Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Textilhandelsgewerbe zunächst zusammen mit ihrem Ehemann und später nach soinor Auswanderung allein betrieben. Dio Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil dos Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Bio vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Festst ellungen ergeben, daß das Hausierhandolsgewerbe von dem Ehemann der Klägerin betrieben worden ist« Er war Inhaber dieses im Umherziehen betriebenen Geworbos, das nur einen kleinen und bescheidenen Umfang hatte« Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts hat der jährliche Umsatz weniger als 5«000 RM betragen. Die Klägerin hat in diosem Gewerbe nur im Rahmen ihrer sich aus § 1356 Abs 2 aF BGB ergebenden Pflicht mitgearbeiteto Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin dieses Unternehmen auch nach der Auswanderung ihres Ehemannes nicht selbständig geführt hat« Auch danach ist sic Bas Berufungsgericht hat es in den Entseheidungsgründen zunächst dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Vcrdichorungsvertroterin um eine berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Bauer gehandelt habe« Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus dieser Tätigkeit keine nennenswerten Einkünfte erzielt« Abgesehen hiervon handelte es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur um eine unbedeutende Tätigkeit, aus der die Klägerin nur ganz geringe und unbedeutende Einnahmen gehabt hat® Eine solche unbedeutende Betätigung ist keine berufsmäßig ausgeübte im Sinne der §§ 66 ff BEG„ An diese von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 561 ZPO gebunden» Das Berufungsgericht hat danach auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Klage mit Recht abgewiesen, und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs» 1 BEI,
R MU22/62 2433 054 Verkündet am 10c Juli 1964 Broeoke, Justizangostollto, als Urkundsbeamtor dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit dor Frau Martha S #Rue - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Recht sanwä^e Dres«, Hans und Heino in gegen don Froistaat Bayern, vortreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in I^BB^traße, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV o Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juli 1964 unter Mitwirkung dos Senatopräsidenton Ascher und der Bundesrichtor Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr<> Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12o Zivilsenats dos Oberland03gerichts München vom 17« Mai 1963 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts vre gen Tatbestand; Dio Klägerin und ihr im Jahre 1944 umgekommener Ehemann sind Juden» Der Ehemann der Klägerin betrieb in V&tKKtt ein Hauoiorhandelsgev/erbe mit Leinen- und Webwaren. Außerdem hatte er in seinor Wohnung einen Baum, der dazu diente, Waren am Ort zu verkaufen» Veranlaßt durch einen gegen ihn ergangenen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Betrugs wandorte der Ehemann der Klägerin im Mai 1933 nach Frankreich aus» Ein Jahr später folgte die Klägerin ihm dorthin nach» Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Textilhandelsgewerbe zunächst zusammen mit ihrem Ehemann und später nach soinor Auswanderung allein betrieben. Der aus dem Geschäft erzielte versteuerte Jahresgewinn habe 20»000 BM betragen. Außerdem sei sie mehrere Jahre bis zu ihrer Auswanderung au3 Deutschland als Vorsicherungsvortreterin für die Vcrsichcrungs-AG tätig gewesen. Aus diesen beiden Tätigkeiten habe sie bis zu ihrer Auswanderung ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie habe nicht von Unterstützungen ihres Ehemannes gelobt. Dieser habe in Frankreich keine Möglichkeit gehabt, für ihren Unterhalt aufzukommen» Die Klägerin begehrt Entschädigung für Schadon im beruflichen Fortkommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiosen» Dio Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil dos Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Oktober 1934 bis zu dem 31. Juli 1962 eine KapitalentSchädigung von 23.294 DM zu zahlen und ihr bio auf weiteres eine Rente von 72,25 DM monatlich bio zu ihrem Lebensende, höchstens jedoch bis zu dem 31« Oktober 1981 und für den Monat November 1981 noch 14,75 DM zu leisten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiosen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom erkennenden Senat zugolassenen Revioion ihre Ansprüche wo it er «> Sie hat ihren vor den Berufungsgericht gestellten Antrag wiederholt * Das beklagte Land hat sich im Rovisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Entschoidungsgründe : Bio Revision ist unbegründet* Bio vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Festst ellungen ergeben, daß das Hausierhandolsgewerbe von dem Ehemann der Klägerin betrieben worden ist« Er war Inhaber dieses im Umherziehen betriebenen Geworbos, das nur einen kleinen und bescheidenen Umfang hatte« Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts hat der jährliche Umsatz weniger als 5«000 RM betragen. Die Klägerin hat in diosem Gewerbe nur im Rahmen ihrer sich aus § 1356 Abs 2 aF BGB ergebenden Pflicht mitgearbeiteto Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin dieses Unternehmen auch nach der Auswanderung ihres Ehemannes nicht selbständig geführt hat« Auch danach ist sic nur im Rahmen ihrer sieh aus § 1356 Abs» 2 aP BGB ergebenden Pflicht tätig geworden« Ihre Tätigkeit hat sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, allein darauf beschränkt, gewisse noch verbliebene Warenrestposton vor ihrer Auswanderung abzusetzon» Biese PestStellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht mit Verfahronsrügen angegriffen hat, tragen insov/oit die Entscheidung« Bas Berufungsgericht hat es in den Entseheidungsgründen zunächst dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Vcrdichorungsvertroterin um eine berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Bauer gehandelt habe« Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus dieser Tätigkeit keine nennenswerten Einkünfte erzielt« Bas Berufungsgericht folgert dies daraus, daß die Klägerin diese Tätigkeit bei der Anmeldung und im ganzen Verfahren vor dor Entschädigungsbehörde nicht erwähnt hat« Sie hat hiervon zuerst in ihrer Klage gesprochen« Ber Schaden, der der Klägerin durch die Aufgabe dieser Tätigkeit erwachsen sei, sei so gering gewesen, daß er der Klägerin entweder nicht mehr bewußt gewesen sei oder daß sie ihn selbst für so geringfügig und einer Anmeldung nicht für wert gehalten habe« Bas Berufungsgericht ist weiter überzeugt, daß eine Tätigkeit dor Klägerin als Versicherungsvertreterin, die einigermaßen ins Gewicht gefallen wäre, dor Gemeindebehörde und der Landes-polizoi nicht entgangen wäro und daß auch die Klägerin kaum die Gofahr auf sich genommen hätte, eine mehr als unbedeutende Einnahme insbesondere dor Gemeinde gegenüber zu verschweigen« Auch heute vermöge die Klägerin nicht anzugeben, welche auch nur ungefähren Einnahmen sie aus dieser Tätigkeit gehabt habe» Bie Klägorin sei insoweit beweislos« Dio in dem Beschluß über die Zulassung der Revision heraus, gestellte Rechtsfrage wäre nur dann im Sinne der Revision zu entscheiden gewesen, wenn diese oben angeführten, vom Berufungs. gericht getroffenen Feststellungen von der Revision mit Ver-fahrensrügon angegriffen worden v/äron® Dazu hätte die Revision gemäß § 209 BEG in Verbindung mit § 554 Nr® 2 ZPO die verletzte Rechtsnorm bezeichnen und die Tatsachen angeben müssen, die den gerügten Vorfahronsmangol orgeben® Die Revision hat keine Verfahrensvorschrift bezeichnet, die vorlotzt sein soll, und auch koine Tatsachen angeführt, die oinon Vorstoß gogon eine Verfahrensvorschrift ergobon könnten® Sio hat gerügt, daß das Oborlandosgoricht zu Unrocht das Fehlen einer Geschäftssubstrrz hervorgehoben habe® Hiervon ist in dem angefochtonen Urteil im Zusammenhang mit der von der Klägerin behaupteten Tätigkeit als Vcrsicherungsvertrotorin nicht die Rede® Von dem Fehlen der Geschüftosubstanz hat das Berufungsgericht nur gesprochen bei der Untersuchung der Frage, ob die Klägerin nach der Flucht ihres Ehemannes das Textilhandelsgev/orbe selbständig betrieben hat® Im Übrigen geht die Revision von einem anderen Sachverhalt aus als dem, den das Berufungsgericht fostgestollt hat® Sie behauptet, die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Ver-sicherungovcrtroterin aufgenommon, um den notwendigen Lebensunterhalt der Familio bostreiton zu können, weil das Einkommen des Ehemannes hierzu nicht ausgereicht habe® Die Klägerin habe damit eine selbständige Erwerbstätigkoit ausgeübt, doren Nachhaltigkeit durchaus zu bejahen sei® Bas Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen darübor getroffen, warum die Klägerin die Tätigkeit als Versicherungsvortrotorin aufgenommen hat. Abgesehen hiervon handelte es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur um eine unbedeutende Tätigkeit, aus der die Klägerin nur ganz geringe und unbedeutende Einnahmen gehabt hat® Eine solche unbedeutende Betätigung ist keine berufsmäßig ausgeübte im Sinne der §§ 66 ff BEG„ An diese von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 561 ZPO gebunden» Das Berufungsgericht hat danach auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Klage mit Recht abgewiesen, und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs» 1 BEI, § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr» Graf