturen Sie, die Beklagte, sei 'daher auch nicht passivlegitimiert für die vorliegende Klage, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Durch Zahlung der Marktverrechnungsgebühr habe der Kläger nur eine Schuld der Viehagenturen gegenüber der Beklagten erfüllt Wenn die Erhebung der Gebühren des Rechtsgrundes entbehre, dann könnten nur die beteiligten Viehagenten, nicht aber die Beklagte, ungerechtfertigt bereichert sein- 1, Der Berufungsrichter teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, daß von dem Kläger nur die beteiligten Viehagenturen, nicht aber die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der im Januar und Pebruar 1954 gezahlten Marktverrechnungsgebühren in Anspruch genommen werden könne, wenn er, der Kläger, zur Zahlung dieser Gebühren nicht verpflichtet gewesen sei. nicht behaupten, da er dann ja seinerseits alles durch den Viehkauf Erlangte zurückgeben müsse- Der Kläger habe, obwohl er das Festhalten der Viehagenten an den alten Vertragsinhalt gekannt habe, nicht von dem VertragsSchluß Abstand genommen, sondern, allerdings aus einer gewissen wirtschaftlichen Not-wendigkeit heraus, gleichwohl die Verträge geschlossen^ Somit bleibe als entscheidende Frage nur, ob der Kläger auf Grund widerrechtlicher Ausnutzung der Monopolstellung der Viehagenten zur Nachgiebigkeit gebracht sei Eies verneint der Berufungsrichter a) Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der sogenannten Verrechnungsgebühren nur dann bejaht werden kann, wenn die von ihm festgestellte jahrelang bestehende Übung auf dem Frankfurter Viehmarkt zu dem Bestandteil der einzelnen Verträge geworden ist, die zwischen dem Kläger und den in Betracht kommenden Viehagenten abgeschlossen worden sind« Eine andere Rechtsgrundlage für eine Verbindlichkeit der Metzger zur Zahlung der Marktverrechnungsgebühr ist nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Sie läßt sich weder aus den besonderen, den Geschäftsverkehr auf den Schlachtviehmärkten regelnden rechtlichen Vorschriften noch daraus herleiten, daß die Beklagte mit der Einziehung des Kaufpreises ein Geschäft des Klägers besorgt hat Es enthält sich, abgesehen von der in § 12 getroffenen Anordnung, daß die Käufer grundsätzlich das gekaufte Vieh am Tage des Kaufabschlusses zu bezahlen haben, und abgesehen von den Bestimmungen über den Mindest inhalt der vorgeschriebenen Marktschlußscheine (§10 des Gesetzes) jeder Regelung der Vertragsbedingungen für die auf dem Markt abgeschlossenen Kaufverträge. Staatsanzeiger 1953 Nr 4 S 65 Ziff 797) bestimmen nicht, daß für Geschäfte auf dem Schlachtviehgroßmarkt Frankfurt den Käufern eine Verpflichtung zur Zahlung von Inkassogebühren für den Einzug des Kaufpreises durch die für den Zahlungsverkehr eingerichteten Zahlstellen auferlegt werden sollte. Nach dem Erlaß soll sich die Bank in den mit den Agenten abzuschließenden Verträgen verpflichten, den Marktgebührenschein nur gegen Abgabe der für sie bestimmten Ausfertigung des Marktschlußscheins und Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, In Ziff 4 des Vertragsformulars für die Verträge der Viehagenturen und der Beklagten (Bl 32 GA) wird bestimmt, daß die Beklagte sich verpflichtet, Verfügungen des Viehagenten Uber das Inkassokonto bei der Beklagten nur zugunsten des Einsenders (Viehverkäufers) und nur insoweit auszuführen, als diese für die im Marktschlußschein nach Art und Zahl aufgeführten Schlachttiere Ansprüche auf den Verkaufserlös abzüglich der von den Viehagenturen zu berechnenden Provisionen; Kosten und Auslagen haben* Daraus ist ersichtlich; daß die Beklagte das Inkasso auf Grund der zwischen ihr und den einzelnen Viehagenturen geschlossenen Verträgen für Rechnung und im Auftrag der letzteren vornimmt * Auf Grund dieses Vertrages steht ihr nur gegen den Viehagenten ein Provisionsanspruch zu (§§ 652, 675 BGB). b) Die Verpflichtung der einkaufenden Metzger könnte daher, wovon der Berufungsrichter zutreffend ausgeht, nur auf eine Verkehrssitte gestützt werden, durch die die einzelnen zwischen den Metzgern und den Viehverkäufern abgeschlossenen Verträge ergänzend dahin auszulegen sind, daß der Käufer gehalten sei, den üb-t liehen Spesenanteil als Marktverrechnungsgebühr zusätzlich zu zahlen. er irrt aber, wenn er annimmt; daß die von ihm festgestellte Verkehrssitte auch Gegenstand der von dem Kläger im Januar und Februar 1954 auf dem Frankfurter Schlachtviehmarkt abgeschlossenen Kaufverträge geworden sei- Wie das Berufungsurteil feststellt, hat der Obermeister der Frankfurter Fleischer-Innung bei einer Besprechung der beteiligten Kreise bei der Direktion des Frankfurter Schlachthofs im Dezember 1955 erklärt, daß die Metzger nach dem 1, Januar 1954 nicht mehr gewillt seien, die Marktverrechnungsgebühr zu tragen Die gleiche Erklärung hat er nochmals schriftlich unter dem 31. sondern auch den ihr vorausgegangenen InnungsVersammlungen, in denen sich die Metzger gegen die Weitererhebung der Gebühr ausgesprochen haben, daß diese Erklärungen nicht nur im Namen der Innungen selbst, sondern auch der einzelnen Metzger und damit des Klägers abgegeben sind. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag aber auch die Erklärung auch nur einer Vertragspartei, sie wolle die Verkehrssitte (Handelsbrauch) oder die Kollektivabrede nicht für den erst abzuschließenden Einzelvertrag gelten lassen, ein Zustandekommen des Einzelvertrags mit dem sich aus der Verkehrssitte ergebenden Inhalt zu verhindern, sofern dieser abweichende Wille klar und dem Vertragsgegner erkennbar zu dem Ausdruck gebracht ist. Noch deutlicher wird dies in der in JW 1926, 1325 Nr 1 abgedruckten Entscheidung vom Reichsgericht ausgesprochen, wo es heißts MDie Unverbindlichkeit der Gebräuche für die Klägerin ließe sich nur begründen, wenn diese vor oder bei dem Abschluß (des Vertrages) den Willen, sich ihnen nicht zu unterwerfen, kundgetan . Dasselbe hat zu gelten, wenn es sich nicht um eine fortdauernde tatsächliche Übung handelt, sondern die vertragsergänzenden Normen auf einer zwischen Verbänden oder zwischen Einzelpersonen und Verbänden abgeschlossenen Kollektivvereinbarung beruhen (Normenverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen) , wie sie der Berufungsriehter als zwischen dem Verein der Viehagenten und der Fleischer-Innung Groß-Frankfurt zustandegekommen anzunehmen scheint * Auch derartige Kollektivabreden sind zur Auslegung und Ergänzung von Einzelverträgen, für die sie getroffen sind, gegenüber den Parteien des Einzelvertrages nur dann verbindlich, wenn die Parteien dieses_Verträges sie ausdrücklich oder stillschweigend zu dem Inhalt ihres Vertrages erhoben haben (Raiser, Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen § 10 II 2 S 121), Denn derartige Verträge (Normenverträge) erstrecken sich, sofern das Gesetz nichts Abweichendes anordnet, nicht unmittelbar auf die abgeschlossenen Einzelverträge (A. sondern mit anderen Bedingungen, so liegt darin keine Änderung dieser Vereinbarung, wie der Berufungsrichter irrtümlich und im Widerspruch zu seinem richtig gewählten Ausgangspunkt annimmt Die Koliekti’/Vereinbarung schafft, wenn überhaupt, Eechtsbezie-hungen nur zwischen den an dieser Abrede Beteiligten- Der Abschluß des Einzelvertrages, der zwischen anderen Personen abgeschlossen wird, bedeutet keine-vertragliche Änderung eines bereits vor dem Abschluß bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien des Einzelverträgs. Damit entfällt die Grundlage für die Ausführungen des Berufungsurteils ; die darauf beruhen, es hätte im vorliegenden Pall einer ein bestehendes Vertrsqsverhält-nis m abändernden^ Abrede zwischen dem Klager^ und^ den Viehagenten bezw^_ den vpji ihnen vertretenen Vieheinsen dern bedürft, um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Marktverrechnungsgebühr in der Zeit nach dem 1« Januar 1954 auszuschließen, Es ist, entgegen der Ansicht des Berufungsrichters, eine Frage der Auslegung und nicht oder doch nicht in erster Linie des Beweises oder der Beweislast (Rosenberg, Beweislast 3. kommen sind oder ob solche Verträge zwar rechts-wirksan abgeschlossen,, aber die Klausel über die Zahlung der Inkassoprovision nicht enthalten» sei es; weil sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht Inhalt der Verträge geworden sind, sei es, weil die Kla\isel nach der Ansicht der Revision wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Art I Nr 2 und Art V Ziff 9 Nr 1 c Us-MilRegG 56 ungültig ist.Weicherder hier möglichen Palle vorliegt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden; weil in keinem der in Betracht kommenden Palle die Beklagte zu dem Nachteil des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist< Durch den auf dem Schlachtviehmarkt abgeschlossenen Kaufvertrag werden im Palle der Gültigkeit Rechtsbeziehungen zunächst nur zwischen dem Viehkäufer einerseits und dem Vieheinsender begründet, Nur dieser, nicht aber der Viehagent, der den Vertrag abschließt, wird aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet, Dieser ist, was die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag anlangt, unbe-teiligt, da er nur als Vertreter des Vieheinsenders handelt. such Wittig-Kunze, Kommentar zu diesem Gesetz Anm zu § 9 auf Seite 24) Die Beklagte, bei der der Kaufpreis von dem Käufer einzuzahlen ist, ist im Kähmen dieses Vertrages lediglich Zahlstelle für de25 Käufer. Die Tätigkeit, die sie entfaltet, beruht auf dem Inkasso-Vertrag, den sie mit den einzelnen Viehagenten abgeschlossen hat Es ist oben (zu 2a) bereits darauf hingewiesen worden, daß die von der Beklagten auf dem Markt eingerichtete Zahlstelle im Interesse der Viehagenturen eingerichtet worden ist Dieser Sachlage entspricht es. Ob die Einrichtung der Zahlstelle wirtschaftlich auch im Interesse der Viehverkäufer und der -käufer lag, ist rechtlich ohne BedeutungIst der Viehagent Schuldner der Inkassoprovision, so stehen ihm jedoch zwei Wege offen, wenn er im Endergebnis die Provision nicht selbst tragen, sondern auf einen anderen