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BGH

Gericht: BGH

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Er hat vorgetragen, die Beklagte habe sich nach der Geburt der Tochter immer mehr von ihm abgewandt„ Nach seiner Rückkehr vom Militärdienst im September 1953 habe sie sich ständig in der Wohnung ihrer Eltern aufgehalten und trotz wiederholter Aufforderung die Lebensgemeinschaft mit ihm nicht wieder aufgenommen, Den ehelichen Verkehr habe sie zunächst unter dem Vorwand einer Schwäche nach der Geburt und nach dem letzten einmaligen Verkehr ira Januar 1954 endgültig ohne Grund verweigert, Cie habe es ferner trotz seiner Bitten abgelehnt, mit ihm eine eigene Häuslichkeit aufzubauen, und ständig gemeinsam mit ihren Eltern gewirtsc’naf tet, Er habe, nachdem alle Vermittlungsversuche, auch die seiner Mutter, vergeblich gev*esen seien und er die Beklagte wegen ihres Verhaltens schon vorher zweimal kurzfristig verlassen habe, am 20, März 1954 die Folgerungen aus ihrer Einstellung gezogen und sei zu seiner Mutter gegangen. Erst 1955» als die Ehe infol ge des Verhaltens der Beklagten bereits zerstört gewesen sei, habe or sich einer anderen Frau zugewandt, ohne jedoch mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Die Beklagte habe sich seit dem März 1954 nicht um ihn gekümmert und sich bemüht, ihm auch das Xind zu entfremden, Obv;ohl ihr seine Anschrift in der Bundesrepublik bekannt Sie hat der Scheidung widersprochen und bestritten, daß sie sich seinerzeit von dem Kläger abgewendet habe« Sie hat behauptet, die Parteien hätten 1955 nur vorübergehend den ehelichen Verkehr vermieden, weil sie durch die Entbindung stark geschwächt und eine erneute Schv/angerschaft nach ärztlichem Rat damals nicht wünschenswert gewesen sei. Er hat sein Scheidungsverlangen nunmehr allein auf § 48 EheG gegründet und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. 1o In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§49 Abs, 1 EheG). Bedenklich ist es schon, daß das Berufungsgericht es von vornherein als unerheblich bezeichnet hat, ob die Beklagte etwa vor dem im Januar 1954 erfolgten, von dem Kläger zugegebenen ehe-liehen Verkehr Eheverfehlungen begangen habe, weil solche Verfehlungen verziehen seien. Zutreffend führt die Revision aus, daß bei der Prüfung der Schuldfrage, soweit sie dafür von Bedeutung ist, ob die Beklagte dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren widersprechen kann, auch verziehene Verfehlungen berücksichtigt werden müssen, denn ehewidrige Handlungen, die für eine Scheidung nach § 45 EheG nicht mehr in Betracht kommen, können doch im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG erheblich sein (Urteile des Senats FamRZ 1963? . Verfehlungen kann zwar dafür sprechen, daß diese sich nicht oder nicht allzu sehr auf die schließlich eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben; das braucht aber nicht stets der Pall zu sein, und die Bedeutung verziehener Eheverfehlungen für die Zerrüttung muß im allgemeinen mitberücksichtigt werden. Es kann dahingestellt bleiben, wie sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, weil der fachverhalt auch abgesehen davon von dem Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt ist und das angefochtene Urteil aus diesem Grunde in seinem die Klage abweisenden Teil aufgehoben werden mußo Das Berufungsgericht hat es dem Kläger zu dem Vorwurf ge macht., daß er am 20c März 1954 die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufhob und sich 1958 ohne deren Wissen nach ] Auch diese schweren Eheverfehlungen gingen zu seinen Lasten, weil ihm der Beweis, daß die Khc mit der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Trennung durch ihr Verschulden unheilbar zerrüttet gewesen sei, nicht gelungen ei Darin, daß der Kläger sich im März 1954 von der Beklagten endgültig lossagte und im Jahre 1958 durch die Übersiedlung in die Bundesrepublik auch die Wiedervereinigung mit seiner Familie nahezu unmöglich machte, liegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts die maßgeblichen