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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger war Eigentümer des von dem französischen Impressionisten Monet gemalten Bildes "Kocher du Lion", Er hatte es zusammen mit anderen Bildern während des Krieges bei der Eeichskreditbank in Berlin in Verwahrung gegeben. Auf seine Anfrage wurde ihm als Verkäuferin Frau SBM genannt, Er setzte sich mit ihr in Verbindung und erhielt das Bild zu dem Verkauf, Er ver-äusserte es am 21, Oktober 1949 an StBHA für 13>500,— DM« Gleichzeitig übergab er diesem eine eidesstattliche Erklärung, die folgenden V/ortlaut hate ,f3s handelt sich um ein einwandfreies, bedeutendes Werk von lionet, welches im Jahre 1886 auf der Insel Belle Isle entstanden ist Im Huret finden sich auch Anhaltspunkte, wo die wenigen Bilder, die der Meister dort gemalt hat, als besonders eindrucksvoll und bedeutend hervorgehoben werden Ich habe das Bild noch persönlich Herrn Br. Hermann ta zur Begutachtung vorge-legt und er hat die Echtheit und Schönheit des Bildes noch in einem Gutachten bestätigt, Bas Bild hat die Grösse von ca* 68/84-? Fernmündlich erhielt ich auf meine Anfrage dann auch die besondere Bestätigung, daß das Bild aus deutschem Altbesitz stamme," der nicht unter § 52 sei. "Ich versichere hiermit eidesstattlich, daß ich das in meinem Besitz befindliche Gemälde von Claude Monet Belle Isle im Jahre 1933 in der .-Kunst- und Antiquitätenhandlung A.M. Straße> käuflich erworben habe« Biese Versicherung "gebe ich ab zu dem Zwecke des Verkaufs des Bildes”. Ihre Versicherung übergab sie sodann zusammen mit der Erklärung des CMBl dem Beklagten und erhielt von ihm den Kaufpreis nach Abzug einer Korn- Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus den §§ 985 ff BGB geprüft. In dem dort entschiedenen Pall hatte der Beklagte fahrlässig an dem Verkauf unterschlagener Sachen mitgev/irkt, ohne je im Besitz dieser Sachen gewesen zu sein; der VI, Zivilsenat hat mit Recht gerade wegen dieses fehlenden Besitzes die Anwendung der §§ 989 ff BUB abgelehnt und damit die Einwendung des dortigen Beklagten abgewehrt, er könne nur bei grober Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden» Nur in Verbindung hiermit ist der vom VI. Ob dieser das Eigentum erworben habe, hat es aus der Erwägung dahinstehen lassen, daß es darauf angesichts des guten Glaubens des Beklagten beim Besitzerwerb nicht ankomme. Es hat also den Fall auch unter dem Gesichtspunkt gewürdigt,, daß der Kläger bis zu seiner Genehmigung Eigentümer geblieben sei. Wäre dies der Fall, so würde die Rüge durchgreifen; denn der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11, Mai 1953 (BGHZ 10,14) dargelegt hat, ein Rechtsbegriff und als solcher vom Revisionsrichter nachzuprüfen. Es ist aber - wie in der oben angeführten Entscheidung gleichfalls ausgeführt worden ist - zu beachten, daß der Umfang der Abweichung der groben Fahrlässigkeit von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit im wesentlichen eine tatrichterliche Frage ist, deren Beantwortung nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller etwa in Betracht kommenden Umstände möglich und deshalb insoweit durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist. Dafür, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe, ist nichts ersichtlich. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, daß der Beklagte'bei der Erlangung und Aufgabe des Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Der Kläger weist hier zunächst darauf hin, es sei ein Irrtum des Berufungsgerichts, daß er sich durch die Verwalter seines Vermögens mit dem Schreiben vom 9^ August 1950 lediglich an eine Kunststiftung in Dm H4m gewendet habe. Auf die gebotene Ausübung der Pragepflicht hin würde er weiter vorgebracht haben, daß seine Vermögensverwalter schon am 29* Oktober 1945 eine Anzeige über den Verlust seiner Bilder erstattet gehabt hätten, daß diese Anzeige der Niederländischen Militärmission zugänglich gemacht worden sei und nach dem üblichen Verfahrensgang