Volltext der Entscheidung
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 338/64 URTEIL Verkündet am
2 o Februar 1966 Broeske Just izangest eilt e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ln dem Entscbädlgungsrecbts&treit
der Frau Margarete Yi Fflün Avenue,
geh
USA ,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt
gegen
das Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31, Febrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten«
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß? Wilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29« November 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen Kosten des Revi-sionsrecbtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Bas Verfahren des Revisionsrecbtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Bie am 3-885 in W^p geborene jüdische
Klägerin kam als Kind mit ihren Eltern nach Berlin und besuchte hier die Volksschule und danach eine Fachschule für Fotografie. Im Jahre 1908 heiratete sie den
Fotografen Mor der ein Fotogeschäft betrieb
und in diesem dann mit ihr zusammen arbeitete* Im Jahre 1920 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin führte das Fotogeschäft allein weiter. Im Oktober 1933 verließ sie - wie sie angibt, ”Hals über Kopf” - Berlin und ging nach Wien. Von dort wanderte sie im Jahre 1938 nach den USA aus.
Die Klägerin hat bei dem Entschädigungsamt Berlin u.a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen angemeldet, so wegen Verschleuderung des größten Teils ihrer Wohnungsund Fotoatelierein-ricbtung sowie des Laboratoriums und eines kompletten Negativ-Archivs, für den Goodwill des Geschäfts und für die ihr entstandenen Auswanderungskosten. Durch Bescheid vom 6. April 1961 hat das Entscbädigungsamt Berlin ihr eine Entschädigung in Höhe von 12.698,12 DM gewährt. In diesem Betrage ist die Entschädigung für Verschleuderungsschaden an der Wohnungsund Betriebseinrichtung und des Negativ-Archivs mit 15*000,—, 10*000,— und 10*000,— RM, umgestellt auf insgesamt 7*000,— DM, ferner für Verlust des Goodwill mit 25*000,— RM, umgestellt auf 5*000,— DM, enthalten; der Rest betrifft die Auswanderungskosten.
Gegen diesen Bescheid bat die Klägerin Klage vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung weiterer 100.000,— DM erhoben und hierzu vorgetragen: Das Negativarchiv sei nicht verschleudert, sondern von ihr bei der überstürzten Abreise im Stich gelassen worden* Es habe sich um Aufnahmen mit Seltenheitswert - u.a. von Einstein,
Toscanini, Richard Strauß, Wissenschaftlern und Politikern - gebandelt, und zv/ar um schätzungsweise 18«000 Negative im Werte von je etwa 10,— RM bzw« DH, für die volle Entschädigung begehrt werde« Sie habe das Archiv in der Eile ihrer Abreise nach Wien nicht mehr verkaufen können, es vielmehr im Stich lassen müssen, als im Jahre 1933 die Schaufenster der jüdischen Geschäfte eingeschlagen worden seien und sie so schnell wie möglich abgefahren sei«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Klägerin bat Berufung eingelegt, diese aber auf den ihr durch das Imstichlassen des Negativarchivs entstandenen Schaden beschränkt. Das Kammergericbt bat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen des Negativarchivs im Betrage von 73.000,— DM weiter« Das beklagte Land bat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen«
Die Revision ist begründet«
I.
Zu entscheiden ist nur noch darüber, ob die Klägerin das Negativarchiv im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG hat im
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Stieb lassen müssen und welchen Wert das Archiv batte«.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Negativarchiv vollständig in Berlin verblieben und nicht ganz oder sum Teil von der Klägerin verschleudert worden ist. Die Klägerin könne eine Entschädigung hierfür jedoch nicht beanspruchen, weil sie es nicht im Stich habe lassen müssen, um durch Auswanderung nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Es sei nicht erkennbar, was die Klägerin im Oktober 1933 zur Auswanderung geswungen haben sollte. Die Klägerin sei nicht gebindert gewesen, vor ihrer Ausreise das Negativarchiv zu veräußern oder anderweitige Vorsorge für die zurückbleibenden Sachen zu treffen. Die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG greife nicht Platz.
Das Negativarchiv sei auch durch Zeitablauf wertlos geworden, da ein Archiv, das nicht fortgeführt werde, unwiederbringlich an Wert verliere und schließlich gar keinen Wert mehr darstelle. Sollte die Klägerin, ent~ gegen der obigen Meinung, ihr Negativarchiv also doch im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG im Stich gelassen haben, so würde eine Schätzung des eingetretenen Schadens nicht höher als 2.000,— RM, umgestellt 1 : 1 auf 2,000,— DM, erfolgen können.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 1964
- IV ZR 335/63 - (RzW 1964, 509 Nr. 20) ausgeführt hat, sind die Merkmale des § 31 Abs. 3 BEO so zu verstehen, daß der Verfolgte infolge der Auswanderung außerstande . gewesen sein muß, eine geeignete Vorsorge für die Obhut seiner zurückgelassenen Sachen zu treffen, und daß die mangelnde Obhut zur Folge gehabt haben muß, daß die Sachen in die Hände unkontrollierter Dritter gefallen sind. Das Erfordernis, daß einem jüdischen Verfolgten eine geeignete Vorsorge nicht möglich gewesen sein muß, kann aber nur unter Berücksichtigung der Lage der Bevölkerungsgruppe, zu der er gehörte, wie sie schon 1933 bestand, und der weiteren Entv/icklung, wie sie sich bereits damals mehr oder weniger deutlich abzeichnete, richtig umgrenzt werden.
