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BGH · IV ZR 339/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 339/64

Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemachte Die Entschädigungsbehörde hatder Klägerin für Schaden ah Freiheit, erlitten durch Tragen des Judensterns in der Zeit vom 7* Juni 1942 bis zu dem 24« August 1944, eine Entschädigung in Höhe von 39oo.-DM Der Gutachter hat angenommen, die bei der Klägerin vorhandene, überkompensieronde Fettsucht, die degenerativen Zeichen an den Knochen, die nervösen Störungen und die Schwäche seien anlagebedingt, jedoch durch die Verfolgung verschlimmert worden. Die Klägerin hat weiter ärztliche Atteste des Dr. Grunberg und des Dr. Stain sowie eines Krankenhauses in Paris vorgelegt. len, an sie wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes, unter Anerkennung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 55 $ und unter Festsetzung eines Hundertsatzes von 38 eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Es hat die Flüchtlingseigenochaft der Klägerin verneint und hilfsweise ausgeführt, eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Hohe von mindestens 25 $ könne nicht festgestellt werden. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG erfüllt habe, ehe sie am 26, Oktober 1951 die französische Staatsangehörigkeit erworben habe» Es ist jedoch auf Grund des Obergutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Hoffmann zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin zwar an einer Psychasthenic mit vegetativer Dystonie leide, die hierauf beruhende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nur 15 $ betrage» Im übrigen hat es im Anschluß an den Sachverständigen entweder einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den von der Klägerin geklagten Loiden oder das Vorliegen eiher meßbaren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung verneint. Desgleichen sei der Bruch des rechten Fußknöchels, den die Klägerin im Jahre 1956 erlitten habe, nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Diese pathologischen Tests beruhten auf einer Hepatitis, die die Klägerin im Jahre 1962 durchgemacht habe, und die schon wegen des langen zeitlichen Abstandes von dem Ende der Verfolgung nicht mehr auf diese zurückgeführt werden könneo Die Herz- und Kreislaufbeschwerden, an denen die Klägerin auch nach ihren Angaben gegenüber Prof. Dr. Stain, der der behandelnde Arzt der Klägerin seit 1947 sei, spreche von Herzgefäß-Störungen, die durch Herzklopfen, Atemnot bei Anstrengungen mit trophischem Oedem an den unteren Gliedmaßen charakterisiert seien. 2. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen« Das hat die Revision mit Recht gerügt. Hach den Einträgen auf einer dieser Karteikarten (in Fotokopie bei Bl. 136 GA) ließ sich die Klägerin am 3* November 195^ wegen Magenstörungen und am 2o. Der Sachverständige erachtete es daher als ausgeschlossen, daß die Klägerin in dieser Zeit Dr. Stain zur Behandlung von Magenbeschwerden und genitalen Blutungen aufgesucht hat. Er habe insbesondere an die Kontinuität der Behandlung der psychischen Störungen gedacht, da sonstige objektive Unterlagen aus früherer Zeit über Magen, Darm und Herz nicht vorlägen und da sowohl Dr. Boboc, dessen Karteikarten nicht mehr vorhanden seien, als auch Dr. Stain den neuropsychischen Störungen bei der Beschreibung in ihren Attesten den größten Raum gäben. Der Sachverständige hat somit den von ihm an sich als für die Beurteilung der Leiden der Klägerin erheblich angesehenen Karteikarten des Dr. Stain einen Beweiswert deshalb abgesprochen, v/eil nach seinen, des Sachverständigen, Feststellungen die in einer Karteikarte aufgeführten Behandlungen vom 3» November 1956 und vom 2o. Die Klägerin hat bereits im Berufungsrechtszug gerügt, der Sachverständige habe ihm nicht obliegende richterliche Feststellungen getroffen. Sie hat die Richtigkeit dieser Feststellungen bestritten und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Attest vom 14. Es läßt sich jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Sachverständige aufgrund der Unterlagen des Dr. Stain, falls er ihnen nicht jeden Beweiswert abgesprochen hätte, zu einer anderen Beurteilung des durch diese Störungen verursachten Rrwerbsmin-derungsgrades, sei es für die Gegenwart, sei es für die zurückliegende Zeit, gekommen wäre. Der Sachverständige hat nämlich im Anschluß an die Bev/ortung der Unterlagen des > Dr .; Stain auf Seite 17 seines Gutachtens {» Bl. 125 GA) noch ausgeführt: "Demnach haben sich also keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche den Bescheid der Landesrentenbehörde erschüttern konn- 12 seines Gutachtens (Bl. 12o) den Karteikarten des Dr. Stain auch als Brückenattesten für das Bestehen von Herz- und Kreislaufbeschwerden eine Bedeutung; zukommen kann, itfach allem kann nicht gesagt werden, daß die Auffassung des Sachverständigen über den Beweiswert der Karteikarten seine vom Berufungsgericht übernommene Beurteilung nicht beeinflußt hat. Der Sachverständige hat aber, indem er, Feststellungen darüber traf, ob die Klägerin sich am 3* November 1956 und am 2o. Hier war es wohl Aufgabe des Sachverständigen, sich mit dem Inhalt nicht nur des Attestes des Dr. Stain, sondern auch der Karteikarten dieses Arztes auseinanderzusetzen. Soweit er darüber hinaus andere Umstande, wie die Tatsache des Aufenthalts der Klägerin in einem Krankenhaus, zur Lösung der ihm gestellten Fragen heranzog und hieraus folgerte, daß in der in Betracht kommenden Zeit eine Behandlung durch Dr. Stain nicht erfolgt sein könne, würdigte er Vorgänge, deren Aufklärung und Beurteilung Sache des Richters war. Er darf sich die Aufklärung deä für den Sachverständigen wichtigen Sachverhalts«der sogenannten Anschlußtatsachen -jedenfalls dann nicht aus der Hand nehmen lassen,, wenn es nach Lage der Dinge hierbei auf das Fachwissen des Sachverständigen Hier 1 kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß die Beur-j teilung der Frage, ob die Klägerin in den in Betracht kommenden Tagen von Dr. Stain behandelt worden ist und behandelt worden sein konnte, nicht ein besonderes Sachverständigen-Fachwissen erfordert, sondern daß dies vom Richter selbst hätte festgestellt werden können. Der Richter darf aber bei der Würdigung und Bewertung eines Gutachtens dem Sachverständigen dann nicht ohne weiteres folgen, wenn da$. Es läßt sich im Hinblick J3luf.die oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht ausschließen, daß bei Beachtung dieses Verfahrensgrundsatzes der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Beiden der Klägerin und des dadurch bedingten Erwerbsminderungsgrades gekommen wären. Damit läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zusteht.

FeststellungsachverständigStörungVerfolgungZeitSachverständigeBerufungsgerichtKlägerinStain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 339/64	URTEIL	Verkündet	am
29- September 1965 Broeske,
 JustlZangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kürschnerin Rywka
 rue NI
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Re ch t sanv/al t
Revisionsklägerin,
 das Land Nordrhein- W e s t f a 1 e n 9
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in
 tstraße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
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Der IV• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden^ Dr. Loe-wenheim,oDr. Graf und von der Mühlen	-	,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Mai 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung ; und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
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verwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen gatbestand j
Die im Jahre 19o7 in Warschau geborene jüdische Klägerin wanderte im Jahre 193o von Polen nach Frankreich aus. Dort arbeitete sie als Kürschnerin. Im Jahre 1937 schloß sie in Paris in religiöser Form die Ehe mit Samuel	dieser
 hielt sich bei Kriegsausbruch im Jahre 1939 besuchsweise in Polen auf. Er wurde dort in ein Ghetto eingewiesen und ist seitdem verschollen. Die Klägerin mußte seit dem 7» Juni 1942 den Judenstern tragen und lebte nach ihrer Darstellung in der Folgezeit versteckt.
 
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemachte Die Entschädigungsbehörde hatder Klägerin für Schaden ah Freiheit, erlitten durch Tragen des Judensterns in der Zeit vom 7* Juni 1942 bis zu dem 24« August 1944, eine Entschädigung in Höhe von 39oo.-DM zugebilligt. Wegen des Gesundheitsschadens hat die Entschädigungsbehörde ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Salomon in Paris erholt. Diesem hat die Klägerin bei der Untersuchung am 2. September 1959 angegeben, sie habe sich durch das jahrelange illegale Leben eine allgemeine Schwäche mit Fettsucht, Rheuma und vegetative Störungen zugezogen. Sie leide an Kopfschmerzen mit Schvindelanfallen, falle hin, habe Herzklopfen, Angstanfälle, Leberschmerzen, Diarrhoen, Übelkeit und Brechreiz, Ausv/urf aus dem Rachen, Schmerzen in beiden Beinen und Knien, vermehrte Miktionen bei Tag und besonders nachts, sei sehr nervös und matt, habe ein schlechtes Gedächtnis und könne nicht mehr arbeiten. Der Gutachter hat angenommen, die bei der Klägerin vorhandene, überkompensieronde Fettsucht, die degenerativen Zeichen an den Knochen, die nervösen Störungen und die Schwäche seien anlagebedingt, jedoch durch die Verfolgung verschlimmert worden. Er hat die Gesamtminderung der Erwerb cf ähigkeit mit 5o $ und den verfolgungsbedingten Anteil mit 3o i> bemessen. Die Klägerin hat weiter ärztliche Atteste des Dr. Grunberg und des Dr. Stain sowie eines Krankenhauses in Paris vorgelegt. Die Entschädigungsbehörde hat jedoch, gestützt auf die Auffassung ihrer medizinischen Berater, eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit verneint und den Antrag auf Zubilligung einer Rente und einer Kapitalentschädigung abgelehnt.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgt . Sie hat Privatgutachten der Ärzte Dr. Tursz und Dr. Fus-werk-Fursay vorgelegt und unter Hinweis auf den Inhalt dieser Gutachten vorgetragen, sie leide an einem chronischen Myokord-schaden mit allgemeinem Atheromatosenprozess, an einem psychasthe nischen Verfolgungssyndrom, an Gelenkrheumatismus, sowie an
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Magen- und Darmstörungen. Die dadurch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 75 sei mit mindestens 55 i° verfolgungsbedingt. Zur Darlegung ihrer Flüchtlingseigenschaft hat die Klägerin vorgetragen, sie sei im Jahre 193o wegen der Diskriminierung der Juden aus Polen ausgewandert. Gleichwohl habe sie auf Wunsch ihrer Familie und ihres Mannes nach Polen zurückkehren wollen. Hiervon habe sie nach dem Kriege Abstand genommen, einmal wegen des dort herrschenden politischen Regimes, außerdem, weil sie ihre gesamte Familie durch die nationalsozialistische Verfolgung verloren habe.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurtei-
len, an sie wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes, unter Anerkennung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 55 $ und unter Festsetzung eines Hundertsatzes von 38 eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31» Oktober 1953 und eine monat-
liche Rente für die Folgezeit zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat die Flüchtlingseigenochaft der Klägerin verneint und hilfsweise ausgeführt, eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Hohe von mindestens 25 $ könne nicht festgestellt werden.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ein Attest des
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Arztes Dr. Boboc vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat ein Obergutachten des Arztes Prof. Dr. Hoffmann in Paris samt Zusatzgutachten der Ärzte Dr. Mozis, Dr. Harodetzky und Dr. Berges erholt.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
 
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen <>
En t schei dun«sgründe__:
Die Revision ist begründet»
1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG erfüllt habe, ehe sie am 26, Oktober 1951 die französische Staatsangehörigkeit erworben habe» Es ist jedoch auf Grund des Obergutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Hoffmann zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin zwar an einer Psychasthenic mit vegetativer Dystonie leide, die hierauf beruhende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nur 15 $ betrage» Im übrigen hat es im Anschluß an den Sachverständigen entweder einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den von der Klägerin geklagten Loiden oder das Vorliegen eiher meßbaren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung verneint. So hat es hinsichtlich der von der Klägerin erstmals gegenüber dem Sachverständigen Prof»