beim Art Collecting Point in München und bei der zuständigen britischen Behörde habe registriert werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Nichtausübung des Fragerechts nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruhe, daß die Parteien die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt haben-Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vorj das Berufungsgericht konnte vielmehr nicht auf den Gedanken kommen, daß der Kläger noch die jetzt von ihm vorgebrachten neuen Behauptungen aufsteilen könne und wolle. Denn wenn der Beklagte als der Verfügende im Sinne des § 816 Abs 1 BGB zu erachten wäre, so könnte er sich mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der dadurch eingetreten ist, daß er den' von Streep empfangenen Kaufpreis - von der von ihm einbehaltenen unten zu behandelnden Provision abgesehen - in Höhe von 11,500,— DM an Frati wei- tergeleitet hat* Die Ansicht der Revision, der Beklagte hätte den Betrag von 11,500,— DM auf alle Fälle an Frau SMU abführen müssen, insbesondere auch dann, wenn etwa StflHB das Bild seinerseits nicht bezahlt hätte, ist irrig. der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, hat ein Kommissionär nur einzustehen, wenn dies von ihm übernommen worden oder am Ort seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist (§ 394 Abs 2 HOB), Daß diese Voraussetzungen gegeben gewesen seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Bin Wegfall der Bereicherung kann auch nicht aus der Erwägung heraus geleugnet werden, mit der Zahlung der 11,500,— DM an Brau SflIP habe der Beklagte eine in dieser Höhe gegen ihn bestehende Forderung der Frau SflflIBI getilgt, eine Minderung seines Vermögens sei also durch die Abführung der 11,500;— DM an Frau nicht erfolgt, von einem Wegfall der Bereicherung könne also nicht die Rede sein. Ein Wegfall der Bereicherung könnte nur verneint werden, wenn der Beklagte eine Forderung beglichen hätte, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kommissionsvertrag stand: Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob die Forderung des Klägers gegen den Beklagten, die infolge der Genehmigung der Veräußerung durch den Beklagten entstand (§ 816 Abs 1 S 1 BGB), nicht den Anspruch der Kommittentin gegen den Beklagten auf Aushändigung des Erlöses zu dem Erlöschen gebracht hat oder sogar - angesichts der rückwirkenden Kraft der Genehmigung - einen solchen Anspruch gar nicht hat zur Entstehung kommen lassen, weil der Beklagte infolge der Genehmigung schon mit der Veräußerung der Bereicherungsforderung des Klägers ausgesetzt war- Hiernach kommt es auf die Erörterungen der Revision darüber, ob in der Genehmigung der Veräußerung (an Stg|ft) zugleich eine Genehmigung der Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und Prau StfMMto liege, nicht an. Im übrigen bedurfte der - obligatorische - Kommissionsvertrag zwischen dem Beklagten und Frau SflMHi zu seiner Gültigkeit einer Genehmigung durch den Kläger nicht. Die Revision meint schließlich, der Kläger habe einen Bereicherungsanspruch deswegen, weil der Beklagte durch den Rückkauf des Bildes seitens des Klägers von etwaigen Ansprüchen des Streep freigestellt worden sei. Wenn nämlich St^mi Eigentümer des Bildes geworden sei, so habe er auf Grund seiner mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrag gehabt, weil der Beklagte den verlangten weiteren Eigentumsnachweis nicht geführt habe. § 434) BGB zugestanden Von diesen Ansprüchen des St^pp sei der Beklagte dadurch befreit worden, daß der Kläger das Bild von Stppp zurückgekauft habe. 0 Kaufpreis an Streep in Verbindung mit der Zahlung von 1=500,— 0 Anwaltskosten, sei das Vermögen des Klägers um diesen Betrag geschmälert worden, und dasjenige des Beklagten um den Wegfall der Ansprüche des Streep gegen ihn vergrößert worden. April 1956 noch Vorbringen lassen, die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergäbe sich unmittelbar aus der Verletzung der Gesetze Nr 52 und 53, Diese Ansicht ist aber, da die genannten Gesetze keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB sind, rechtlich nicht begründet.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 139 ZPO § 384 HGB § 816 BGB
BGBBildBerufungsgerichtKlägerBesitzRevision

Volltext der Entscheidung

IV.ZR 337/55
Verkündet am 25oApril 1956 HHfc* Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bankiers Otto R tfHHHHfel ? jetzt in Mt Kreis V/MHB, Oberbayern,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kunsthändler Rudolf Sch
 PflBRHpstr,,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 4-Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?,
Der Kläger war Eigentümer des von dem französischen Impressionisten Monet gemalten Bildes "Kocher du Lion", Er hatte es zusammen mit anderen Bildern während des Krieges bei der Eeichskreditbank in Berlin in Verwahrung gegeben. Diese gab die Bilder späterhin dem landwirtschaftlichen Kreditverein in Dm Bfc zur Aufbewahrung. Each der Einnahme von D^HBB durch die Bussen gelangten die Bilder in.den Besitz des stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes dieser Bank,des Zeugen	der	in DflfllBli verblie-
ben war. Dieser übergab das Bild der Kunsthändlerin SMHI in BBBBfc zu dem Verkauf c rau SBMHi bot es dem F4flBBB|-LIuseum in Efli zu dem Kauf an.. Das Museum erwarb es jedoch nicht, stellte es aber öffentlich aus. Um jene Zeit wandte sich der in den USA wohnende Kunsthändler StBBfc an den Beklagten, der Inhaber einer bekannten Kunsthandlung in Ebb■ ist, und zeigte sich an dem Erwerb von Gemälden französischer Impressionisten interessiert. Der Beklagte hatte bereits vorher gehört, daß der im FtfHB'-^useum ausgestellte Monet "Kocher du Lion” verkauft werden sollte. Auf seine Anfrage wurde ihm als Verkäuferin Frau SBM genannt, Er setzte sich mit ihr in Verbindung und erhielt das Bild zu dem Verkauf, Er ver-äusserte es am 21, Oktober 1949 an StBHA für 13>500,— DM« Gleichzeitig übergab er diesem eine eidesstattliche Erklärung, die folgenden V/ortlaut hate
"Der bisherige Besitzer des Bildes von Monet, das Herr StBBI von mir erwarb, teilt mir schriftlich folgendes mits
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,f3s handelt sich um ein einwandfreies, bedeutendes Werk von lionet, welches im Jahre 1886 auf der Insel Belle Isle entstanden ist Im Huret finden sich auch Anhaltspunkte, wo die wenigen Bilder, die der Meister dort gemalt hat, als besonders eindrucksvoll und bedeutend hervorgehoben werden Ich habe das Bild noch persönlich Herrn Br. Hermann ta zur Begutachtung vorge-legt und er hat die Echtheit und Schönheit des Bildes noch in einem Gutachten bestätigt, Bas Bild hat die Grösse von ca* 68/84-? ist auf Leinwand und signiert und datiert 86.. Bas Gutachten und eine eidesstattliche Versicherung über den einwandfreien Erv/erb des Bildes liegen vor."
Fernmündlich erhielt ich auf meine Anfrage dann auch die besondere Bestätigung, daß das Bild aus deutschem Altbesitz stamme," der nicht unter § 52 sei.
Ber Leiter des FMBmmuseums in EMflP; Herr Br, Kflfe und die beiden Restauratoren des DüV Kunstmuseums, Herr KoHP und Herr WittHBfe* die das Bild in Gegenwart des Herrn St^^^ und mir eingehend begutachteten und technisch untersuchten, erklärten ebenfalls keinerlei Zweifel an der Echtheit und guten Zustande des Bildes zu haben Ich gebe obige Erklärung hiermit an Eides Statt ab,
EOHfe, 21, Oktober 1949 gez . Rudolf Schi
 Nachtrag
Betreffs der mir angekündigten eidesstattlichen Erklärung, über einwandfreien Erwerb des Bildes verpflichte ich mich, Herrn	gegenüber	den
 mir laut Sonderquittung gezahlten Betrag von 13500,- (Dreizehntausendfünfhundert) zu treuen Händen zu behalten und nur an den Verkäufer de Bildes abzugeben gegen Empfang dieser eidesstattlichen Erklärung und nachdem ich diese Erklärung auf seine Wahrheit und Echtheit voll kommen geprüft habe, Ich werde Herrn Stmmk diese Erklärung zukommen lassen. Im Falle, daß obige Bedingung nicht erfüllt werden, erhält Herr	den	mir	gezahlten	Betrag
 gegen Rückgabe des Bildes zurückerstattet.
K den 22* Okt, 1949 gez. Rudolf Sch
 Am 25« Oktober 1949 Unterzeichnete der Zeuge CMM in BMi eine Urkunde folgenden Inhaltsi
"Ich versichere hiermit eidesstattlich, daß ich das in meinem Besitz befindliche Gemälde von Claude Monet Belle Isle im Jahre 1933 in der .-Kunst- und Antiquitätenhandlung A.M.
Straße> käuflich erworben habe« Biese Versicherung "gebe ich ab zu dem Zwecke des Verkaufs des Bildes”.
Die Unterschrift des CiflMM wurde notariell beglau bigt. Aus dem Beglaubigungsvermerk geht hervor, daß Cflm, ausgewiesen durch seinen Personalausweis aus	Bankdirektor	a.D, und in
(Landkreis' D0HMR) wohnhaft war. Biese eidesstattliche Erklärung übergab	Frau	und
 diese erschien mit ihr am 2» November 1949 in Ba» mm. Sie stellte dem Beklagten auch ihrerseits eine Urkunde aus, die wie folgt lautet?
~ 5 -
uIch versichere hiermit an Eides Statt? daß das Herrn Rudolf Sch^MH^	übermittelte
 Gemälde von Claude Honet “Belle Isle”? Bildgrösse-ca 68/84? auf Leinwand gemalt, signiert und datiert 86* bereits 1933 in deutschem Privatbesitz war und nicht von jüdischen Emigranten noch während des Krieges aus ehemaligem Feindbesitz erworben ist und nicht unter § 52 fällt. Für obige Angaben übernehme ich volle Haftung”c
Ihre Versicherung übergab sie sodann zusammen mit der Erklärung des CMBl dem Beklagten und erhielt von ihm den Kaufpreis nach Abzug einer Korn-
%
missionsgebühr von 2,000?— DU, also in Hohe von 11,500?— DK, ausgezahlt»
Der Kläger war nach dem Kriege.bis zu dem Jahre 1948 in den Niederlanden wegen Zusammenarbeit mit der deutschen Besatzungsmacht zunächst interniert und später dort Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen gewesen. Erst im Jahre 1951 durfte er die Niederlande verlassene Er stellte alsbald Nachforschungen nach seinen Bildern an und erfuhr? daß Streep das Bild von Honet im Besitz hatte. Er verlangte durch seine New Yorker Rechtsanwälte die Herausgabe des Bildes. Nach längeren Verhandlungen verkaufte Streep es ihm schliesslich gegen Zahlung von 2500 Dollar,
 Der Kläger behauptet?	habe	ihm	das
 Bild gestohlen? er habe den Safe des Kreditvereins in	aufgebrochen	und	es	mit anderen Bildern
 an sich gebracht. Der Beklagte sei beim Erwerb, des Bildes grobfahrlässig gewesen und sei ihm daher
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schadensersatzpflichtig.. Sein- Schaden betrage 16,800.— DU- Davon entfielen 2.500 Dollar auf den Kaufpreis, den er an Streep habe zahlen müssen, und 1-, 500 Dollar auf das Honorar, das er an seine Anwälte in New York gezahlt habe.
Der Beklagte hat bestritten, daß	das
 Bild gestohlen habe.- Dieser habe es vielmehr, um es vor den Russen zu retten und für den Kläger in Sicherheit zu bringen, an sich genommen und sei erst später auf den Gedanken gekommen, es zu verkaufen.
Das Landgericht in Essen hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht in Hamm (V/estf,) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen,. Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß seinem Klageantrag stattgegeben werde.
Der Beklagte bittet, die' Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründe t
I.- Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus den §§ 985 ff BGB geprüft. Eine Anwendung des § 823 BGB hat es mit der Begründung abgelehnt, § 993 Abs 1 BGB schliesse eine Ersatzpflicht /nach dieser Bestimmung schlechthin aus. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte umgekehrt nur den § 823 Abs 1 BGB anwenden dürfen. Sie beruft sich für ihre Ansicht auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs VI ZR 114/52 = Nr 3 zu § 989 BGB bei Lindenmaier-Uöhring.
Der Rechtsauffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. § 993 Abs 1 BGB schließt Schadensersatz-ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer eindeutig aus, soweit nicht die in den §§ 987 - 992 BGB
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, Zu Recht hat sich daher das Berufungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob diese Voraussetzungen gegeben sind Das von der Revision angeführte Urteil spricht keineswegs für die von ihr vertretene Meinung. In dem dort entschiedenen Pall hatte der Beklagte fahrlässig an dem Verkauf unterschlagener Sachen mitgev/irkt, ohne je im Besitz dieser Sachen gewesen zu sein; der VI, Zivilsenat hat mit Recht gerade wegen dieses fehlenden Besitzes die Anwendung der §§ 989 ff BUB abgelehnt und damit die Einwendung des dortigen Beklagten abgewehrt, er könne nur bei grober Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden» Nur in Verbindung hiermit ist der vom VI. Zivilsenat ausgesprochene Satz zu verstehen? daß die Sondervorschriften für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer auf denjenigen keine Anwendung fänden? der bei der Veräußerung der Sache auf seiten des Veräußerers mitgewirkt habe. Die Präge, ob § 825 BUB oder aber die §§ 989 f BUB anzuwenden*seien? wenn ein Besitzer eine fremde Sache verkauft und dem Käufer den Besitz überträgt? hat der VI, Zivilsenat nicht erörtert dazu gab der.dort zur Entscheidung stehende Pall auch keinen Anlaß.
II. Die. Revision greift alsdann die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit sie eine Haftung des Beklagten aus den §§ 987 f BUB ablehnen? in zweierlei Hinsicht ans
1) Sie führt zunächst aus? daß der Kläger das Eigentum am Bild nie verloren habe? und meint? das.sei vom Berufungsgericht übersehen worden.
Dies ist nicht der Pall: Das Berufungsgericht hat vielmehr dargelegt? daß der Kläger jedenfalls bis
 zur Veräußerung des Bildes an Stf^B Eigentümer geblieben sei.. Ob dieser das Eigentum erworben habe, hat es aus der Erwägung dahinstehen lassen, daß es darauf angesichts des guten Glaubens des Beklagten beim Besitzerwerb nicht ankomme. Es hat also den Fall auch unter dem Gesichtspunkt gewürdigt,, daß der Kläger bis zu seiner Genehmigung Eigentümer geblieben sei. Es hat die aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüche nur aus der Erwägung heraus abgelehnt«. daß der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Insoweit sind also die Angriffe der Revision gegenstandslos.
2 a) In zweiter Linie rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Wäre dies der Fall, so würde die Rüge durchgreifen; denn der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11, Mai 1953 (BGHZ 10,14) dargelegt hat, ein Rechtsbegriff und als solcher vom Revisionsrichter nachzuprüfen. Es ist aber - wie in der oben angeführten Entscheidung gleichfalls ausgeführt worden ist - zu beachten, daß der Umfang der Abweichung der groben Fahrlässigkeit von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit im wesentlichen eine tatrichterliche Frage ist, deren Beantwortung nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller etwa in Betracht kommenden Umstände möglich und deshalb insoweit durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist.