Beteiligten abwälzen will ■ Er kann die ihm von der Beklagten berechnete Vergütung entweder auf seinen Auftraggeber, den Vieheinsender, abwälzen, indem er sie ihm auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses als Kosten oder Auslagen in Rechnung stellt (Ziffer 4 des Inkassovertrages), er kann sie aber auf Grund der (bis zu dem 1. Aber auch die letzte der genannten Möglichkeiten ist rechtlich nicht unstatthaft« Denn es bestehen keine Gründe, nicht anzunehmen, daß aus der Abrede über die Zahlung der Inkassoprovision durch die Käufer der Viehagent berechtigt sei und daß diese Abrede auf Grund der Verkehrsübung mit dem Kaufvertrag verbunden werde, auch wenn er sonst nur Rechte und Pflichten zwischen Vieheinsender und Viehkäufer begründet« Wie dem aber auch sei, den Rechtsgrund für den Provisionsanspruch der Beklagten bildet lediglich der mit dem Viehagenten abgeschlossene Inkassovertrag« Hat die Beklagte den Kaufpreis entgegengenommen, so steht ihr der Provisionsanspruch zu, selbst wenn der Kaufvertrag in vollem Umfang oder nur die in ihm enthaltene Abrede keine Rechtswirksamkeit erlangt hat« Die Beklagte hat durch die Zahlung des auf die Metzger entfallenden Anteils an der Inkassoprovision nur das erhalten, was ihr auf Grund des Inkassovertrages mit dem Viehagenten zukommt» »Sie kann .

Zitierte Normen: § 632 BGB § 346 HGB § 155 BGB § 97 ZPO
KäuferViehagentenGrundBerufungsrichterParteiMetzgerVertragKläger

Volltext der Entscheidung

■ IV ZR 340/55
« Verkündet t. -am 16-.. Kai 1956 Just- Angest, r^als Urkundsbeamter Geschäftsstelle
2507 046
I <" ^
Im Namen des Volkes
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V
In dem Rechtsstreit
 des Metzgermeisters Ludwig Sch SchflMBi Straße Bfc
 Klägers und kevisionsklägers.
in Pl
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die PflBHMflHfc Handelsbank AG, vormals FflMHMBi Viehmarktbank, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, den Bankdirektor HB in Mi, DflBHMM Ufer
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Lr* Kregel
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prank-furt am Main vom 13» Oktober 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegeh
2
Der Kläger hat auf dem	Sählachtvieh-
Großmarkt in den Monaten Januar und Februar 1954 Großvieh, Kälber, Schafe und Schweine gekaufte Auf diesem Markt liegt der Verkauf des Viehs ausschließlich in den Händen von Viehagenturen* Die Zahlung des Kaufpreises für die verkauften Tiere erfolgt an die Beklagte Die Viehagenturen haben nämlich mit ihr Verträge abgeschlossen, auf Grund deren diese ihr unwiderruflich Inkassovollmacht gegeben haben, den Kaufpreis von den kaufenden Metzgern einzuziehen und ihn nach Abzug gewisser Spesen an die Viehverkäufer, die Einsender, abzuliefern, Für ihre Tätigkeit berechnet die Beklagte Spesen.. Biese sog. Inkassospesen werden sowohl von den Viehagenturen als auch den kaufenden Metzgern erhoben Ber Spesenanteil, der auf die Metzger entfällt und allgemein als Marktverrechnungsgebühr bezeichnet wird, ist wie folgt gestaffelt?
1,- DM für je ein Stück Großvieh,
-,50 DM für je ein Schwein,
-,30 DM für je ein Kalb,
-,10 DM für je ein Schaf,
 Der Kläger hat in den Monaten Januar und Februar 1954 insgesamt den Betrag von 137,95 DM an Marktverrechnungsgebühren bezahlt. Er verlangt diesen Betrag zurück, weil die Beklagte die Marktverrechnungsgebühren ohne Rechtsgrund erhoben habe-, Wie er dazu vorträgt, besteht die InkassoVereinbarung lediglich zwischen der Beklagten und den Viehagenturen, nur diese hätten nach seiner Meinung für die Inkassogebühren aufzukommen* Die Metzger seien an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Die Fleischer-Innung Groß-habe der Erhebung der Markt Verrechnung s-gebühr von den Metzgern vorübergehend zugestimmt,
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der Innungs-Obermeister habe aber für Abgabe der Zustimmung nicht von allen Metzgern Vollmacht gehabt o Im übrigen habe er seine Zustimmung nur für eine vorübergehende Zeit gegeben, in der die Metzger im Interesse der Wiederbelebung des Frankfurter Viehmarktes die Viehagenturen unterstützen wollten, nachdem der Frankfurter Schlachtviehmarkt seine beherrschende Stellung im Bundesgebiet wiedererlangt habe, sei jeder Grund entfallen., von den Metzgern den früher freiwillig geleisteten Beitrag zu den Inkassogebühren weiterzuerheben In zahlreichen Innungsversammlungen habe die Metzgerschaft gegen die Teilung der Gebühr und die Belastung der Metzger mit einem Teil Widerspruch erhoben- Bei einer Besprechung der beteiligten Kreise, die am 1.. Dezember 1953 bei der Schlachthofdirektion in
 statt gefunden habe, habe der Obermeister der Fleischerinnung Groß-Ffl|HHPerklärt, daß die Metzger vom 1- Januar 1954 ab keinen Beitrag zur Inkassogebühr mehr leisten würden. Da die -Beklagte dem widersprochen habe, habe der Obermeister in einem Schreiben vom 31- Dezember 1953 der Beklagten nochmals seinen Standpunkt dargelegtDieses Schreiben hat folgenden Wortlaut?
Schlachtviehmarkt
 Handelsbank A;G
"An die Direktion der F|
Ufer J
Betr.s
Inkas so gebühren am FfllHB
Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 6. August 1953 und der am 1. Dezember 1953 stattgefundenen Besprechung zwischen den Beteiligten, in Anwesenheit der Vertreter des Landesernährungsamtes bestätigen wir Ihnen hiermit nochmals, daß die bisher widerrechtlich durchgeführte Beteiligung der Käuferschaft am FflMB Schlachtviehgroßmarkt, insbesondere der
I
metzgerschaft, an den Inkassogebiüiren nicht mehr getragen wird.
Diese in der Sitzung vom 1. Dezember getroffene .Entscheidung gibt uns Veranlassung, Sie darauf hinzuweisen, daß im Palle einer Wei-tererhebung von Inkassogebühren zu lasten der Käuferschaft Regressansprüche gegen Sie erhoben werden,"
Die Beklagte hat die Marktverrechnungsgebühr nach dem 1» Januar 1954 weiter erhoben. ITach der Behauptung des Klägers haben die Metzger sich zur Weiterzahlung veranlaßt gesehen, weil sie ohne die volle Zahlung an die Beklagte nicht in den Besitz des gekauften Viehs gekommen seien. Nach der bestehenden Übung muß der einkaufende Metzger den Markt-verrechnungsschein von der Beklagten bekommen, um das Vieh vom Viehhof abtreiben zu können. Die Schlachtviehdirektion hat dem Kläger folgende Bestätigung erteilts
"Wir bescheinigen dem Metzgermeister Ludwig SchflHBfe,	,	SchMBMstraße	gf/,
auf Wunsch, daß die Ausgabe von Schlachtge-bühren bezwe Abtriebscheinen durch die Verwaltung des Schlacht- und Viehhofes MI sowohl aus kassentechnischen Gründen als aitch aus Gründen der -öetriebskontrolle, von der Abgabe der jeweiligen Marktgebührenscheine abhängig gemacht wird.”
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 137?95 DM nebst 4 c/o Zinsen seit dem 1. März 1954 zu verurteilen
 Die Beklagte hat beantragt,
 die erhobene Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Teilung der Inkassogebühren zwischen Metzgern und Viehagenten bestehe schon lange Jahre als Übung auf dem Ei
 
Schlachtvieh-Großmarkt, es könne daher nicht geltend gemacht werden, daß sie oder die Viehagenten eine Monopolstellung ausnutzten, Gegen sie, die Beklagte, könne der Kläger in keinem Pall Ansprüche erheben Es sei ihr gleichgültig, wer die Inkassogebühren bezahle, es handele sich in Wahrheit um einen Streit zwischen Metzgern und Viehagenturen Sie, die Beklagte, sei 'daher auch nicht passivlegitimiert für die vorliegende Klage,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Durch Zahlung der Marktverrechnungsgebühr habe der Kläger nur eine Schuld der Viehagenturen gegenüber der Beklagten erfüllt Wenn die Erhebung der Gebühren des Rechtsgrundes entbehre, dann könnten nur die beteiligten Viehagenten, nicht aber die Beklagte, ungerechtfertigt bereichert sein-
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten
 Entscheidungsgründen
1, Der Berufungsrichter teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, daß von dem Kläger nur die beteiligten Viehagenturen, nicht aber die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der im Januar und Pebruar 1954 gezahlten Marktverrechnungsgebühren in Anspruch genommen werden könne, wenn er, der Kläger, zur Zahlung dieser Gebühren nicht verpflichtet gewesen sei. Der Berufungsrichter ist jedoch der Meinung, die Zahlung des Klägers habe des Rechtsgrundes nicht entbehrto Hierzu wird im Berufungsurteil folgendes ausgeführt;
~ 6 -
Unstreitig beruhe die Belastung der Metzger mit dem geringeren Teil der bei ihren Einkäufen anfallenden Inkassospesen auf einer seit Jahren auf dem Frank furter Schlachtviehgroßmarkt bestehenden Übung. Von welchem Zeitpunkt ab diese Übung bestehe, sei streitig; doch stehe fest., daß sie schon am 27- Dezember 1951 bestanden habe. Dies ergebe sich aus dem Protokoll über eine an diesem Tag abgehaltene Versammlung der Frankfurter Viehagenten, bei der in Anwesenheit des Obermeisters der Fleischer-Innung Groß-Frankfurt und mit dessen Billigung die Sätze für die Anteile der Metzger neu festgelegt worden seien= Daraus ergebe sich, daß die Spesenteilung schon früher statt gefunden haben müsse. Diese Spesenteilung sei fraglos Inhalt des jeweiligen Vertrages zwischen Viehagenten und Metzger geworden.. Möge bei Einführung der Übung oder bei der Änderung der Sätze auch lediglich der Innungsobermeister eine Erklärung abgegeben haben, so hätten sich jedoch alsbald die einzelnen Innungsmitglieder dieser Absprache unterworfen und damit den Einzelviehverkäufen die kollektiv abgesprochene Gestaltung gegeben.
Der Kläger sei beweispflichtig, wenn er behaupte nach dem 1. Januar 1954 habe sich dieser Vertragsinhalt geändert. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Es genüge zu einer V§jtragsänderun£ nicht, daß eine Partei Wünsche oder Forderungen stelle, vielmehr müsse die Gegenpartei diese Anträge auf Vertragsänderung auch akzeptierenc Die Viehagenten hätten gerade die Forderungen der Metzger nicht angenommen, sondern auf dem alten Inhalt der Verträge bestanden. Gäben im Geschäftsverkehr die Parteien sich nicht deckende Erklärungen ab, so komme ein Vertrag nicht zustande. Gerade das wolle der Kläger aber
 
nicht behaupten, da er dann ja seinerseits alles durch den Viehkauf Erlangte zurückgeben müsse- Der Kläger habe, obwohl er das Festhalten der Viehagenten an den alten Vertragsinhalt gekannt habe, nicht von dem VertragsSchluß Abstand genommen, sondern, allerdings aus einer gewissen wirtschaftlichen Not-wendigkeit heraus, gleichwohl die Verträge geschlossen^ Somit bleibe als entscheidende Frage nur, ob der Kläger auf Grund widerrechtlicher Ausnutzung der Monopolstellung der Viehagenten zur Nachgiebigkeit gebracht sei Eies verneint der Berufungsrichter
2* Y/erin auch diese Ausführungen zu dem Teil rechtlich bedenklich sind, so kann der Revision trotzdem kein Erfolg beschieden sein, weil das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt, nicht auf Rechtsirrtum beruht.
a)	Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der sogenannten Verrechnungsgebühren nur dann bejaht werden kann, wenn die von ihm festgestellte jahrelang bestehende Übung auf dem Frankfurter Viehmarkt zu dem Bestandteil der einzelnen Verträge geworden ist, die zwischen dem Kläger und den in Betracht kommenden Viehagenten abgeschlossen worden sind« Eine andere Rechtsgrundlage für eine Verbindlichkeit der Metzger zur Zahlung der Marktverrechnungsgebühr ist nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Sie läßt sich weder aus den besonderen, den Geschäftsverkehr auf den Schlachtviehmärkten regelnden rechtlichen Vorschriften noch daraus herleiten, daß die Beklagte mit der Einziehung des Kaufpreises ein Geschäft des Klägers besorgt hat
 
(§§ 632.; 675 BGB), Bas Bundesgesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 25 April 1951 (BGBl I 272), das den Marktverkehr auf Viehmärkten ordnet und das auch auf den Geschäftsverkehr auf dem Schlachtviehgroßmarkt in Frankfurt a ci-Anwendung findet, ergibt darüber nichts.- Es enthält sich, abgesehen von der in § 12 getroffenen Anordnung, daß die Käufer grundsätzlich das gekaufte Vieh am Tage des Kaufabschlusses zu bezahlen haben, und abgesehen von den Bestimmungen über den Mindest inhalt der vorgeschriebenen Marktschlußscheine (§10 des Gesetzes) jeder Regelung der Vertragsbedingungen für die auf dem Markt abgeschlossenen Kaufverträge. Es gilt für die Marktgeschäfte der Grundsatz der Vertragsfreiheit, Auch die zur Durchführung des Gesetzes getroffenen Anordnungen des Landes Hessen, die der Berufungsrichter anführt (1. VO zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 6. Dezember 1952 /GV0B1 S 167/ und der Erlaß des Hessischen Landesernährungsamtes vom 5» Januar 1953 ^ess. Staatsanzeiger 1953 Nr 4 S 65 Ziff 797) bestimmen nicht, daß für Geschäfte auf dem Schlachtviehgroßmarkt Frankfurt den Käufern eine Verpflichtung zur Zahlung von Inkassogebühren für den Einzug des Kaufpreises durch die für den Zahlungsverkehr eingerichteten Zahlstellen auferlegt werden sollte. Aus dem genannten Erlaß ergibt sich, daß die Einrichtung der von der Beklagten errichteten Zahlstelle im Interesse der Viehagenten erfolgt ist. Nach dem Erlaß soll sich die Bank in den mit den Agenten abzuschließenden Verträgen verpflichten, den Marktgebührenschein nur gegen Abgabe der für sie bestimmten Ausfertigung des Marktschlußscheins und Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, In Ziff 4 des Vertragsformulars für die Verträge der Viehagenturen und der Beklagten (Bl 32 GA) wird bestimmt, daß die Beklagte sich
 
verpflichtet, Verfügungen des Viehagenten Uber das Inkassokonto bei der Beklagten nur zugunsten des Einsenders (Viehverkäufers) und nur insoweit auszuführen, als diese für die im Marktschlußschein nach Art und Zahl aufgeführten Schlachttiere Ansprüche auf den Verkaufserlös abzüglich der von den Viehagenturen zu berechnenden Provisionen; Kosten und Auslagen haben* Daraus ist ersichtlich; daß die Beklagte das Inkasso auf Grund der zwischen ihr und den einzelnen Viehagenturen geschlossenen Verträgen für Rechnung und im Auftrag der letzteren vornimmt * Auf Grund dieses Vertrages steht ihr nur gegen den Viehagenten ein Provisionsanspruch zu (§§ 652, 675 BGB).
b)	Die Verpflichtung der einkaufenden Metzger könnte daher, wovon der Berufungsrichter zutreffend ausgeht, nur auf eine Verkehrssitte gestützt werden, durch die die einzelnen zwischen den Metzgern und den Viehverkäufern abgeschlossenen Verträge ergänzend dahin auszulegen sind, daß der Käufer gehalten sei, den üb-t liehen Spesenanteil als Marktverrechnungsgebühr zusätzlich zu zahlen.