Ursachen für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe» Dieses Verhalten kann auch dann schuldhaft sein und die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe die Zerrüttung überwiegend verschuldet, wenn er dazu durch Belastungen und Schwierigkeiten veranlaßt wurde, die sich in seiner Ehe ergeben hatten und an denen die Beklagte eine Schuld trifft. andergesetzt hat, er sei bereits vor der endgültigen Trennung zweimal von seiner Frau weg und zu seiner Mutter gegangen, weil die Beklagte entgegen seinen Bemühungen keine umfassenden ehelichen Beziehungen hergestellt habe« Auch dann, wenn die Beklagte dem Kläger den ehelichen Verkehr nicht verweigerte, und wenn der Kläger mit der gemeinsamen Hauswirtschaft mit den Eltern der Beklagten einverstanden war, kann es bei der Gestaltung des ehe- auch dann eingehender befassen, wenn es den damit in Zusammenhang stehenden Vertrag des Klägers über die Verkebrsverwei-gerung der Beklagten und ihre Weigerung, einen eigenen Haushalt aufzubauen, nicht als erwiesen ansah und annahm, der Kläger sei mit einer gemeinsamen Haushaltführung mit den Schwiegereltern einverstanden gewesen» Selbst wenn der Kläger Belastungen, unter denen die Ehe stand, nicht hätte zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich endgültig von der Beklagten zu trennen, könnte unter Umständen seinem schuldhaften Verhalten die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beizu demessen sein, sofern die Ehe bereits vorher in ihrem Bestand gefährdet war und auch ohne die von ihm durchgeführ te Trennung und bei eigenem pflichtgemäßen Verhalten in nicht allzu ferner Zeit an den in ihr vorhandenen, von seinem Verschulden unabhängigen Belastungen gescheitert wäre 'fürteil des Senats vom 12. Auch im Hinblick auf die Beweislast ist diese Prüfung erhebliche Die zunächst bestehen de tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger durch die endgültige Trennung schuldhaft die unheilbare Zerrüttung der Ehe maßgeblich herbeigeführt hat, würde nicht durchgreifen, wenn sich ergeben würde, daß die Ehe, als der Kläger die Gemeinschaft mit der Beklagten aufgäbe, bereits in erheblichem Grad durch Umstände zerrüttet war, die ihm nicht zu dem Verschulden gereichen s wird angebracht sein, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung darüber, ob die Beklagte an die Ehe’ gebunden und bereit ist, sie fortzusetzen, wenn der Kläger dafür angemessene Voraussetzungen schafft, auch die Bekundung des Zeugen über das Verhalten der Beklagten anläßlich des an dem ersten Geburtstag seines Kindes berücksichtigte Walenty Besuches Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, daß die Beklagte dabei ein abweisendes Verhalten gezeigt habe. Ein solches Verhalten kann ein Ausdruck der Verbitterung über die Handlungsweise des Klägers sein, und es braucht nicht zu bedeuten, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle» Es ist jedoch, da Go

Zitierte Normen: § 48 EheG
EheGehelichenBerufungsgerichtVerhaltenEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Erkundet
 dm 1% November 1963 Mocppo, Juntizangestellte
0ls UrUuncsbeamte d€r Geschäfts^teile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Flektrikers Walter Georg
 traße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recntsanwalt Dr.
gegen
 seine Ehefrau Irene Maria
, ul» Ka
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
m
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31.» Oktober 1962 zu Nr«, 2 und 3 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen«.
Von Rechts wegen
2
«
Tatbestands
 Die Parteien, die beide im Jahre 1929
in
 Oberschlesien geboren sind, haben dort am 25* Februar 1952 die Ehe geschlossen» Nach der Heirat bezogen sie in dem Haus, in
 dem
sich auch die Wohnung der Eltern der Beklagten befand
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ein
 Zimmer. Tie wirtschafteten mit den Eltern der Beklagten zusammen Die Beklagte war, nur unterbrochen durch die Zeit ihrer Entbindung, ebenso wie der Kläger berufstätige den Parteien eine Tochter geboren.
Am
1953 wurde
 Vom Juni bis zu dem September 1953 leistete der Kläger Mi
 litärdienst in der polnischen Armee« Nach seiner Rückkehr unterließen die Parteien bis zu dem Januar 1954 den ehelichen Verkehr. Im Januar 1< schlechtsverJrehr.
1954 kam es einmal zwischen ihnen wieder zu dem Ge-» Nach der Darstellung des Klägers versagte sich die Beklagte ihm dann aber weiterhin, während die Parteien nach
 der Behauptung der Beklagten seit dem Januar 1954 wieder normal zusammenlebten und etwa zweimal wöchentlich miteinander geschlecht lieh verkehrten. Am 20. März 1954 verließ der Kläger die Beklagte.
i,r
*7
og zu seiner ebenfalls in Oberschlesien lebenden Mutter
 Im Jahre 1956 erhob der Kläger vor dem Woiwodschaftsgericht in kattowitz Klage auf Scheidung Sie wurde durch Urteil vom 11. September 1956 abgewiesen.
Im Januar 1958 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik
 Deutschland über. Bei seiner Ausreise aus Polen wurden ihm keine Schwierigkeiten gemacht, weil er sich als ledig ausgegeben hatte
 Die Beklagte erhielt von seiner ‘usreise erst fünf Monate später Kenntnis, Seit mindestens Anfang i960 wohnt der Kläger in
 Er lebt dort mit einer Frau zusammen, die von ihm erzeugtes Kind geboren hat.
am
i960
ein
 Der Kläger hat erneut Klage auf Scheidung erhoben.-Er hat sein Scheidungsbegehren im ersten Rechtszug auf § 43 EheG,
hilxsweiso § 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe der Parteien
 aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe sich nach der Geburt der Tochter immer mehr von ihm abgewandt„ Nach seiner Rückkehr vom Militärdienst im September 1953 habe sie sich ständig
 in der Wohnung ihrer Eltern aufgehalten und trotz wiederholter
 Aufforderung die Lebensgemeinschaft mit ihm nicht wieder aufgenommen, Den ehelichen Verkehr habe sie zunächst unter dem Vorwand einer Schwäche nach der Geburt und nach dem letzten einmaligen Verkehr ira Januar 1954 endgültig ohne Grund verweigert, Cie habe es ferner trotz seiner Bitten abgelehnt, mit ihm eine eigene Häuslichkeit aufzubauen, und ständig gemeinsam mit ihren Eltern gewirtsc’naf tet, Er habe, nachdem alle Vermittlungsversuche, auch die seiner Mutter, vergeblich gev*esen seien und er die Beklagte wegen ihres Verhaltens schon vorher zweimal kurzfristig verlassen habe, am 20, März 1954 die Folgerungen aus ihrer Einstellung gezogen und sei zu seiner Mutter gegangen. Die Beklagte habe Geldbeträge, die er in der Folgezeit mehrfach an sie für das Kind überwiesen habe, zurückgeschickt. Deshalb habe er dann seine Unterhaltszahlungen eingestellt, er habe sie erst seit
 dom Jahre 1956 wieder aufgenommen. Erst 1955» als die Ehe infol ge
 des Verhaltens der Beklagten bereits zerstört gewesen sei, habe or sich einer anderen Frau zugewandt, ohne jedoch mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Geschlechtliche Beziehungen zu einer
 anderen Frau habe er vielmehr erst 1958 aufgenommen. In die Bundesrepublik sei er verzogen, weil seine Ehe zerstört und für ihn als Deutschen das Leben unter polnischer Herrschaft nicht zu ertragen geviesen sei. Die Beklagte habe sich seit dem März 1954 nicht um ihn gekümmert und sich bemüht, ihm auch das Xind zu entfremden, Obv;ohl ihr seine Anschrift in der Bundesrepublik bekannt
■
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gewesen sei, habe sie ihm nicht geschrieben und sich auch nicht bereit erklärt, zu ihm zu kommen und die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm aufzunehmen. Beim deutschen Roten Kreuz habe sie sich nur um den Unterhalt für das Kind, nicht aber um eine Übersiedelung in die Bundesrepublik bemüht. Sie habe auch nicht die Absicht, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wiederaufzunehmen, und
 kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, sondern wolle ihn
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nur nicht freigeben« Jetzt komme eine iederaufnähme der Lebens-Gemeinschaft nicht in Betracht, da eine Wiederherstellung der £he ausgeschlossen sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen„
Sie hat der Scheidung widersprochen und bestritten, daß sie sich seinerzeit von dem Kläger abgewendet habe« Sie hat behauptet, die Parteien hätten 1955 nur vorübergehend den ehelichen Verkehr
 vermieden, weil sie durch die Entbindung stark geschwächt und eine erneute Schv/angerschaft nach ärztlichem Rat damals nicht wünschenswert gewesen sei. Dafür habe der Kläger Verständnis gezeigt«, Vom
 Januar 1954 an seien die ehelichen Beziehungen dann wieder normal
■
gewesen. Im März 1954 habe der Kläger 3ie ohne Grund verlassen« Nicht er oder seine Mutter, sondern ihr Vater habe in der Folge~ zeit mehrere vergebliche Versöhnungsversuche unternommen« Bereits im Dezember 1954 habe der Kläger sich einer anderen Frau zugewen«
det und mit ihr Geschlechtsverkehr unterhalten. Schließlich habe er KÖ0IBHP heimlich verlassen und sich nicht bemüht, sie in die Bundesrepublik nachkommen zu lassen« Unterhaltszahlungen habe sie abgelehnt, um die Spannungen nicht zu vergrößern« Sie sei bereit, mit der Tochter, die sie dem Kläger nicht entfremdet habe, nach Deutschland zu kommen, wenn der Kläger die Voraussetzungen dafür
 schaffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Er hat sein Scheidungsverlangen nunmehr allein auf § 48 EheG gegründet und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Entsprechend dem Antrag der Beklagten hat das Oberlandes gericht die Berufung des Klägers zurückgev/iesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Mit diesem
 Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen im zv/ei
 ten Rechtszug gestellten Antrag weiter
... 5 ..
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 En t sch©idunßS£rründ© s
1o In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§49 Abs, 1 EheG).
2, Weiter wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, daß der Kläger die Zerrüttung der Lhe zu demindest überwiegend verschuldet habe (§48 Abs. 2 EheG). Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen
 greifen durch.
Bedenklich ist es schon, daß das Berufungsgericht es von vornherein als unerheblich bezeichnet hat, ob die Beklagte etwa
 vor dem im Januar 1954 erfolgten, von dem Kläger zugegebenen ehe-liehen Verkehr Eheverfehlungen begangen habe, weil solche Verfehlungen verziehen seien. Zutreffend führt die Revision aus, daß bei der Prüfung der Schuldfrage, soweit sie dafür von Bedeutung ist, ob die Beklagte dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren widersprechen kann, auch verziehene Verfehlungen berücksichtigt werden müssen, denn ehewidrige Handlungen, die für eine Scheidung nach § 45 EheG nicht mehr in Betracht kommen, können doch im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG erheblich sein (Urteile des Senats FamRZ 1963? 436,
438 und vom 25« September 1963 IV ZR 245/62)* Die Verzeihung solcher
.
Verfehlungen kann zwar dafür sprechen, daß diese sich nicht oder nicht allzu sehr auf die schließlich eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben; das braucht aber nicht stets der Pall zu sein, und die Bedeutung verziehener Eheverfehlungen für die Zerrüttung muß im allgemeinen mitberücksichtigt werden. Die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß es auf Tatsachen, die vor dem Januar 1954 lagen, nicht eingegangen ist, ist
 deshalb nicht als richtig anzuerkennen.
Es kann dahingestellt bleiben, wie sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, weil der fachverhalt auch abgesehen davon von dem Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt ist und das angefochtene Urteil aus diesem Grunde in seinem
 die Klage abweisenden Teil aufgehoben werden mußo
 Das Berufungsgericht hat es dem Kläger zu dem Vorwurf ge macht., daß er am 20c März 1954 die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufhob und sich 1958 ohne deren Wissen nach ]
begab, da er nicht nachgewiesen habe, daß er 1954 oder
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später zur Trennung oder zur Erhebung einer icheidungsklage berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte ihm in der Zeit vom Januar 1954 bis zu dem 20. März 1954 den ehelichen Verkehr verweigert habe. Es lasse sich auch nicht den Aussagen der Zeugen entnehmen, daß die Beklagte sich geweigert habe, mit ihm einen eigenen Hausstand aufzubauen.
Di
 Darstel
lung der Beklagten, der Kläger sei mit der Versorgung im Haushalt
 ihrer Eltern einverstanden gewesen, sei nicht unglaubhaft
 Das
Verlassen der Beklagten im Jahre 1954 und die heimliche usreise
 im Jahre 1958 seien allein schon schwere eheliche Verfehlungen
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die den Kläger schuldig an der Zerrüttung erscheinen ließen* erdem habe der Kläger nach der Trennung ehewidrige und später
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und
 ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen, er unterhalte solche Beziehungen jetzt noch. Auch diese schweren Eheverfehlungen gingen zu seinen Lasten, weil ihm der Beweis, daß die Khc mit der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Trennung durch ihr Verschulden unheilbar zerrüttet gewesen sei, nicht gelungen
o
ei
 Darin, daß der Kläger sich im März 1954 von der Beklagten
 endgültig lossagte und im Jahre 1958 durch die Übersiedlung in
 die Bundesrepublik auch die Wiedervereinigung mit seiner Familie nahezu unmöglich machte, liegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts die maßgeblichen Ursachen für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe» Dieses Verhalten kann auch dann schuldhaft sein und die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe die Zerrüttung überwiegend verschuldet, wenn er dazu durch Belastungen und Schwierigkeiten veranlaßt wurde, die sich in seiner Ehe ergeben hatten und an denen die Beklagte eine Schuld trifft. Einem
 Ehegatten obliegt es, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und nach bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihm der Ehepartner bereitet hat, zu verwinden. Wenn ein Ehegatte gegenüber
 diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, denen gegen über er Nachsicht üben müßte, zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann gerade seine Abwendung als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursache zu bewerten sein (Urteile des Senats vom 12. Juli 1963 IV 2R 148/62 und vom 25■> feptember 1963 IV ZR 330/62<>)o
Bevor darüber ein abschließendes Urteil zu gewinnen ist, bedarf es jedoch einer möglichst umfassenden Aufklärung des Ver~ laufs der Ehe und der weiteren Ursachen, die zu ihrem Scheitern geführt haben, und diese sind dann gegenüber der von dem Kläger herbeigeführten Trennung in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung
 der Ehe sbzuwägen. Die Revision beanstandet mit Recht, daß da
s
Berufungsgericht sich nicht mit den Angaben des Klägers ausein-
*
andergesetzt hat, er sei bereits vor der endgültigen Trennung zweimal von seiner Frau weg und zu seiner Mutter gegangen, weil die Beklagte entgegen seinen Bemühungen keine umfassenden ehelichen Beziehungen hergestellt habe« Auch dann, wenn die Beklagte dem Kläger den ehelichen Verkehr nicht verweigerte, und wenn der
 Kläger mit der gemeinsamen Hauswirtschaft mit den Eltern der Beklagten einverstanden war, kann es bei der Gestaltung des ehe-
lichen
 Lebens
chwierigkeiten gegeben haben, die nicht der Klä
 go
sondern die Beklagte, etwa durch eine zu enge persönliche
 und räumliche Anlehnung an ihre Eltern, verschuldet hat, und die in der wiederholten Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger und seine mehrfachen Versuche, diese Gemeinschaft wieder fortzusetzen, ihren Ausdruck gefunden haben. Bas Berufungsgericht hätte deshalb näher prüfen müssen, wie die Parteien ihre Ehe führten, bevor der Kläger die Beklagte endgültig verließ, und ob sich etwa die Beklagte, insbesondere in der Zeit nach der Rückkehr des Klägers aus dem Militärdienst, Versäumnisse zuschulden kommen
 ließ, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemein-
■
schaft erschwerten oder verhinderten. In diesem Zusammenhang wä-
ren nach Möglichkeit die Gründe für den auffallenden Umstand
 Ca
uf-
zuhcllen, daß der Kläger die Beklagte bereits vor der endgültigen
 Trennung wiederholt verlassen und sich zu seiner
 Mutter oegeoen
 haben will. Mit dieser Behauptung mußte sich das Berufungsgericht
8
auch dann eingehender befassen, wenn es den damit in Zusammenhang stehenden Vertrag des Klägers über die Verkebrsverwei-gerung der Beklagten und ihre Weigerung, einen eigenen Haushalt aufzubauen, nicht als erwiesen ansah und annahm, der Kläger sei mit einer gemeinsamen Haushaltführung mit den Schwiegereltern einverstanden gewesen»
Selbst wenn der Kläger Belastungen, unter denen die Ehe stand, nicht hätte zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich endgültig von der Beklagten zu trennen, könnte unter Umständen seinem schuldhaften Verhalten die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beizu demessen sein, sofern die Ehe bereits vorher in ihrem Bestand gefährdet war und auch ohne die von ihm durchgeführ te Trennung und bei eigenem pflichtgemäßen Verhalten in nicht allzu ferner Zeit an den in ihr vorhandenen, von seinem Verschulden unabhängigen Belastungen gescheitert wäre 'fürteil des Senats vom 12. Juli 1963 IV ZR 148/62)»
Erst nach einer Prüfung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten kann darüber befunden werden, ob das schuldhafte Verhalten des Klägers einschließlich seiner in der späteren Zeit begangenen Treuepflichtverletzungen die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe dargestellt hat. Auch im Hinblick auf die Beweislast ist diese Prüfung erhebliche Die zunächst bestehen
 de tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger durch die endgültige Trennung schuldhaft die unheilbare Zerrüttung der Ehe maßgeblich herbeigeführt hat, würde nicht durchgreifen, wenn sich ergeben würde, daß die Ehe, als der Kläger die Gemeinschaft mit der Beklagten aufgäbe, bereits in erheblichem Grad durch Umstände zerrüttet war, die ihm nicht zu dem Verschulden gereichen
(Urteil des Senats BGHZ 39, 26, .35)*
Damit das Berufungsgericht die erforderlichen Prüfungen vornehmen kann, muß das angefoehtene Urteil aufgehoben und der
 Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, so-l,§it das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt
 und über die Kosten der Berufungsinstanz entschieden ist»
9
3* E
s wird
 angebracht sein, daß das Berufungsgericht bei
 der Entscheidung darüber, ob die Beklagte an die Ehe’ gebunden und bereit ist, sie fortzusetzen, wenn der Kläger dafür angemessene Voraussetzungen schafft, auch die Bekundung des Zeugen
 über das Verhalten der Beklagten anläßlich des an dem ersten Geburtstag seines Kindes berücksichtigte
 Walenty Besuches
 Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, daß die Beklagte dabei ein abweisendes Verhalten gezeigt habe.
Ein solches Verhalten kann ein Ausdruck der Verbitterung über die Handlungsweise des Klägers sein, und es braucht nicht zu bedeuten, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle» Es ist jedoch, da
 Go
S
ich hier um die Feststellung einer inneren seelischen Haltung
 handelt, die aus äußeren Tatsachen erschlossen werden
 muß, ge
 boten, daß das Gericht sich mit allen Tatsachen, die in dieser
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Richtung von Bedeutung sein könnten, auseinandersetzt^
Ascher
 Raske
Johanns on,-,
WüSifconberg-,
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 Loewenheim