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BGH · IV ZR 336/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 336/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 6. Die demgemäß nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Revision muß als unzulässig verworfen werden (§§ 554a, 552 ZPO). Denn die von der Klägerin wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht gewährt werden. Dezember 1990, am Tag nach dem Ablauf der Revisionsfrist, sei der in der Vertreterkanzlei tätige Rechtsanwalt S. von der Klägerin gebeten worden, mit Rechtsanwalt Sch. Kontakt aufzunehmen. Ich selbst habe von der Krankheit meiner Sekretärin sowie dem Eingang des Urteils des Landgerichts (gemeint ist wohl: Oberlandesgerichts) Saarbrücken erst über meine Frau erfahren, die mir von dem Anruf von RA S. Bei dieser Kontrolle -also erst nach dem Telefongespräch mit dem Korrespondenzanwalt - habe er die Fristversäumung festgestellt. Aus diesen Behauptungen und Erklärungen geht nicht hervor, daß der Korrespondenzanwalt sich in dem gesamten Zeitraum vom 25. Nicht glaubhaft gemacht ist insbesondere, daß der Korrespondenzanwalt nicht in der Lage war, von sich aus für irgendwelche Maßnahmen in der Kanzlei - z.B. einen Anruf in der Vertreterkanzlei, gegebenenfalls durch seine Frau - Sorge zu tragen. Klägerin, ihr Korrespondenzanwalt allein sei zuständig gewesen, über die Einlegung der Revision zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
SchKanzleiKorrespondenzanwaltVertreterkanzleiSekretärinKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 336/90
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting
 am 6. November 1991
beschlossen s
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen .
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 2. November 1990 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen das ihre Berufung zurückweisende Urteil, das ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1990 zugestellt worden ist, erst am 27. Dezember 1991 Revision eingelegt. Die demgemäß nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Revision muß als unzulässig verworfen werden (§§ 554a, 552 ZPO). Denn die von der Klägerin wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht gewährt werden. Sie hat weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr zurechenbares Verschulden ihres
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Rechtsanwalts in der Zeit bis zu dem Fristablauf am 12. Dezember 1990 verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin behauptet, ihr Korrespondenzanwalt Sch. habe am 25. Oktober 1990 auf dringenden ärztlichen Rat wegen eines erst an diesem Tage erkannten Hinterwandinfarktes "unverzüglich" seine "Tätigkeit in der Kanzlei einstellen und sich in ärztliche Behandlung begeben (müssen), ohne noch irgendwelche Maßnahmen treffen zu können". Seine einzige Sekretärin habe in der Zeit bis 12. November 1990 die Vertreterkanzlei dennoch deshalb nicht entsprechend der generell erteilten Weisung Sch. von dessen Erkrankung unterrichtet, weil in diesen 18 Tagen keinerlei Eingänge gekommen seien, "welche die Fristkontrolle hätten auslösen können". Am 12. November 1990 sei die Sekretärin ihrerseits in sofortige stationäre Behandlung gekommen. Sie sei infolge des dadurch erlittenen Schocks nicht in der Lage gewesen, die Vertreterkanzlei zu unterrichten. Der Korrespondenzanwalt sei allein zuständig gewesen, über die Revisionseinlegung zu entscheiden. Am 13. Dezember 1990, am Tag nach dem Ablauf der Revisionsfrist, sei der in der Vertreterkanzlei tätige Rechtsanwalt S. von der Klägerin gebeten worden, mit Rechtsanwalt Sch. Kontakt aufzunehmen. Erst in diesem Zeitpunkt seien die stationäre Behandlung der Sekretärin und die Versäumung der Revisionsfrist festgestellt worden.
In der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Korrespondenzwalts Sch. heißt es wörtlich i
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Ich selbst habe von der Krankheit meiner Sekretärin sowie dem Eingang des Urteils des Landgerichts (gemeint ist wohl: Oberlandesgerichts) Saarbrücken erst über meine Frau erfahren, die mir von dem Anruf von RA S. erzählte. Ich habe daraufhin mit RA S. gesprochen und ihn gebeten mit der Mandantschaft Kontakt aufzunehmen.
Dagegen führt der in der Vertreterkanzlei tätige Rechtsanwalt S. in seiner eidesstattlichen Versicherung aus, er habe nach der am 13. Dezember 1990 geäußerten Bitte der Klägerin mit Rechtsanwalt Sch. - also nicht mit dessen Frau - telefoniert. Dieser habe gebeten, in seiner Kanzlei eventuelle Fristen zu kontrollieren. Bei dieser Kontrolle -also erst nach dem Telefongespräch mit dem Korrespondenzanwalt - habe er die Fristversäumung festgestellt.
Aus diesen Behauptungen und Erklärungen geht nicht hervor, daß der Korrespondenzanwalt sich in dem gesamten Zeitraum vom 25. Oktober bis zu dem Fristablauf am 12. Dezember 1990 entgegen jeder Üblichkeit überhaupt nicht um seine Kanzlei gekümmert hat, und daß er das auch nicht konnte. Vielmehr war er nach seiner eigenen Erklärung in der Lage, mit seiner Frau und mit seinem Vertreter zu telefonieren. Widersprüchlich sind die Angaben der beiden Anwälte dazu, wer mit wem aus welchem Anlaß Kontakt aufgenommen hat. Nicht glaubhaft gemacht ist insbesondere, daß der Korrespondenzanwalt nicht in der Lage war, von sich aus für irgendwelche Maßnahmen in der Kanzlei - z.B. einen Anruf in der Vertreterkanzlei, gegebenenfalls durch seine Frau - Sorge zu tragen. Die dafür angekündigte eidesstattliche Versicherung der jeweiligen behandelnden Ärzte ist nicht nachgereicht worden. Nicht glaubhaft gemacht ist schließlich die Behauptung der
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Klägerin, ihr Korrespondenzanwalt allein sei zuständig gewesen, über die Einlegung der Revision zu entscheiden.
Nach allem braucht nicht weiter darauf eingegangen zu
 werden, daß entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen sollten, nicht einmal sämtlich in ihm enthalten waren.
Bundschuh	Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting