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BGH · IV ZR 338/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 338/96

Unter der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen ist nicht die schadenstiftende Handlung selbst, sondern die vom Versicherungsnehmer an oder mit dieser Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt zu verstehen. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 12. 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. 3. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Bearbeitungsschäden mit einer Deckungssumme von 10.000 DM einschließt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB) der Beklagten zugrunde, die im wesentlichen mit den in VerBAV 1986, 216 ff. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz wegen eines Vorfalls vom 25. Unter Hinweis auf erhebliche Schäden bei Verzögerung der Reparaturarbeiten bat die Klägerin über ihre Anwälte die Beklagte ab Ende März 1994 mehrfach um Weisung zu dem weiteren Vorgehen und um eine Dek-kungsZusage. April 1994 ließ die Beklagte der Anwältin telefonisch mitteilen, es handele sich hier um einen nicht versicherten Bearbeitungsschaden, und bestätigte dies schriftlich am 11. Die Beklagte hält sich wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots für leistungsfrei (§ 5 Abs.3 und 5 i.V. Nach dieser mit § 4 I Nr. 6 b AHB wortgleichen Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf "Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit einer klarstellenden Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf 73.370 DM zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Prüfung der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Abs.3 i.V. Das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 5 b AVB lägen nicht vor, weil die subjektiven Erfordernisse einer Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt seien. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß das plötzliche Herabstürzen des Materials auf ein irgendwie zielgerichtetes Eingreifen der Klägerin zurückgeführt werden könnte. a) aa) Das Berufungsgericht unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem konkreten Vorfall der Schadensverursachung und der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit einer fremden Sache. Was unter einer solchen Tätigkeit zu verstehen ist, veranschaulichen die in der Klausel genannten Beispiele Bearbeitung, Reparatur, Beförderung und Prüfung. Daraus geht auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervor, daß damit nicht die schadenstiftende Handlung selbst, also die Beschädigung oder Zerstörung der Sache gemeint sein kann, sondern die von ihm an oder mit der Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt (vgl. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen (vgl. bb) Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift der Ausschluß nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Was in diesem Sinne Ausschlußobjekt ist, richtet sich nach dem Inhalt des Auftrags und der Verkehrsanschauung (vgl. Diese Kosten betreffen nach dem Vortrag der Klägerin die Reparatur des Daches. Die übrigen Positionen beziehen sich nach dem bisherigen Parteivortrag auf Sachfolgeschäden im Sinne von § 1 Abs. 1 AVB. 1. a) Ob die Klägerin die Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Abs.3 AVB objektiv dadurch verletzt hat, daß sie es Ende April/Anfang Mai 1994 abgelehnt hat, mit einem Mitarbeiter der Beklagten und dem von dieser beauftragten Sachverständigen zu verhandeln, läßt das Berufungsgericht offen. Wegen der vorausgegangenen eindeutigen Verweigerung des Versicherungsschutzes und der Ende April 1994 schon weit fortgeschrittenen Schadensbeseitigung sei es zu demindest nicht grob pflichtwidrig gewesen, daß die Klägerin weitere Verhandlungen mit der Beklagten zunächst von einer Deckungszusage abhängig gemacht habe. b) Damit hat das Berufungsgericht den Zweck der Aufklärungsobliegenheit verkannt und deshalb der Prüfung des Verschuldens einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die wahrheitsgemäße und vollständige Offenbarung von Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (BGH, Urteil vom 12. c) Das Berufungsgericht wird somit erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden ist. Sollte eine etwaige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit folgenlos geblieben sein, werden die Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Belehrungserfordernis zu beachten sein (vgl. Ferner wird von Bedeutung sein, ob der Klägerin das Verhalten ihrer Anwälte zugerechnet werden kann (vgl. Nach Ablehnung des Deckungsschutzes ist der Versicherungsnehmer daran nicht mehr gebunden (BGHZ 119, 276, 282; 107, 368, 370 ff.). Die Klägerin hatte ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt, nachdem die Beklagte die Deckung abgelehnt und auch ihrer Darstellung nach noch nicht wieder die erneute Prüfungsbereitschaft zu erkennen gegeben hatte. Auf die späteren Schadensersatzzahlungen der Klägerin kommt es nicht an, weil sie dazu aufgrund des Anerkenntnisses verpflichtet war. Da die Klägerin mit ihrem Anerkenntnis nicht gegen § 5 Abs. 5 AVB verstoßen hat, ist auch die Beklagte daran gebunden; sie kann im Deckungsprozeß den Grund des Haftpflichtanspruchs nicht mehr in Frage stellen und auch nicht geltend machen, zur Zahlung und Freistellung noch nicht verpflichtet zu sein, § 154 Abs. 1 Satz 1 WG (vgl.

Zitierte Normen: § 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 4 AHB § 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen
TätigkeitVersRBerufungsgerichtKlägerinSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 338/96	Verkündet	am:
12. November 1997 Luttkus
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 I Nr. 6 Buchst, b
Unter der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen ist nicht die schadenstiftende Handlung selbst, sondern die vom Versicherungsnehmer an oder mit dieser Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt zu verstehen. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen.
BGH, Urteil vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - OLG Frankfurt
LG Kassel
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1997
für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1996 aufgehoben.
2.	Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 1996 teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin über die für Bearbeitungsschäden vereinbarte Deckungssumme von 10.000 DM hinaus Zahlung in Höhe von 138.021,06 DM (Positionen 1 bis 6 im Tatbestand) und Freistellung in Höhe von 32.571 DM (Positionen 8 und 9 im Tatbestand) verlangt.
 
3.	Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Garten-, Landschaftschafts- und Sportplatzbau. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Bearbeitungsschäden mit einer Deckungssumme von 10.000 DM einschließt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB) der Beklagten zugrunde, die im wesentlichen mit den in VerBAV 1986,	216	ff. veröffentlichten Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) übereinst immen .
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz wegen eines Vorfalls vom 25. März 1994 in Anspruch. Bei einem Neubau des Autohauses St. in S. hatte es die Klägerin als Subunternehmerin der Firma K. übernommen, die Dachbegrünungsarbeiten auszuführen. Dabei hatte sie auf die mit Trapezblechen eingedeckte, mit einer Dämmschicht und einer Abdichtfolie versehene Dachkonstruktion zunächst ein Substrat aus Lava und Bims aufzubringen. Das Material
 
wurde in ein Futtertuch gefüllt und mit einem Kran auf das Dach transportiert. Beim letzten Materialtransport riß das Tuch in einer Höhe von 7-8 m über dem Dach. Durch das zwischen zwei Stahlträger herabstürzende Material brach das Dach ein. Die Firma K. und die Firma St. haben die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagte war zunächst damit einverstanden, daß die Klägerin zur Schadensfeststellung einen Sachverständigen ihrer Wahl hinzuzieht. Unter Hinweis auf erhebliche Schäden bei Verzögerung der Reparaturarbeiten bat die Klägerin über ihre Anwälte die Beklagte ab Ende März 1994 mehrfach um Weisung zu dem weiteren Vorgehen und um eine Dek-kungsZusage. Am 8. April 1994 ließ die Beklagte der Anwältin telefonisch mitteilen, es handele sich hier um einen nicht versicherten Bearbeitungsschaden, und bestätigte dies schriftlich am 11. April 1994. Ende April und Anfang Mai 1994 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin und ihren Anwälten telefonisch zu erkennen, daß sie zur erneuten Prüfung ihrer Leistungspflicht bereit sei, und teilte mit, sie habe einen anderen als den von der Klägerin hinzugezogenen Sachverständigen mit der Schadensaufklärung beauftragt und benötige weitere Auskünfte. Die Anwälte der Klägerin lehnten die Einschaltung dieses Sachverständigen ab und schrieben der Beklagten am 13. Mai 1994, nach Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses dem Grunde nach seien sie bereit, zur Sachaufklärung weitere Gespräche zu führen und Informationen zu geben.
 
Die Klägerin verlangt Deckungsschutz wegen folgender Schadenspositionen:
1.	Rechnung H. vom 17. Mai 1994 (Sanierung der Trapezbleche)
2.	Rechnung K. vom 31. März 1994 (Dacharbeiten)
3.	Rechnung K. vom 24. Mai 1994 (Dacharbeiten)
4.	Rechnung Metallbau F. vom 20. April 1994 (Dacharbeiten)
5.	Rechnung Stahlbau W. vom 5. Mai 1994 (Nivellierung der Dachträger)
6.	Rechnung Sachverständiger H. vom	8.349,20	DM
15. Juli 1994 (Betreuung der Sanierungsarbeiten , Rechnungsprüfung)
7. Gebührenrechnung der Klägeranwälte	6.088,35 DM vom 21. Dezember 1994
8.	Rechnung Sachverständiger U.	2.079,50	DM
vom 28. März 1994 (von Fa. St. zur Schadensfeststellung beauftragt)
9.	Rechnungen des Architekten H.	30.491,50	DM
vom 20. Mai und 4. Juli 1994 (Mehrkosten für Objektüberwachung)
10.	Pauschalierte Aufwendungen Auto-	2.500,--	DM
haus St.
11.	Zinsverlust Autohaus St.	38.299,--	DM
Nach Darstellung der Klägerin sind die Positionen 1. bis 7. bezahlt. Insoweit nimmt sie die Beklagte auf Zah-
52.840,— DM 2.036,10 DM 57.040,22 DM 17.140,— DM 615,54 DM
 
lung von 144.109,41 DM nebst Zinsen und im übrigen auf Freistellung in Anspruch.
Die Beklagte hält sich wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots für leistungsfrei (§ 5 Abs. 3 und 5 i.V. mit § 6 AVB, die inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen der AHB übereinstimmen). Davon abgesehen liege ein Bearbeitungsschaden vor, für den nach § 4 I Nr. 5 b AVB der Versicherungsschutz weitgehend ausgeschlossen sei. Nach dieser mit § 4 I Nr. 6 b AHB wortgleichen Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
"Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind."
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Höhe des Anspruchs .
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit einer klarstellenden Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf 73.370 DM zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
 
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Hinsichtlich der von der Tätigkeitsklausel des § 4 I Nr. 5 b AVB erfaßten Schäden ist die Klage abzuweisen, soweit die für Bearbeitungsschäden vereinbarte Deckungssumme von 10.000 DM überschritten wird. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Prüfung der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Abs. 3 i.V. mit § 6 AVB an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
I. 1. Das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 5 b AVB lägen nicht vor, weil die subjektiven Erfordernisse einer Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt seien. Der Schaden sei nicht durch ein gewolltes Aufbringen des Materials, sondern durch ein ungewolltes, schlagartiges Entleeren des Transporttuches entstanden. Der Vorfall liege mithin außerhalb des bewußten und gewollten, auf einer bestimmten Vorstellung beruhenden zweckgebundenen Handelns der Klägerin. Aus ihrer subjektiven Sicht sei dieser Vorfall bei ihrer Arbeit nicht so naheliegend, daß sie mit ihm ohne weiteres habe rechnen müssen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß das plötzliche Herabstürzen des Materials auf ein irgendwie zielgerichtetes Eingreifen der Klägerin zurückgeführt werden könnte.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 
a)	aa) Das Berufungsgericht unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem konkreten Vorfall der Schadensverursachung und der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit einer fremden Sache. Was unter einer solchen Tätigkeit zu verstehen ist, veranschaulichen die in der Klausel genannten Beispiele Bearbeitung, Reparatur, Beförderung und Prüfung. Daraus geht auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervor, daß damit nicht die schadenstiftende Handlung selbst, also die Beschädigung oder Zerstörung der Sache gemeint sein kann, sondern die von ihm an oder mit der Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1955	-	II	ZR
13/54 -	VersR	1955,	706; vom 7. Februar	1969 - IV	ZR
536/68 -	VersR	1969,	339 f.; vom 4. März	1987 - IVa	ZR
13/86 -	VersR	1987,	677; Voit in Prölss/Martin,		WG
25. Auf 1. § 4 AHB Anm. 6 b (1)). Dabei bestimmt sich der Umfang der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit üblicherweise nach dem Inhalt des erteilten Auftrags. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen (vgl. zur ähnlichen Problematik des Risikoausschlusses der Gefahren des Betriebes, Berufes usw. in der Privathaftpflichtversicherung BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a). Bewußt und gewollt muß nur die Bearbeitung als solche sein. Ob die schadenstiftende, typischerweise planwidrige und versehentliche Handlung selbst bewußt und gewollt war, ist für den Risikoausschluß der vorsätzlichen Herbeifüh-
 
rung des Schadens von Bedeutung, für die Anwendung der Tä-tigkeitsklausel aber unerheblich.
bb) Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift der Ausschluß nur insoweit ein, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Was in diesem Sinne Ausschlußobjekt ist, richtet sich nach dem Inhalt des Auftrags und der Verkehrsanschauung (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 1956
-	II	ZR	100/55	- VersR 1956,	637 f.;	vom 25. März 1970
-	IV	ZR	1073/68 - VersR 1970,	610 f;	vom 30. Juni 1971
-	IV	ZR	47/70	- VersR 1971,	807 f.;	Voit, aaO § 4 AHB
Anm.	6 b	(3.3);	zu Dachbegrünungsarbeiten OLG Bremen VersR
1997, 178 f.).
b)	Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen der Ausschlußklausel hier erfüllt. Der Schaden ist im Rahmen der von der Klägerin auftragsgemäß ausgeführten Dachbegrünungsarbeiten eingetreten. Dabei hat sich die Gefahr verwirklicht, daß das Transportgut infolge eines Bedie-nungs- oder Materialfehlers herunterstürzt. Gegenstand der Bearbeitung war nach dem Vertrag und der Verkehrsanschauung das gesamte Dach.
c)	Bearbeitungsschäden sind deshalb nur bis zur Höhe der dafür vereinbarten Deckungssumme von 10.000 DM versichert. Inhaltlich werden von der Ausschlußklausel nur die Kosten erfaßt, die zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlich sind, nicht aber darüber hinausgehende.
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durch die Beschädigung verursachte Folgekosten (BGHZ 88, 228,	231;	vgl. auch BGHZ 23,	349,	352 ff.). Zu den vom
 Versicherungsschutz ausgeschlossenen Wiederherstellungskosten gehören hier die im Tatbestand aufgeführten Positionen 1. bis 6. sowie 8. und 9.. Diese Kosten betreffen nach dem Vortrag der Klägerin die Reparatur des Daches. Die übrigen Positionen beziehen sich nach dem bisherigen Parteivortrag auf Sachfolgeschäden im Sinne von § 1 Abs. 1 AVB.
II.	1. a) Ob die Klägerin die Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Abs. 3 AVB objektiv dadurch verletzt hat, daß sie es Ende April/Anfang Mai 1994 abgelehnt hat, mit einem Mitarbeiter der Beklagten und dem von dieser beauftragten Sachverständigen zu verhandeln, läßt das Berufungsgericht offen. Dieses Verhalten rechtfertige jedenfalls nicht den Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegen-heitsverletzung. Wegen der vorausgegangenen eindeutigen Verweigerung des Versicherungsschutzes und der Ende April 1994 schon weit fortgeschrittenen Schadensbeseitigung sei es zu demindest nicht grob pflichtwidrig gewesen, daß die Klägerin weitere Verhandlungen mit der Beklagten zunächst von einer Deckungszusage abhängig gemacht habe.
b) Damit hat das Berufungsgericht den Zweck der Aufklärungsobliegenheit verkannt und deshalb der Prüfung des Verschuldens einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Der Zweck der Aufklärungsobliegenheit besteht auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nicht nur
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darin, zugunsten des Versicherungsnehmers die Erfüllung der Leistungspflicht des Versicherers zu fördern, sondern diesem auch überhaupt erst die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht und einer entsprechenden Deckungszusage zu ermöglichen (vgl. BGHZ 107, 368, 371). Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die wahrheitsgemäße und vollständige Offenbarung von Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (BGH, Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.).
c) Das Berufungsgericht wird somit erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden ist. Dabei wird es u.a. darauf ankommen, ob die Beklagte unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie an ihrer Ablehnung nicht fest-halten, sondern wieder in die Prüfung ihrer Leistungspflicht eintreten und zu diesem Zweck die Verhandlungen über die Schadensregulierung erneut aufnehmen wolle (BGHZ 107,	368,	371	f.), und inwiefern noch ein Aufklärungsbe-
dürfnis bestanden hat. Sollte eine etwaige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit folgenlos geblieben sein, werden die Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Belehrungserfordernis zu beachten sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993,	830	unter
II 3 und vom 10. Februar 1971 - IV ZR 143/69 - VersR 1971, 405 unter II, jeweils m.w.N.). Ferner wird von Bedeutung sein, ob der Klägerin das Verhalten ihrer Anwälte zugerechnet werden kann (vgl. dazu BGHZ 122, 388 ff.; BGH, Ur-
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teile vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92 - VersR 1993,	1222
unter 1 d; vom 30. April 1981	- IVa ZR 12 9/80 - VersR
1981, 948 unter III 2 b).
2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots des § 5 Abs. 5 AVB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Nach Ablehnung des Deckungsschutzes ist der Versicherungsnehmer daran nicht mehr gebunden (BGHZ 119, 276, 282; 107, 368, 370 ff.). Die Klägerin hatte ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt, nachdem die Beklagte die Deckung abgelehnt und auch ihrer Darstellung nach noch nicht wieder die erneute Prüfungsbereitschaft zu erkennen gegeben hatte. Auf die späteren Schadensersatzzahlungen der Klägerin kommt es nicht an, weil sie dazu aufgrund des Anerkenntnisses verpflichtet war.
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III.	Da die Klägerin mit ihrem Anerkenntnis nicht gegen § 5 Abs. 5 AVB verstoßen hat, ist auch die Beklagte daran gebunden; sie kann im Deckungsprozeß den Grund des Haftpflichtanspruchs nicht mehr in Frage stellen und auch nicht geltend machen, zur Zahlung und Freistellung noch nicht verpflichtet zu sein, § 154 Abs. 1 Satz 1 WG (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 26/76 - VersR 1977, 174 unter 4; BGHZ 119, 276, 282).
Dr. Schmitz	Römer	Dr. Schlichting
 Terno
Seiffert