Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. Der Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers, den Fortbestand seines Krankenversicherungsverhältnisses bei der Beklagten über den 30. April 1993 hinaus sowie ihre Verpflichtung zu dem Abschluß einer Pflegeversicherung festzustellen, abgewiesen unter Festsetzung einer 60.000 DM nicht übersteigenden Beschwer des Klägers. Der Kläger erstrebt eine BeschwerheraufSetzung auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag mit folgendem Vorbringen: Er sei am 17. Da es sich bei ihr um eine wiederkehrende Leistung handelt, ist bei der Schätzung die zeitbezogene Bewertungsvorgabe zu beachten, die der Gesetzgeber in der jeweiligen Fassung des § 9 ZPO, nunmehr mit 3 1/2 Jahren, gemacht hat. An Sachvortrag, der eine HeraufSetzung der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag rechtfertigen könnte, hat es der Kläger jedoch fehlen lassen. Mai 1993 vorgelegten drei Abrechnungen der Beklagten ergeben lediglich einen Gesamtbetrag von 1.010,29 DM und umfassen Behandlungszeiten vom 13. Unter diesen Umständen fehlt es an als geeignet in Betracht kommenden Anhaltspunkten für eine Schätzung seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 337/95 BESCHLUSS vom 15. Mai 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Pasquale B| Al ■Straße fl, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die CfHBBl Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. H. HoflIBB, RMBI W, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte flBflB und Kollegen, AlMBBHtstraße fl, BaflBfl 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. Mai 1996 beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers, den Fortbestand seines Krankenversicherungsverhältnisses bei der Beklagten über den 30. April 1993 hinaus sowie ihre Verpflichtung zu dem Abschluß einer Pflegeversicherung festzustellen, abgewiesen unter Festsetzung einer 60.000 DM nicht übersteigenden Beschwer des Klägers. Der Kläger erstrebt eine BeschwerheraufSetzung auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag mit folgendem Vorbringen: Er sei am 17. Juni 1968 geboren und habe demnach bei Erlaß des Berufungsurteils noch eine Lebenserwartung von 3 46,37 Jahren gehabt. Er sei schwer erkrankt und die Beklagte selbst habe in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, daß sie nach Übersendung des Versicherungsscheins und ihrer Prämienrechnung vom 7. Oktober 1994 Krankheitskosten in Höhe von 104.876,38 DM übernommen habe. Der fünffache Prämienbetrag, der der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zugrunde liege, sei auch für seine Beschwer nicht maßgeblich, vielmehr sein wirtschaftliches Interesse am Weiterbestand des Vertragsverhältnisses; es müsse auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der beantragten Feststellung abgestellt werden. Diese verstärkten sich, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalles bereits angezeigt sei (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361). II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Im Regelfall läßt sich die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit unterlegen ist, in dem es um die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie schätzen. Da es sich bei ihr um eine wiederkehrende Leistung handelt, ist bei der Schätzung die zeitbezogene Bewertungsvorgabe zu beachten, die der Gesetzgeber in der jeweiligen Fassung des § 9 ZPO, nunmehr mit 3 1/2 Jahren, gemacht hat. 4 Eine Erhöhung der so zu ermittelnden Beschwer kann sich im Einzelfall daraus ergeben, daß vor Abschluß des Feststellungsrechtsstreites bereits krankheitsbedingte Aufwendungen des Versicherten notwendig geworden sind oder sich zu demindest als zuverlässig bevorstehend abzeichnen, oder auch daraus, daß Tagegeldansprüche geltend gemacht oder zu demindest angekündigt sind. An Sachvortrag, der eine HeraufSetzung der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag rechtfertigen könnte, hat es der Kläger jedoch fehlen lassen. Die von ihm für Leistungszeiträume ab 1. Mai 1993 vorgelegten drei Abrechnungen der Beklagten ergeben lediglich einen Gesamtbetrag von 1.010,29 DM und umfassen Behandlungszeiten vom 13. April 1994 bis 28. Dezember 1994 - Bl. 107 ff. in Bd. II GA. Zusammen mit ihrer Vorlage hat der Kläger zudem ausdrücklich in Abrede gestellt, bei der Beklagten nach dem 30. April 1993 Rechnungen in Höhe von 104.876,38 DM eingereicht zu haben. Damit ist der Vortrag der Beklagten Bl. 51 in Bd. II GA unstreitig gestellt, daß er länger als ein Jahr keine Ansprüche aus Leistungsfällen nach dem 30. April 1993 in einer Gesamthöhe von 104.876,38 DM geltend gemacht habe; keineswegs "unstreitig" ist dagegen, daß die Beklagte die 104.876,38 DM "übernommen" habe. 5 Zu Art, Dauer und Auswirkungen seiner Erkrankung - etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit - hat der Kläger nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen fehlt es an als geeignet in Betracht kommenden Anhaltspunkten für eine Schätzung seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag. Zugleich für Herrn Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schmitz, der urlaubsbedingt ortsabwesend ist. Dr. Zopfs Terno Seiffert