Eine Verkehrssitte besitzt aber nicht unmittelbar als solche rechtsge startende jKräft.- zwischen den anlidem :Kaufvertrag,!Beteiligten«; c sondern nur, wenn sie zu dem Inhalt des jeweils abgeschlossenen Einzelvertrags geworden ist. Die Verkehrssitte oder Verkehrsübung schafft kein Gewohnheitsrecht, sie ist keine Rechtsregel, sie kann deshalb unmittelbar keine . Rechtsverhältnisse -ordnen. Das kann nur der Parteiwille oder das die Übung für maßgebend erklärende Recht (Enneccerus-Nipperdey 14« Aufl § 41 IV auf S 167),
 
c)	Dies wird vom Berufungsrichter auch nicht verkannt. er irrt aber, wenn er annimmt; daß die von ihm festgestellte Verkehrssitte auch Gegenstand der von dem Kläger im Januar und Februar 1954 auf dem Frankfurter Schlachtviehmarkt abgeschlossenen Kaufverträge geworden sei- Wie das Berufungsurteil feststellt, hat der Obermeister der Frankfurter Fleischer-Innung bei einer Besprechung der beteiligten Kreise bei der Direktion des Frankfurter Schlachthofs im Dezember 1955 erklärt, daß die Metzger nach dem 1, Januar 1954 nicht mehr gewillt seien, die Marktverrechnungsgebühr zu tragen Die gleiche Erklärung hat er nochmals schriftlich unter dem 31. Dezember 1953 der Beklagten gegenüber abgegeben. Es entspricht der Sachlage, d..h, nicht nur der erwähnten Besprechung im Dezember 1953? sondern auch den ihr vorausgegangenen InnungsVersammlungen, in denen sich die Metzger gegen die Weitererhebung der Gebühr ausgesprochen haben, daß diese Erklärungen nicht nur im Namen der Innungen selbst, sondern auch der einzelnen Metzger und damit des Klägers abgegeben sind. Dies hat, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt (Seite 8 oben des Berufungsurteils), der Berufungsrichter auch angenommen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag aber auch die Erklärung auch nur einer Vertragspartei, sie wolle die Verkehrssitte (Handelsbrauch) oder die Kollektivabrede nicht für den erst abzuschließenden Einzelvertrag gelten lassen, ein Zustandekommen des Einzelvertrags mit dem sich aus der Verkehrssitte ergebenden Inhalt zu verhindern, sofern dieser abweichende Wille klar und dem Vertragsgegner erkennbar zu dem Ausdruck gebracht ist. Das entspricht der bisher im Schrifttum und in der Rechtsprechung
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zu dem Ausdruck gekommenen Ansicht. Wie sich aus den Dar. legungen in der in RGZ 114, 9 /T27 abgedruckten Entscheidung des Reichsgerichts ergibt, nimmt dieser Gerichtshof in dem dort entschiedenen Pall an, der Widerspruch einer Partei gegen die Berücksichtigung^ der Verkehrssitte genüge dann, wenn dieser Widerspruch unzweideutig erklärt ist und der Geschäftsgegner auch weiß, daß die Erklärung der anderen Vertragspartei im Sinne des Widerspruchs gegen die Verkehrssitte zu verstehen ist. Noch deutlicher wird dies in der in JW 1926, 1325 Nr 1 abgedruckten Entscheidung vom Reichsgericht ausgesprochen, wo es heißts MDie Unverbindlichkeit der Gebräuche für die Klägerin ließe sich nur begründen, wenn diese vor oder bei dem Abschluß (des Vertrages) den Willen, sich ihnen nicht zu unterwerfen, kundgetan . hätte n Der Bundesgerichtshof hat sich in dem Urteil vom 14. November 1951 II ZR 41/51 (DM Nr 1 zu § 284 BGB) dieser Auffassung für die unter Kauf-leutcn geltende Verkehrssitte (Handelsbrauch § 346 HGB) angeschlossen. Er führt dort unter Hinweis auf die erwähnten Urteile des Reichsgerichts aus, daß derjenige, der sich einem Handelsbrauch nicht, anschließen will, ihn ausdrücklich ausschließen müsse. Die Ansicht, daß die*Ergänzung eines Vertrages auch durch den Widerspruch nur einer Partei, ausgeschlossen sei, wird auch von Oertmann, Rechtsordnung und Verkehrssitte S 192 vertreten (vgl auch Baumbach-Duden HGB 11. Aufl § 546 Anm 3 E S 575 und RGR BGB 10, Aufl § 157 Anm 1 /auf Seite 3257,. Werner in Düringer-Hachenburg § 546 HGB Anm 3 S 389 f; Godin in HGB RGR 2. Aufl § 346 Anm 6 f S 33 f). Wie Oertmann aaO zutreffend ausführt, ist in einem derartigen Pall, falls die Vertragsparteien
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sich über die Anwendbarkeit der ergänzenden Geschäftssitte nicht einigen können, § 155 BGB analog anzuwen-dens Es hängt von der Auslegung der Parteierklärungen ab, ob der Vertrag trotzdem zustandegekommen ist oder nicht.
