Der jetzige Kläger erhob seinerseits Widerklage auf Scheidung aus Verschulden seiner Frau und stützte diesen Anspruch darauf, daß die Beklagte in einer das Eheleben beeinträchtigenden Weise und Intensität in ihrer Tätigkeit für die ZJ aufgehe und Haushalt, Mann und Kinder darüber vernachlässige. März 1956 schied die bei der Beklagten wohnende Tochter Hannelore freiwillig aus dem Leben, wobei nicht mehr zu klären ist, ob ein Rückgang ihrer Schullcistungen oder die Zerrüttung der Ehe ihrer Eltern das unmittelbar auelösende Moment gebildet hatte. Nunmehr klagt der Ehemann, gestützt auf § 43 EheG, auf Schoidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten, wobei er sich gegen die Feststellung eines - höchstens gleichen -Mitvcrschuldens auf seiner Seite nicht wehren will. Es hat für bewiesen angesehen, daß sich die Beklagte, nachdem sie sich im Frühjahr 1946 den ZJ zugewandt und bald darauf dieser Sekte beigetreton sei, seither in steigendem Maße der Teilnahme an deren Veranstaltungen, insbesondere der Werbetätigkeit für sie gewidmet habe. Sie habe ferner schon nach ihren eigenen Angaben etwa dreimal in dor Woche abends an den mindestens ein bis zwei Stunden dauernden Bibelstunden teilgenommen, und zwar in der Zeit ab 19.30 Uhr, also um die Zeit, in welcher der Mann nach seiner Berufsarbeit zur Freizeit und zu dem Abondoosen nach Hause zu kommen pflege. Unter ihrer derart intensiven Betätigung außerhalb dos Hauses, die der Glaubensrichtung und Überzeugung des Klägers erklärtermaßen zuwidergelaufen sei, habe das eheliche Leben nicht unerheblich gelitten. sein, daß die Beklagte- wenn auch zu dem Teil unter Mithilfe einer Hausangestellten - es fertig gebracht habe, trotz ihrer Sektentätigkeit den Haushalt in Ordnung zu halten. Der Kläger habe auch, da die Bekehrungsversuche der Beklagten von den Angesprochenen vielfach als Belästigung empfunden worden seien, ständig befürchten müssen, daß er oelbot mit dor missionarischen Tätigkeit seiner Frau Die Beklagte könne andererseits selbst nicht behaupten, daß ein derartiges Ausmaß religiöser und missionierender Betätigung mit ihrer Mitgliedschaft bei den ZJ notwendig verbunden gev/esen sei, daß sie sich also gegen die Gebote ihrer Sekte verfehlt haben würde, wenn sie ihr v/eniger freie Zeit geopfert hätte. Sie hätte sehr wohl, vor allem, nachdem ihre Ehe gerade wegen ihrer zeitlichen Inanspruchnahme in Gefahr gekommen sei und die Parteien darüber ein Übereinkommen zu erreichen gesucht hätten, das Ausmaß ihrer Sektentätigkeit speziell in der Zeit geringer halten können, in der sie mit dem Kläger daheim hätte zusammen sein können! Statt dessen habe sie in übertrieben oinsoitigor Denkweise die Belange des Klägers völlig in den Hintergrund gedrängt und ausdrücklich den Standpunkt vertreten, "sio könne selbstverständlich ihr ewigeB Leben wegen eines Mannes nicht aufs Spiel setzen." Sie habe also ganz bewußt und ausdrücklich jede Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers und damit auch der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt, mit einer Schroffheit, die ihr neues Glaubensbekenntnis nicht gefordert hätte oder die doch jedenfalls, falls die Forderungen ihrer Sekte doch Sie habe sich aber an diese Vereinbarung nicht gehalten, vielmehr stehe fest, daß sie sich nach wie vor im Dienste ihrer Sekte in einem Ausmaß betätige, das der Kläger nicht billige und das er auch bei Rücksichtnahme auf eine nunmehrige andersartige religiöse Überzeugung der Beklagten nicht v/idoropruchslos habe hinzunehmen brauchen. Möge dieses ihr Aufgehen im Dienste der Sekte auch nicht die alleinige Ursache für seine vielfachen Seitensprünge gewesen sein und vermöge dieses - selbstverständlich - seine Reaktionen nicht zu entschuldigen, so müsse doch angenommen werden, daß ohne die übermäßige Inanspruchnahme der Beklagten durch die ZJ die Ehe der Parteien einen anderen Verlauf genommen hätte. deren Ausmaß jedenfalls eine mitwirkendo Ursache dafür gewesen, daß der alleingelassene und übergangene Kläger mit verminderten Hemmungen sich anderen Frauen zugev/andt habe, und sie habe damit eine nicht unwesentliche Ursache für die Zerstörung der Ehe gesetzt, was sie bei ihrer Intelligenz unschwer hätte erkennen können. Bas Berufungsgericht hat also auch für die Zeit vom 29» Juli 1959 bis zur Trennung der Parteien eine unverminderte Tätigkeit der Beklagten für ihre Glaubensgemeinschaft feotgestellt. Bie Frist des § 50 Abs. 1 EheG aber begann, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine Bauerverfehlung handeln würde, mit dem Bekanntwerden jedes Einzelfalls von neuem, so daß sio bei der Tronnung der Parteien und damit auch im Zeitpunkt der Klageerhebung, bis zu v/elchem die Trennung fortdauerte, noch nicht abgelaufen war (vgl. verkehr der Parteien liegende und damit möglicherweiße verziehene - wenn auch keineswegs genehmigte - Tätigkeit war gemäß § 51 Abs. 2 EheG im Sinne einer Unterstützung des nicht von dem Fristablauf betroffenen Schei-dungBgrundeo zu berücksichtigen. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger im Rahmen einer im Jahre 1956 mündlich zwischen ihnen getroffenen Abmachung versprochen, den Wachtturm nicht mehr zu verkaufen und das Missionieren von Haus zu Haus einzustellen, diese Zusage aber nicht gehalten. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die Beklagte sich durch ihre Sektentätigkeit einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe, nicht, wie die Revision rügt, darauf gestützt, daß sie ihre Bekehrungsversuche in einer für die von ihr angesprochenen Personen besonders belästigenden Weise vorgenommen habe. Das Schwergewicht ihres Fohlverhaltens erblickt es vielmehr darin, daß die Beklagte sich dieser Tätigkeit entgegen der von ihr gegebenen Zusage in einem Ausmaß gewidmet hat, daß es dadurch zu einer erheblichen Verkümmerung und Belastung des Familienlebens kommen mußte. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Zerrüttungswirkung ihrer häufigen und regelmäßigen Abwesenheit von der Familie darin erblickt, daß es sich dabei vor allem um die Zeiten Seine Feststellungen Uber dieses Ausmaß und über die Art ihrer Tätigkeit hat das Berufungsgericht - vorfahrcnsrochtlich unbedenklich - auf die eigenen Angaben der Beklagten in diesem Rechtsstreit (Bü S. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß auch bei voller Unterstellung des von Berufungsgericht festgeotellten Sachverhalts eine schwere Bhevorfehlung der Beklagten nicht vorliogo. Bie Beklagte konnte sich nicht ohne Schuld der Erkenntnis verschließen, daß ihre Tätigkeit im Bienste der ZJ, wenn □io gegen den Willen des Ehemannes in diesem Umfang auogoübt wurde, auch bei einer vernünftigen und religiös toleranten Einstellung des Klägers zu einer Entfremdung unter den Ehegatten und darüber hinaus dazu führen würde, daß alle Familienmitglieder das leben in einer rechten Familiengomeinschaft entbehren mußten und damit um eine der wesentlichsten Grundlagen ihres leiblichen und seelischen Wohles gebracht wurden. Dieser Rechtfertigungsversuch der Beklagten: sie könne selbstverständlich ihr ev/iges Leben nicht v/egen eines Mannes aufs Spiel setzen, sowie ihre Erklärung, die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei ihr ganzer Lebensinhalt (Aussage vom 19* April I960, Bl. 44 f GA) und die Aufgabe, ihren Glauben zu verbreiten, sei für sie von zentraler Bedeutung (RovisionsbegrÜndung), läßt im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei erkennen, daß die Beklagte sich in ihrer Einstellung und auch in ihrem praktischen Verhalten gegenüber ihrem Ehemann und ihrer Familie in steigendem Maße von der Lehre der ZJ hat bestimmen lassen, die der Kläger seinerseits immer mit Entschiedenheit ab-lehnto. Der Senat hat bereits in seiner BGHZ 38, 317,323, 324 abgedruckten Entscheidung näher dargelegt, daß unter solchen Umständen der der Sekte ergebene Ehegatte auf die Dauer nicht in der Lage ist, dem anderen mit der Achtung und Liebe zu begegnen, wie sie Ehegatten einander schulden. Für den Zeugen Jehovas muß sein Verhältnis zu einem Lebenspartner, insbesondere auch zu seinem Ehegatten, wenn dieser die Lehre und die Gemeinschaft dor ZJ beharrlich ablehnt, sich von der mehr und mehr bei ihn sich durchsetzenden und festsetzenden Vorstellung bestimnon, daß jener mit einer solchen Ablehnung Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß es sich bei der Verfehlung der Beklagten um eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten handelt. Schließlich hat auch das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Anwendung des § 43 Satz 2 EheG zugunsten der Beklagten mit der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung verneint, daß einerseits die Beklagte zu ihrem ehefeindlichen Verhalten nicht durch Verfehlungen des Klägers bestimmt sei, während andererseits dieses Verhalten jedenfalls eine mitwirkende Ursache dafür gewesen sei, daß der allein gelassene und Übergangene Kläger mit verminderten Hemmungen sich anderen Frauen zugewandt habe. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Feststellung und den sonstigen Umständen die rechtliche Folgerung gezogen hat, daß dem Scheidungsbegehren des Klägers trotz seiner eigenen schweren Bonn schon vorher war die Ehe der Parteien dadurch in ihrem innersten Kern angegriffen und dem weiteren Zerfall ausgesetzt, daß die Beklagte gegen den erklärten Widerstand ihres Mannes ihr gesamtes Denken und Handeln mehr und mehr nach den Forderungen und nach der Lehre einer Glaubensgemeinschaft ausgerichtet hatte, für die Sinn und Wort der Ehe sich nach dem Übertritt eines Ehegatten nicht vom Y/esen der Ehe her, sondern allein danach bestimmen, ob und in welchem Maße cs gelingt, nun auch den anderen Ehegatten samt etwaigen Kindern für die Gemeinschaft zu gewinnen und in Dienst zu nehmen. Dieser Sachverhalt kann für die sittliche Berechtigung eines Scheidungsbegehrens sprechen, hei dem der klagende Ehegatte sich darauf stützt, daß der andere sich gegen seinen, des Klägers, Widerspruch einer solchen Glaubenslehre zugev/andt und deren Forderungen in seinem Leben im Übermaß Raum gegeben habe.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 43 Zur frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im Dienste der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine schwere Ehevorfehlung darstellen und ein darauf gestütztes Schoidungobogehren trotz eigener Verfehlungen des Klägers sittlich gerechtfertigt sein kann. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1964 - IV ZR 339/63 - OLG Stuttgart LG Ellwangen ' IV ZR ,.??9/63 Verkündet am 2. December 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des 'Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Hilde - Prozeßbevollraächtigter Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt in gegen den Architekten Ferdinand - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. ■■■Bin hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberiondesgerichts Stuttgart vom 19* November 1963 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 1912 in TfHH (Oberschlesien), die Beklagte am UHIHV 1910 in SppPPÜP bei geboren. Beide Parteien sind heute deutsche Staatsangehörige. Sie heirateten am 5. Januar 1939 vor .dem Standesamt in T^pHi (polnische Heiratsurkunde Bl. 6 d.A.); damals waren sie beide evangelisch. Zunächst lebten sie in einer offenbar ungetrübten Ehe zusammen in am 1940 wurde ihnen eine Tochter Hannelore geboren. Gegen Ende des Krieges geriet der Kläger zunächst in-amerikanische, spater in polnische Gefangenschaft. Die Beklagte wurde aus ihrer Heimat vertrieben und kam 1945 nach Schwäbisch Gmünd. Im Februar 1946 wurde der Kläger aus der Gefangenschaft entlassen und kam gleichfalls nach Schwäbisch Gmünd, wo er zunächst eine Stelle beim Plücht-lingskommissar des Bandratsamts erhielt und bald darauf - mit steigendem wirtschaftlichem Erfolg - ein eigenes Architekturbüro aufmachte. Am MHBAi947 wurde ein zweites Kind, der Sohn Hans, geboren. Seit 1. Oktober 1950 bewohnton die Eheleute in einem eigenen Neubau eine Wohnung mit 5 bis 6 Zimmern und Garten. Im Frühjahr 1946 trat die .Beklagte der Glaubensgemeinschaft ”Jehovas Zeugen” bei und trat in, der Folge auch aus der evangelischen Kirche aus. Der Kläger wandte sich heftig gegen diesen Glaubenswechsel,und as Earn zu Auftritten und Zerwürfnissen zwischen den Eheleuten, insbesondere als die Beklagte einen sehr erheblichen Teil ihrer freien Zeit der Tätigkeit bei den Zeugen Jehovas (nachfolgend ZJ) widmete, Angestellte, Geschäfts- i freunde und Verwandte des Klägers zu bekehren suchte und die Zcitochrift ”Der Wachtturm” der ZJ auf offener Straße verkaufte, worin der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Stellung und seineB geschäftlichen Ansehens erblickte. Der Kläger andererseits knüpfte - etwa ab 1950 - ein an, das er bis 1955 unterhielt, und trat danach in destens bis vor kurzem bestehen blieben. Im Frühjahr 1954 hatte die jetzige Beklagte gegen ihren Mann auf Scheidung geklagt (Az: 2 R 82/54 LG Bllwangen/J), im wesentlichen mit der Begründung, ihr Mann begehe laufend Ehebruch, mißhandle und beschimpfe sie. Der jetzige Kläger erhob seinerseits Widerklage auf Scheidung aus Verschulden seiner Frau und stützte diesen Anspruch darauf, daß die Beklagte in einer das Eheleben beeinträchtigenden Weise und Intensität in ihrer Tätigkeit für die ZJ aufgehe und Haushalt, Mann und Kinder darüber vernachlässige. Bach verschiedenen Versuchen einer Versöhnung oder einverständlichen Lösung der Ehe kam es schließlich am 31. Oktober 1955 zu einer Zurücknahme von Klage und Widerklage. Der Ehemann löste seine Beziehungen zu krau seine Frau versprach, die Zeitschriften der ZJ nicht mehr in der Öffentlichkeit zu vertreiben. Die Aussöhnung war jedoch nicht von Dauer,und es kam bald wieder zur Erhebung der alten Vorwürfe, wobei jede Seite der anderen vorwarf, sich nicht an die Abmachungen gehalten zu haben. Am 5» November 1955 zog die Beklagte aus der Ehewohnung aus und ließ sich in eine andere freistehende Wohnung in einem Haus ihres Mannes einv/eisen. . Sic verlangte auch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen zugunsten der beiden Kinder, die der Ehemann mit seiner intimes Verhältnis zu einer Frau Anne D aus S gleichartige Beziehungen zu einer Frau die min- Geliebten DfH zusammenbringe und in einer ihre Entwicklung gefährdenden Weise verziehe. Dieser Antrag wurde jedoch am 17. März 1956 abgelehnt. Am 24. März 1956 schied die bei der Beklagten wohnende Tochter Hannelore freiwillig aus dem Leben, wobei nicht mehr zu klären ist, ob ein Rückgang ihrer Schullcistungen oder die Zerrüttung der Ehe ihrer Eltern das unmittelbar auelösende Moment gebildet hatte. Unter dem Eindruck dieses Vorkommnisses und auf Wunsch ihres Mannes kehrte die Beklagte v/ieder in die Ehewohnung zurück, es kam auch - letztmals im Frühjahr 1957 - zu dem Eheverkehr. Am 29. Januar I960 verzog die Beklagte erneut in eine gesonderte, in einem Haus des Klägers befindliche Wohnung. Seitdem leben die Parteien wieder getrennt. Nunmehr klagt der Ehemann, gestützt auf § 43 EheG, auf Schoidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten, wobei er sich gegen die Feststellung eines - höchstens gleichen -Mitvcrschuldens auf seiner Seite nicht wehren will. Die Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Klägers beantragt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien und mehrerer Zeugen die Klage abgewieaen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat er sein auf § 43 EheG gestütztes Scheidungs-bogehren v/eiter verfolgt, hilfsweise Scheidung der Ehe auf Grund des § 48 EheG beantragt. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung dee Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall der Scheidung auf Grund dee Hauptantrages die überwiegende Mitschuld deB Klägers, für den Fall der Scheidung nach § 48 EheG die Schuld des Klägers festzustellen. i Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändort. Es hat die Ehe der Parteien auf Grund des § 43 EheG geschieden und dabei festgestellt, daß beide Parteien schuld an der Scheidung seien, die Schuld des Klägers jedoch Uberwiege. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, will die Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiaen. Bntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die auf § 43 EheG gestützte Klage für begründet erachtet. Es hat für bewiesen angesehen, daß sich die Beklagte, nachdem sie sich im Frühjahr 1946 den ZJ zugewandt und bald darauf dieser Sekte beigetreton sei, seither in steigendem Maße der Teilnahme an deren Veranstaltungen, insbesondere der Werbetätigkeit für sie gewidmet habe. Diese Tätigkeit habe darin bestanden, daß sie die Zeitschrift "Der Wachtturm" öffentlich verkauft und dritte Personen aufgesucht habe, um sie durch mehr oder weniger ausgedehnte Überredungs-versuche für die Lehre und. Ziele der ZJ zu gewinnen. Dabei habe sie sich auch an Personen aus dem Berufskreis dea Klägers, an seine Bauherren, Handwerker und Angestellten, im übrigen aber - durch Besuch von Haus zu Haus - an fremde Menschen gewandt. Nach ihrer eigenen Darstellung sei sie dabei drei- bis viermal in der Woche nachmittags, auch an Samstagen, jeweils mindestens ein bis zwei Stunden von Hause abv/esend gewesen. Sie habe ferner schon nach ihren eigenen Angaben etwa dreimal in dor Woche abends an den mindestens ein bis zwei Stunden dauernden Bibelstunden teilgenommen, und zwar in der Zeit ab 19.30 Uhr, also um die Zeit, in welcher der Mann nach seiner Berufsarbeit zur Freizeit und zu dem Abondoosen nach Hause zu kommen pflege. Sie habe endlich, wie sie nicht bestreite, die auswärtigen Kongresse ihrer Sekte besucht und sei dabei jeweils drei bis vier Tage von daheim fortgewesen. Bei all diesen Angaben handle es sich nur um die vop ihr zugestandenen Mindestzeiten. Daß sie im Laufe der Zeit ihre Tätigkeit für die ZJ immer mehr gesteigert habe, gehe aus der glaubhaften Aussage des Hausgenossen Arnold hervor, der bekundet habe, daß sie in der letzten Zeit oft den ganzen Tag oder oinon halben Tag weggewesen sei. Von den Zeitspannen, die den Parteien zu einem gemeinsamen Eheleben zur Verfügung gestanden hätten, sei die Beklagte mithin schon in der weiter zurückliegenden Zeit an mindestens drei Abenden der Woche und an einem wesentlichen Teil des Sanotagnachmittag von daheim abwesend gewesen und habe später diese ungewöhnlich große zeitliche Inanspruchnahme nicht nur nicht verringert, sondern gesteigert. Unter ihrer derart intensiven Betätigung außerhalb dos Hauses, die der Glaubensrichtung und Überzeugung des Klägers erklärtermaßen zuwidergelaufen sei, habe das eheliche Leben nicht unerheblich gelitten. Es möge sein, daß die Beklagte- wenn auch zu dem Teil unter Mithilfe einer Hausangestellten - es fertig gebracht habe, trotz ihrer Sektentätigkeit den Haushalt in Ordnung zu halten. Der Kläger könne auch nicht in Abrede stellen, daß er geschäftlich sehr erfolgreich gewesen und noch heute sei. Das schließe aber eine Beeinträchtigung der ehelichen Gemeinschaft nicht aus. Die ständige Übung, den Ehepartner an einem wesentlichen Teil der wöchentlichen Freizeit sich selbst zu überlassen, um sich einem fremden Interessenkreis zu widmen, müsse fast zwangsläufig im Laufe der Zeit zu einer Entfremdung und zu einem beiderseitigen Hebeneinanderherleben der Ehegatten führen. Diese Gefahr bestehe selbst dort, wo der in einem anderweitigen Betätigung©- und Lebenskreis aufgehende Ehegatte mit einer gewissen Billigung oder Duldung durch den anderen Teil rechnen könne. Sie müsse aber noch viel bedrohlicher und ehezerstörender wirken, wo die Betätigung in den derart absorbierenden Leben3kreis wider den Willen dos zurückbleibenden Ehegatten, unter Kampf und Streit erzwungen werde, so daß jede abendliche Abwesenheit einen erneuten Stachel und eine immer heftigere Abwehrreaktion horvorrufen müase. Es sei dem Kläger daher zu glauben, daß er unter dem Umstand, daß seine Frau so völlig in ihrer Sektentätigkeit aufgegangen sei, gelitten habe und zu einem ständigen Widerstand gereizt worden sei. Tatsächlich sei ec unstreitig eben gerade wegen dieser intensiven sektirorischen Tätigkeit der Beklagten immer wieder zu heftigen, sogar tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen. Der Kläger habe auch, da die Bekehrungsversuche der Beklagten von den Angesprochenen vielfach als Belästigung empfunden worden seien, ständig befürchten müssen, daß er oelbot mit dor missionarischen Tätigkeit seiner Frau identifiziert und dafür mitverantwortlich gemacht und dadurch in seiner Lebensstellung und seinem Beruf Einbuße erfahren werde. Auch wenn man nicht als erwiesen ansehen könne, daß er aus diesen Gründen konkrete finanzielle Nachteile und Einnahmeausfälle erlitten habe, so sei doch an die naheliegende Möglichkeit einer gesellschaftlichen Isolierung, an Unzuträglichkeiten in seinem eigenen Büro und dergleichen zu denken, Schv/ie-rigkeiten, deron Ausgleich und Bereinigung ihn auch ohne oinen bezifferbaren Schaden doch mindestens zusätzliche Mühe, Zeit und Nervenkraft habe kosten müssen. Die Beklagte könne andererseits selbst nicht behaupten, daß ein derartiges Ausmaß religiöser und missionierender Betätigung mit ihrer Mitgliedschaft bei den ZJ notwendig verbunden gev/esen sei, daß sie sich also gegen die Gebote ihrer Sekte verfehlt haben würde, wenn sie ihr v/eniger freie Zeit geopfert hätte. Sie hätte sehr wohl, vor allem, nachdem ihre Ehe gerade wegen ihrer zeitlichen Inanspruchnahme in Gefahr gekommen sei und die Parteien darüber ein Übereinkommen zu erreichen gesucht hätten, das Ausmaß ihrer Sektentätigkeit speziell in der Zeit geringer halten können, in der sie mit dem Kläger daheim hätte zusammen sein können! Statt dessen habe sie in übertrieben oinsoitigor Denkweise die Belange des Klägers völlig in den Hintergrund gedrängt und ausdrücklich den Standpunkt vertreten, "sio könne selbstverständlich ihr ewigeB Leben wegen eines Mannes nicht aufs Spiel setzen." Sie habe also ganz bewußt und ausdrücklich jede Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers und damit auch der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt, mit einer Schroffheit, die ihr neues Glaubensbekenntnis nicht gefordert hätte oder die doch jedenfalls, falls die Forderungen ihrer Sekte doch so weit gehen sollten, gleichsam eine restlose Hingabe ohne Rücksicht auf Ehe und Familie zu verlangen, vom Zivilrichtor nicht als ehegemäß und gerechtfertigt angesehen werden könnten. Die Boklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Klägor diese Tätigkeit genehmigt habe. Bei einer im Jahre 1956 mündlich getroffenen Abmachung der Parteien hätton diese sich darüber geeinigt, daß die Beklagte nicht mehr missionieren gehen solle. Sie habe sich aber an diese Vereinbarung nicht gehalten, vielmehr stehe fest, daß sie sich nach wie vor im Dienste ihrer Sekte in einem Ausmaß betätige, das der Kläger nicht billige und das er auch bei Rücksichtnahme auf eine nunmehrige andersartige religiöse Überzeugung der Beklagten nicht v/idoropruchslos habe hinzunehmen brauchen. Mit einer begrenzten Sektentätigkeit der Beklagten habe er sich zwar abgefunden gehabt. So aber sei die Ehe der Parteien von der Zeit des Übertritts der Beklagten bis in die Gegenwart durch die Handlungsweise der Beklagten einer Belastung ausgesetzt, die im Laufe der Zeit zu einer Zerrüttung und zur Abwendung des Klägers geführt habe. Die Beklagte räume selbst ein, daß der Beginn seines ehewidrigen und ehebrecherischen Umgangs mit anderen Prauon zeitlich mit ihrer völligen Hinwendung zu den ZJ Zusammenfalle. Möge dieses ihr Aufgehen im Dienste der Sekte auch nicht die alleinige Ursache für seine vielfachen Seitensprünge gewesen sein und vermöge dieses - selbstverständlich - seine Reaktionen nicht zu entschuldigen, so müsse doch angenommen werden, daß ohne die übermäßige Inanspruchnahme der Beklagten durch die ZJ die Ehe der Parteien einen anderen Verlauf genommen hätte. 10 - Nach allem habe sich die Beklagte durch die abredewidrige Beibehaltung ihrer übermäßig intensiven Missionstätigkeit bis in die Gegenwart einer für die Ehezerrüttung mitursächlichen 8chv/eren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht. Zwar habe sich auch der Kläger seinerseits schwer - sogar wesentlich schwerer als die Beklagte -an der Ehe vorfehlt, indem er immer wieder ehewidrige, ja ohebrochorische Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft habe. Trotzdem müsse der Beklagten die Berufung auf § 43 Satz 2 EheG versagt werden. Ihr Übertritt zu den ZJ als solcher sei ganz unabhängig von etv/aigen Verfehlungen des Klägers erfolgt. Sie wäre, v/ie sie zugegeben habe, weiter dabei geblieben, auch wenn ihre Ehe in Ordnung gewesen wäre, denn sie hätte "ihr ewiges Leben nicht wogen eines Mannes aufs Spiel gesetzt.'1 Andererseits sei ihre Sektentätigkeit bzw. deren Ausmaß jedenfalls eine mitwirkendo Ursache dafür gewesen, daß der alleingelassene und übergangene Kläger mit verminderten Hemmungen sich anderen Frauen zugev/andt habe, und sie habe damit eine nicht unwesentliche Ursache für die Zerstörung der Ehe gesetzt, was sie bei ihrer Intelligenz unschwer hätte erkennen können. Bei dieser Sachlage könne trotz der eigenen Verfehlungen des Klägers nicht gesagt werden, daß sein Scheidungsbegehron sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die Revision macht geltend, daß diese Ausführungen teilweise von Rochtsirrtum beeinflußt seien« Die Parteien hätten bis zu dem Frühjahr 1957 ehelich zusammongelebt. Etwaigo vor diesem Zeitpunkt liegende Verfehlungen der Beklagten seion also verziehen. Am 29» Januar I960 hätten die Parteien sich getrennt. Baß auch die nach der Trennung von der Beklagten im Bienste der ZJ ausgeübte Tätigkeit 11 sie an der Erfüllung ihrer ehelichen Pflicht gehindert oder den Kläger sonstwie verletzt haben solle, habe dieser nicht behauptet. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 50 Abs. 1 EheG habe also nur eine in den sechs Monaten vor der Trennung, also in der Zeit zwischen dem 29. Juli 1959 und dem 28. Januar I960 ausgeübte Tätigkeit der Beklagten, sofern darin überhaupt eine schwere Eheverfehlung erblickt werden könne, als Scheidungsgrund in Betracht kommen können. Für diesen Zeitraun habe aber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Bas letztere trifft nach dem Inhalt des Berufüngsurteils nicht zu, und damit entfällt die Grundlage dieser Rüge. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich feotgestellt, daß die Beklagte nicht bestreite, nach wie vor uneingeschränkt ihrer Missionstätigkeit obzuliegon (BU S. 30 unten), und daß sie selbst nicht behaupte, zu irgendeinem Zeitpunkt diese Tätigkeit eingestellt zu haben (BU S. 32). Sie habe ihre Tätigkeit im Bienste der Sekte von der Zeit ihres Übertritts bis in die Gegenwart fortgesetzt (BU S. 31, 32), ja im Laufe der Zeit immer mehr gesteigert (BU S. 23). Bas Berufungsgericht hat also auch für die Zeit vom 29» Juli 1959 bis zur Trennung der Parteien eine unverminderte Tätigkeit der Beklagten für ihre Glaubensgemeinschaft feotgestellt. Bie Frist des § 50 Abs. 1 EheG aber begann, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine Bauerverfehlung handeln würde, mit dem Bekanntwerden jedes Einzelfalls von neuem, so daß sio bei der Tronnung der Parteien und damit auch im Zeitpunkt der Klageerhebung, bis zu v/elchem die Trennung fortdauerte, noch nicht abgelaufen war (vgl. Hoffmann-Stephan EheG § 50 Anm. 3, A). Bie vor dem letzten Ehe- verkehr der Parteien liegende und damit möglicherweiße verziehene - wenn auch keineswegs genehmigte - Tätigkeit war gemäß § 51 Abs. 2 EheG im Sinne einer Unterstützung des nicht von dem Fristablauf betroffenen Schei-dungBgrundeo zu berücksichtigen. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger im Rahmen einer im Jahre 1956 mündlich zwischen ihnen getroffenen Abmachung versprochen, den Wachtturm nicht mehr zu verkaufen und das Missionieren von Haus zu Haus einzustellen, diese Zusage aber nicht gehalten. Diese Feststellung beruht auf einer Würdigung der Aussage der Zeugin Maria und der Angaben, die der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei gemacht hat. Ein Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit dieser Würdigung, die als solche im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann, ist nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die Beklagte sich durch ihre Sektentätigkeit einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe, nicht, wie die Revision rügt, darauf gestützt, daß sie ihre Bekehrungsversuche in einer für die von ihr angesprochenen Personen besonders belästigenden Weise vorgenommen habe. Das Schwergewicht ihres Fohlverhaltens erblickt es vielmehr darin, daß die Beklagte sich dieser Tätigkeit entgegen der von ihr gegebenen Zusage in einem Ausmaß gewidmet hat, daß es dadurch zu einer erheblichen Verkümmerung und Belastung des Familienlebens kommen mußte. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Zerrüttungswirkung ihrer häufigen und regelmäßigen Abwesenheit von der Familie darin erblickt, daß es sich dabei vor allem um die Zeiten I gehandelt habe, in v/elcher der Mann nach seiner Berufsarbeit zur Freizeit und zu dem Abendessen in der Regel nach Hauee gekommen sei. Seine Feststellungen Uber dieses Ausmaß und über die Art ihrer Tätigkeit hat das Berufungsgericht - vorfahrcnsrochtlich unbedenklich - auf die eigenen Angaben der Beklagten in diesem Rechtsstreit (Bü S. 16, Bl. 44 f GA) gestützt. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß auch bei voller Unterstellung des von Berufungsgericht festgeotellten Sachverhalts eine schwere Bhevorfehlung der Beklagten nicht vorliogo. Bas Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Senat in seinen BGHZ 33, 145 ff und 38, 317 ff veröffentlichten Entscheidungen dargelegt hat, zu der Auffassung gelangt, daß die Tätigkeit der Beklagten in dem von ihm festgeotellten Ausmaß und unter den hier gegebenen Umständen, die es im einzelnen erörtert hat, ein schuldhaft ehewidriges Verhalten darstellt. Bie Beklagte konnte sich nicht ohne Schuld der Erkenntnis verschließen, daß ihre Tätigkeit im Bienste der ZJ, wenn □io gegen den Willen des Ehemannes in diesem Umfang auogoübt wurde, auch bei einer vernünftigen und religiös toleranten Einstellung des Klägers zu einer Entfremdung unter den Ehegatten und darüber hinaus dazu führen würde, daß alle Familienmitglieder das leben in einer rechten Familiengomeinschaft entbehren mußten und damit um eine der wesentlichsten Grundlagen ihres leiblichen und seelischen Wohles gebracht wurden. Es kann der Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ipi Rechts- 14 - leben nicht als Rechtfertigungsgrund zugebilligt v/erden, v/enn sie geltend macht, sie habe auch auf die Gefahr hin, daß ihre Ehe und ihre Familie dabei ernstlich zu Schaden kamen, 30 handeln müssen, um ihr ewiges Leben nicht aufs Spiel zu setzen. Dieser Rechtfertigungsversuch der Beklagten: sie könne selbstverständlich ihr ev/iges Leben nicht v/egen eines Mannes aufs Spiel setzen, sowie ihre Erklärung, die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei ihr ganzer Lebensinhalt (Aussage vom 19* April I960, Bl. 44 f GA) und die Aufgabe, ihren Glauben zu verbreiten, sei für sie von zentraler Bedeutung (RovisionsbegrÜndung), läßt im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei erkennen, daß die Beklagte sich in ihrer Einstellung und auch in ihrem praktischen Verhalten gegenüber ihrem Ehemann und ihrer Familie in steigendem Maße von der Lehre der ZJ hat bestimmen lassen, die der Kläger seinerseits immer mit Entschiedenheit ab-lehnto. Der Senat hat bereits in seiner BGHZ 38, 317,323, 324 abgedruckten Entscheidung näher dargelegt, daß unter solchen Umständen der der Sekte ergebene Ehegatte auf die Dauer nicht in der Lage ist, dem anderen mit der Achtung und Liebe zu begegnen, wie sie Ehegatten einander schulden. Er muß, wie gerade der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, notwendig dazu kommen, in dem anderen ein Hindernis auf soinem eigenen Heilsweg, wenn nicht gar eine ernste Gefahr für die Erreichung des vorgestellten Heils-zieleo zu erblicken. Für den Zeugen Jehovas muß sein Verhältnis zu einem Lebenspartner, insbesondere auch zu seinem Ehegatten, wenn dieser die Lehre und die Gemeinschaft dor ZJ beharrlich ablehnt, sich von der mehr und mehr bei ihn sich durchsetzenden und festsetzenden Vorstellung bestimnon, daß jener mit einer solchen Ablehnung 15 - seine Berufung und Bestimmung verfehlt, seine Würde und seinen Wert als Person, ja überhaupt sein Daseinsrecht auf der Erde verwirkt und daher seine - unmittelbar bevorstehende - endgültige Verwerfung und Austilgung zu erwarten habe (vgl. Müller-Freienfels JZ 1964, 347 f, insbesondere Fußnote 119 und 125)» Wer seinen Lebenspartner in dieser Weise endgültig abv/ertet, kann für ihn eine echte, ornstgemeinte Verantwortung nicht mehr empfinden. Er wird sich ihm gegenüber allenfalls noch zu einer mehr oder weniger lästigen äußeren Pflichterfüllung verstehen, die aber letztlich nicht mehr von dem Bev/eggrund getragen 3cin kann, ihm um seiner selbst, um der unantastbaren Würde und Werthaftigkeit seiner Person willen helfend und fördernd zur Seite zu stehen, sondern nur noch von dom Zweck bestimmt ist, vorerst noch - bis zu dem nahen Tag von Harmagedon - die äußere Ordnung zu wahren und damit für sich selbst die Grundlage der eigenen Existenz, und zwar diese wiederum als Mittel und Weg für eine möglichst wirksame und erfolgreiche Tätigkeit im Dienst der Sekte und für den dadurch verbürgten Erv/erb des ewigen Lebens zu sichern. Von einer solchen Zielsetzung und Zweckbestimmung her empfängt dann eine solche Pflichterfüllung auch notwendig ihre bald mehr bald weniger in Erscheinung tretende äußere Einschränkung, wobei natur- und erfahrungs gemäß die auch im vorliegenden Fall hervorgetretene Tendenz obwaltet, diese im Interesse einer möglichst gesteigerten Sektentätigkeit möglichst eng zu halten und - in dem Maße der Zuwendung zu den Anschauungen und Forderungen der ZJ und deren Erfüllung - enger und enger zu ziehen. Ein auf einer solchen grundsätzlichen Einstellung beruhendes eho3chädigondos Vorhalten eines Ehegatten kann von der llcchtsordnung um der Würde der Person und des Schutz1 von Ehe und Familie willen, v/ie eie in Art. 1 und 6 des Grundgesetzes verankert sind, nicht gebilligt werden. Es läßt sich, wie der Senat in seiner BGHZ 38, 317, 320 ff veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf Art. 140 GG, Art. 136 Weimarer Verfassung näher dar-gelegt hat, auch durch das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß es sich bei der Verfehlung der Beklagten um eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten handelt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage, die, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegt (BGHZ 4, 186 = LM Nr. 2 zu EheG §§ 43» 48 mit Anmerkung Von i»ersch). Der Tatrichter hat dabei, wie der Senat hervorgehoben hat, nach Möglichkeit auch aufzuklären, aus welcher inneren Einstellung und aus welchen Beweggründen der verletzende Ehegatte gehandelt und v/ie sein Verhalten auf den anderen Ehegatten gewirkt hat. Das hat das Berufungsgericht getan. Schließlich hat auch das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Anwendung des § 43 Satz 2 EheG zugunsten der Beklagten mit der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung verneint, daß einerseits die Beklagte zu ihrem ehefeindlichen Verhalten nicht durch Verfehlungen des Klägers bestimmt sei, während andererseits dieses Verhalten jedenfalls eine mitwirkende Ursache dafür gewesen sei, daß der allein gelassene und Übergangene Kläger mit verminderten Hemmungen sich anderen Frauen zugewandt habe. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Feststellung und den sonstigen Umständen die rechtliche Folgerung gezogen hat, daß dem Scheidungsbegehren des Klägers trotz seiner eigenen schweren - 17- Verfehlungen eine sittliche Berechtigung nicht abgebrochen werden könne, so ist das aus Reahtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß auch der Kläger sich fortgesetzt ochr schwor an dor Ehe verfehlt und damit auch zu seinem Teil die Zerrüttung der Ehe horbcigoführt hat. Für die Frage, ob sein Scheidungobegehr on gleichwohl sittlich gerechtfertigt ist, fällt jedoch dor Umstand entscheidend ins Gewicht, daß die Grundlage für oine wesens-gemäßc Verwirklichung und gedeihliche Entwicklung der hier in Frage otehonden Ehe- und Fomiliengemeinschaft bereits erschüttert war, alB der Kläger sich anderen Frauen zuwandte. Bonn schon vorher war die Ehe der Parteien dadurch in ihrem innersten Kern angegriffen und dem weiteren Zerfall ausgesetzt, daß die Beklagte gegen den erklärten Widerstand ihres Mannes ihr gesamtes Denken und Handeln mehr und mehr nach den Forderungen und nach der Lehre einer Glaubensgemeinschaft ausgerichtet hatte, für die Sinn und Wort der Ehe sich nach dem Übertritt eines Ehegatten nicht vom Y/esen der Ehe her, sondern allein danach bestimmen, ob und in welchem Maße cs gelingt, nun auch den anderen Ehegatten samt etwaigen Kindern für die Gemeinschaft zu gewinnen und in Dienst zu nehmen. Hach ihrer Lehre verliert also die Ehe nach dem Übertritt eines Ehegatten bereits in dem Augenblick den Charakter einer in sich v/erthaften und verbindlichen Gemeinschaft, in dem es offenbar wird, daß dor andere Ehegatte sich einer solchen Eingliederung in die religiöse Gemeinschaft des anderen Ehegatten beharrlich und endgültig widersotzt. Eine Ehe ist dann in besonderem Maße der Gefahr einer Entfremdung der Ehegatten und der Familienßlieder und einer Zerstörung der zwischen ihnen bestehenden familiären Bande ausge-sotzt. 18 - Dieser Sachverhalt kann für die sittliche Berechtigung eines Scheidungsbegehrens sprechen, hei dem der klagende Ehegatte sich darauf stützt, daß der andere sich gegen seinen, des Klägers, Widerspruch einer solchen Glaubenslehre zugev/andt und deren Forderungen in seinem Leben im Übermaß Raum gegeben habe. Hach allem war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen. Ascher Raske Johannsen WUstenberg Wilden