Berücksichtigt man den Vortrag der Klägerin, daß sie im Oktober 1933 Berlin "Hals über Kopf" verließ, so läßt sich das in § 51 Abs. 3 BEO vorausgesetzte Erfordernis, daß der Verfolgte die Sachen im Stich lassen mußte, nicht schon dann verneinen, wenn es objektiv noch hätte vermieden werden können, daß die Sachen ohne eine ausreichende Obhut zurückblieben. Der entscheidende Anlaß dafür, daß die Sachen zurückgelassen wurden, war die Verfolgung und der durch sie ausgeübte Zwang, und in dieser Richtung ist auch das "Müsset^ in § 51 Abs. 3 BEO zu verstehen. Die Frage, ob Sachen? die der Verfolgte wegen der Verfolgung tatsächlich ohne Obhut zurückgelassen bat, noch jemanden in Obhut hätten gegeben werden können, ist demgegenüber grundsätzlich nicht zu stellen.
Hinzu kommt, daß es nach § 9 Abs. 3 BEO dem Anspruch
auf Entschädigung nicht entgegensteht, wenn der Verfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat. Demgegenüber können die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens (§9 Abs. 1 BEG) nur unter ganz besonderen Umständen Anwendung finden. Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Im übrigen braucht nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 509 Nr. 20) der jüdische Verfolgte, der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewandert ist und Anspruch auf Entschädigung wegen Imstichlassens von Sachen erhebt, nur nachzuweisen (§ 176 Abs. 2 BEG), daß er die Sachen bei der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen hat und daß die Sachen verloren gegangen sind. Die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG, welche das Berufungsgericht zu Unrecht außer Betracht golassen bat, geht dann dahin, daß die Zurücklassung der Sachen und ihr Verlust auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht.
2. Hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts über den Wert des Negativarchivs der Klägerin rügt die Revision mit Recht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 176 Abs« 1 BEG.
Gemäß § 52 Abs. 2 BEG bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich des BEG. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt
der Entscheidung unter Berücksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schädigung» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Schadens wäre, wie die Revision zutreffend ausführt, nur zulässig, wenn eine Ermittlung des Schadens auf andere Weise nicht möglich oder mit einem zudem wahrscheinlichen Ergebnis außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wäre» Das Kammer-gericht hat sich mit seiner Annahme, das Archiv habe in-folge Zeitablaufs seinen Wert verloren, über die in den Akten der Entschädigungsbebörde (Bl» D 15? 20, 42) vorhandenen Gutachten der Fachverbände ohne eigene Stellungnahme zu diesen hinweggesetzt» Es hat die der Erfahrung des Lebens entsprechende Möglichkeit außer Betracht gelassen, daß Bildmaterial aus einer vergangenen Epoche nicht an Wert zu verlieren braucht, sondern im Gegenteil wertvoller werden und auch heute noch im Inund Ausland für Filme, Zeitschriften, Bücher und dgl» von erheblicher Bedeutung sein kann« Hierüber konnte das Berufungsgericht mangels eigener Sachkenntnis nicht ohne weitere Ermittlungen selbständig entscheiden» In der Unterlassung solcher Ermittlungen liegt eine Verletzung
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des Amtsermittlungsprinzips des § 176 Abs. 1 BEG. Das Berufungsgericht hat den Wert des negativerchivs im Zeitpunkt der Schädigung zu berücksichtigen, insbesondere festzustellen, inwieweit das Archiv Bilder prominenter und anderer Persönlichkeiten enthielt» Bei Bemessung des gegenwärtigen Wertes ist zu beachten, daß durch die allgemeine Zerstörung während des zweiten Weltkrieges viele derartige Archivsammlungen verloren gegangen sind, so daß erhalten gebliebene Bilder im Wert gestiegen sein können. Es ist zu berücksichtigen, daß Archiv-
bilder, die früher einen bedeutenden Wert darstellten, heute an Wert verloren haben können, während andererseits solche insbesondere prominenter Persönlichkeiten möglicherweise heute wertvoller geworden sind»Unter diesen Gesichtspunkten ist der Wert des Negativarchivs für den Zeitpunkt der Entscheidung zu bestimmen«
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil .aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweiseq.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Maaß Wilden
Dr. Loewenheim v.d.Mühlen