Dasselbe hat zu gelten, wenn es sich nicht um eine fortdauernde tatsächliche Übung handelt, sondern die vertragsergänzenden Normen auf einer zwischen Verbänden oder zwischen Einzelpersonen und Verbänden abgeschlossenen Kollektivvereinbarung beruhen (Normenverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen) , wie sie der Berufungsriehter als zwischen dem Verein der Viehagenten und der Fleischer-Innung Groß-Frankfurt zustandegekommen anzunehmen scheint * Auch derartige Kollektivabreden sind zur Auslegung und Ergänzung von Einzelverträgen, für die sie getroffen sind, gegenüber den Parteien des Einzelvertrages nur dann verbindlich, wenn die Parteien dieses_Verträges sie ausdrücklich oder stillschweigend zu dem Inhalt ihres Vertrages erhoben haben (Raiser, Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen § 10 II 2 S 121), Denn derartige Verträge (Normenverträge) erstrecken sich, sofern das Gesetz nichts Abweichendes anordnet, nicht unmittelbar auf die abgeschlossenen Einzelverträge (A. Biomeyer, Allgemeines Schuldrecht S 87)? sondern nur, wenn dies dem stillschweigend oder ausdrücklich geäußerten Willen der Parteien des jeweils geschlossenen Einzelvertrags entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Normenverträge mit bindender Wirkung für die Parteien der Kollektivabrede abgeschlossen sind. Die Bindung trifft nur die Parteien der Kollektivvereinbarung selbst, nur sie können durch Vereinbarung die Abrede ändern oder unter den
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vertraglich oder gesetzlich zugelassenen Voraussetzungen durch einseitige Erklärung aufheben.
Kommt aber ein Einzelvertrag nach Maßgabe der Kollektivvereinbarung nicht zustande., sondern mit anderen Bedingungen, so liegt darin keine Änderung dieser Vereinbarung, wie der Berufungsrichter irrtümlich und im Widerspruch zu seinem richtig gewählten Ausgangspunkt annimmt Die Koliekti’/Vereinbarung schafft, wenn überhaupt, Eechtsbezie-hungen nur zwischen den an dieser Abrede Beteiligten- Der Abschluß des Einzelvertrages, der zwischen anderen Personen abgeschlossen wird, bedeutet keine-vertragliche Änderung eines bereits vor dem Abschluß bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien des Einzelverträgs. Ein solches der Abänderung fähiges VertragsVerhältnis zwischen den am Einzelvertrag Beteiligten besteht vor Abschluß des Einzelvertrages überhaupt nicht, es wird erst durch ihn begründet. Damit entfällt die Grundlage für die Ausführungen des Berufungsurteils ; die darauf beruhen, es hätte im vorliegenden Pall einer ein bestehendes Vertrsqsverhält-nis m abändernden^ Abrede zwischen dem Klager^ und^ den Viehagenten bezw^_ den vpji ihnen vertretenen Vieheinsen dern bedürft, um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Marktverrechnungsgebühr in der Zeit nach dem 1« Januar 1954 auszuschließen, Es ist, entgegen der Ansicht des Berufungsrichters, eine Frage der Auslegung und nicht oder doch nicht in erster Linie des Beweises oder der Beweislast (Rosenberg, Beweislast 3. Aufl Seite 9 f)? ob angesichts des Verhaltens der Metzger und der Fleischer-Innung Groß—Frankfurt im Dezember 1953 nach dem 1* Januar 1954 auf dem Frankfurter Schlacht-viehmarkt Kaufverträge überhaupt nicht zustandege-
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kommen sind oder ob solche Verträge zwar rechts-wirksan abgeschlossen,, aber die Klausel über die Zahlung der Inkassoprovision nicht enthalten» sei es; weil sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht Inhalt der Verträge geworden sind, sei es, weil die Kla\isel nach der Ansicht der Revision wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Art I Nr 2 und Art V Ziff 9 Nr 1 c Us-MilRegG 56 ungültig ist.Weicherder hier möglichen Palle vorliegt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden; weil in keinem der in Betracht kommenden Palle die Beklagte zu dem Nachteil des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist<
Dies bedarf keiner weiteren Erörterung für den Pall, daß der Vertrag mit der Klausel abgeschlossen wäre und auch gegen die Gültigkeit der Klausel sich keine Bedenken erheben. Ist dem nicht so, dann kommt es auf die einzelnen Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten an, die an den Vorgängen beteiligt sind.
Durch den auf dem Schlachtviehmarkt abgeschlossenen Kaufvertrag werden im Palle der Gültigkeit Rechtsbeziehungen zunächst nur zwischen dem Viehkäufer einerseits und dem Vieheinsender begründet, Nur dieser, nicht aber der Viehagent, der den Vertrag abschließt, wird aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet, Dieser ist, was die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag anlangt, unbe-teiligt, da er nur als Vertreter des Vieheinsenders handelt. Das ergibt sich aus § 10 des Vieh-und Pleischgesetzes vom 25» April 1951, Dort wird angeordnet, daß der Marktschlußschein den Verkäufer und den Käufer angeben muß (vgl hierzu
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such Wittig-Kunze, Kommentar zu diesem Gesetz Anm zu § 9 auf Seite 24) Die Beklagte, bei der der Kaufpreis von dem Käufer einzuzahlen ist, ist im Kähmen dieses Vertrages lediglich Zahlstelle für de25 Käufer. Die Tätigkeit, die sie entfaltet, beruht auf dem Inkasso-Vertrag, den sie mit den einzelnen Viehagenten abgeschlossen hat Es ist oben (zu 2a) bereits darauf hingewiesen worden, daß die von der Beklagten auf dem Markt eingerichtete Zahlstelle im Interesse der Viehagenturen eingerichtet worden ist Dieser Sachlage entspricht es. daiB die Beklagte für die von ihr vorgenommene Tätigkeit (Einziehung des Kaufpreises, Abrechnung mit dem Viehagenten, Weiterleitung des Kaufgeldes an die einzelnen Vieheinsender) eine Vergütung lediglich von dem Viehagenten beanspruchen kann Er ist ihr Vertragspartner, für den sie tätig wird.
