Hechtssatss Der Anspruch auf eine Beihilfe wegen Schadens in der beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung besteht nur? wenn der Verfolgte im Zuge einer im üeichsgebiet nach dem Stande vom 31c Dezember 1937 begonnenen Verfolgung -in seinem beruflichen Fort- kommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§ 64 Abs, 1 BEG), Maßgebend ist« ob der Verfolgte durch die nationalsozialistischen Gewalt- . hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Kaske, Johannsen» Er» von Werner» Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt $ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6c November 1957 wird zurückgewieseiic Eas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen^ Eie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen» Den Antrag des Klägers, ihm eine Beihilfe für den in der Ausbildung erlittenen Schaden zu gewähren, .hat die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes abgelehnt. Ras Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klagantrag verurteilt» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-lassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird» 2. Ber Kläger ist, wie der feststehende Sachverhalt ergibt, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Schulausbildung ausgeschlossen worden, d.a seine Eltern sich wegen der in Beutschland durchgeführten Judenverfolgungen im Jahre 1937 veranlaßt sahen, mit ihm nach Palästina auszuwandern, und er deshalb seinen Schulbesuch abbrechen mußte (vgl» Urteil des Senats vom 12, Juni 1957 - IV ZR 112/57 RzW 1957, 331), Bas Berufungsgericht hat ihm gleichwohl den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe gemäß § 116 BEG nicht zuer-kannt» In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt: daß die Unterbrechung der Schulausbildung des Klägers in Hamburg zu einer nicht nur geringfügigen Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft geführt habe. Der Kläger habe die von ihm erstrebte Ausbildung betreiben, können und sie auch nicht später«abgeschlossen? daß der dem Verfolgten durch § 116 BEG- gegebene Anspruch auf eine Beihilfe ohne Rücksicht darauf besteht? Urteil hat er ausgesprocheh, aus § 64 Abs. 1 BEG ergebe sich* daß auch in den Fällen des Ausbildungssehadens nicht der Grundsatz der unmittelbaren Verfolgung gelte« und ferner sei bei derartigen Schäden die Vermutung des § 64 AbSc 2 BEG anwendbar. In einer anderen Entscheidung hat er dargelegtzv/ar setze der Anspruch auf eine Beihilfe nicht mehr den Nachweis-, von Aufwendungen in bestimm ter Höhe voraus; doch hänge auch der Pauschalanspruch des § 116 BEG grundsätzlich davon ab - daß solche Aufwendungen festgestellt 'werden könnten (Urteil vom 13«November 1957 - IV ZR 215/57 zur Veröffentlichung bestimmt) An diesem in der letztgenanntenEntscheidung aufge-steilten Erfordernis ist festzuhalten» Aus § 115 Abs * 1 in Verbindung mit § 65 BEG ergibt sich, daß der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung als eine, Schädigung in der Nutzung der Ar-beit skraft : gilt y die ihr erseit s einen Schaden im beruflichen Fortkommen darstellt. Anspruch auf Ent Schädigung wegen derartiger Schäden besteht aber nach § 64 Abs, 1 BEG nur? Entgegen der Auffassung der Revision geht aus dem Aufbau und dem Sinn des Entschädigungsgesetzes hervor« daß auch der in § 116 BEG vorgesehene Anspruch von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen abhängto Dafür« ob eine nicht nur geringfügige Benachteiligung eingetreten ist* kommt es nicht, wie die Revision meintauf den Zeitpunkt der begonnenen:Verfolgung an, vielmehr ist die gesamte spätere Entwicklung der Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen. Gewaltmaßnahmen ini Ergebnis eine nicht nur geringfügige Benachteiligung;erlitten hat « Das : entspricht.einem allgemeinen Rechtsgrundsatz■, der ; seinen Ausdruck auch in den Vorschriften des § 9 Abs, 1, 5 BEG über die Vorteilsaus-gleichung und die überholende Kausalität gefunden hat! feststeheny daß ihm bei deiv Nachholung der Ausbildung AufWendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären«, daß der Kläger sich trotz der in jungen Jahren erlittenen Verfolgung der von ihm erstrebten Ausbildung unterziehen konnte, und daß er sie nicht später abschloß, als es ihm in Deutschland möglich gewesen wäre? Es fehlt also daran«, daß dem Kläger durch die erzwungene Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung ein Nachteil9 wie ihn das Entschädigungsgesetz für die Gewährung der Beihilfe nach § 116 BEG voraussetzt9 entstanden ist. keit en Herr zu werden, -die die - Verfolgung-" für' ;'se:'ihe vorüber uf liehe 7und berufliche Ausbildung mit sich brachte (vglo Urteil des Senats vom 6.
2467 069 Fur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 6 Gesetzt BEG §§ 64? 115- 116 Hechtssatss Der Anspruch auf eine Beihilfe wegen Schadens in der beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung besteht nur? wenn der Verfolgte im Zuge einer im üeichsgebiet nach dem Stande vom 31c Dezember 1937 begonnenen Verfolgung -in seinem beruflichen Fort- kommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§ 64 Abs, 1 BEG), Maßgebend ist« ob der Verfolgte durch die nationalsozialistischen Gewalt- . maßnahmen unter: Berücksichtigung der späteren Entwicklung seiner Verhältnisse im Ergebnis eine solche Benachteiligung erlitten hat» Zwar ist nicht der Nachweis von Aufwendungen in bestimmter Höhe? die bei Nachholung der Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind? erforderlich? doch hängt der An- spruch grundsätzlich davon ab? daß derartige Auf- wendungen festgestellt werden können. OLG Hamburg Aktenzeichens IV ZE 337/57 Urteil des BGH vom 28. Februar 1958 fl IV ZR 337/5? 9 U (E) 179/57 Verkündet am 28.. Februar 1958 ; l; Justizangestellter als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle Im Hamen dös Volkes In denn Ent schädigungsrecht sstr eit des Er °Herbert K cflHH^/Ohio Receiving Hospital: in Klägers und Revisionsklägers ? - Fr o z e ß bevo llmäc htigter; Rechtsanwalt H( gegen die Freie und Hansestadt HflHHK gesetzlich vertreten dureh di e 8ozia1behÖr de in Hj (Amt für Wiedergutmachung), Beklagten und Revisions beklagten. - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Er, in K( hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Kaske, Johannsen» Er» von Werner» Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt $ Eie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6c November 1957 wird zurückgewieseiic Eas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen^ Eie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen» Von Rechts wegen 2 ■Tatbestands. Der am 2. Januar 1928 geborene Kläger, der Jude ist, besuchte vom April 1934 ab die Yorklassen einer Oberreal— schule in Hamburg. Im September 1937 wanderte er mit seinen Eitern von Hamburg nach Palästina aus, wo er im Jahre 1946 seine vorberufliehe Ausbildung mit dem Abitur an dem Balfour College in Tel Aviv abschloß. Hach 15 Monaten Prei- willigendienst in der jüdischen Hilfspolizei begann er an der Universität in Lausanne in der Schweiz mit dem Studium der Medizin, das er bei Ausbruch des Krieges in Israel für 15 Monate unterbrach, um sich der israelischen Armee zur Verfügung zu stellen. Im Juli 1954 promovierte er in der Schweiz zu dem Doktor der Medizin* Sein Pflichtassistentenjahr absolvierte er am United Hospital in Port-Chester in den Vereinigten Staaten von Amerika* Seit dem November 1955 war er als Assistenzarzt am Battersea General Hospital in London beschäftigt, um sich in seinem Spezialfach, der Inneren Medizin, zu vervollkommnen. Später war er an einem Krankenhaus in New York tätig. Den Antrag des Klägers, ihm eine Beihilfe für den in der Ausbildung erlittenen Schaden zu gewähren, .hat die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes abgelehnt. Per Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5«000 DM zu zahlen,. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Kläger würde, wenn er nicht zu dem Kreis der verfolgten Personen gehört hätte und in Deutschland ge bl i© ben wäre, wegen der vi elf achen Unter—, brechungen des Schulunterrichts vor. und nach der Kapi tulation :.die .Reifeprüfung erst im Jahre 1947 haben abiegen können. Ras Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klagantrag verurteilt» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-lassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird» Bas beklagte Land beantragt» die Revision zurückzu-weisen» Eiit scheid ungsgr ünd e g . I» Ba der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem nevisionsgericht nicht erschienen ist, obwohl er in der Ladung auf die Vorschrift des § 209 Abs, 5 Satz 2 BEO- hingewiesen worden ist, ist, wie von ihm schriftlich beantragt, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf Orund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Beklagten entschieden worden» -Vi -V ./Y-Y--Yl:7Y; .Y77:;':YYiY7;7, ; Y'j-lu;YY/'7' Y/YYY;,';. Y':xYY:Y:Y. 1-:; . * ; ’Y7: Y.7 ''■ 2. Ber Kläger ist, wie der feststehende Sachverhalt ergibt, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Schulausbildung ausgeschlossen worden, d.a seine Eltern sich wegen der in Beutschland durchgeführten Judenverfolgungen im Jahre 1937 veranlaßt sahen, mit ihm nach Palästina auszuwandern, und er deshalb seinen Schulbesuch abbrechen mußte (vgl» Urteil des Senats vom 12, Juni 1957 - IV ZR 112/57 RzW 1957, 331), Bas Berufungsgericht hat ihm gleichwohl den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe gemäß § 116 BEG nicht zuer-kannt» In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt: Der Schaden in der Ausbildung sei ein Unterfall des Schadens im beruflichen;,Fortkommen$infolgedessen sei von den für alle Schäden im beruflichen lUrtkommen geltenden §§ 64? 65 BEG auszugehen, Aus beiden Vorschriften ergebe sich? daß der Verfolgter um eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung verlangen zu können, einen irgendwie materiell meßbaren Schaden erlitten haben müsse. Zwar habe der Gesetzgeber bei den Ausbiidungs-schaden-das Schadendeckungsprinzip weitgehend verlassen * er habe es aber nicht ganz aufgegeben? wie aus den-§§. 64? 65? 115 BEG- hervorgehe, Es müsse hier also 'wenigstens festgesteilt werden? daß die Unterbrechung der Schulausbildung des Klägers in Hamburg zu einer nicht nur geringfügigen Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft geführt habe. Davon könne aber nicht die Hede sein. Der Kläger habe die von ihm erstrebte Ausbildung betreiben, können und sie auch nicht später«abgeschlossen? als es ohne die Verfolgung in Deutschland der Pall gewesen wäre« Die erzwungene ünterbrechung des Schulbesuchs in Hamburg habe zunächst nur eine potentielle: Schädigung bedeutet. Dadurch? daß der Kläger die Ausbildung alsbald habe fort- setzen und zeit gerecht beenden kennen? habe sich der aus der Unterbrechung drohende Schaden nicht konkretisiert. Die Einwendungen? die die Revision gegen diese Ausführungen erhebt? sind unbegründet„ Es trifft nicht zu? daß der dem Verfolgten durch § 116 BEG- gegebene Anspruch auf eine Beihilfe ohne Rücksicht darauf besteht? ob die allgemeinen Voraussetzungen? von denen das Gesetz eine Ent Schädigung wegen Schadens im b e r u f1i c hen und wi r t s c h a ftliehen For1k0mmen a bhängig macht? gegeben sind. Der"erkennende.Senat hat sich über das Verhältnis? das zwischen § 64 und den §§ 115? 116 BEG besteht? bereits mehrfach geäußert. In dem schon erwähnten. Urteil hat er ausgesprocheh, aus § 64 Abs. 1 BEG ergebe sich* daß auch in den Fällen des Ausbildungssehadens nicht der Grundsatz der unmittelbaren Verfolgung gelte« und ferner sei bei derartigen Schäden die Vermutung des § 64 AbSc 2 BEG anwendbar. In einer anderen Entscheidung hat er dargelegtzv/ar setze der Anspruch auf eine Beihilfe nicht mehr den Nachweis-, von Aufwendungen in bestimm ter Höhe voraus; doch hänge auch der Pauschalanspruch des § 116 BEG grundsätzlich davon ab - daß solche Aufwendungen festgestellt 'werden könnten (Urteil vom 13«November 1957 - IV ZR 215/57 zur Veröffentlichung bestimmt) An diesem in der letztgenanntenEntscheidung aufge-steilten Erfordernis ist festzuhalten» Aus § 115 Abs * 1 in Verbindung mit § 65 BEG ergibt sich, daß der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung als eine, Schädigung in der Nutzung der Ar-beit skraft : gilt y die ihr erseit s einen Schaden im beruflichen Fortkommen darstellt. Anspruch auf Ent Schädigung wegen derartiger Schäden besteht aber nach § 64 Abs, 1 BEG nur? wenn der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht aus dem Aufbau und dem Sinn des Entschädigungsgesetzes hervor« daß auch der in § 116 BEG vorgesehene Anspruch von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen abhängto Dafür« ob eine nicht nur geringfügige Benachteiligung eingetreten ist* kommt es nicht, wie die Revision meintauf den Zeitpunkt der begonnenen:Verfolgung an, vielmehr ist die gesamte spätere Entwicklung der Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen. Maßgebend ist es aIso, 6b der V0rfo1g te durch dis nati0na1sozia11atisehen 6 Gewaltmaßnahmen ini Ergebnis eine nicht nur geringfügige Benachteiligung;erlitten hat « Das : entspricht.einem allgemeinen Rechtsgrundsatz■, der ; seinen Ausdruck auch in den Vorschriften des § 9 Abs, 1, 5 BEG über die Vorteilsaus-gleichung und die überholende Kausalität gefunden hat! Es muß«, .wenn der Verfolgte eine Beihilfe nach § 116 BEG begehrt ? feststeheny daß ihm bei deiv Nachholung der Ausbildung AufWendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären«, Das Berufungsgericht hat festgestellt? daß der Kläger sich trotz der in jungen Jahren erlittenen Verfolgung der von ihm erstrebten Ausbildung unterziehen konnte, und daß er sie nicht später abschloß, als es ihm in Deutschland möglich gewesen wäre? wenn er nicht zu den Verfolgten gehört hätte, Der Kläger konnte den tiefgreifenden Einschnitt. den die erzwungene Auswanderung für seine Schulausbildung mit sich brachte, so rechtzeitig und so vollkommen ausgleichen«, daß er nicht einen Beruf zu ergreifen brauchte r der dem für ihn nach Lage der Dinge in Betracht kommenden nicht gleichwertig war«, und daß sich auch der Abschluß seiner Berufsausbildung nicht hinausschob. Er hat nicht vorgetragen, daß es dafür verfolgungs-fcedingt er zusät zlicher ; Aufwendungen bedur ft« habe ? ins besondere ;bei der Nachholung der-vorberufliehen Ausbildung? und der Übergang auf die Schule in Te 1 Aviv ins Ge\vichi fallende besondere Kosten verursacht habe. Es fehlt also daran«, daß dem Kläger durch die erzwungene Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung ein Nachteil9 wie ihn das Entschädigungsgesetz für die Gewährung der Beihilfe nach § 116 BEG voraussetzt9 entstanden ist. Nicht entscheidend ist.daß andere Verfolgte möglicherweise die mit der Unterbrechung ihrer vorberuflichen Ausbildung verbundenen Schwierigkeiten nicht so i. - 7 schnell und so nachhaltig wie der Kläger zu überwinden vermochten und diese deshalb gegebenenfalls Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung haben könnten! Das rechtfertigt es nicht, die Ausbildungsbeihilfe demjeiligen zuzu™ erkennen, der wie der Kläger in der Lage war, ohne durch die Verfolgung t/eranlaßte LIehrauxWendungen der .Schwierig-- . keit en Herr zu werden, -die die - Verfolgung-" für' ;'se:'ihe vorüber uf liehe 7und berufliche Ausbildung mit sich brachte (vglo Urteil des Senats vom 6. Dezember 1957 - IV ZU 266/57 -j zur Veröffentlichung bestimmt)c 5- Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers muß zurückgewiesen werden» Die KosteiiehtScheidung-beruht auf § 209 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BE Gr, § 97 Abs, 1 ZPO. Raske J ohannsen v o Werne r Wüstenberg Wilden \st