Dafür, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe, ist nichts ersichtlich. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, daß der Beklagte'bei der Erlangung und Aufgabe des Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen
 
Trasse verletzt habe, und es hat ferner auf die obengenannte Entscheidung des Senats verwiesen. Es ist also davon auszugehen, daß es den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt hat.. Auch seine Würdigung der tatsächlichen Umstände ergibt nichts dafür, daß es nicht von einer zutreffenden rechtlichen Vorstellung des Begriffs ’'grober. Fahrlässigkeit” ausgegangen sei,
2 b) Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
Der Kläger weist hier zunächst darauf hin, es sei ein Irrtum des Berufungsgerichts, daß er sich durch die Verwalter seines Vermögens mit dem Schreiben vom 9^ August 1950 lediglich an eine Kunststiftung in Dm H4m gewendet habe. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß es'sich bei der ”Stichting Neöer-landsch Kunstbezit” um die offizielle niederländische Anmeldestelle für die während der Besatzungszeit nach Deutschland verbrachten Kunstgegenstände handelt. Dies würde' er, gemäß § 139 ZPO befragt, vorgebracht haben. Auf die gebotene Ausübung der Pragepflicht hin würde er weiter vorgebracht haben, daß seine Vermögensverwalter schon am 29* Oktober 1945 eine Anzeige über den Verlust seiner Bilder erstattet gehabt hätten, daß diese Anzeige der Niederländischen Militärmission zugänglich gemacht worden sei und nach dem üblichen Verfahrensgang beim Art Collecting Point in München und bei der zuständigen britischen Behörde habe registriert werden müssen.
In beiden Fällen ist die Rüge aus § 139 ZPO unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Nichtausübung des Fragerechts nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht
 hätte erkennen müssen, daß die Parteien etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruhe, daß die Parteien die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt haben-Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vorj das Berufungsgericht konnte vielmehr nicht auf den Gedanken kommen, daß der Kläger noch die jetzt von ihm vorgebrachten neuen Behauptungen aufsteilen könne und wolle. Im übrigen ist alles, was der Kläger nach seiner jetzigen Darstellung, falls er nach § 139 ZPO befragt worden wäre, noch hätte Vorbringen wollen, ersichtlich nicht entscheidungserheblich. .
IIIo Die Revision meint weiter, das Berufungsgerieht habe dem Kläger zu Unrecht einen Bereicherungsan-spruch versagt., Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Aus § 816 Abs 1 S.-l BGB kann ein Bereicherungsanspruch nicht hergeleitet werden.
Denn wenn der Beklagte als der Verfügende im Sinne des § 816 Abs 1 BGB zu erachten wäre, so könnte er sich mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der dadurch eingetreten ist, daß er den' von Streep empfangenen Kaufpreis - von der von ihm einbehaltenen unten zu behandelnden Provision abgesehen - in Höhe von 11,500,— DM an Frati	wei-
tergeleitet hat* Die Ansicht der Revision, der Beklagte hätte den Betrag von 11,500,— DM auf alle Fälle an Frau SMU abführen müssen, insbesondere auch dann, wenn etwa StflHB das Bild seinerseits nicht bezahlt hätte, ist irrig. Nach § 384 Abs 2 HGB ist ein Kommissionär nur verpflichtet, dem Kommittenten "dasjenige herauszugeben, was qr aus der Ge-schäftsbesorgung erlangt hat." Für die Erfüllung
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der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, hat ein Kommissionär nur einzustehen, wenn dies von ihm übernommen worden oder am Ort seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist (§ 394 Abs 2 HOB), Daß diese Voraussetzungen gegeben gewesen seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Bin Wegfall der Bereicherung kann auch nicht aus der Erwägung heraus geleugnet werden, mit der Zahlung der 11,500,— DM an Brau SflIP habe der Beklagte eine in dieser Höhe gegen ihn bestehende Forderung der Frau SflflIBI getilgt, eine Minderung seines Vermögens sei also durch die Abführung der 11,500;— DM an Frau	nicht	erfolgt,	von
 einem Wegfall der Bereicherung könne also nicht die Rede sein. Ein Wegfall der Bereicherung könnte nur verneint werden, wenn der Beklagte eine Forderung beglichen hätte, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kommissionsvertrag stand: Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob die Forderung des Klägers gegen den Beklagten, die infolge der Genehmigung der Veräußerung durch den Beklagten entstand (§ 816 Abs 1 S 1 BGB), nicht den Anspruch der Kommittentin gegen den Beklagten auf Aushändigung des Erlöses zu dem Erlöschen gebracht hat oder sogar - angesichts der rückwirkenden Kraft der Genehmigung - einen solchen Anspruch gar nicht hat zur Entstehung kommen lassen, weil der Beklagte infolge der Genehmigung schon mit der Veräußerung der Bereicherungsforderung des Klägers ausgesetzt war-
Ein Wegfall der Bereicherung liegt auch hinsichtlich der 2.000,— DM vor, die der Beklagte als Kommissionsgebühr einbehalten hat. Die Abführung von nur 11.500,— DM an Frau	schließt	zwei
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Vorgänge in sich. Sie ist rechtlich dahin zu würdigen; daß der Beklagte in Erfüllung seiner Verpflichtung als Kommissionär der Frau S4HHI den vollen Kaufpreis ablieferte und daß gleichzeitig deren Provisionsschuld von 2.000,— DM dem Beklagten gegenüber getilgt wurde.. Ob hierin eine Aufrechnung liegt oder nicht, braucht nicht erörtert zu werden. Jedenfalls hat der Erwerb der 2.000;— DM durch den Beklagten seinen rechtlichen Grund in dem Kommissionsvertrag. Leistender war nicht der Kläger und auch nicht Streep * sondern nur Prau SflHM. War also der Kommissionsvertrag wirksam, so hat der Beklagte die 2.000,— DM nicht ohne Rechtsgrund erhalten. War. der Vertrag aber - etwa wegen Verstoßes gegen.Bestimmungen der Gesetze.Nr 52 und 53 - nichtig, so würde der Bereicherungsanspruch als Eeistungskondiktion der Prau SCHM zustehen. Hiernach kommt es auf die Erörterungen der Revision darüber, ob in der Genehmigung der Veräußerung (an Stg|ft) zugleich eine Genehmigung der Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und Prau StfMMto liege, nicht an. Im übrigen bedurfte der - obligatorische - Kommissionsvertrag zwischen dem Beklagten und Frau SflMHi zu seiner Gültigkeit einer Genehmigung durch den Kläger nicht.
Die Revision meint schließlich, der Kläger habe einen Bereicherungsanspruch deswegen, weil der Beklagte durch den Rückkauf des Bildes seitens des Klägers von etwaigen Ansprüchen des Streep freigestellt worden sei. Wenn nämlich St^mi Eigentümer des Bildes geworden sei, so habe er auf Grund seiner mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrag gehabt, weil der Beklagte den verlangten weiteren Eigentumsnachweis nicht geführt habe. In diesem Palle hätte der Beklagte an St^|^
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die von jenem gezahlten 13*500;— DM zurückerstatten müssen. Wäre St ppp dagegen nicht Eigentümer geworden, so hätte ihm ein Anspruch zu demindest in gleicher Höhe aus § 437 (gemeint ist wohl. § 434) BGB zugestanden Von diesen Ansprüchen des St^pp sei der Beklagte dadurch befreit worden, daß der Kläger das Bild von Stppp zurückgekauft habe. Durch dieselbe Handlung, nämlich die Hingabe der 2.500.,— 0 Kaufpreis an Streep in Verbindung mit der Zahlung von 1=500,— 0 Anwaltskosten, sei das Vermögen des Klägers um diesen Betrag geschmälert worden, und dasjenige des Beklagten um den Wegfall der Ansprüche des Streep gegen ihn vergrößert worden. Diese Ansicht ist deswegen verfehlt, weil eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien nicht erfolgt ist..	•-
IV. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung .vom 25. April 1956 noch Vorbringen lassen, die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergäbe sich unmittelbar aus der Verletzung der Gesetze Nr 52 und 53, Diese Ansicht ist aber, da die genannten Gesetze keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB sind, rechtlich nicht begründet.
 
V* Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZrO. Schmidt Baske Johannsen Scheffler Wüstenberg
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