Dr. Hoffmann geklagten Augenbeschwerden ausgeführt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und der Verfolgung sei nicht als wahrscheinlich anzusehen. Zudem habe die durch den Zusatzgutachter Dr. Narodetzky durchgeführte Untersuchung der Klägerin auf augenärztlichem Gebiet keinen krankhaften Befund ergeben. Desgleichen sei der Bruch des rechten Fußknöchels, den die Klägerin im Jahre 1956 erlitten habe, nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Bei der Klägerin liege ferner kein chronischer InfektrheumabismUs vor, sondern nur eine mäßige, von der Verfolgung nicht beeinflußte, Verschleißarthrose . Was das Gebiet der Magen-, Darm- und Leberstörungen anlange, so würden zwar von allen drei behandelnden Ärzten Dr. Stain, Dr. Grunberg und Dr. Boboc allgemein Verdauungsstörungen angegeben. Jedoch sei von keinem der Ärzte eine radiologische Untersuchung der Verdauungsorgane vorge-
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nommen oder veranlaßt worden. Die durch spezielle Tests und eine entsprechende Röntgenuntersuchung ergänzte Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. Hoffmann habe ergeben, daß ein krankhafter Befund von einem eine Minderung der Erwerbsfähig“ keit verursachenden Gewicht überhaupt nicht vorliege. Ledig-lieh hinsichtlich der Leber sei ein pathologischer Kunkel-Phenol-Test und ein schwach positiver Hangertest erhoben worden. Diese pathologischen Tests beruhten auf einer Hepatitis, die die Klägerin im Jahre 1962 durchgemacht habe, und die schon wegen des langen zeitlichen Abstandes von dem Ende der Verfolgung nicht mehr auf diese zurückgeführt werden könneo Die Herz- und Kreislaufbeschwerden, an denen die Klägerin auch nach ihren Angaben gegenüber Prof. Dr. Hoffmann jetzt nur im geringen Maße leide, seien gleichfalls nicht verfolgungsbedingt. Dr. Stain, der der behandelnde Arzt der Klägerin seit 1947 sei, spreche von Herzgefäß-Störungen, die durch Herzklopfen, Atemnot bei Anstrengungen mit trophischem Oedem an den unteren Gliedmaßen charakterisiert seien. Spezielle Untersuchungen, wie Röntgenaufnahmen und EKG, habe Dr. Stain weder vorgenommen noch veranlaßt. Der Obergutachter habe einen Kreislauf- oder Myokardschaden,den der Privatgutachter Dr. Tursz angenommen habe, nicht objektivieren können. Die nicht objektivierten, allenfalls verbleibenden subjektiven geringen Kreislaufbeschwerden beruhten auf der Adipositas.
2. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen« Das hat die Revision mit Recht gerügt. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrundes
 Der Arzt Dr. Stain in Paris hatte der Klägerin in einem
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der Entschädigungsbehörde vorgelegten Attest vom 2o. Juli i960 bescheinigt, daß sie seit 1947 bei ihm in Behandlung stehe.
Sie leide an Herzgefäß-Störungen, charakterisiert durch Herzklopfen, Atemnot bei Anstrengungen mit trophischem Oedem an
 
den unteren Gliedmaßen * Auch leide sie an Thoraxschmerzen bei Anstrengung. Außerdem klage sie über Nackenrheumatismus mit Hinterkopfschmerzen und polyarthrotischem diffusem Rheumatismus, der sich stets bei herannahendem schlechten Wetter verschlimmere und sie dann dazu zwinge, für eine mehr oder weniger lange Zeit bettlägerig zu sein. Ferner leide sie an Verdauungsstörungen, die sich trotz einer intensiven Behandlung keinesfalls gebessert hätten. Alle diese pathologischen Phänomene hätten neuropsychische Störungen hervorgerufen, die sich durch einen Zustand von Depression und Angst ausdrückten, und von Charakter Störungen, d.h. im besonderen Gedächtnisschwund, fortdauerndes Gefühl von Verfolgung, äußerste Angst, Tränen, Gefühl von epigastrischer Beschränkung und zugeschnürtem Hals, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit begleitet seien. Alle diese pathologischen Unfälle stünden in direkter Verbindung mit den während der Besetzung erduldeten Unbillen und Entbehrungen.	-
Das Berufungsgericht hat mit Beschlüssen vom 14.■ März 1963 (Bl. 87 GA) und vom 9. Mai 1963 (Bl. 9® GA) die Einholung eines Obergutachtens von Prof. Dr. Hoffmann zu der Frage angeordnet, wie hoch die verfolgungsbedingte und di© £esamterwerb sminde rung der Klägerin für die einzelnen in Frage kommenden Leiden anzunehmen ist. Es hat dem Sachverständigen aufgegeben, sich kritisch mit den bereits vorliegenden Privatgutachten auseinanderzusetzen und, soweit möglich, von den früher behandelnden Ärzten Dr. Grunberg, Dr. Stain und Dr. Boboc nähere zeitliche und befundmäßige Angaben und Unterlagen anzufordern. Demgemäß ließ sich der Gutachter von Dr. Stain 6 Karteikarten aus der Zeit von 1947 bis i960 vorlegen. Auf diesen Karten sind, wie der Sachverständige auf S. 16\ seines Gutachtens (Bl. 124 GA) ausgeführt hat, in zeitlicher Reihenfolge die Behandlungstage, das Symptomenbild und die jeweilige Therapie aufgezeichnet. Nach dieser Kartei fand seit 1947 in intermittierenden Abständen durchschnittlich 12 bis 15 mal. im Jahre eine Beratung der Klägerin statt, und
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zwar in der Hauptsache wegen neuropsychischer Störungen, aber auch wegen cardiovasculärer, intestinaler, rheumatischer und schließlicher gynäkologischer Störungen. Hach den Einträgen auf einer dieser Karteikarten (in Fotokopie bei Bl. 136 GA) ließ sich die Klägerin am 3* November 195^ wegen Magenstörungen und am 2o. November 1956 wegen gynäkologischer Störungen (Blutungen) von Dr. Stain behandeln. Die Klägerin war aber in der Zeit vom 14. Oktober 1956 bis zu dem 2.De-zember 1956 wegen einer Beinfraktur im Hospital Hotel-Dieu in Paris bettlägerig. Der Sachverständige erachtete es daher als ausgeschlossen, daß die Klägerin in dieser Zeit Dr. Stain zur Behandlung von Magenbeschwerden und genitalen Blutungen aufgesucht hat. Er vermißte auch auf der Karteikarte jeden Hinweis auf eine Beinfraktur. Mit Rücksicht hierauf sah er sich außerstandedie Originalkarteikarte des Dr. Stain in Betracht zu ziehen. Infolgedessen war es ihm auch nicht möglich, den Nachweis einer effektiven Behandlung verfolgungsbedingter psychischer Störungen mit Wahrscheinlichkeit zu führen. Vorher (S. 16 des Gutachtens - Bl. 124 GA) hatte der Sachverständige ausgeführt, der Wahrscheinlichkeitsgrad der Verfolgungsbedingtheit der Leiden werde nur dann erreicht, wenn zwischen dem schädigenden Vorgang und dem heute vorliegenden Zustand eine nicht unterbrochene Kausalkette in befundmäßiger und behandlungsmäßiger Hinsicht vorliege.
Er habe insbesondere an die Kontinuität der Behandlung der psychischen Störungen gedacht, da sonstige objektive Unterlagen aus früherer Zeit über Magen, Darm und Herz nicht vorlägen und da sowohl Dr. Boboc, dessen Karteikarten nicht mehr vorhanden seien, als auch Dr. Stain den neuropsychischen Störungen bei der Beschreibung in ihren Attesten den größten Raum gäben. Die Karteikarte des Dr. Stain würde ihm ausreichend erscheinen, um die vom Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeitsrelation herzustellen.
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Der Sachverständige hat somit den von ihm an sich als für die Beurteilung der Leiden der Klägerin erheblich angesehenen Karteikarten des Dr. Stain einen Beweiswert deshalb abgesprochen, v/eil nach seinen, des Sachverständigen, Feststellungen die in einer Karteikarte aufgeführten Behandlungen vom 3» November 1956 und vom 2o. November 1956 nicht stattgefunden haben. Die Klägerin hat bereits im Berufungsrechtszug gerügt, der Sachverständige habe ihm nicht obliegende richterliche Feststellungen getroffen. Sie hat die Richtigkeit dieser Feststellungen bestritten und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Attest vom 14. April 1964 vorgelegt, in dem ihr Dr. Stain bestätigt, daß er sie am 3* November 1956 und am 2o. November 1956 als behandelnder Arzt im Krankenhaus Hotel - Dieu aufgesucht hat. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen nicht nach-
digen zu dem Ausdruck gebrachten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Karteikarten die abschließende Beurteilung nicht beeinflußt. Für diese Annahme des Berufungsgerichts besteht jedoch angesichts der oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen kein sicherer Anhaltspunkt. Zwar hat der Sachver- i ständige trotz der Zweifel an der Richtigkeit der Karteikarte die von ihm begutachtete Psychasthenie samt vegetativer Dystonie als verfolgungsbedingt angesehen. Es läßt sich jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Sachverständige aufgrund der Unterlagen des Dr. Stain, falls er ihnen nicht jeden Beweiswert abgesprochen hätte, zu einer anderen Beurteilung des durch diese Störungen verursachten Rrwerbsmin-derungsgrades, sei es für die Gegenwart, sei es für die zurückliegende Zeit, gekommen wäre. Der Sachverständige hat nämlich im Anschluß an die Bev/ortung der Unterlagen des > Dr .; Stain auf Seite 17 seines Gutachtens {» Bl. 125 GA) noch ausgeführt: "Demnach haben sich also keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche den Bescheid der Landesrentenbehörde erschüttern konn-
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ten, der die psychischen Störungen formuliert als Psychasthe-nie und vegetative Dystonie im Sinne wesentlicher Mitverursachung mit einer verfolgungsbedingten MdE von 15 $*'. Außerdem ist zu beachten, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen auf S. 12 seines Gutachtens (Bl. 12o) den Karteikarten des Dr. Stain auch als Brückenattesten für das Bestehen von Herz- und Kreislaufbeschwerden eine Bedeutung; zukommen kann, itfach allem kann nicht gesagt werden, daß die Auffassung des Sachverständigen über den Beweiswert der Karteikarten seine vom Berufungsgericht übernommene Beurteilung nicht beeinflußt hat.
Der Sachverständige hat aber, indem er, Feststellungen darüber traf, ob die Klägerin sich am 3* November 1956 und am 2o. November 1956 von Dr. Stain behandeln ließ, die Grenzen der ihm gestellten Aufgabe überschritten. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ "37, 389 - RzW 1962, 564 Nr. 36) ist die Feststellung des Sachverhalts, den der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, regelmäßig Aufgabe des Richters, wenn es dabei auf die Sachkunde des Gutachters nicht ankommt. Hier war es wohl Aufgabe des Sachverständigen, sich mit dem Inhalt nicht nur des Attestes des Dr. Stain, sondern auch der Karteikarten dieses Arztes auseinanderzusetzen. Soweit er darüber hinaus andere Umstande, wie die Tatsache des Aufenthalts der Klägerin in einem Krankenhaus, zur Lösung der ihm gestellten Fragen heranzog und hieraus folgerte, daß in der in Betracht kommenden Zeit eine Behandlung durch Dr. Stain nicht erfolgt sein könne, würdigte er Vorgänge, deren Aufklärung und Beurteilung Sache des Richters war. Der Richter bestimmt aus eigener Verantwortung heraus den Aufgabenbereich des Sachverständigen. Er darf sich die Aufklärung deä für den Sachverständigen wichtigen Sachverhalts«der sogenannten Anschlußtatsachen -jedenfalls dann nicht aus der Hand nehmen lassen,, wenn es nach Lage der Dinge hierbei auf das Fachwissen des Sachverständigen
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nicht ankommt. Dies hat der Senat in der vorerwähnten Ent-. Scheidung eingehend dargelegt. Er hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß dieser Grundsatz sowohl für das Verfahren in einem Zivilprozeß, in dem der Beibringungsgrundsatz herrscht, gilt, wie auch im Verfahren mit Amtsermittlung, also auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten. Hier 1 kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß die Beur-j teilung der Frage, ob die Klägerin in den in Betracht kommenden Tagen von Dr. Stain behandelt worden ist und behandelt worden sein konnte, nicht ein besonderes Sachverständigen-Fachwissen erfordert, sondern daß dies vom Richter selbst hätte festgestellt werden können. Der Richter darf aber bei der Würdigung und Bewertung eines Gutachtens dem Sachverständigen dann nicht ohne weiteres folgen, wenn da$. Gutachten mit auf Tatsachen beruht, deren Feststellung nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts dem Richter obgelegen hätte. Bas Berufungsgericht hätte daher hier wenigstens nachträglich die erforderlichen Beweise erheben und gegebenenfalls den Sachverständigen zu einer weiteren Stellungnahme veranlassen müssen. Es hat dadurch, daß es Feststellungen darüber unterlassen hat, wie es zu dem Zusammentreffen der- -fraglichen Baten gekommen ist, zugleich die ihm gemäß § 176 Abs. 1 BK£* obliegende Amtsermittlungspflicht verletzt, wie die Revision gerügt hat.
Es läßt sich im Hinblick J3luf. die oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen nicht ausschließen, daß bei Beachtung dieses Verfahrensgrundsatzes der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Beiden der Klägerin und des dadurch bedingten Erwerbsminderungsgrades gekommen wären. Damit läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zusteht.
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3- Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung ein das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird gegebenenfalls auchkzur Präge, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § I60 BEG erfüllt, abschließende Feststellungen zu treffen haben.
Ascher Wilden Dr. loewenheim Dr. Graf von der Mühlen