Ob die Einrichtung der Zahlstelle wirtschaftlich auch im Interesse der Viehverkäufer und der -käufer lag, ist rechtlich ohne BedeutungIst der Viehagent Schuldner der Inkassoprovision, so stehen ihm jedoch zwei Wege offen, wenn er im Endergebnis die Provision nicht selbst tragen, sondern auf einen anderen Beteiligten abwälzen will ■ Er kann die ihm von der Beklagten berechnete Vergütung entweder auf seinen Auftraggeber, den Vieheinsender, abwälzen, indem er sie ihm auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses als Kosten oder Auslagen in Rechnung stellt (Ziffer 4 des Inkassovertrages), er kann sie aber auf Grund der (bis zu dem 1. Januar 1954 unbestrittenen)Verkehrsübung auch von dem Metzger nach Maßgabe der üblichen Sätze ersetzt verlangen. Diese Möglichkeiten sind ins Auge zu fassen, wenn man die Bedeutung der vertragsergänsenden Handelssitte rechtlich zutref-
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fend würdigen will« Hach dieser Verkehrsübung besteht die Verpflichtung des Viehkäufers darin, daß er entweder für Rechnung des Vieheinsenders oder für die des Viehagenten die Zahlung des auf ihn entfallenden Provisionsanteils bewirkt« Für die erste dieser beiden Möglichkeiten spricht, daß der Kaufvertrag nur mit dem Einsender, nicht aber mit dem Viehagenten als Vertragspartei abgeschlossen wird«
Aber auch die letzte der genannten Möglichkeiten ist rechtlich nicht unstatthaft« Denn es bestehen keine Gründe, nicht anzunehmen, daß aus der Abrede über die Zahlung der Inkassoprovision durch die Käufer der Viehagent berechtigt sei und daß diese Abrede auf Grund der Verkehrsübung mit dem Kaufvertrag verbunden werde, auch wenn er sonst nur Rechte und Pflichten zwischen Vieheinsender und Viehkäufer begründet« Wie dem aber auch sei, den Rechtsgrund für den Provisionsanspruch der Beklagten bildet lediglich der mit dem Viehagenten abgeschlossene Inkassovertrag« Hat die Beklagte den Kaufpreis entgegengenommen, so steht ihr der Provisionsanspruch zu, selbst wenn der Kaufvertrag in vollem Umfang oder nur die in ihm enthaltene Abrede keine Rechtswirksamkeit erlangt hat« Die Beklagte hat durch die Zahlung des auf die Metzger entfallenden Anteils an der Inkassoprovision nur das erhalten, was ihr auf Grund des Inkassovertrages mit dem Viehagenten zukommt» »Sie kann . folglich auch nicht zu dem Nachteil des Klägers oder anderer Käufer ungerechtfertigt bereichert sein« Denn die Gültigkeit des Inkassovertrages selbst ist außer Streit, auch aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist nichts zu entnehmen, was der Wirksamkeit dieses Abkommens entgegenstünde*
Sind die Kaufverträge nach dem 1« Januar 1954 gänzlich unwirksam, wie oben als möglich unter-
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stellt wurde.oder ist die Abrede über die Pflicht der Käufer, einen Teil der Provision zu tragen-, nicht getroffen oder aus irgendeinem Grunde ohne Rechtswirksamkeit. dann kann entweder der beteiligte Viekeinsender oder der Viehagent., der den Vertrag geschlossen hat, ungerechtfertigt bereichert sein, niemals aber die Beklagte.
Das ist auch vom Landgericht zutreffend ausgeführt 'worden. Die vom Berufungsrichter hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht stichhaltig.Der Beruf ungsricliter meint, nach der besonderen Gestaltung der Sachlage müsse angenommen werden, daß der Viehagent generell den dem Metzger"auferlegten Inkassospesenteil an die Beklagte abgetreten habe, und daß diese den Betrag im eigenen Namen'einziehe, Diese Rechtskonstruktion - nur um eine solche handelt es sich, nicht um eine das Revisionsgericht bindende Feststellung - hat in dem Vorbringen der Parteien und den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen keine Grundlage. Es wird aber dabei auch übersehen, daß es nach dem oben Ausgeführten keineswegs'selbstverständlich ist, daß der Viehagent aus der Abrede berechtigt ist, Berechtigter kann auch der Vieheinsender sein, der den ihm in Rechnung gestellten Betrag auf den Käufer abwälzen will..
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Die Klage ist daher unbegründet, ohne daß auA die weiteren Rechtsbedenken der Revision eingegangen zu werden braucht. Es muß deshalb bei den Entscheidungen der Vorinstanzen sein Bewenden haben und di 9 Revision zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel