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BGH · IV ZR 337/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 337/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2.Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9•Juni 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» auch über die • aussergerichtlichen Kosten der Revision» Die Eltern der Klägerin hatten schon im Jahre 1938 ein Einwanderungszertifikat für Palästina beantragt, aber erst 1943 in Holland erhalten. Wegen ihrer Inhaftierung und der Erkrankungen in den Lagern hatten sie ihre Ab« sicht, mit der Klägerin nach Israel (Palästina), auszuwandern, nicht durchführen können. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen .Schadens an Körper oder Gesundheit (Amöben-Huhr, allgemeiner körperlicher Erschöpfungszustand und Entwurzelungsdepression, infolge ihres Lageraufenthalts) geltend gemacht. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre unter Berücksichtigung der Amöben-Ruhr als verfolgungsbedingte Erkrankung geltend gemachten Ansprüche weiter. Bie gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sind erfüllt, wenn zwischen dem Verfolgungsvorgang und diesen Schäden ein adäquater und der Verfolgung eigentümlicher Zusammenhang besteht, d'.h:. im vorliegenden Fall also zwischen der aus Verfolgungsgründen zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgten Auswanderung der Klägerin aus Beutschland und den Beeinträchtigungen der Gesundheit, die sie sich durch die nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgte Weiterwanderung in ein Land mit ungünstigen klimatischen Bedingungen (Israel) zugezogen hat. Für die Klägerin habe bei ihrer Auswanderung von Holland nach Israel im Jahre 1946 keine Verfolgungsdrohung mehr bestanden. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass allerdings dann, wenn der adäquate Kausalzusammenhang vor-liegen würde, die Amöben- Ruhr, die sich die Klägerin in Israel zugezogen hat, als Verfolgungsleiden zu bejahen sei Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Leiden und ihrer Verfolgung, wie auch die Verfolgungseigentümlichkeit dieses Leidens, können nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils verneint werden. Der Senat hat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein adäquater, mit den vorangegangenen Verfolgungsmaßnahmen eigentümlicher Zusammenhang besteht, wenn ein aus Verfolgungsgründen zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Deutschland ausgev/an-derter Jude nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in ein Land mit ungünstigen klimatischen Bedingungen (Israel) weiterwandert und sich dadurch Schäden an Körper oder Gesundheit zuzieht, in dem vorgenannten Urteil vom 2o.November 1964 ( RzW 1965? besonders Juden unter dem Einfluss der zionistischen Bewegung das Bestreben hatten, nach Palästina zu gelangen, weil sie dort eine neue Heimat wiederzufinden hoff ten. weil , die/• Klägerin in noch jugendlichem Alter nach Holland auswan-derte und nach ihrer Befreiung im April 1945 schon 1946 dem von ihren Eltern bereits 1938 gefassten Plan entsprechend nach Palästina weiterwanderte. Weil die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bas Berufungsgericht hat sie in rechtlich zutreffender Weise in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats für den Pall bejaht, daiß.

IsraelPalästinaVerfolgungKausalzusammenhangJudeLandKlägerinRevisionHolland

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 337/64
URTEIL
Verkündet am
9. Februar 1966 B r o e 8 k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungorechtsstreit
 der Frau Sonja S
T
geb
*
atr.
Klügerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
i
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten«
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2.Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9•Juni 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» auch über die •	aussergerichtlichen	Kosten	der	Revision»
an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
Die Entscheidung ergeht gebühren - und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die am	1928	in	B^|B	geborene	Klägerin	ist
 Jüdin. Sie wenderte 1938 mit ihren Geschwistern nach Holland aus» wohin ihre Eltern später nachkamen. Von Mai 194o bis März 1944 war die Familie im Lager Westerburg (Holland) Und anschliessend bis April 1943 im Konzentrationslager Bergen-Belsen. Von dort wurde die Familie nach Tröbitz verbracht. Am 23. April 1945 wurde sie aus der Haft befreit;* sic. kehrte sodann wieder nach Holland zurück.
Im Jahre 1946 wanderte die Klägerin illegal zunächst ohne ihre Eltern» die ihr später nachfolgten» nach Palästina weiter. Dort zog sie sich alsbald eine Amöben-Ruhr zu» an der sie noch heute leidet.
Die Eltern der Klägerin hatten schon im Jahre 1938 ein Einwanderungszertifikat für Palästina beantragt, aber erst 1943 in Holland erhalten. Wegen ihrer Inhaftierung und der Erkrankungen in den Lagern hatten sie ihre Ab« sicht, mit der Klägerin nach Israel (Palästina), auszuwandern, nicht durchführen können.
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen .Schadens an Körper oder Gesundheit (Amöben-Huhr, allgemeiner körperlicher Erschöpfungszustand und Entwurzelungsdepression, infolge ihres Lageraufenthalts) geltend gemacht.
Das Entschädigungsamt hat der Klägerin durch Bescheid vom 19-April 1962 Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung wegen körperlichen Erschöpfungszustandes und Entwurzelungsdepression mit chronischem Angstzustand im Sinne der Entstehung bei einer abgestuften verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfühigkeit von 7o, 3o und 13 $> gewährt. Es hat die weitergehenden Entschädigungsansprüche, insbesondere wegen Amöbendysenterie, abgelehnt, weil die Klägerin erst 1946 und somit erst nach der Verfolgungszeit nach Israel ausgewandert sei.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre unter Berücksichtigung der Amöben-Ruhr als verfolgungsbedingte Erkrankung geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie ist der Auffassung, ihre Weiterwanderung nach Palästina sei, wenngleich sie auch erst 1946 geschehen sei, verfolgungsbedingt. Ihre schon 1938 gehegte Absicht, dorthin auszuwandern, habe sie nur wegen ihrer Inhaftierung und Deportation nicht verwirklichen können. Sobald es ihr aber möglich geworden sei, habe sie diesen Plan ausgeführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit. der von ihr eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre, Ansprüche weiter.
Bas beklagte Land hat .sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Sntscheidungsgründe:
Bie Revision ist begründet.
Gemäss §28 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf
» * *
Entschädigung, wenn , er an Körper oder an soiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Bie gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sind erfüllt, wenn zwischen dem Verfolgungsvorgang und diesen Schäden ein adäquater und der Verfolgung eigentümlicher Zusammenhang besteht, d'.h:. im vorliegenden Fall also zwischen der aus Verfolgungsgründen zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgten Auswanderung der Klägerin aus Beutschland und den Beeinträchtigungen der Gesundheit, die sie sich durch die nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgte Weiterwanderung in ein Land mit ungünstigen klimatischen Bedingungen (Israel) zugezogen hat.
I.
Bas Berufungsgericht hat gie.sen ursächlichen Zu-sammenhang verneint. Es hat unter Hinweis auf sein zwischenzeitlich durch Urteil des Senats vom 2o. November 1964 (RzW 1965, 163 Nr. 9) aufgehobenes Urteil vom 18./November 1963 ( RzW 1963, 264 Nr. 16) ausgeführt, dass Gesundheitsschäden, die durch eihe Öbcrqiede'Bung^nach, Palästina im Jahre 1946 entstanden seien, weder als adäquate Folge
 
vorangegangener nationalsozialistischer Verfolgung noch als dieser Verfolgung eigentümlich angesehen werden könnten. Für die Klägerin habe bei ihrer Auswanderung von Holland nach Israel im Jahre 1946 keine Verfolgungsdrohung mehr bestanden. Wenn sie trotz des- Endes der Verfolgung ausgewandert sei» habe sie das nicht mehr aus Verfolgungsgründen getan» sondern um Mitglied des sich neu bildenden israelischen Staates zu werden. Ihr freiwilliger Entschluß, nach Israel zu gehen, habe daher den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Einwanderung nach Israel beseitigt.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass allerdings dann, wenn der adäquate Kausalzusammenhang vor-liegen würde, die Amöben- Ruhr, die sich die Klägerin in Israel zugezogen hat, als Verfolgungsleiden zu bejahen sei
II.
Die gegen die Ablehnung des adäquaten Kausalzusammenhangs gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Leiden und ihrer Verfolgung, wie auch die Verfolgungseigentümlichkeit dieses Leidens, können nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils verneint werden.
Der Senat hat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein adäquater, mit den vorangegangenen Verfolgungsmaßnahmen eigentümlicher Zusammenhang besteht, wenn ein aus Verfolgungsgründen zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Deutschland ausgev/an-derter Jude nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in ein Land mit ungünstigen klimatischen Bedingungen (Israel) weiterwandert und sich dadurch Schäden an Körper oder Gesundheit zuzieht, in dem
 vorgenannten Urteil vom 2o.November 1964 ( RzW 1965?
 163 Nr. 9) entschieden.
9
Danach besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Krankheit, die sich der Verfolgte in dem iiand zugezogen hat, in das er weiter-gewandert ist, dann nicht, wenn der Verfolgte weitergewandert ist, obwohl er in dem zunächst gewählten Zufluchtsland bereits einen festen Lebensmittelpunkt und ihm nahestehende Menschen gefunden und sich wirtschaftlich und menschlich in die dortigen Verhältnisse eingegliedert' hatte i^Uhter derartigen Umständen kann der Entschluss zur WeiterV/anderung nicht mehr ..auf die Verfolgung zurückgeführt’werden.
,,	. Demgegenüber kann es für die Verneinung dieses
 Zusammenhanges - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts- nicht darauf ankommen, ob die Weiterwanderung
r
erst geschehen ist, nachdem die rassische Verfolgung im Jahre 1943 aufgehört hatte. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dein Verfolgungsschaden und der Verfolgung selbst wird in der Regel nicht durch die Beendigung der Verfolgung beseitigt. Er muss auch hinsichtlich .{jeden Geschehens geprüft werden, das zeitlich nach dem Ende der Verfolgung liegt und zu dem Schaden geführt hat.
Für die Verfolger war es auch naheliegend und keineswegs unvorhersehbar, dass die Klägerin noch nach Beendigung der Vorfolgungszeit von Holland nach Israel auswändern werde; denn sie hatten in vollem Bewußtsein der Folgen die Ursachen dafür gesetzt, dass die durch Verfolgung zur Auswanderung genötigten Personen vielfach in der Fremde keinen Fuß fassen konnten und dass
 
besonders Juden unter dem Einfluss der zionistischen Bewegung das Bestreben hatten, nach Palästina zu gelangen, weil sie dort eine neue Heimat wiederzufinden hoff ten. Baß verfolgte Juden in den Auswanderungsländern antijüdische Reaktionen hervorrufen und diese die gesellschaftliche Eingliederung der Einwanderer verhindern oder doch erschweren würden, war das ausgesprochene Ziel' der nationalsozialistischen Machthaber.
Die Annahme des adäquaten Kausalzusammenhangs würde . • *
im Palle der Klägerin schon deshalb nahelißggn., weil , die/• Klägerin in noch jugendlichem Alter nach Holland auswan-derte und nach ihrer Befreiung im April 1945 schon 1946 dem von ihren Eltern bereits 1938 gefassten Plan entsprechend nach Palästina weiterwanderte. Bass die Klägerin der in Palästina gebietenden Mandatsmacht nicht willkommen war, berührt nicht die Vernünftigkeit und Sachlichkeit ihres Entschlusses, im Verein mit anderen heimatlosen Juden die Aufnahme in gerade dieses Land durchzusetzen, wo sie Anschluss an Schicksalsgenossen erwarten und als mittellose Jüdin nützlich und ohne Mißachtung leben konnte.
Bei Anwendung des obengenannten Grundsatzes, daß nach erlangter Eingliederung in die wirtschaftlichen und menschlichen Verhältnisse des bisherigen Aufnahmelandes der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Krankheit
 nicht mehr besteht, kann es nicht mehr von ausschlag-
* *
gebender Bedeutung sein, ob die Weiterwanderung auf einem erst neu oder .noch auf dem schon 1938 gefassten, aber undurchführbar gewordenen Entschluss beruht hat«Bei erlangter Eingliederung in das erste Aufnahmeland würde ein solcher Entschluss ohnehin hinfällig geworden sein.
 
III.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Weil die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bas Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob sich die Klägerin, als sie 1946 Holland verließ^ . dort schon eingegliedert hatte.
Weitere PestStellungen zur Verfolgungseigentüm-lichkeit der Amöben-Ruhr zu treffen, die sich die Klägerin in Israel zugezogen hat, erübrigt sich. Bas Berufungsgericht hat sie in rechtlich zutreffender Weise in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats für den Pall bejaht, daiß. ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt.
Bie Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 SEG.
Ascher	Johannsen	Maaß
 Bundesrichter Wilden ist beurlaubt	Br. Graf
 und verhindert zu unterschreiben
 Ascher